{"status":"available","doknr":"OLD291441","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:0730.17B1070.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-07-30","aktenzeichen":"17 B 1070/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen. \n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. \n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerde-verfahren auf 1.000,-- Euro \nfestgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde ist nicht begründet. \n\n3\n\nDer Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit der dem \nAntragsgegner vorläufig ihre Abschiebung untersagt werden soll, ist unzulässig (geworden). \n\n4\n\n1. Dies gilt bereits deshalb, weil der Antrag nicht (mehr) den Anforderungen des § 82 \nAbs. 1 VwGO entspricht. Nach dieser Vorschrift, die für Verfahren des vorläufigen \nRechtsschutzes entsprechend anwendbar ist, muss in der Klage- bzw. Antragsschrift u.a. der \nKläger bzw. Antragsteller bezeichnet werden. Dies erfordert grundsätzlich auch die Angabe \nseines Wohnortes einschließlich der Angabe der \"ladungsfähigen\" Anschrift (§ 173 VwGO \ni.V.m. §§ 253 Abs. 4, 130 Nr. 1 ZPO). \n\n5\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 13.04.1999 - 1 C 24.97 -, DVBL 1999, 989 = NJW 1999, \n2608; Th. OVG, Beschluss vom 2. Juli 1999 - 3 ZEO 1154/98 -, NVwZ 2000, Beilage Nr. 1, \nS. 5 = AuAS 1999, 266; OVG NRW, Beschluss vom 22. September 2000\n\n6\n\n - 17 E 735/99 -.\n\n7\n\nDas Erfordernis einer umfassenden Bezeichnung des Rechtsschutzantragstellers bezweckt \ndessen hinreichende Identifizierbarkeit. Diese gewährleistet zum einen die Zustellung \ngerichtlicher Entscheidungen, Verfügungen und Schreiben an den Antragsteller, zum anderen \ndie Durchsetzbarkeit etwaiger gegen ihn gerichteter Kostenforderungen nach dem \nGerichtskostengesetz (vgl. §§ 49, 54 GKG) oder eines Kostenerstattungsanspruchs des in dem \nVerfahren obsiegenden Beteiligten (vgl. § 162 VwGO). Schon wegen der Kostenproblematik \nist die Angabe der ladungsfähigen Anschrift des Antragstellers grundsätzlich auch dann \nerforderlich, wenn der Antragsteller einen Prozessbevollmächtigten hat und daher die \nZustellung von Schriftstücken an diesen sichergestellt ist. Auch in diesen Fällen wird nämlich \ndurch die Angabe der ladungsfähigen Anschrift des Rechtssuchenden dokumentiert, dass \ndieser sich den nachteiligen Folgen des Prozesses, insbesondere der Kostenpflicht im Falle \nseines Unterliegens, stellt. Wer für sich gerichtlichen Rechtsschutz beansprucht, darf sich \nseiner Rolle als Verfahrensbeteiligter mit den sich daraus ergebenden Pflichten und Risiken \nnicht entziehen. \n\n8\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 13.04.1999 - 1 C 24.97 -, a.a.O.; Th. OVG, Beschluss vom 2. \nJuli 1999 - 3 ZEO 1154/98 -, a.a.O.\n\n9\n\nDas Erfordernis, dem Gericht seinen Namen und seine Anschrift preiszugeben, ist auch \nmit dem aus Art. 19 Abs. 4 GG abzuleitenden Gebot vereinbar, dem Rechtssuchenden den \nZugang zu den Gerichten nicht unnötig zu erschweren. § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist \nallerdings unter Berücksichtigung dieses Grundrechts und des Grundsatzes der \nVerhältnismäßigkeit auszulegen.\n\n10\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Februar 1996 - 1 BvR 2211/94 -, NJW 1996, \n1272; BVerwG, Urteil vom 13.04.1999 - 1 C 24.97 -, a.a.O. \n\n11\n\nDaraus folgt, dass die Pflicht zur Angabe der Anschrift entfällt, wenn ihre Erfüllung \nausnahmsweise unmöglich oder unzumutbar ist. Ein solcher Ausnahmefall ist etwa gegeben, \nwenn der Angabe der Anschrift unüberwindliche oder nur schwer zu beseitigende \nSchwierigkeiten oder schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen entgegenstehen.\n\n12\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 13.04.1999 - 1 C 24.97 -, a.a.O.; BGH, Urteil vom 9. \nDezember 1987 - IVb ZR 4/87 -, BGHZ 102, 332 = NJW 1988, 2114.\n\n13\n\nEbenso ist das Fehlen der ladungsfähigen Anschrift dann unschädlich, wenn der Kläger \nglaubhaft über eine solche Anschrift nicht verfügt. \n\n14\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 13.04.1999 - 1 C 24.97 -, a.a.O.; VGH München, Beschluss \nvom 1. Juni 1992 - 12 CE 92.1201 -, BayVBl 1992, 594.