{"status":"available","doknr":"OLD291462","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:0730.22A1004.01.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-07-30","aktenzeichen":"22 A 1004/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen. \n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger ist Eigentümer einer ehemaligen Hofstelle im unbeplanten \nAußenbereich der Gemeinde T. , Gemarkung H. -.Flur 5-. Flurstück 193 \n(C. 102). Der Flächennutzungsplan der Gemeinde T. stellt den Bereich \nals Teil einer Fläche für die Landwirtschaft dar. \n\n3\n\nBis Ende 1982 hatte der Vater des Klägers den Betrieb als Vollerwerbslandwirt \ngeführt. Seinerzeit gehörten zur Hofstelle ein Wohn- und Wirtschaftsgebäude - \nbestehend aus einem zweigeschossigen Wohntrakt und einem angrenzenden \nWirtschaftstrakt mit Stallungen/Tenne und Heuboden – sowie ein weiteres \nStallgebäude und ein allseitig geschlossener Schuppen (von den Beteiligten als \n\"Remise\" bezeichnet). Anfang 1983 übernahm der Kläger den väterlichen Betrieb – \nzunächst auf Pachtbasis - und bewirtschaftete ihn bis zur endgültigen \nBetriebsaufgabe-. deren genauer Zeitpunkt zwischen den Beteiligten umstritten ist-. \nim Nebenerwerb. Im Hauptberuf war und ist der kaufmännisch ausgebildete Kläger \nim Bereich des betrieblichen Rechnungswesens tätig. \n\n4\n\nWährend seine Eltern weiter das Erdgeschoss des alten Wohntrakts bewohnten-. \nstanden dem Kläger und seiner Ehefrau die Räume im Obergeschoss zur Verfügung. \nIm April 1982 erweiterte der Kläger das Obergeschoss-. indem er etwa 20 qm des \nHeubodens zu einem Badezimmer und einer Küche umbaute. Nachdem der Kläger \nAnfang 1989 das Eigentum an der Hofstelle erworben hatte-. baute er auch den \nverbliebenen Teil des Heubodens - weitere 65 qm – zu Wohnzwecken für seine bei \nAbschluss der Bauarbeiten im September 1989 fünfköpfige Familie aus. Der \nbaurechtlich nicht genehmigte Umbau war u.a. mit der Erneuerung des Satteldachs-. \ndem beidseitigen Einbau je einer Dachgaube von ca. 7-.50 m bzw. 4-.50 m Breite \nsowie der Errichtung eines etwa 5 m breiten Balkons (Freisitz) nebst Außentreppe \nverbunden-. der zugleich als Hauptzugang für das Obergeschoss diente. \n\n5\n\nUnter dem 7. November 1995 erteilte die Beklagte dem Kläger auf der Grundlage \nder § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 4 Abs. 4 BauGB-MaßnahmenG \nantragsgemäß die Baugenehmigung zur Nutzungsänderung der Remise in ein \nWohnhaus. Mit Ordnungsverfügung vom 20. Juni 1996 legte die Beklagte die \nBauarbeiten zu diesem Vorhaben still-. nachdem sie aufgrund einer Ortsbesichtigung \nzu der Einschätzung gelangt war-. der Kläger sei im Begriff-. einen von der \nBaugenehmigung nicht gedeckten vollständigen Neubau für die Remise zu errichten. \nAußerdem stellte sie mit an den Kläger gerichtetem Bescheid vom 28. August 1996 \ndie Verwirkung der Baugenehmigung fest. Im anschließenden \nWiderspruchsverfahren erörterten die Beteiligten eingehend die rechtlichen \nMöglichkeiten einer Genehmigung des Neubaus. Entsprechend einer zwischen den \nBeteiligten getroffenen Absprache beantragte der Kläger unter dem 19. Dezember \n1996 die nachträgliche Genehmigung des bereits im Rohbau erstellten Vorhabens in \nentsprechender Anwendung des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 BauGB. Da bei \ngleichzeitiger Fortsetzung der Nutzung der Wohnräume im ehemaligen Heuboden \ndie ihm-. dem Kläger-. und seinen Eltern zur Verfügung stehende Gesamtwohnfläche \nallerdings nicht mehr angemessen sei-. biete er an-. \"daß dieser ungenehmigte \nAusbau dauerhaft derart zurückgebaut wird-. daß eine Wohnnutzung \nausgeschlossen ist.\" Hierzu würden sämliche Dachgaubenfenster und auch die \nAußentüranlage aussenseitig mit dauerhafter Stülpschalung geschlossen und die \nAußentreppenanlage demontiert. Nachdem die Beigeladenen auf dieser Grundlage \nihr Einvernehmen bzw. ihre Zustimmung erklärt hatten-. erteilte die Beklagte dem \nKläger unter dem 11./15. April 1997 die \"Nachtragsgenehmigung mit auflösender \nBedingung\" für die \"Errichtung eines Wohnhauses anstelle der zunächst \ngenehmigten Nutzungsänderung eines landwirtschaftlichen Betriebsgebäudes zur \nErrichtung einer 2. Wohneinheit\" und fügte der Baugenehmigung folgende \n\"Auflösende Bedingung gemäß § 36 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG\" bei:\n\n6\n\n\"Spätestens innerhalb eines Monats nach Bezugsfertigkeit \ndes Wohnhauses ist entsprechend den genehmigten \nBauvorlagen die bisherige Wohnung im östlichen Teil des \nObergeschosses des Wohn- und Wirtschaftsgebäudes \naufzugeben. Hierzu sind folgende Maßnahmen zu treffen:\n1. Ersatzlose Demontage der Außentreppe-.\n2. dauerhafte und massive Schließung der Fensteröffnungen. \nIm Falle der Nichtbeachtung dieser Forderung erlischt diese \nNachtragsgenehmigung.\"\n\n7\n\nAußerdem übernahm der Kläger im Wege der Baulast die öffentlich-rechtliche \nVerpflichtung:\n\n8\n\n\"den in dem [neu errichteten] Wohngebäude ... \ngeschaffenen Wohnraum jederzeit insgesamt auf den \nWohnflächenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie im \nSinne des § 35 Abs. 4 letzter Halbsatz Baugesetzbuch (BauGB) \nanrechnen zu lassen. Eine reale Grundstücksteilung ist \nunzulässig. Die zwei Wohneinheiten dürfen nur vom \nEigentümer selbst oder von der eigenen Familie genutzt \nwerden.