{"status":"available","doknr":"OLD291443","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:0730.1A1038.01PVL.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-07-30","aktenzeichen":"1 A 1038/01.PVL","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen.\n\nAuf die Anschlussbeschwerde des Beteiligten wird der angefochtene Beschluss geändert. \n\nDer Antrag wird in vollem Umfang abgelehnt.\n\nDie Rechtsbeschwerde wird zugelassen. \n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nUnter dem 23. November 1999 reklamierte der Rechtsvorgänger des Antragstellers ein \nMitbestimmungsrecht bei der Einstellung von Ärzten im Praktikum und begründete dies im \nWesentlichen damit, dass es sich bei diesen nicht um wissenschaftliche Mitarbeiter, sondern \num Beschäftigte im Rahmen der Ausbildung handele. Dem trat der Verwaltungsdirektor der \nMedizinischen Einrichtungen der I. -I. -Universität E. , der Rechtsvorgänger des \nBeteiligten, entgegen und lehnte die Einleitung von Mitbestimmungsverfahren ab. \n\n4\n\nDaraufhin hat der Rechtsvorgänger des Antragstellers am 11. Mai 2000 das vorliegende \nBeschlussverfahren eingeleitet. \n\n5\n\nMit dem angefochtenen Beschluss hat die Fachkammer für \nLandespersonalvertretungssachen des Verwaltungsgerichts dem Antrag,\n\n6\n\nfestzustellen, dass die Einstellung von Ärztinnen \nund Ärzten im Praktikum dem Mitbestimmungsrecht \ndes Antragstellers unterliegt,\n\n7\n\ninsoweit stattgegeben, als es festgestellt hat, dass die Einstellung von Ärzten im \nPraktikum der Mitbestimmung des Antragstellers unterliegt, wenn die Ärzte im Praktikum es \nbeantragen; im Übrigen ist der Antrag abgelehnt worden. Zur Begründung hat die \nFachkammer für Landespersonalvertretungssachen im Wesentlichen ausgeführt: Die in der \nDienststelle tätigen Ärzte im Praktikum seien Beschäftigte i.S.v. § 5 Abs. 1 LPVG NRW, da \nes sich bei ihnen um Personen handele, die sich dort zur Ausbildung befänden (§ 5 Abs. 1 \nSatz 1, Abs. 3 Satz 2 LPVG NRW). Auch eine Eingliederung in den Betrieb der Dienststelle \nsei zu bejahen. Der Beschäftigteneigenschaft stehe nicht § 5 Abs. 5 LPVG NRW entgegen. \nDie Ärzte im Praktikum seien weder wissenschaftliche Assistenten oder wissenschaftliche \nHilfskräfte noch Medizinalpraktikanten. Die Ärzte im Praktikum gehörten auch nicht zum \nsog. wissenschaftlichen Personal i.S.v. §§ 110, 111 LPVG NRW, da sie weder \nwissenschaftliche Mitarbeiter noch Mitarbeiter in Forschung und Lehre im Sinne dieser \nBestimmungen seien; sie seien vielmehr dem sonstigen Hochschulpersonal zuzurechnen. Das \nallgemeine Mitbestimmungsrecht bei einer Einstellung aus § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 \n- 1. Mitbestimmungstatbestand - LPVG NRW stehe deshalb dem Personalrat für die \nnichtwissenschaftlichen Beschäftigten des Universitätsklinikums zu. Das \nMitbestimmungsrecht sei jedoch nach § 72 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 LPVG NRW \nantragsabhängig, weil Ärzte im Praktikum überwiegend wissenschaftliche Tätigkeiten \nwahrnähmen. Für die Einstufung als wissenschaftlich komme es auf die Tätigkeit und nicht \nauf das Dienstverhältnis, die Qualifikation oder die Weisungsfreiheit an. Die ärztliche \nTätigkeit in der Krankenversorgung, wenn sie in einer Hochschuleinrichtung erfolge, sei kraft \nGesetzes als wissenschaftliche Dienstleistung anzusehen. Die Eingliederung in einen \nHochschulbetrieb sei das entscheidende und einzige Abgrenzungskriterium zu einer \nnichtwissenschaftlich ausgeübten ärztlichen Tätigkeit an einem nicht universitären \nKrankenhaus. Ein in der Dienststelle tätiger Arzt im Praktikum leiste Krankenversorgung und \ndamit wissenschaftliche Dienste. Die Krankenversorgung als wissenschaftliche Dienstleistung \nüberwiege die reinen Ausbildungsaktivitäten. Sie prägten die Tätigkeit des Arztes im \nPraktikum. Die begleitend neben der ärztlichen Tätigkeit vorgesehenen besonderen \nAusbildungsveranstaltungen träten schon nach ihrem zeitlichen Umfang deutlich hinter der \nWahrnehmung der ärztlichen Aufgaben zurück. \n\n8\n\nGegen den den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers am 19. Februar 2001 \nzugestellten Beschluss haben diese am 15. März 2001 Beschwerde eingelegt und diese am 12. \nApril 2001 begründet. \n\n9\n\nZur