\n\n15\n\nIn diesen Ausnahmefällen müssen dem Gericht aber die insoweit maßgebenden Gründe \nunterbreitet werden, damit es prüfen kann, ob ausnahmsweise auf die Mitteilung der \nladungsfähigen Anschrift des Klägers bzw. Antragstellers verzichtet werden kann. \n\n16\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 13.04.1999 - 1 C 24.97 -, a.a.O.; BGH, Urteil vom 9. \nDezember 1987 - IVb ZR 4/87 -, a.a.O. \n\n17\n\nWird die Angabe dagegen ohne zureichenden Grund verweigert, liegt kein \nordnungsgemäßes Rechtsschutzgesuch vor.\n\n18\n\nEntsprechen Klage oder Antrag im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nicht den in § 82 \nAbs. 1 VwGO genannten Voraussetzungen, so führt dies allerdings nicht ohne weiteres zur \nUnzulässigkeit des Rechtsschutzgesuchs. Vielmehr hat in diesem Fall der Vorsitzende oder \nder Berichterstatter den Kläger bzw. Antragsteller zu der erforderlichen Ergänzung bzw. der \nAngabe der Hinderungsgründe innerhalb einer bestimmten Frist aufzufordern (§ 82 Abs. 2 \nVwGO). Kommt ihr der Rechtssuchende innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, so ist sein \nRechtsschutzgesuch unzulässig. Dasselbe gilt, wenn sich die Anschrift während des \nVerfahrens ändert und er sich ohne triftigen Grund weigert, einer gerichtlichen Aufforderung \nzur Mitteilung seiner neuen Anschrift nachzukommen. \n\n19\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 13.04.1999 - 1 C 24.97 -, a.a.O.;\n\n20\n\nIm vorliegenden Fall hat die Antragstellerin ihre derzeitige Anschrift entgegen den \nAnforderungen des § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht angegeben. Der Antragsgegner hat durch \nSchriftsatz vom 12. Juni 2003 mitgeteilt, die Antragstellerin und ihre Familie seien seit dem 8. \nMai 2003 \"untergetaucht\". Die Mitteilung beruht auf den bei örtlichen Ermittlungen und \nBefragungen von Nachbarn und Verwandten gewonnenen Erkenntnissen, die in den \nVermerken des Außendienstes des Antragsgegners vom 12. und 13. Juni 2003 festgehalten \nund dem Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin zur Kenntnis und Stellungnahme \nbinnen zwei Wochen übersandt worden sind. Der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin \nhat daraufhin mitgeteilt, es entziehe sich seiner Kenntnis, ob die Antragstellerin sich der \nausländer-behördlichen Überwachung entzogen habe; sie habe jedenfalls weiterhin \ntelefonischen Kontakt mit ihm. Der Berichterstatter hat den Prozessbevollmächtigten der \nAntragstellerin sodann durch Verfügung vom 1. Juli 2003 aufgefordert, bis zum 16. Juli 2003 \ndie gegenwärtige Anschrift der Antragstellerin anzugeben. Diese Aufforderung war mit einem \nHinweis auf die bestehende Mitwirkungspflicht und der Ankündigung verbunden, bei nicht \nfristgemäßer Mitteilung der neuen Anschrift sei mit einer Verwerfung der Beschwerde zu \nrechnen. Eine Reaktion hierauf ist nicht erfolgt.\n\n21\n\nErhebliche Gründe, die die Antragstellerin vorliegend ausnahmsweise berechtigen \nkönnten, von einer Mitteilung der ladungsfähigen Anschrift abzusehen,\n\n22\n\nvgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 13. April 1999 - 1 C 24.97 -, a.a.O., \n\n23\n\nsind weder von ihr dargetan worden noch sonst ersichtlich. Kein zureichender Grund für \ndie Nichterfüllung der Anforderungen des § 82 Abs. 1 VwGO wäre insbesondere die Furcht \nvor der Vollziehung einer bestehenden Ausreiseverpflichtung,\n\n24\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. Juli 2002 - 18 B 72/02 -,\n\n25\n\nsofern nicht der Antragsgegner, woran es hier fehlt, Annahme zu der Besorgnis gegeben \nhat, er werde Rechte des Antragstellers aus Art 19 Abs. 4 GG nicht beachten.\n\n26\n\n2. Der Antrag ist ferner deshalb unzulässig, weil der Antragstellerin infolge ihres \n\"Untertauchens\" das rechtlich geschützte Interesse an einer vorläufigen gerichtlichen \nRegelung ihres Aufenthalts fehlt. \n\n27\n\nAuszugehen ist davon, dass jede an einen Antrag gebundene gerichtliche Entscheidung \nein Rechtsschutzbedürfnis voraussetzt. Fehlt es daran, so ist das prozessuale Begehren als \nunzulässig abzuweisen. Das gilt auch, wenn das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis erst im \nLaufe eines gerichtlichen Verfahrens entfallen ist.