\"\n\n9\n\nNach Fertigstellung des Wohnhauses entfernte der Kläger Stufen und Geländer \nder Außentreppe und schloss die Fensteröffnungen der Wohnung im ehemaligen \nHeuboden. Unter dem 4. März 1998 erteilte die Beklagte dem Kläger eine \nBescheinigung über die beanstandungsfrei durchgeführte Bauzustandsbesichtigung-. \nder sie folgende \"Auflagen/Hinweise\" beifügte:\n\n10\n\n\"Es wird nochmals darauf hingewiesen-. daß ein \nWiederaufleben der zwischenzeitlich aufgegebenen \nWohnnutzung im östlichen Teil des Obergeschosses des \nvorhandenen Wohn- und Wirtschaftsgebäudes auf der \nehemaligen Hofstelle ausgeschlossen ist. Sollte dies dennoch \nder Fall sein-. dann erlischt entspricht (richtig wohl: \nentsprechend) der auflösenden Bedingung zur \nNachtragsgenehmigung v. 11.04.1997 die Baugenehmigung für \ndie legalisierte oben aufgeführte 2. Wohneinheit. \nEntsprechende Ortskontrollen behalte ich mir daher vor.\"\n\n11\n\nWenige Tage später beantragte der Kläger mit Schreiben vom 16. März 1998 die \nErteilung eines Vorbescheides über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der \nErrichtung einer dritten Wohneinheit mit knapp 85 qm Wohnfläche im ehemaligen \nHeuboden des Wohn- und Wirtschaftsgebäudes. Zur Begründung führte der Kläger \naus: Zwar schließe die der Baugenehmigung vom 11./15. April 1997 beigefügte \nauflösende Bedingung eine Wohnnutzung des in Rede stehenden Gebäudeteils aus. \nDoch bestehe im Rahmen des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB der Anspruch-. \nehemals landwirtschaftlich genutzte Gebäude zu Wohnzwecken umzunutzen. Von \nden danach zulässigen drei Wohneinheiten seien erst zwei realisiert. Die dritte \nWohneinheit könne zwar ohne weiteres durch Umnutzung der östlich vom Wohn- und \nWirtschaftsgebäude gelegenen ehemaligen Stallung geschaffen werden. Es sei aber \nvernünftiger-. die in Ansätzen noch vorhandenen Wohnräume im ehemaligen Heu- \nund Strohlager wieder nutzbar zu machen. In diesem Fall könnte die auflösende \nBedingung von dem betreffenden Obergeschoss auf den Bereich der Stallung \nübertragen werden. Die Aufgabe der landwirtschaftlichen Nutzung liege noch keine \nsieben Jahre zurück. \n\n12\n\nMit Schreiben vom 3. Juni 1998 nahm die Landwirtschaftskammer \nRheinland/Kreisstelle X. zur Frage der landwirtschaftlichen Nutzung dahin Stellung-\n. der Kläger habe nach Ermittlungen im Frühjahr 1993 seinerzeit über eine \nEigentumsfläche von 6-.87 ha verfügt-. wovon 4-.37 ha verpachtet gewesen seien. \nDie verbleibenden 2-.5 ha habe der Kläger als Grünland- und Ackerfläche \neigenbewirtschaftet. Außerdem seien damals durchschnittlich 2 Rinder und 4 \nZuchtsauen gehalten worden. \n\n13\n\nZur weiteren Abklärung der Dauer und des Umfangs seiner landwirtschaftlichen \nAktivitäten legte der Kläger mit Schreiben vom 31. August 1998 vor: \n\n14\n\n- Schreiben der PARTA-. Buchstelle für Land- und Forstwirtschaft GmbH-. \nZweigniederlassung X. -. vom 26. August 1998 nebst dort erstellter Einnahmen-\nÜberschuss-Rechnungen für die Jahre 1991 und 1992. Danach erwirtschaftete der \nKläger im Jahr 1991 einen Überschuss von 9.215-.18 DM und im Jahr 1992 einen \nÜberschuss von 7.004-.97 DM. \n\n15\n\n- Bescheide des Landesamtes für Ernährungswirtschaft und Jagd NRW über die \nBeiträge zur Tierseuchenkasse für die Jahre 1991 und 1992. Danach hielt der Kläger \nzum Stichtag 3. Dezember 1990 zehn und zum Stichtag 3. Dezember 1991 achtzehn \nSchweine.\n\n16\n\n- Bescheide der Rheinischen landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft über die \nBeiträge für die Jahre 1991 und 1992. Danach bewirtschaftete der Kläger in beiden \nJahren (jeweils zum Stichtag 1. Juli) 2-.83 ha landwirtschaftliche und 1-.34 ha \nfortwirtschaftliche Flächen. \n\n17\n\nMit Schreiben vom 26. März 1999 an die Beklagte teilte der Rheinische \nLandwirtschaftsverband e.V. /Kreisbauernschaft X. e.V. für den Kläger mit-. \"wir \nbitten auch über den der Bauanfrage inzidenten Antrag zu entscheiden-. ob alternativ \nin der nicht mehr benötigten Stallung ... eine zusätzliche Wohneinheit ... geschaffen \nwerden kann.\"\n\n18\n\nDurch Bescheid vom 14. April 1999 lehnte die Beklagte die Erteilung einer \nBebauungsgenehmigung zur Nutzungsänderung des ehemaligen Heubodens im \nWohn- und Wirtschaftsgebäude ab. Zur Begründung führte sie aus: Es handele sich \num ein sonstiges Vorhaben i.S. von § 35 Abs. 2 BauGB. Die Begünstigungsklausel \ndes § 35 Abs. 4 BauGB komme dem Vorhaben nicht zugute. Es gehe nicht an-. dass \nder Kläger die Grundlage für die unter dem 11./15.April 1997 erteilte \nNachtragsbaugenehmigung-. den Verzicht auf eine Wohnnutzung des ehemaligen \nHeubodens-. unterlaufe. Abgesehen davon seien die Voraussetzungen für eine \nPrivilegierung nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB nicht gegeben. Die unter \nBuchstabe c) der genannten Vorschrift festgelegte Frist von sieben Jahren zwischen \nAufgabe der landwirtschaftlichen Nutzung und Stellung des \nNutzungsänderungsantrags (25. März 1998) sei nicht gewahrt. Nach Lage der Dinge \nhabe der Kläger am 26. März 1991 keinen privilegierten Nebenerwerbsbetrieb mehr \ngeführt. Die vorlegten Unterlagen ließen nicht darauf schließen-. dass die aus der \nLandwirtschaft erzielten Einkünfte einen merklichen Anteil der Gesamteinkünfte des \nKlägers ausgemacht hätten. Von der Möglichkeit-. einen Steuerbescheid vorzulegen-\n. habe der Kläger keinen Gebrauch gemacht. Die dem Kläger für die Jahre 1991 und \n1992 bescheinigten Gewinne resultierten im Wesentlichen aus der einmaligen \nVeräußerung von Tieren und seien nicht geeignet-. die Nachhaltigkeit der \nlandwirtschaftlichen Betätigung zu belegen. Eine Nutzungsänderung nach § 35 \nAbs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB setze außerdem voraus-. dass der zu schaffende \nWohnraum an die Stelle einer privilegierten landwirtschaftlichen Nutzung trete. Daran \nfehle es-. weil eine illegale Wohnnutzung des Heubodens wieder belebt werden \nsolle. Unter diesen Umständen könne dahin stehen-. ob die Erteilung eines positiven \nBauvorbescheides auch deshalb ausscheide-. weil die äußere Ge- stalt des \nGebäudes durch