Begründung der Beschwerde führt der Antragsteller im Wesentlichen an: Bei der \nEinstellung von Ärzten im Praktikum stehe ihm ein uneingeschränktes Mitbestimmungsrecht \nzu. Bei ihnen handele es sich um Beschäftigte i.S.v. § 5 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 2 LPVG \nNRW. Ihre Beschäftigteneigenschaft scheitere nicht an § 5 Abs. 5 LPVG NRW, da sie keiner \nder dort genannten Personengruppen zuzurechnen seien. Ärzte im Praktikum würden auch \nnicht von den Sonderregelungen in §§ 110, 111 LPVG NRW erfasst. Eine Zuständigkeit der \ndort vorgesehenen besonderen Personalvertretung für das wissenschaftliche Personal sei nicht \ngegeben. So seien Ärzte im Praktikum insbesondere keine wissenschaftlichen Mitarbeiter \ni.S.v. § 110 LPVG NRW. Zur Bestimmung des Begriffs des wissenschaftlichen Mitarbeiters \nsei auf die gesetzliche Definition in § 59 Abs. 1 Satz 1 HG NRW zurückzugreifen. Deren \nVoraussetzungen seien jedoch nicht erfüllt, da die Ärzte im Praktikum als solche in ihrer \nAusbildung und nicht in der Krankenversorgung i.S.v. § 59 Abs. 1 Satz 1 HG NRW \nbeschäftigt seien, auch wenn sie bei und in der Versorgung Kranker ausgebildet würden. Dies \nergebe sich aus den einzelnen Regelungen in der Approbationsordnung für Ärzte. \nVoraussetzung für eine Tätigkeit in der Krankenversorgung im Sinne einer wissenschaftlichen \nDienstleistung sei weiter, dass der Arzt seine Berufsausbildung abgeschlossen habe, die \nApprobation als Arzt besitze und dementsprechend den ärztlichen Beruf eigenverantwortlich \nund selbstständig ausüben dürfe. Dies sei nach der Approbationsordnung für Ärzte jedoch erst \ndas Ziel des letzten Abschnitts der Berufsausbildung des Arztes im Praktikum zum Arzt. Eine \närztliche Tätigkeit im Rahmen der regulären Krankenversorgung sei nicht den \nwissenschaftlichen Dienstleistungen zuzuordnen, da kein unmittelbarer Bezug zur \nwissenschaftlichen Tätigkeit in Forschung und Lehre bestehe. Unter \"Tätigkeiten in der \nKrankenversorgung\" seien nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nicht die \nregulären ärztlichen Aufgaben im Rahmen der Patientenversorgung, sondern eine \nKrankenversorgung gemeint, die im Rahmen eines Unterrichts am Krankenbett erbracht \nwerde. In dieser Weise erbrächten Ärzte im Praktikum als solche während ihrer Ausbildung \nam Universitätsklinikum keine wissenschaftlichen Dienstleistungen. Das \nMitbestimmungsrecht sei auch nicht eingeschränkt, da die Voraussetzungen des § 72 Abs. 1 \nSatz 2 Halbsatz 1 LPVG NRW nicht erfüllt seien und deshalb kein Antragserfordernis \nbestehe. Insbesondere könnten Ärzte im Praktikum nicht als Beschäftigte mit überwiegend \nwissenschaftlicher Tätigkeit angesehen werden. Da der Schwerpunkt der Tätigkeit eines \nArztes im Praktikum darin bestehe, seine Kenntnisse und praktischen Fähigkeiten in der \närztlichen Tätigkeit zu vertiefen, sei das Hauptaugenmerk der Tätigkeit des Arztes im \nPraktikum darauf gerichtet, ihn nach Beendigung der Tätigkeit als Arzt im Praktikum in die \nLage zu versetzen, den ärztlichen Beruf eigenverantwortlich und selbstständig auszuüben. \nEine wissenschaftliche Tätigkeit sei von dieser Arbeit nicht umfasst. Unerheblich sei in \ndiesem Zusammenhang, ob Ärzte im Praktikum im Einzelfall neben ihrer Ausbildung \nwissenschaftlich tätig seien. Dadurch erhalte die ihrer Berufsausbildung dienende Tätigkeit \nals Arzt im Praktikum nicht ihr Gepräge. Als Ausbildungsschwerpunkt sei vielmehr die \nAusübung ärztlicher Tätigkeiten zu sehen. \n\n10\n\nDer Antragsteller hat seinen erstinstanzlichen Antrag dahingehend neu gefasst, dass er \nbeantragt,\n\n11\n\nfestzustellen, dass die Aufnahme einer Tätigkeit \nals Arzt im Praktikum in der Dienststelle dem \nMitbestimmungsrecht des Antragstellers \nunterliegt.