\n\n28\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 27. Oktober 1998 - 2 BvR 2662/95 -, NVwZ 1999, Beilage \nNr. 3, S. 17 = DVBl 1999, 166.\n\n29\n\nDer Wegfall eines ursprünglich gegebenen Rechtsschutzbedürfnisses kommt im Einzelfall \nauch dann in Betracht, wenn das Verhalten eines Rechtssuchenden Anlass zu der Annahme \nbietet, dass ihm an einer Sachentscheidung des Gerichts nicht mehr gelegen ist. Eine hierauf \ngestützte Abweisung eines Rechtsschutzbegehrens mangels Sachbescheidungsinteresses \nbegegnet grundsätzlich keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.\n\n30\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 27. Oktober 1998 - 2 BvR 2662/95 -, a.a.O.\n\n31\n\nWill ein Gericht ein Rechtsschutzbegehren als unzulässig ablehnen, weil nach dem \nVerhalten des Beteiligten davon auszugehen ist, dass er kein Interesse mehr an einer \nSachentscheidung des Gerichts hat, d.h. soll das Verhalten eines Beteiligten während eines \nzulässigerweise anhängig gemachten Verfahrens die Verweigerung effektiven Rechtsschutzes \nin der Sache nach sich ziehen, muss der Beteiligte allerdings zuvor grundsätzlich auf Zweifel \nam fortbestehenden Rechtsschutzinteresse hingewiesen werden. Es muss ihm Gelegenheit \ngegeben werden, etwaige Zweifel auszuräumen. Hiervon kann nur abgesehen werden, wenn \nkonkrete Anhaltspunkte vorliegen, die den sicheren Schluss zulassen, dass dem Beteiligten an \neiner Sachentscheidung des Gerichts in Wahrheit nicht mehr gelegen ist.\n\n32\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 27. Oktober 1998 - 2 BvR 2662/95 -, a.a.O.\n\n33\n\nEin solcher Fall kann etwa dann vorliegen, wenn der Beteiligte \"untergetaucht\" ist, d.h. \nsich der ausländerbehördlichen Überwachung entzogen hat.\n\n34\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 27. Oktober 1998 - 2 BvR 2662/95 -, a.a.O.; BVerwG, \nUrteil vom 6. August 1996 - 9 C 169.95 -, NVwZ 1997, 1136 = InfAuslR 1996, 418; OVG \nNRW, Beschlüsse vom 24. Mai 2000 - 17 B 519/00 -, vom 1. Oktober 2002 - 17 B 1605/02 - \nund vom 1. Februar 2002 - 21 A 1550/01.A -.\n\n35\n\nSo liegen die Dinge hier. Die Antragstellerin und ihre Familie halten sich seit etwa \nzweieinhalb Monaten nicht mehr unter ihrer bisherigen Wohnanschrift auf. Nach Auskunft \nihres Vaters haben sie sich aus Belgien gemeldet. Die Antragstellerin steht mit ihrem \nProzessbevollmächtigten offenbar auch nicht mehr in Kontakt, wie der Senat dem Umstand \nentnimmt, dass die durch den Berichterstatter am 1. Juli 2003 ergangene Aufforderung an den \nProzessbevollmächtigten, die neue Anschrift der Antragstellerin mitzuteilen, bis heute \nunbeantwortet geblieben ist. Da die Dauer der Abwesenheit wesentlich über normale \nAbwesenheitszeiten (Urlaub o.ä.) hinausgeht und die Antragstellerin es nicht für nötig hält, \ndas Gericht oder ihren Prozessbevollmächtigten von ihrem neuen Aufenthaltsort in Kenntnis \nzu setzen, lässt dies insgesamt nur den Schluss zu, dass sie an einer Sachentscheidung über \nihre Beschwerde kein Interesse mehr hat. Auf die Möglichkeit einer Verwerfung der \nBeschwerde als unzulässig ist der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin durch die o.g. \nVerfügung hingewiesen worden.\n\n36\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ \n13 Abs. 1, 20 Abs. 3 GKG. \n\n37\n\nDieser Beschluss ist nicht anfechtbar.\n\n38","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/291441","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-07-30/17-b-1070-03","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 82","ref_norm":"82","n":6},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 130","ref_norm":"130","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/291441","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/291441","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-07-30/17-b-1070-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/291441","retrieved":"2026-07-09 03:11:32.553687+00:00"}}