die großflächigen Dachgauben und die Anlegung einer \nAußentreppe wesentlich geändert würde. Die genannten Ablehnungsgründe stünden \nauch der Nutzungsänderung eines anderen nicht mehr benötigten Betriebsgebäudes \nentgegen. Ein möglicher Standortwechsel räume die Hemmnisse nicht aus. \n\n19\n\nZur Begründung seines hiergegen am 23. April 1999 eingelegten Widerspruchs \nmachte der Kläger geltend: Er habe im Zusammenhang mit der Erteilung der \nNachtragsbaugenehmigung vom 11./15. April 1997 nicht auf jede weitere privilegierte \nUmnutzung eines ehemaligen landwirtschaftlichen Betriebsgebäudes verzichtet-. \nsondern lediglich die Verpflichtung übernommen-. das seinerzeit genehmigte \nWohnhaus als zweite Wohneinheit im Sinne des Gesetzes gelten zu lassen. Nach \nder Gesetzeslage könne er über die \"Reaktivierung\" der Wohnung noch zwei weitere \nWohneinheiten errichten. Die Siebenjahresfrist sei ebenfalls gewahrt. Als \nNebenerwerbslandwirt sei er nicht buchführungspflichtig gewesen und habe einer \nPauschalversteuerung unterlegen. Die Nichtvorlage eines \nEinkommensteuerbescheides könne ihm daher nicht entgegen gehalten werden. Es \nsei auch nicht nachzuvollziehen-. dass ihm noch 1995 die Baugenehmigung zur \nNutzungsänderung der Remise erteilt worden sei und jetzt-. auf der Grundlage \nderselben Ermittlungsergebnisse-. der Bestand einer privilegierten \nNebenerwerbslandwirtschaft bezogen auf das Jahr 1991 in Frage gestellt werde. \nZudem treffe es nicht zu-. dass die 1991 und 1992 erzielten Einnahmen im \nWesentlichen aus dem Abverkauf von Tieren stammten. Das ergebe sich schon aus \ndem für 1993 festgestellten Tierbestand. Einem positiven Bauvorbescheid stehe \nauch nicht entgegen-. dass der ehemalige Heuboden illegal zu einer Wohnung \nausgebaut und vorübergehend als solche genutzt worden sei. Dies ändere nichts an \nseiner ursprünglichen privilegierten Nutzung. Aus entsprechenden Erwägungen gebe \nes auch keinen Grund-. die Nutzungsänderung eines anderen ehemaligen \nBetriebsgebäudes zu versagen. Des weiteren sei zu berücksichtigen-. dass § 35 Abs. \n4 Satz 1 Nr. 1 BauGB nach den Vorstellungen des Gesetzgebers dem \nStrukturwandel in der Landwirtschaft Rechnung tragen solle. Durch die begünstigte \nNutzungsänderung solle ein Verlust des in ein Gebäude investierten Kapitals und \nzugleich ein Verfall der Bausubstanz verhindert werden. Diese Absicht des \nGesetzgebers würde unterlaufen-. wenn 80 qm Wohnraum ungenutzt blieben. \nSchließlich werde die äußere Gestalt des Gebäudes nicht wesentlich verändert. Die \nDachgauben und die Außentreppe fügten sich – im Gegensatz zu verbretterten \nFenstern und einem abgebrochenen Treppenaufgang - harmonisch in das \nLandschaftsbild ein. \n\n20\n\nDie Beigeladene zu 2) wies den Widerspruch mit Bescheid vom 18. Januar 2000 \nzurück und führte aus-. es komme nicht darauf an-. wie lange der Kläger den \nlandwirtschaftlichen Betrieb aufrecht erhalten habe. Entscheidend sei-. dass \njedenfalls die jetzt für Wohnzwecke vorgesehenen Räumlichkeiten des ehemaligen \nHeubodens seit mehr als sieben Jahren nicht mehr privilegiert genutzt würden. \n\n21\n\nDer Kläger hat am 16. Februar 2000 Klage erhoben. Er hat sein Vorbringen aus \ndem Verwaltungsverfahren wiederholt und ergänzend vorgetragen: Für ihn sei nicht \nerkennbar gewesen-. dass die Nachtragsgenehmigung vom 11./15. April 1997 auf \nder Grundlage des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 BauGB erteilt worden sei. Er habe daher \nnicht erkennen könne-. dass ihm durch die Entgegennahme dieser Genehmigung \ndauerhaft Nachteile für künftige Bauabsichten entstünden Die Ferkelställe im \nErdgeschoss des Wirtschaftstraktes seien noch bis 1994 in Gebrauch gewesen; in \ndiesem Jahr habe das letzte Ferkel diese Räumlichkeiten verlassen. Der andere \nStall-. auf den sich der Hilfsantrag beziehe-. habe ebenfalls noch bis 1994 der \nUnterbringung der größeren Schweine gedient. \n\n22\n\nDer Kläger hat beantragt-.\n\n23\n\ndie Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides \nvom 14. April 1999 und des Widerspruchsbescheides \nder Beigeladenen zu 2. vom 18. Januar 2000 zu \nverpflichten-. seine Bauvoranfrage vom 16. März \n1998 zur Nutzungsänderung des Obergeschosses \nder ehemaligen Stallung auf dem Grundstück \nC. 102 in T. -. Gemarkung H. -. Flur 5-. \nFlurstück 193 zur Errichtung einer Wohnung positiv \nzu bescheiden-.\n\n24\n\nhilfsweise-.\n\n25\n\ndie Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides \nvom 14. April 1999 und des Widerspruchsbescheides \nder Beigeladenen zu 2. vom 18. Januar 2000 zu \nverpflichten-. seine Bauvoranfrage vom 26. März \n1999 zur Nutzungsänderung des westlichen Stalles \ndurch Einrichtung einer Wohnung in diesem \nGebäude auf dem Grundstück C. 102 in \nT. -. Gemarkung H. -. Flur 5-. Flurstück 193 \npositiv zu bescheiden.\n\n26\n\nDie Beklagte hat beantragt-. \n\n27\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n28\n\nSie hat auf die angefochtenen Bescheide Bezug genommen und geltend \ngemacht-. das Hilfsbegehren sei nicht Gegenstand der Bauvoranfrage des Klägers \ngewesen. \n\n29\n\nDas Verwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch eine Ortsbesichtigung. \nWegen des Ergebnisses wird auf das darüber gefertigte Protokoll vom 14. \nSeptember 2000 verwiesen.