\n\n12\n\nDer Antragsteller beantragt,\n\n13\n\nden angefochtenen Beschluss zu ändern und \ndem neu gefassten erstinstanzlichen Antrag in \nvollem Umfang zu entsprechen. \n\n14\n\nDer Beteiligte beantragt,\n\n15\n\ndie Beschwerde zurückzuweisen. \n\n16\n\nZur Begründung trägt der Beteiligte vor: Auch wenn es sich bei den Ärzten im \nPraktikum nicht um wissenschaftliche Mitarbeiter handeln sollte, so übten sie \nzumindest eine überwiegend wissenschaftliche Tätigkeit aus. Eine solche liege \nsowohl aus rechtlichen als auch aus tatsächlichen Gründen vor. Die ärztliche \nTätigkeit in der Krankenversorgung sei, wenn sie an einer Hochschuleinrichtung \nerfolge, kraft Gesetzes als wissenschaftliche Dienstleistung anzusehen. Dies erkläre \nsich dadurch, dass bei der Krankenversorgung im Bereich der Hochschule praktisch \nnicht zu unterscheiden sei, ob die Mitarbeiter in der allgemein üblichen Weise kranke \nMenschen medizinisch versorgten oder dabei (auch) wissenschaftliche Dienste \nleisteten. Im Weiteren übten die Ärzte im Praktikum auch eine ärztliche Tätigkeit aus \nund würden im Rahmen der Krankenversorgung tätig. Der Begriff der \nKrankenversorgung erfordere nicht, dass bereits eine abgeschlossene \nBerufsausbildung vorliege. Die Approbationsordnung für Ärzte stelle als \nentscheidendes Merkmal auf die ärztliche Tätigkeit ab. Auch aus systematischen \nErwägungen könne der Begriff der Krankenversorgung im Sinne der \nhochschulrechtlichen Bestimmungen keine abgeschlossene ärztliche Ausbildung \nvoraussetzen. Aus der Bundesärzteordnung ergebe sich, dass die Ausübung der \närztlichen Tätigkeit nicht auf approbierte Ärzte beschränkt sei. Zwischen einer \nregulären und einer wissenschaftlichen Krankenversorgung sei nicht zu \nunterscheiden. Sinn und Zweck des § 56 Abs. 1 Satz 4 HG NRW sei es, gerade \ndiese Unterscheidung zu vermeiden und eine Gleichstellung zu erzielen. Die \nTätigkeit des Arztes im Praktikum im Rahmen der Krankenversorgung sei auch \ntatsächlich wissenschaftlicher Natur. Die Ärzte im Praktikum übten diese \nwissenschaftliche Tätigkeit auch überwiegend aus. Der Schwerpunkt ihrer Tätigkeit \nliege eindeutig in der ärztlichen Tätigkeit im Bereich der Krankenversorgung und \nsomit in einer wissenschaftlichen Dienstleistung. Selbst wenn eine überwiegende \nwissenschaftliche Tätigkeit der Ärzte im Praktikum zu verneinen sei, bestehe nur eine \nantragsabhängige Mitbestimmung, da § 72 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 LPVG NRW \nentsprechend anzuwenden sei. Das Antragserfordernis hinsichtlich der \nwissenschaftlichen Mitarbeiter und überwiegend wissenschaftlich tätigen \nBeschäftigten folge aus dem Aufgabenbereich des Personalrats. Dieser habe die \nInteressen der Beschäftigten im innerdienstlichen Bereich auf sozialem, personellem \nund organisatorischem Gebiet wahrzunehmen. Nicht in seinen Aufgabenbereich falle \ndie Beurteilung einer wissenschaftlichen Befähigung. Entsprechend werde die \nEinstellungsentscheidung bezüglich eines Mediziners von der Einschätzung seiner \nmedizinischen Befähigung getragen. Diese Beurteilung falle nicht in den \nAufgabenbereich des Personalrats. Daher könne der Personalrat bei einer derartigen \nEinstellungsentscheidung nicht sachgerecht und seinem Aufgabenbereich \nentsprechend mitwirken. \n\n17\n\nAm 25. Mai 2001 hat der Beteiligte Anschlussbeschwerde erhoben. Zu deren \nBegründung führt er an: Für die Angelegenheiten der Ärzte im Praktikum sei nicht der \nAntragsteller, sondern der Personalrat für wissenschaftliche Mitarbeiter i.S.v. §§ 110, \n111 LPVG NRW zuständig. Die Zuständigkeit dieses Personalrats folge aus der \ninternen Zuordnung der Ärzte im Praktikum im Rahmen der Hochschulorganisation. \nDer Personalrat für nichtwissenschaftliche Mitarbeiter sei lediglich für die \nBeschäftigten zuständig, die der Personal- und Wirtschaftsverwaltung der \nHochschule zugeordnet seien. Nach der internen Regelung in der Dienststelle seien \ndie Ärzte im Praktikum jedoch auf Grund der wissenschaftlichen Fortbildung dem \nwissenschaftlichen Personal zugeordnet. Diese Einteilung werde auch durch § 20 \nder Verordnung über die Errichtung des Klinikums E. (Universitätsklinikum \nE. ) als Anstalt des öffentlichen Rechts vom 1. Dezember 2001 (GVBl. NRW. S. \n729) bestätigt. §§ 110, 111 LPVG NRW seien zumindest entsprechend anzuwenden. \nDer Sinn und Zweck der Regelungen über einen eigenen Personalrat für \nwissenschaftliche Mitarbeiter gebiete eine entsprechende Anwendung der \nVorschriften auf die überwiegend wissenschaftlich tätigen Mitarbeiter. Die \nInteressenlage bei den Ärzten im Praktikum entspreche der bei den \nwissenschaftlichen Mitarbeitern. Bei beiden Gruppen komme es für die Einstellung \nwesentlich auf die Qualität der wissenschaftlichen