{"status":"available","doknr":"OLD291442","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:0730.18B1416.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-07-30","aktenzeichen":"18 B 1416/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDie Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000,- EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde hat keinen Erfolg. \n\n3\n\nDie mit ihr dargelegten Gründe, die vom Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 \nVwGO nur zu prüfen sind, rechtfertigen keine Aufhebung oder Abänderung der \nangefochtenen Entscheidung. Entgegen der Auffassung der Antragsteller hat das \nVerwaltungsgericht in dem angefochtenen Beschluss in zutreffender Weise geprüft, \nob den Antragstellern ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis gemäß \nder auf dem Beschluss der ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren \nder Länder vom 10. Mai 2001 basierenden Anordnung des Innenministers des \nLandes Nordrhein-Westfalen nach § 32 AuslG zur Erteilung von \nAufenthaltsbefugnissen an Arbeitnehmer aus der Republik Bosnien-Herzegowina \nund der Bundesrepublik Jugoslawien vom 21. Juni 2001 - Az.: I B 3/44.386-B 2/I 14-\nKosovo - (Erlass) zusteht. Das Verwaltungsgericht hat einen entsprechenden \nAnspruch mit der Begründung verneint, dass die Antragsteller nicht zu dem nach \nZiffer I.1.1 des Erlasses begünstigten Personenkreis gehörten, weil die \nAntragstellerin zu 2. kroatische Staatsangehörige sei und der Antragsteller zu 1. zu \ndem für ihn maßgeblichen Stichtag die jugoslawische Staatsangehörigkeit - noch - \nnicht besessen, sondern diese erst später erlangt habe. Diese Feststellungen \nvermochten die Antragsteller durch ihr weiteres Beschwerdevorbringen nicht in \nAbrede zu stellen. Soweit sie diesbezüglich geltend gemacht haben, dass der \nAntragsteller zu 1. die jugoslawische Staatsangehörigkeit bereits mit seiner Geburt \nerworben habe, genügt dieses Vorbringen schon nicht den Anforderungen des § 146 \nAbs. 4 Satz 3 VwGO, \n\n4\n\nvgl. hierzu Senatsbeschluss vom 9. Juli 2003 \n- 18 B 1184/03 - m.w.N.,\n\n5\n\nweil diese pauschale Behauptung, die die Antragsteller im Übrigen sinngemäß \nbereits im erstinstanzlichen Verfahren vorgebracht haben, jegliche \nAuseinandersetzung mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts in Bezug auf \ndie dem Antragsteller zu 1. zukommende Staatsangehörigkeit vermissen lässt. \n\n6\n\nAuf die Frage, ob die Antragsteller die weiteren Voraussetzungen des Erlasses \nerfüllen - etwa ob der Antragsteller zu 1. zu dem für ihn maßgeblichen Stichtag ein \nder Ziffer I.1.2 des Erlasses genügendes Beschäftigungsverhältnis vorweisen kann -, \nkommt es mithin nicht mehr an.\n\n7\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. \n\n8\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 14 Abs. 1 i.V.m. §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 \nGKG. Der Senat hat insoweit seiner Entscheidung zugrunde gelegt, dass \nGegenstand der Beschwerde, wie sich ihre Begründung entnehmen lässt, nur noch \ndie Versagung der von den Antragstellern begehrten Aufenthaltsbefugnis ist.\n\n9\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG \nunanfechtbar.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/291442","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-07-30/18-b-1416-02","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/291442","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/291442","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-07-30/18-b-1416-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/291442","retrieved":"2026-07-09 03:11:32.635364+00:00"}}