\n\n30\n\nMit dem angefochtenen Urteil-. dem Kläger zugestellt am 9. Februar 2001-. hat \ndas Verwaltungsgericht die Klage insgesamt abgewiesen und zur Begründung im \nWesentlichen ausgeführt: Das mit dem Hauptantrag verfolgte Vorhaben \nwiderspreche den Darstellungen des Flächennutzungsplans und würde allerhand \nNachahmungen Vorschub leisten. Begünstigungstatbestände des § 35 Abs. 4 \nBauGB kämen dem Vorhaben nicht zugute. Die geplante Nutzungsänderung erfolge \nnicht innerhalb eines Zeitraumes von sieben Jahren nach Aufgabe der \nlandwirtschaftlichen Nutzung des Gebäudes. Zwar sei das Erdgeschoss des \nWirtschaftstrakts noch mindestens bis 1993 landwirtschaftlich genutzt worden. Das \nObergeschoss sei aber schon seit 1989 nicht mehr privilegiert genutzt worden. Die \nseinerzeit dort ausgebaute Wohnung habe nicht dem landwirtschaftlichen Betrieb \ngedient. Insbesondere habe der damalige Umfang der Landwirtschaft als \nNebenerwerbsbetrieb nicht die Einrichtung einer Altenteilerwohnung erfordert. Für \nwesentliche-. selbstständig verwendbare Gebäudeteile beginne die Frist des § 35 \nAbs. 4 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c) BauGB mit der Aufgabe der landwirtschaftlichen \nNutzung dieses Gebäudeteils. Anderenfalls fehle es am sachlichen Zusammenhang \nzwischen der Entprivilegierung und der Nutzungsänderung. Eine Begünstigung des \nVorhabens nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 BauGB scheide offensichtlich aus. Die \nKläger und seine Familie wie auch die Eltern des Klägers seien mit Wohnraum \nausreichend versorgt. Der Hilfsantrag sei ebenfalls unbegründet. Der Antrag auf \nErteilung eines Vorbescheides für die Umnutzung des ehemaligen Stalles habe nicht \nalle für die Beurteilung des Vorhabens erforderlichen Angaben enthalten. Aus den \nAntragsunterlagen lasse sich nicht ersehen-. ob die Bausubstanz des Stalles \nerhaltenswert sei. Hieran bestünden angesichts der Erfahrungen mit dem Umbau des \nSchuppens (Remise) Zweifel-. die die Erstellung und Vorlage eine Statik erforderlich \nmachten.\n\n31\n\nAuf den am 3. März 2001 gestellten Antrag des Klägers hat der seinerzeit \nzuständige 10. Senat des Oberverwaltungsgerichts NRW die Berufung durch \nBeschluss vom 13. September 2001 zugelassen. Mit Schriftsatz vom 18. September \n2001-. eingegangen am 21. September 2001-. hat der Kläger die Berufungsanträge \nangekündigt und die Berufung wie folgt begründet: Die Frist des § 35 Abs. 4 Satz 1 \nNr. 1 Buchst. c) BauGB beginne erst mit Aufgabe der landwirtschaftlichen Nutzung \nder gesamten Hofstelle. Dass der ehemalige Heuboden schon seit 1989 nicht mehr \nlandwirtschaftlich genutzt worden sei-. könne ihm nicht entgegen gehalten werden-. \nda die Nutzungsänderung zu Wohnzwecken illegal gewesen sei. Auch der \nHilfsantrag sei begründet. Das frühere Stallgebäude habe eine erhaltenswerte \nBausubstanz. Am 31. Januar 2002 habe eine Ortsbesichtigung mit zwei Vertretern \nder Beklagten stattgefunden-. die diese Einschätzung bestätigt hätten. Die Vorlage \neiner durchgerechneten Statik könne im Zusammenhang mit einer \nBebauungsgenehmigung nicht verlangt werden. \n\n32\n\nDer Kläger beantragt-.\n\n33\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und die \nBeklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 14. \nApril 1999 und des Widerspruchsbescheides der \nBezirksregierung Düsseldorf vom 18. Januar 2000 zu \nverpflichten-. die Bauvoranfrage vom 16. März 1998 \nzur Nutzungsänderung des Obergeschosses der \nehemaligen Stallung auf dem Grundstück C. \n102 in T. (Gemarkung H. -. Flur 5-. \nFlurstück 193) zur Errichtung einer Wohnung positiv \nzu bescheiden-.\n\n34\n\nhilfsweise-.\n\n35\n\nunter Änderung des angefochtenen Urteils die \nBeklagte zu verpflichten-. die Bauvoranfrage vom 26. \nMärz 1999 zur Nutzungsänderung des westlichen \nStalles durch Einrichtung einer Wohnung in diesem \nGebäude auf dem Grundstück C. 102 positiv \nzu bescheiden.\n\n36\n\nDie Beklagte beantragt-. \n\n37\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n38\n\nSie führt ergänzend aus: Die Siebenjahresfrist beginne bereits mit der Aufgabe \nder privilegierten Nutzung des Gebäudes oder des Gebäudeteils-. das der in die \nWohnnutzung überführt werden solle. Der Wortlaut des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 \nBauGB stelle auf die Aufgabe der Nutzung eines Gebäudes und nicht des gesamten \nBetriebes ab. So sei es auch umgekehrt anerkannt-. dass eine Wohnnutzung nach § \n35 Abs. 4 BauGB nicht erst mit der vollständigen Betriebseinstellung-. sondern schon \nbei teilweiser Aufgabe von Betriebsgebäuden zulässig sei. Im Falle der teilweisen \nBetriebsaufgabe sei eine Frist von sieben Jahren ausreichend bemessen-. um die \nMöglichkeit und die wirtschaftliche Sinnhaftigkeit einer Umnutzung des jeweiligen \nBetriebsteils zu prüfen. \n\n39\n\nDie Beigeladenen stellen keine Anträge.\n\n40\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der \nBeigeladenen zu 2. Bezug genommen-. die zum Gegenstand der mündlichen \nVerhandlung gemacht worden sind. \n\n41\n\nEntscheidungsgründe:\n\n42\n\nDie zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die \nKlage zu Recht insgesamt abgewiesen. \n\n43\n\nI. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Bebauungsgenehmigung \nfür die in erster Linie beabsichtigte Nutzungsänderung des ehemaligen Heubodens. \nAllerdings kann ihm nicht schon das Sachbescheidungsinteresse an der Erteilung \ndes beantragten Vorbescheides abgesprochen werden. Das wäre allenfalls dann der \nFall-. wenn schon jetzt feststünde-. dass der Kläger von der begehrten \nBebauungsgenehmigung vernünftigerweise keinen Gebrauch machen kann. Für \ndiese Feststellung gibt der Sachverhalt jedoch nichts her. Zwar liefe der Kläger mit \nder Realisierung einer auf einem positiven Vorbescheid fußenden Baugenehmigung \nfür eine Wohnnutzung des Heubodens Gefahr-. dass die Beklagte die \nBaugenehmigung vom 11./15. April 1997 für das neu errichtete Wohnhaus als \nerloschen betrachtet und die Beseitigung des Wohnhauses verfügt. Zwingend und \nunabwendbar erscheinen diese Folgen aber nicht. Zum einen ist zweifelhaft-. ob die \nder Baugenehmigung beigefügte auflösende Bedingung