Fortbildung an. Diese könne vom \nPersonalrat für die nichtwissenschaftlichen Mitarbeiter nicht beurteilt werden. \n\n18\n\nDer Beteiligte beantragt,\n\n19\n\nden angefochtenen Beschluss zu ändern und den \nneu gefassten erstinstanzlichen Antrag in vollem \nUmfang abzulehnen. \n\n20\n\nDer Antragsteller beantragt,\n\n21\n\ndie Anschlussbeschwerde zurückzuweisen. \n\n22\n\nZur Begründung führt er an: Aus den Ausführungen zur Beschwerdebegründung \nergebe sich, dass Ärzte im Praktikum den nichtwissenschaftlich tätigen Beschäftigten \nzuzuordnen seien. Für eine entsprechende Anwendbarkeit der §§ 110, 111 LPVG \nNRW bestehe keine Veranlassung. Die unterschiedlichen \npersonalvertretungsrechtlichen Interessenlagen beim nichtwissenschaftlichen und \nbeim wissenschaftlichen Personal stünden einer entsprechenden Anwendung \nentgegen. Die Interessenlage bei den Ärzten im Praktikum entspreche keinesfalls \nderjenigen bei den wissenschaftlichen Mitarbeitern. Der Personalrat für \nnichtwissenschaftliche Mitarbeiter könne die für die Einstellung der Ärzte im \nPraktikum notwendige Qualität der wissenschaftlichen Fortbildung entgegen der \nAuffassung des Beteiligten auch hinreichend beurteilen. Auf Grund der jeweiligen \nZeugnisbenotung werde der individuelle Stand der Kenntnisse und Fähigkeiten beim \neinzelnen Bewerber deutlich. \n\n23\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte Bezug genommen. \n\n24\n\nII.\n\n25\n\nDie fristgerecht erhobene und rechtzeitig begründete Beschwerde des \nAntragstellers ist zulässig. \n\n26\n\nAuch gegen die Zulässigkeit der unselbständigen Anschlussbeschwerde des \nBeteiligten, welche aus § 79 Abs. 2 Satz 1 LPVG NRW i.V.m. §§ 87 Abs. 2 Satz 1, 64 \nAbs. 6 ArbGG und §§ 521, 522 a ZPO herzuleiten ist, bestehen nach der \nArbeitsgerichtsnovelle aus dem Jahre 1979 keine Bedenken (mehr). \n\n27\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss des Fachsenats vom \n6. Februar 2002 - 1 A 144/00.PVL -, PersR 2002, \n478 = RiA 2002, 295, m.w.N.\n\n28\n\nIn der Sache bleibt die Beschwerde des Antragstellers erfolglos; die \nAnschlussbeschwerde des Beteiligten hat hingegen Erfolg. \n\n29\n\nDer Antrag ist zulässig. \n\n30\n\nUnter Berücksichtigung des tatsächlichen Begehrens des Antragstellers bedarf \nes keiner dahingehenden Auslegung des Antrags, dass der Antragsteller vorrangig \n(im Sinne eines Hauptantrags) die Feststellung begehrt, dass die Aufnahme einer \nTätigkeit als Arzt im Praktikum in der Dienststelle in allen Fällen, insbesondere also \nunabhängig von einem Antrag des einzelnen Beschäftigten, seiner Mitbestimmung \nunterliegt, und nachrangig (im Sinne eines Hilfsantrags) die Feststellung angestrebt \nwird, dass die Aufnahme einer Tätigkeit als Arzt im Praktikum in der Dienststelle \njedenfalls dann seiner Mitbestimmung unterliegt, wenn ein Antrag des einzelnen \nBeschäftigten auf Beteiligung des Personalrats gestellt worden ist. Denn das auf die \nFeststellung eines - antragsunabhängigen - Mitbestimmungsrechts gerichtete \nBegehren umfasst als Minus auch eine dahinter zurückbleibende Feststellung eines \nlediglich antragsabhängigen Mitbestimmungsrechts.\n\n31\n\nFür den Antrag besteht ein Rechtsschutzbedürfnis, obwohl der Antragsteller sich \nmit seiner Antragstellung von einem konkreten Fall gelöst und eine abstrakte Frage \nzum Gegenstand des Antrags gemacht hat. Denn der Streit über die zur \nEntscheidung gestellte abstrakte Frage knüpft hinreichend konkret an einen in der \nDienststelle streitig gewesenen Fall an und es ist mit einer mehr als nur \ngeringfügigen Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass in der Zukunft ein Streit über \ndiese Frage in der Dienststelle zwischen den Beteiligten erneut auftreten wird.\n\n32\n\nDer Antrag ist im vollen Umfang unbegründet. \n\n33\n\nAls Personalrat der nichtwissenschaftlichen Beschäftigten steht dem \nAntragsteller bei der Aufnahme einer Tätigkeit als Arzt im Praktikum in der \nDienststelle (überhaupt) kein Mitbestimmungsrecht zu. Denn ein Arzt im Praktikum \nzählt nicht zu dem vom Antragsteller vertretenen Personenkreis, sondern zu den \nBeschäftigten i.S.v. § 110 LPVG NRW, für die nach § 111 LPVG NRW ein \nbesonderer Personalrat gebildet worden ist.\n\n34\n\nBeschäftigte i.S.v. § 110 LPVG NRW sind nach dem Wortlaut der Bestimmung \n\"Dozenten nach § 20 FHGöD, die wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter, \nMitarbeiter in Lehre und Forschung mit Hochschulabschluss, Lehrkräfte für \nbesondere Aufgaben sowie nach § 119 Abs. 1 UG oder § 79 Abs. 1 FHG nicht \nübernommene Beamte und Angestellte an den Hochschulen, soweit sie nicht nach § \n5 Abs. 5 Buchstabe a von der Geltung dieses Gesetzes ausgenommen sind\". Mit \ndieser Formulierung orientiert sich das Gesetz zur Klarstellung des erfassten \nPersonenkreises ausdrücklich an den Bezeichnungen der \nHochschulpersonalstruktur. \n\n35\n\nVgl. LT-Drucks. 8/3880 S. 221.\n\n36\n\nDie Legaldefinitionen aus den hochschulrechtlichen Bestimmungen sind auch für \ndas LPVG NRW maßgebend. Soweit nämlich das LPVG NRW fest umrissene \nBegriffe aus anderen Rechtsgebieten verwendet, ist bei seiner Anwendung von \ndiesen Begriffen auszugehen, es sei denn, es bestünden Anhaltspunkte für ein vom \nGesetzgeber gewolltes abweichendes Verständnis der jeweiligen Begriffe. Letzteres \nist hier jedoch nicht der Fall \n\n37\n\nVgl. Beschlüsse des Fachsenats vom 9. \nDezember 1982 - CL 48/81 -, PersV 1985, 120, und \nvom 24. Februar 1983 - CL 50/81 -, PersV 1985, \n123.\n\n38\n\nAllerdings wird den Änderungen der hochschulrechtlichen Bestimmungen durch \ndas Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen \n(Hochschulgesetz - HG) vom 14. März 2000 (GV. NRW. S. 190), mit dem u.a. die \nfrüheren Regelungen des Universitätsgesetzes - UG -und des \nFachhochschulgesetzes zusammengefasst worden sind, noch nicht Rechnung \ngetragen. So verwendet § 110 LPVG NRW seinem Wortlaut nach insbesondere noch \nden Begriff des wissenschaftlichen Mitarbeiters im Sinne der früheren Regelung des \n§ 60 Abs. 1 UG, der auf der Vorgängerregelung des § 60 des Gesetzes über die \nwissenschaftlichen Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (WissHG) vom 20. \nNovember 1979 (GV. NRW. S. 926) beruhte. Das Hochschulgesetz bezeichnet \ndiesen Personenkreis hingegen in § 59 Abs. 1 HG nunmehr - in Abgrenzung zu dem \nPersonaltypus nach § 60 HG - als \"wissenschaftliche Mitarbeiter an Universitäten\", \nohne dass damit eine inhaltliche Änderung verbunden wäre. Aufgrund dessen \nbestehen keine Bedenken, zur Bestimmung des Begriffs \"wissenschaftliche \nMitarbeiter\" bei § 110 LPVG NRW für den Bereich der Universitäten auf die \nLegaldefinition aus dem Hochschulgesetz zurückzugreifen.\n\n39\n\nVgl. Cecior/Vallendar/Lechtermann/Klein, \nPersonalvertretungsrecht NRW, § 110 Rn. 17.\n\n40\n\nIm Zusammenhang mit der Einordnung des Personaltypus des Arztes im \nPraktikum in die Personalstruktur einer Hochschule anhand der auf § 60 WissHG \nzurückgehenden Legaldefinition des wissenschaftlichen Mitarbeiters an Universitäten \nist weiter zu berücksichtigen, dass bei Erlass des WissHG im Jahre 1979 und bei der \nim Zusammenhang damit erfolgten Aufnahme des § 110 in das \nLandespersonalvertretungsgesetz das Institut des Arztes im Praktikum noch nicht \nexistierte. Dieses ist erst durch die Fünfte Verordnung zur Änderung der \nApprobationsordnung für Ärzte vom 15. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2457) \ngeschaffen worden und konnte deshalb bei Erlass der genannten Regelungen noch \ngar keine Berücksichtigung finden. \n\n41\n\nAusgehend von diesen Erwägungen handelt es sich bei einem Arzt im Praktikum \num einen \"wissenschaftlichen Mitarbeiter\" i.S.v. § 110 LPVG NRW, da das in einem \nUniversitätsklinikum - wie die vorliegende Dienststelle - hauptberuflich tätige \nPersonal mit ärztlichen Aufgaben jedenfalls personalvertretungsrechtlich dem \nPersonenkreis der \"wissenschaftlichen Mitarbeiter an Universitäten\" i.S.v. § 59 Abs. 1 \nHG zuzurechnen ist (1.) und ein Arzt im Praktikum personalvertretungsrechtlich den \nhauptberuflich in der Dienststelle tätigen Personen mit ärztlichen Aufgaben \ngleichzustellen ist (2.).