dauerhaft jede künftige \nWohnnutzung des Heubodens verhindern soll oder ob die Beteiligten seinerzeit nur \ndie Verhinderung einer weiteren Wohnnutzung auf der Grundlage des § 35 Abs. 4 \nSatz 1 Nr. 5 BauGB vor Augen hatten. Zum anderen würde selbst das Erlöschen der \nBaugenehmigung vom 11./15. April 1997 die Beklagte nicht ohne weiteres dazu \nberechtigen-. die Beseitigung des Wohnhauses zu verfügen. Insbesondere wäre ein \nWiederaufleben der Baugenehmigung vom 7. November 1995 in Betracht zu ziehen \nund das rechtliche Schicksal des Verwirkungsbescheides vom 28. August 1996 zu \nprüfen mit der möglichen Folge-. dass die seinerzeit umstritten gebliebene Frage \ngeklärt werden müsste-. ob und inwieweit das verwirklichte Vorhaben von der \nBaugenehmigung gedeckt war. Insoweit könnte der Umstand Bedeutung erlangen-. \ndass der Prüfbericht des Baustatikers Dipl. Ing. Weber vom 2. November 1995 \nausdrücklich zum Gegenstand der Baugenehmigung vom 7. November 1995 \ngemacht worden war und der Prüfbericht den Hinweis enthielt-. dass die gesamte \nKonstruktion neu erstellt werde. Die vorstehenden Fragen-. die im vorliegenden \nVerfahren nicht geklärt werden müssen-. machen deutlich-. dass dem Kläger nicht \nvon vornherein jedes schützenswerte Interesse an der Erteilung eines positiven \nVorbescheides fehlt. \n\n44\n\nDer Hauptantrag hat jedoch keinen Erfolg-. weil die materiellen Voraussetzungen \nfür die Erteilung einer Bebauungsgenehmigung für die Nutzungsänderung des \nehemaligen Heubodens nicht vorliegen. Dem Vorhaben stehen \nbauplanungsrechtliche Bestimmungen entgegen (§ 71 Abs. 2 i.V.m. § 75 Abs. 1 Satz \n1 BauO NRW). Die beabsichtige Wohnnutzung ist ein sonstiges Vorhaben i.S. von § \n35 Abs. 2 BauGB. Ein landwirtschaftlicher Betrieb (§ 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB)-. dem \ndie Wohnnutzung dienen könnte-. ist nicht mehr vorhanden. Eigenen Angaben \nzufolge hat der Kläger die landwirtschaftliche Betätigung 1994 endgültig eingestellt. \nAls sonstiges Vorhaben kann die Wohnnutzung nicht zugelassen werden-. weil sie \nöffentliche Belange beeinträchtigt. Sie widerspricht den Darstellungen des \nFlächennutzungsplans der Beigeladenen zu 1. (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB) und \nlässt zudem die Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten (§ 35 Abs. 3 Satz 1 \nNr. 7 BauGB). \n\n45\n\nIm Flächennutzungsplan ist das Vorhabensgrundstück als Teil einer Fläche für \ndie Landwirtschaft dargestellt. Diese Darstellung setzt sich gegenüber einem nicht \nprivilegierten Vorhaben im Außenbereich in der Regel-. so auch hier-. durch.\n\n46\n\nVgl. BVerwG-. Urteil vom 17. Februar 1984 – 4 C \n56.79 --. BRS 42 Nr. 80.\n\n47\n\nAnhaltspunkte dafür-. dass die Darstellung an Aussagekraft verloren hätte-. \nliegen nicht vor. Insbesondere ist unerheblich-. dass der Kläger möglicherweise für \nsich eine Wiederaufnahme der landwirtschaftlichen Betätigung auf der Hofstelle \nausschließt. Denn die Hofstelle hat nicht das Gewicht-. um die Aussagekraft des \nFlächennutzungsplans in dem zu beurteilenden Gebiet-. das über die Hofstelle \nhinausreicht-. ernsthaft in Frage zu stellen. Außerdem kommt es nicht auf die \nAbsichten des Klägers an-. sondern darauf-. ob eine künftige landwirtschaftliche \nNutzung der Hofstelle objektiv ausgeschlossen ist. \n\n48\n\nVgl. BVerwG-. Beschluss vom 1. April 1997 – 4 B \n11.97 --. Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 328.\n\n49\n\nDie Verfestigung einer Splittersiedlung lässt das Vorhaben deshalb befürchten-. \nweil es eine weitreichende Vorbildwirkung entfalten könnte. \n\n50\n\nvgl. hierzu BVerwG-. Urteil vom 27. August 1998 \n– 4 C 13.97 --. BRS 60 Nr. 92.\n\n51\n\nDie Hofstelle des Klägers bietet mit dem Stall und dem Erdgeschoss des \nehemaligen Wirtschaftstraktes noch weitere Ausbaureserven. So geht der Kläger \nselbst davon aus-. dass der Stall noch zu zwei Wohneinheiten umfunktioniert werden \nkönne. Im Übrigen könnte sich auch der Inhaber der in unmittelbarer Nachbarschaft \ngelegenen Hofstelle das Vorhaben des Klägers zum Vorbild nehmen und ebenfalls – \nnicht privilegierten – Wohnraum schaffen wollen. Eine abschließende Prüfung-. ob \nweitere Vorhaben aus bauplanungsrechtlichen Gründen verhindert werden könnten-. \nist nicht erforderlich. Es genügt-. dass die Gründe-. die ihnen entgegen gehalten \nwerden könnten-. an Überzeugungskraft einbüßen würden-. wenn das jetzt \nbeantragte Vorhaben nicht aus eben den Gründen (Verfestigung einer \nSplittersiedlung) versagt würde.\n\n52\n\nVgl. BVerwG-. Urteil vom 27. August 1998-. \na.a.O.-. und Beschluss vom 2. September 1999 – 4 \nB 27.99 - -. BRS 62 Nr. 117.\n\n53\n\nDementsprechend steht der Annahme einer Vorbildwirkung nicht entgegen-. \ndass eine beabsichtigte Nutzungsänderung der Tenne und/oder des Stalles ohnehin \nan der Nichteinhaltung der Siebenjahresfrist des § 35 Abs. 4 Nr. 1 BauGB scheitern \nwürde. Denn dieser Versagungsgrund griffe gerade nicht-. weil zu erwarten wäre-. \ndass sich der Kläger auch für spätere Vorhaben darauf berufen würde-. dass schon \ndie Befürchtung der Verfestigung einer Splittersiedlung nicht berechtigt sei. \n\n54\n\nDie Beeinträchtigung der genannten öffentliche Belange ist auch nicht mit Blick \nauf § 35 Abs. 4 BauGB unbeachtlich. Eine Privilegierung nach Satz 1 Nr. 5 dieser \nVorschrift scheidet schon wegen der erklärten Absicht des Klägers aus-. die \nWohnung im Heuboden nicht für sich und seine Familie zu nutzen-. sondern an Dritte \nzu vermieten (vgl. Nr. 5 Buchst. c). Die Voraussetzungen der damit allein noch in \nBetracht zu ziehenden Begünstigungsklausel des Satzes 1 Nr. 1 liegen ebenfalls \nnicht vor. Diese Regelung erleichtert die Änderung der bisherigen Nutzung eines \nGebäudes