\n\n42\n\n1. Nach § 59 Abs. 1 Satz 1 HG sind wissenschaftliche Mitarbeiter an \nUniversitäten die den Fachbereichen, den wissenschaftlichen/künstlerischen \nEinrichtungen oder den Betriebseinheiten der Universitäten/Kunsthochschulen \nzugeordneten Beamten oder Angestellten, denen nach Maßgabe ihres \nDienstverhältnisses wissenschaftliche/künstlerische Dienstleistungen in Forschung, \nLehre und Krankenversorgung obliegen. Danach sind für den Status eines \nwissenschaftlichen Mitarbeiters an einer Universität zwei Voraussetzungen \nerforderlich, zum einen die Zuordnung des Beschäftigten zu bestimmten \nOrganisationseinheiten der Universität und zum anderen die Aufgabe, \nwissenschaftliche Dienstleistungen zu erbringen.\n\n43\n\nVgl. Cecior/Vallendar/Lechtermann/Klein, a.a.O., \n§ 110 Rn. 21.\n\n44\n\nBeide Voraussetzungen sind bei dem hauptberuflich in der Dienststelle tätigen \nPersonal mit ärztlichen Aufgaben erfüllt. \n\n45\n\nDie hauptberuflich in der Dienststelle tätigen Personen mit ärztlichen Aufgaben \nsind dem Fachbereich Medizin der Universität E. und damit dem Fachbereich \neiner Hochschule zugeordnet, dessen Aufgaben in Forschung und Lehre zu erfüllen \ndie Dienststelle als Universitätsklinikum dient (§ 2 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über \ndie Errichtung des Klinikums E. der Universität E. [Universitätsklinikum \nE. ] als Anstalt des öffentlichen Rechts vom 1. Dezember 2000 [GV. NRW. S. \n729] - im Folgenden: Errichtungsverordnung -), was u.a. die Wahrnehmung von \nAufgaben der Krankenversorgung einschließt (§ 2 Abs. 1 Satz 2 der \nErrichtungsverordnung). Sie werden von der Universität eingestellt und \nstellenplanmäßig dort geführt. \n\n46\n\nDen hauptberuflich in der Dienststelle tätigen Personen mit ärztlichen Aufgaben \nobliegen auch wissenschaftliche Dienstleistungen. Zwar ist dem Antragsteller \nzuzugestehen, dass eine Krankenbehandlung an sich keine wissenschaftliche \nDienstleistung darstellt. Hier sind jedoch die besonderen hochschulrechtlichen \nBestimmungen zu berücksichtigen. \n\n47\n\nSo spricht § 59 Abs. 1 Satz 1 HG ausdrücklich von wissenschaftlichen \nDienstleistungen in Forschung, Lehre und Krankenversorgung (Hervorhebung durch \nden Senat). Dies erhellt, dass der Gesetzgeber von der Annahme ausgegangen ist, \ndass die im universitären Bereich stattfindende Krankenversorgung eine \nwissenschaftliche Dienstleistung darstellt. \n\n48\n\nNoch deutlicher wird dies im Zusammenhang mit der sich mit den \nWissenschaftlichen Assistenten befassenden Vorschrift des § 56 HG. Dort heißt es in \nAbs. 1 Satz 4 ausdrücklich, im Bereich der Medizin gehören zu den \nwissenschaftlichen Dienstleistungen auch Tätigkeiten in der Krankenversorgung. \nDamit wird die gesetzliche Fiktion begründet, dass für den medizinischen Bereich \neiner Hochschule Tätigkeiten in der Krankenversorgung stets wissenschaftliche \nDienstleistungen darstellen, und zwar unabhängig davon, ob die Dienstleistung von \nihren tatsächlichen Inhalten her als wissenschaftlich anzusehen ist. \n\n49\n\nVgl. auch Reich, Hochschulrahmengesetz, 8. \nAufl., 2002, § 53 Rn. 3.\n\n50\n\nDieser gesetzlichen Fiktion kommt aufgrund der Verwendung des Begriffs der \nKrankenversorgung auch bei der Auslegung des § 59 Abs. 1 Satz 1 HG NRW \nBedeutung zu. Durch sie wird die Einschätzung bestätigt, dass Tätigkeiten in der \nKrankenversorgung, soweit sie in einem Universitätsklinikum ausgeübt werden, als \nwissenschaftliche Dienstleistungen anzusehen sind.\n\n51\n\nFür dieses Ergebnis sprechen auch die rahmenrechtlichen Vorschriften. Nach \n§ 54 des Hochschulrahmengesetzes in der bis zum Erlass des - bis zum 23. Februar \n2005 in das Landesrecht umzusetzenden (vgl. § 72 Abs. 1 Satz 7 des \nHochschulrahmengesetzes in der derzeit geltenden Fassung) - Fünften Gesetzes zur \nÄnderung des Hochschulrahmengesetzes und anderer Vorschriften (5. HRGÄndG) \nvom 16. Februar 2002 (BGBl. I S. 693) geltenden Fassung (HRG a.F.) waren \nhauptberuflich an einer Hochschule tätige Personen mit u.a. ärztlichen Aufgaben, die \nnicht Professor oder Hochschuldozent waren, in der Regel dienst- und \nmitgliedschaftsrechtlich den wissenschaftlichen Mitarbeitern gleich gestellt. Eine \ndieser rahmenrechtlichen Vorgabe Rechnung tragende Regelung enthielt § 60 Abs. 5 \ndes Gesetzes über die wissenschaftlichen Hochschulen des Landes Nordrhein-\nWestfalen (WissHG) vom 20. November 1979 (GV. NRW. S. 926), der fast wortgleich \ndem § 54 HRG a.F. entsprach. Durch Art. I Nr. 41 Buchst. f des Vierten Gesetzes zur \nÄnderung des Gesetzes über die wissenschaftlichen Hochschulen des Landes \nNordrhein-Westfalen und des Fachhochschulgesetzes sowie des Gesetzes über die \nKunsthochschulen im Lande Nordrhein-Westfalen vom 20. Oktober 1987 (GV. NRW. \nS. 366) ist diese Regelung des WissHG jedoch ersatzlos aufgehoben worden. Ein \nGrund für diese Entscheidung lässt sich dem Gesetzentwurf der Landesregierung \nvom 3. März 1987 zwar nicht entnehmen, da in der Begründung zu den § 60 WissHG \nbetreffenden Änderungen die Aufhebung des Absatzes 5 nicht angesprochen wird. \n\n52\n\nVgl. LT-Drucks. 