im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB unter den Voraussetzungen-. dass \ndas Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz dient \n(a)-. die äußere Gestalt des Gebäudes im wesentlichen gewahrt bleibt (b)-. die \nAufgabe der bisherigen Nutzung nicht länger als sieben Jahre zurückliegt (c)-. das \nGebäude vor dem 27. August 1996 zulässigerweise errichtet worden ist (d)-. es im \nräumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder \nforstwirtschaftlichen Betriebes steht (e)-. im Falle der Änderung zu Wohnzwecken \nneben den bisher nach Abs. 1 Nr. 1 zulässigen Wohnungen höchstens drei \nWohnungen je Hofstelle entstehen (f) und eine Verpflichtung übernommen wird-. \nkeine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen-. es sei \ndenn-. die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebes im Sinne \ndes Abs. 1 Nr. 1 erforderlich (g). \n\n55\n\nFraglich ist allerdings-. ob - wie das Verwaltungsgericht meint - das Vorhaben \ndaran scheitert-. dass der Kläger die in Nr. 1 Buchst. c) geregelte Frist von sieben \nJahren nach Aufgabe der bisherigen Nutzung hat verstreichen lassen. In der \nRechtsprechung und Kommentarliteratur wird hierzu die Auffassung vertreten-. die \nSiebenjahresfrist beginne erst in dem Zeitpunkt-. in dem der bisherige \nlandwirtschaftliche Betrieb in Gänze eingestellt wird; bei schrittweiser \nBetriebseinstellung sei dies der Zeitpunkt-. in dem die landwirtschaftliche Nutzung in \nihrer Intensität unter diejenige einer auch nur (privilegierten) \nNebenerwerbslandwirtschaft absinke.\n\n56\n\nVgl. OVG NRW-. Urteil vom 12. Oktober 1999 – \n11 A 5673/97 --. teilweise abgedruckt in BRS 62 Nr. \n113; offen gelassen vom BVerwG im nachfolgenden \nRevisionsverfahren-. Urteil vom 18. Mai 2001 – 4 C \n13.00 --. BRS 64 Nr. 103; Jäde-. in: Jäde u.a.-. \nBauGB und BauNVO Kommentar-. 3. Aufl.-. §35 \nBauGB Rn.96;Söfker-. in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg-. \nBauGB Kommentar-. Stand Januar 2003-. § 35 \nBauGB Rn. 142\n\n57\n\nZwar sprechen gewichtige Gründe gegen diese Auffassung. So knüpft die \nFristbestimmung an den ersten Satzteil der Nr. 1 an-. indem von der Änderung der \nbisherigen Nutzung eines \"Gebäudes\" die Rede ist-. und stellen die unter Buchst. b) \nd) und e) geregelten Voraussetzungen der Begünstigungsklausel des § 35 Abs. 4 Nr. \n1 BauGB ebenfalls jeweils auf das \"Gebäude\" ab. Auch macht die unter Buchstabe \ng) getroffene Regelung-. dass eine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene \nNutzung (nur) dann erfolgen darf-. wenn sie im Interesse der Entwicklung des \nBetriebes im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 erforderlich ist-. deutlich-. dass die \nBegünstigungsklausel und damit wohl auch die Frist nicht erst mit der vollständigen \nBetriebsaufgabe-. sondern schon dann zur Anwendung kommen kann-. wenn der \nlandwirtschaftliche Betrieb noch fortgeführt wird und nur einzelne-. nicht mehr \nbenötigte Betriebsgebäude umgenutzt werden sollen. Auf der anderen Seite dürfte \naber die vom Verwaltungsgericht bezogene Gegenposition mit der Aussage-. für \nwesentliche-. selbstständig verwendbare Gebäudeteile beginne die Frist schon dann-\n. wenn die bisherige landwirtschaftliche Nutzung dieses Gebäudeteils aufgegeben \nwerde-. selbst wenn dies in anderen Gebäudeteilen erst später der Fall sei-. in dieser \nAllgemeinheit ebenfalls nicht zutreffen. Dieser Auffassung kann ebenfalls der \nWortlaut der Begünstigungsklausel und darüber hinaus wohl auch deren Sinn und \nZweck entgegen gehalten werden. Dieser besteht darin-. den anhaltenden Prozess \ndes landwirtschaftlichen Strukturwandels dadurch zu unterstützen-. dass ehemals \nlandwirtschaftliche Gebäude unter erleichterten Voraussetzungen einer \nzweckmäßigen neuen Verwendung zugeführt werden können.\n\n58\n\nVgl. BT-Drs. 13/6392 S. 59; zu § 35 Abs. 4 \nBBauG 1976/79 auch: BVerwG-. Urteil vom 18. \nAugust 1982 – 4 C 33.81 -. NJW 1983-. 949. \n\n59\n\nDurch die Anwendung der Siebenjahresfrist auf einen Gebäudeteil würde dieser \nZweck vielfach verfehlt. Denn es besteht die Gefahr-. dass Landwirte so zu \nwirtschaftlich und architektonisch wenig sinnvollen Teilumbauten gezwungen \nwerden-. anstatt die vollständige Entprivilegierung eines für die Landwirtschaft nicht \nmehr benötigten Gebäudes abzuwarten und es sodann einer Gesamtplanung \nzuzuführen. Die damit aufgeworfenen Fragen bedürfen jedoch keiner \nabschließenden Klärung-. weil das Verwaltungsgericht in der Sache zu Recht \nausgeführt hat-. dass die Begünstigungsklausel des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB \ndem Vorhaben des Klägers nicht zugute komme-. nachdem der in Rede stehende \nGebäudeteil seit spätestens 1989 nicht mehr einem landwirtschaftlichen Betrieb-. \nsondern – nicht privilegierten - Wohnzwecken gedient hat. Damit fehlt es an der \nGrundvoraussetzung der Begünstigungsklausel-. wonach es sich bei dem zur \nGenehmigung gestellten sonstigen Vorhaben um \"die Änderung der bisherigen \nNutzung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1\" handeln muss. Die oben \nangestellten Erwägungen-. ob auch die Nutzungsaufgabe eines Gebäudeteils für \ndiesen Teil die Siebenjahresfrist in Gang setzt-. kommen hier nicht zum tragen. Es ist \njedenfalls nicht Sinn des Gesetzes-. die privilegierte Umnutzung auch solcher \nBausubstanz zu ermöglichen-. die von vornherein oder im Anschluss an eine frühere \nlandwirtschaftliche Nutzung tatsächlich anderen Zwecken gedient hat. Einem solchen \nVorhaben fehlt der vom Gesetzgeber vorausgesetzte Bezug zum Strukturwandel in \nder Landwirtschaft. \n\n60\n\nVgl.- zu vergleichbaren Vorläuferbestimmungen - \nBVerwG-. Urteil vom 31. Mai 1983 – 4 C 16.79 --. \nBRS 40 Nr. 94; ferner Beschluss vom 1. Februar \n1995 – 4 B 14.95 --. Buchholz 406.11 § 35 BauGB \nNr. 307. \n\n61\n\nDass sich bei diesem Normverständnis im Einzelfall unterschiedliche \nBezugsobjekte für die Prüfung der Siebenjahresfrist einerseits und die Frage der \n\"Änderung der bisherigen Nutzung\" eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 \nergeben können-. lässt sich mit dem Wortlaut und der Systematik des Gesetzes ohne \nweiteres in Einklang bringen. Die Nutzungsänderung geht über die bloße Aufgabe \nder bisherigen Nutzung hinaus und erfordert den Wechsel von einer bisher \nausgeübten zu einer neuen andersartigen Nutzung.\n \nVgl. BVerwG-. Urteile vom 18. August 1982 – 4 C \n33.81 --. NJW 1983-. 949-. und vom 25. März 1988 – \n4 C 21.85 --. NVwZ 1989-. 667.\n\n62\n\nFür einen solchen unmittelbaren Wechsel von landwirtschaftlicher Nutzung zu \neiner andersartigen Wohnnutzung ist schon im Ansatz kein Raum mehr-. wenn die \nlandwirtschaftliche Nutzung bereits zuvor dauerhaft einer – wenn auch später \nersatzlos wieder aufgegebenen – nicht landwirtschaftsbezogenen Wohnnutzung \ngewichen ist. \n\n63\n\nVgl. auch VGH Bad.-Württ.-. Urteil vom 15. April \n1988 – 8 S 715/88 --. juris.\n\n64\n\nDarauf-. dass die Aufgabe der landwirtschaftlichen Nutzung mit Bezug auf das \ngesamte Gebäude im Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als sieben Jahre \nzurück lag-. kommt es bei dieser Konstellation nicht mehr an. \n\n65\n\nHiervon ausgehend könnte sich die beabsichtigte Nutzungsänderung des \nHeubodens nur dann als planungsrechtlich zulässig erweisen-. wenn die zwischen \n1989 und Anfang 1998 ausgeübte Wohnnutzung ihrerseits - bis zur endgültigen \nAufgabe der Landwirtschaft - nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegiert war. Das ist \njedoch nicht der Fall. Insoweit kann dahin stehen-. ob die landwirtschaftlichen \nAktivitäten des Klägers im Jahr 1989 oder später überhaupt noch als privilegierter \nNebenerwerbsbetrieb zu qualifizieren waren. Jedenfalls diente der Ausbau des \nDachbodens nicht einem ggfs. noch vorhandenen Betrieb. Denn auf der Hofstelle \nwar auch ohne den Ausbau des Heubodens ausreichend Wohnraum in Gestalt des \nzweigeschossigen Wohntrakts vorhanden-. um die Wohnbedürfnisse des Klägers-. \nseiner Ehefrau und seiner - damals - drei Kinder zu befriedigen. Der Umstand-. dass \ndarüber hinaus die Eltern des Klägers weiter auf der Hofstelle wohnten-. rechtfertigte \nnicht die Schaffung zusätzlichen Wohnraums nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB. Die \nVoraussetzungen für die Errichtung einer privilegierten Altenteilerwohnung lagen \nnicht vor. Der möglichen Privilegierung von Altenteilerhäusern und -wohnungen liegt \ndie Erwägung zugrunde-. Vorsorge für den Fall zu treffen-. dass sich die \nNotwendigkeit abzeichnet-. einen für die Dauer der Existenz des Betriebs \nvoraussehbaren-. bei jeder zukünftigen Hofübernahme wieder auftretenden \nWohnraumbedarf zu decken. Erleichtert werden soll nicht lediglich die Versorgung \ndes aus dem Betrieb ausscheidenden Betriebsinhabers mit Wohnraum. Maßgeblich \nist vielmehr-. ob im Betrieb aufgrund der Betriebsabläufe und der Wirtschaftsweise \nunabhängig von einem aktuellen Bedürfnis im Rahmen des ständigen \nGenerationswechsels ein Bedarf dafür vorhanden ist-. einen Altenteiler \nunterzubringen. Auf die persönlichen Verhältnisse des Antragstellers kommt es \ninsoweit nicht Ausschlag gebend an.\n\n66\n\nBVerwG-. Beschluss vom 20. Juni 1994 – 4 B \n120.94 --. BRS 56 Nr. 70.\n\n67\n\nDie Voraussetzungen für die Notwendigkeit einer Altenteilerwohnung lagen beim \nUmbau des Heubodens schon deshalb nicht vor-. weil die auf Generationen \nangelegte Fortführung eines landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetriebes schon \ndamals ersichtlich nicht mehr gewollt und gesichert war. Abgesehen davon lässt der \ngeringe Bestand an Tieren und eigenbewirtschafteter Acker- und Waldflächen in den \nletzten Jahren vor der endgültigen Betriebsaufgabe ohne weiteres darauf schließen-. \ndass die Betriebsabläufe und die Wirtschaftsweise nicht die Anwesenheit eines \nAltenteilers auf der Hofstelle erforderten. Dementsprechend hat sich auch der Kläger \nselbst zu keinem Zeitpunkt auf das Altenteilerprivileg berufen. Mit der Versagung \neiner Privilegierung als Altenteiler ist indessen nicht gesagt-. dass die damalige \nUmnutzung des Heubodens materiell illegal war. Vielmehr spricht manches dafür-. \ndass diese Baumaßnahme von der – bis heute weitgehend unverändert gebliebenen \n– Begünstigungsklausel des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 BauGB i.d.F. vom 8. Dezember \n1986 als Erweiterung eines zulässigerweise errichteten Wohngebäudes gedeckt war. \nDen damit zusammenhängenden Fragen-. ob die Erweiterung im Verhältnis zum \nvorhandenen Wohngebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse des \nKlägers und seiner Familie - wozu in diesem Fall auch die Eltern des Klägers zählen \n- angemessen war-. \nvgl. in diesem Zusammenhang BVerwG-. Beschluss \nvom 31. Mai 1988 – 4 B 88.88 --. BRS 48 Nr. 77-. \n\n68\n\nbraucht der Senat aber nicht weiter nachzugehen. Für die im Rahmen des § 35 \nAbs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB getroffene Feststellung-. dass die jetzt beabsichtigte \nNutzung des Heubodens nicht als Nutzungsänderung eines Gebäudes i.S. des \nAbsatzes 1 Nr. 1 qualifiziert werden kann-. ist entscheidend-. dass der ehemalige \nHeuboden tatsächlich einer auf Dauer angelegten nicht landwirtschaftlichen Nutzung \ngedient hat. Darauf-. ob diese Wohnnutzung zwischen 1989 und 1998 formell und \nmateriell legal war-. kommt es demgegenüber nicht an. Denn auch eine illegale \nUmnutzung ist eine Nutzungsänderung. \n\n69\n\nUnbeschadet