10/1769 S. 119.\n\n53\n\nDa aber nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Landesgesetzgeber \nmit dieser Aufhebung eine den rahmenrechtlichen Vorgaben widersprechende \nRechtslage hat schaffen wollen, ist allein die Schlussfolgerung gerechtfertigt, dass \ndie damals die Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiter regelnde Vorschrift des § \n60 Abs. 1 WissHG unmittelbar auch den in § 54 HRG a.F. genannten Personenkreis \nerfassen sollte. Nichts anderes kann für die heute maßgebliche Vorschrift des § 59 \nAbs. 1 HG gelten. Um den rahmenrechtlichen Vorgaben Rechnung zu tragen, ist der \nin § 59 Abs. 1 HG verwandte Begriff der \"Krankenversorgung\" erweiternd \ndahingehend auszulegen, dass sämtliche im universitären Bereich anfallende \närztliche Tätigkeiten als - wissenschaftliche - Dienstleistungen in der \nKrankenversorgung zu verstehen sind. Angesichts dessen ist für die im Bereich des \nHochschulrahmengesetzes gemachte Unterscheidung zwischen den (unter § 54 \nHRG a.F. zu fassenden) \"regulären ärztlichen Aufgaben im Rahmen der \nPatientenversorgung\" und einer (unter § 53 Abs. 1 Satz 3 HRG a.F. fallenden) \n\"Krankenversorgung, die im Rahmen eines am Krankenbett erteilten Unterrichts \nerbracht wird\", \n\n54\n\nvgl. dazu BAG, Urteil vom 24. Oktober 1990 - 6 \nAZR 37/89 -, BAGE 66, 154 = ZTR 1991, 246; VGH \nBW, Beschluss vom 27. Juli 1999 - PL 15 S 3189/98 \n-, PersR 2000, 118; jeweils m.w.N.,\n\n55\n\njedenfalls für den Geltungsbereich des Hochschulgesetzes NRW kein Raum. \nDies gilt um so mehr, als die dargestellte Differenzierung nicht ohne Weiteres \nzwingend ist, da einiges dafür spricht, dass speziell bei der Krankenversorgung im \nBereich einer Hochschule praktisch nicht zu unterscheiden ist, ob die Beschäftigten \nin der allgemein üblichen Weise kranke Menschen medizinisch versorgen oder dabei \n(auch) wissenschaftliche Dienste leisten. \n\n56\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Mai 1991 - 6 P \n10.89 -, BVerwGE 88, 176 = Buchholz 251.7 § 72 \nNWPersVG Nr. 19 = PersR 1991, 287 = PersV 1992, \n37 = RiA 1992, 91 = ZTR 1992, 38.\n\n57\n\nDie rahmenrechtlichen Vorschriften belegen schließlich auch, dass die Gruppe \nder hauptberuflich in der Dienststelle tätigen Personen mit ärztlichen Aufgaben aus \nhochschulpolitischen Gründen und aus Gründen der Gleichbehandlung \nweitestmöglich in die wissenschaftliche Personalstruktur eingebunden werden. Die \nvon ihnen ausgeübten Funktionen sind nach der erforderlichen Qualifikation, den \nAnforderungen und der Wertigkeit des Amtes grundsätzlich der Funktion der \n\"eigentlichen\" wissenschaftlichen Mitarbeiter gleich zu achten.\n\n58\n\nVgl. OVG Rh.-Pf., Urteil vom 3. März 1998 - 5 A \n12163/97 -, PersR 1999, 355.\n\n59\n\n2. Ein in einem Universitätsklinikum - wie der Dienststelle - eingesetzter Arzt im \nPraktikum ist den dort hauptberuflich tätigen Personen mit ärztlichen Aufgaben \ngleichzustellen, weil er sich von diesen nur unwesentlich unterscheidet.\n\n60\n\nEin Arzt im Praktikum wird ebenso wie die hauptberuflich tätigen Personen mit \närztlichen Aufgaben in der Krankenversorgung tätig. Er verfügt über dieselbe \nwissenschaftliche Ausbildung und nimmt in der praktischen Tätigkeit im Wesentlichen \ndie gleiche Aufgaben wahr wie die approbierten Ärzte. Er ist ebenso wie diese in die \nDienststelle und deren Dienstbetrieb eingegliedert. Organisatorisch ist er \ngleichermaßen dem Fachbereich Medizin der Universität zugeordnet und wird \nstellenplanmäßig dort geführt. Auch sein Anstellungsvertrag wird mit dem Rektor der \nUniversität - und nicht mit der Leitung des Universitätsklinikums - geschlossen. \n\n61\n\nAllein der Umstand, dass ein Arzt im Praktikum sich in einem \nAusbildungsverhältnis befindet, steht dem nicht entgegen.\n\n62\n\nVgl. a.A. VGH BW, Beschluss vom 27. Juli 1999 - \nPL 15 S 3189/98 -, a.a.O. \n\n63\n\nZwar wird ein Arzt im Praktikum zum Zwecke der Berufsausbildung beschäftigt. \nDennoch unterscheiden sich auch nach den für die Ausbildung maßgeblichen \nVorschriften seine Tätigkeiten nicht von denjenigen, die die übrigen in der \nDienststelle tätigen approbierten Ärzten ausüben. § 34 b Sätze 3 und 4 der \nApprobationsordnung für Ärzte (ÄAppO) verlangt ausdrücklich, dass dem Arzt im \nPraktikum ausreichend Gelegenheit zu geben ist, ärztliche Tätigkeiten auszuüben \nund allgemeine ärztliche Erfahrungen zu sammeln, und dass er die ihm \nzugewiesenen Tätigkeiten mit einem dem wachsenden Stand seiner Kenntnisse und \nFähigkeiten entsprechendem Maß an Verantwortung verrichten soll. Angesichts \ndessen kann zwischen einer Krankenversorgung durch einen Arzt im Praktikum und \nderjenigen durch einen approbierten Arzt nicht unterschieden werden. \n\n64\n\nDer Umstand, dass die Beschäftigung des Arztes im Praktikum dessen \nAusbildung betrifft und deshalb keine \"hauptberufliche\" Tätigkeit darstellt, stellt die \nBerechtigung der Zuordnung des Beschäftigungsverhältnisses zum Bereich der \nwissenschaftlichen Mitarbeiter nicht in Frage. Für diese Zuordnung kann nämlich \nunter der hier ohne Weiteres erfüllten organisatorischen Einbindung in den \nuniversitären Bereich ausschlaggebend immer nur die qualitative Bewertung der \nauszuübenden Tätigkeit als wissenschaftlich sein. Diese Bewertung ist aber in \nRichtung auf \"wissenschaftlich\" schon dadurch vorgeprägt, dass die ausgeübte \nKrankenversorgung im Bereich einer Hochschule erfolgt. \n\n65\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Mai 1991 - 6 P \n10.89 -, a.a.O.\n\n66\n\nWenn dazu - wie im Einzelnen dargelegt - die Einordnung der Tätigkeit des \nArztes im Praktikum zur ärztlichen Berufsausübung hinzutritt, spricht Überwiegendes \ndafür, aus diesen Umständen die Zuordnung des Arztes im Praktikum zum \nwissenschaftlichen Bereich vorzunehmen.\n\n67\n\nAuch hochschulpolitische Gründe und Gründe der Gleichbehandlung sprechen \nfür eine Gleichstellung der Ärzte im Praktikum mit dem hauptberuflich tätigen \nPersonal mit ärztlichen Aufgaben und damit für die Zuordnung der Ärzte im \nPraktikum zur Gruppe des wissenschaftlichen Beschäftigten. Wie bereits dargestellt, \nbefinden sich die Ärzte im Praktikum zwar noch in der Ausbildung; ansonsten \nentsprechen sie aber nach ihrer beruflichen Qualifikation und den von ihnen \nausgeübten Funktionen den übrigen in der Dienststelle tätigen approbierten Ärzten. \nDie Tätigkeit eines Arztes im Praktikum stellt wie bei den approbierten Ärzten eine für \nden Hochschuldienst in der Medizin typische Zwischenstation auf dem Weg zu dem \naußerhochschulischen ärztlichen Beruf dar. Die Situation der Ärzte im Praktikum \nweist von daher und auch im Hinblick auf ihre Einordnung in den Klinikbetrieb eine \ndeutliche Nähe zu den approbierten Ärzten auf. Mit Blick darauf wäre es nicht \ngerechtfertigt, wenn die Ärzte im Praktikum hochschulrechtlich von der Gruppe der \nÄrzte getrennt und in der Gruppe der nichtwissenschaftlichen Mitarbeiter eingeordnet \nwürden. \n\n68\n\nVgl. OVG Rh.-Pf., Urteil vom 3. März 1998 - 5 A \n12163/97 -, a.a.O.\n\n69\n\nEine Kostenentscheidung entfällt im personalvertretungsrechtlichen \nBeschlussverfahren.\n\n70\n\nDie Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, weil die Frage von grundsätzlicher \nBedeutung ist, ob es sich bei einem in einem Universitätsklinikum eingesetzten Arzt \nim Praktikum um einen \"wissenschaftlichen Mitarbeiter\" i.S.v. § 110 LPVG NRW \nhandelt.\n\n71","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/291443","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-07-30/1-a-1038-01-pvl","cited_norms":[{"jurabk":"HRG","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":3},{"jurabk":"HRG","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 87","ref_norm":"87","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/291443","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/291443","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-07-30/1-a-1038-01-pvl","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/291443","retrieved":"2026-07-09 03:11:32.716488+00:00"}}