dessen ergibt sich eine dem Kläger günstigere Beurteilung selbst \ndann nicht-. wenn man seiner Auffassung folgt-. dass die damalige \nNutzungsänderung des Heubodens zu Wohnzwecken wegen formeller und \nmaterieller Illegalität rechtlich als nicht existent zu behandeln sei. Diese Auffassung \nbringt es nämlich mit sich-. dass hinsichtlich der Frage-. ob bei der Realisierung des \nstreitgegenständlichen Vorhabens die äußere Gestalt des Gebäudes im \nWesentlichen gewahrt bleibt (§ 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b) BauGB)-. auf die \näußere Gestalt des Gebäudes abgestellt werden muss-. wie sie sich vor dem im Jahr \n1989 erfolgten Umbau darstellte. Davon-. dass die damalige äußere Gestalt des \nGebäudes trotz der Errichtung von zwei Dachgauben sowie einer zum \nDachgeschoss führenden Außentreppe mit Freisitz (Balkon) im Wesentlichen \ngewahrt bleibt-. kann jedoch keine Rede sein. Insoweit fällt entscheidend ins \nGewicht-. dass - wie aus den zeichnerischen Darstellungen ersichtlich ist - eine der \nbeiden Dachgauben 7-.50 m breit ist und zusammen mit dem integrierten-. teilweise \nüberdachten Freisitz (lichte Höhe etwa 3 m) sowie der galerieartigen Außentreppe \ndas Dachgeschoss in einer Weise hervorhebt-. dass die früher eindeutig erkennbare-\n. für hiesige Hofstellen typische vertikale Trennung zwischen dem Wohntrakt \neinerseits und dem Wirtschaftstrakt andererseits optisch aufgehoben wird und das \nGesamtgebäude nach außen hin eine neue-. nicht übersehbare horizontale \nGliederung zwischen der ehemaligen Tenne und ehemaligem Heuboden dominierte \nerfährt. \n\n70\n\nII. Der mit der Klage hilfsweise verfolgte Anspruch ist ebenfalls nicht begründet. \nInsoweit kann dahin stehen-. ob die Erteilung einer Bebauungsgenehmigung für die \nehemalige Stallung schon deshalb ausscheidet-. weil der Kläger den diesbezüglichen \nVorbescheidantrag der (frühestens) in dem Schreiben des Rheinischen \nLandwirtschaftsverbandes vom 26. März 1999 erblickt werden kann-. nicht \nunterschrieben hat (vgl. § 71 Abs. 2-. 69 Abs. 2 Satz 1 BauO NRW). Die Erteilung \ndes Vorbescheides scheidet jedenfalls deshalb aus-. weil die Angaben des Klägers \nnicht ausreichen-. um eine verbindliche Entscheidung über die \nbauplanungsrechtliche Zulässigkeit der Errichtung einer Wohnheit in dem \nehemaligen Stall zu treffen. \nVgl. in diesem Zusammenhang OVG NRW-. Urteil \nvom 6. Februar 2003 – 10 A 3464/01 -.\n\n71\n\nDer Kläger hat lediglich einen Plan vorgelegt-. aus dem sich die räumliche Lage \ndes Stalles ergibt. Demgegenüber lässt der Antrag jegliche Angaben dazu \nvermissen-. ob der Stall über eine erhaltenswerte Bausubstanz verfügt und wie die \nErrichtung der Wohnung baulich umgesetzt werden soll. Diese Angaben sind jedoch \nerforderlich-. um vor Erteilung eines umfassend bindenden Vorbescheids prüfen zu \nkönnen (vgl. § 16 BauPrüfVO)-. ob faktisch ein bauplanungsrechtlich unzulässiger \nErsatzbau erforderlich ist und ob die mit der Nutzungsänderung verbundenen \nBaumaßnahmen zu einer wesentlichen Änderung der äußeren Gestalt des \nGebäudes führen. Dass der Kläger hierzu in der Berufungsverhandlung weitere \nAngaben gemacht und zur Frage der Bausubstanz auf das Ergebnis eines \nOrtstermins mit Vertretern der Beklagten am 31. Januar 2002 verwiesen hat-. ist \nschon deshalb unerheblich-. weil die Frist des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c) \nBauGB spätestens im Jahr 2001 abgelaufen ist-. nachdem der Kläger eigenen \nAngaben zufolge im Jahre 1994 sämtliche landwirtschaftlichen Aktivitäten eingestellt \nhat. Der bisherige unzulängliche Vorbescheidsantrag war nicht geeignet-. die \ngenannte Frist zu wahren. \n\n72\n\nVgl. BVerwG-. Beschluss vom 8. Oktober 2002 – \n4 B 54.02 --. BauR 2003-. 221.\n\n73\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2-. 162 Abs. 3 VwGO. Die \nEntscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO i.V.m. §§ \n708 Nr. 10-. 711-. 713 ZPO.\n\n74\n\nDie Revision war nicht zuzulassen-. weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht vorliegen.\n\n75\n\nRechtsmittelbelehrung\n\n76\n\nDie Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten \nwerden.\n\n77\n\nDie Beschwerde ist beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-\nWestfalen-. Aegidiikirchplatz 5-. 48143 Münster-. innerhalb eines Monats nach \nZustellung dieses Urteils einzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil \nbezeichnen.\n\n78\n\nDie Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils \nzu begründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht einzureichen. \n\n79\n\nFür das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die \nEinlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder \nBeteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen \nHochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum \nRichteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des \nöffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte \nmit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst-. \nGebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum \nRichteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen \nSpitzenverbandes des Landes-. dem sie als Mitglied zugehören-. vertreten \nlassen.\n\n80","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/291462","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-07-30/22-a-1004-01","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":36},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/291462","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/291462","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-07-30/22-a-1004-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/291462","retrieved":"2026-07-09 03:11:34.479461+00:00"}}