{"status":"available","doknr":"OLD291489","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:0729.15A225.00A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-07-29","aktenzeichen":"15 A 225/00.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nSoweit die Berufung zurückgenommen worden ist, wird das \nBerufungsverfahren eingestellt.\n\nDie Berufung im Übrigen wird zurückgewiesen. \n\nDie Kosten des Berufungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben \nwerden, trägt die Klägerin. \n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. \n\nDie Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in \nHöhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die \nVollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet. \n\nDie Revision wird nicht zugelassen. \n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin, eine türkische Staatsangehörige kurdischer Abstammung, reiste am \n25. April 1994 auf dem Luftwege aus der Türkei in das Bundesgebiet und beantragte \nunter dem 29. April 1994 die Anerkennung als Asylberechtigte. Bei ihrer Anhörung \nvor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge machte sie im \nWesentlichen geltend, sie habe sich nicht politisch betätigt und keine Kontakte zu \npolitischen Parteien oder Organisationen gehabt, aber Schwierigkeiten wegen ihres \nschon vorher nach Deutschland ausgereisten Mannes bekommen. Das Militär, das \nöfter unter dem Vorwurf, man helfe Terroristen, in das Dorf gekommen sei, habe \nnach ihrem Mann gefragt, die Kinder bedroht und sie, die Klägerin, unter Prügel \ngezwungen, zur Wahl zu gehen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die \nNiederschrift der Anhörung (Bl. 14 bis 17 der Beiakte 1) Bezug genommen. Mit \nBescheid vom 14. März 1995 lehnte das Bundesamt den Asylantrag ab. \n\n3\n\nGegen die Ablehnung des Asylantrags hat die Klägerin Klage erhoben, mit der \nsie neben einer angeblichen politischen Verfolgung ihres Mannes und ihrer \nkurdischen Abstammung exilpolitische Aktivitäten geltend gemacht hat. Die Klägerin \nist 1997 in den Vorstand des der PKK nahestehenden Kurdischen Elternvereins für \nL. und Umgebung e.V., der dem kurdischen Dachverband YEK-KOM angehört \nund im Verfassungsschutzbericht des Landes Nordrhein-Westfalen des Jahres 1996 \nerwähnt wird, gewählt und in das Vereinsregister eingetragen worden. Anfang 1998 \nist sie wieder aus dem Vorstand ausgeschieden. Auf den Vereinsregisterauszug (Bl. \n204 - 206 der Gerichtsakte) und die Stellungnahmen des Polizeipräsidiums L. zu \ndiesem Verein und der Tätigkeit der Klägerin unter staatsschutzfachlichen \nGesichtspunkten vom 19. April 2000 und 2. August 2002 (Bl. 145 bis 146 und 215 \nder Gerichtsakte) wird Bezug genommen.\n\n4\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n5\n\nden Bescheid des Bundesamtes für die \nAnerkennung ausländischer Flüchtlinge vom \n14. März 1995 aufzuheben und sie als \nAsylberechtigte anzuerkennen sowie festzustellen, \ndass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG \nund Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG \nvorliegen.\n\n6\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n7\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n8\n\nDer Beteiligte hat keinen Antrag gestellt.\n\n9\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem angefochtenen Urteil \nabgewiesen.\n\n10\n\nMit der zugelassenen und rechtzeitig begründeten Berufung hat die Klägerin \nursprünglich ihr erstinstanzliches Begehren weiterverfolgt und trägt vor: Sie sei \nwegen der Tätigkeit als Vorstandsmitglied des Kurdischen Elternvereins für L. \nund Umgebung e.V. verfolgungsgefährdet. Am 28. Juni 2003 sei sie als 2. \nVorsitzende erneut in den Vorstand gewählt worden. Ein Bericht darüber sei am \n30. Juni 2003 in der Zeitung Özgur Politika erschienen. Ihre Tätigkeit sei dem \ntürkischen Konsulat angezeigt worden. Selbst als einfaches Mitglied sei sie der \nGefahr politischer Verfolgung ausgesetzt. Gleiches gelte wegen ihrer vielfältigen \nDemonstrationsteilnahmen. Ein Strafverfahren sei gegen sie wegen einer \nSolidaritätsbekundung zur PKK (\"Ich bin eine PKKlerin\") anhängig.\n\n11\n\nDie Klägerin beantragt nunmehr,\n\n12\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und die \nBeklagte unter entsprechender Aufhebung des \nangefochtenen Bescheides zu verpflichten \nfestzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 \nAbs. 1 AuslG vorliegen, \n\n13\n\nhilfsweise zu verpflichten festzustellen, dass \nAbschiebungshindernisse nach § 53 AuslG \nvorliegen.\n\n14\n\nDie Beklagte und der Beteiligte stellen keinen Antrag, allerdings vertritt die \nBeklagte die Auffassung, es lägen keine Abschiebungshindernisse vor.\n\n15\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der \nBeteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakte und der dazu \nbeigezogenen Unterlagen Bezug genommen.\n\n16\n\nEntscheidungsgründe: \n\n17\n\nSoweit die Klägerin durch die Beschränkung ihres Berufungsantrags auf die \nFeststellung von Abschiebungshindernissen die Berufung hinsichtlich ihrer Asylklage \nzurückgenommen hat, ist das Berufungsverfahren gemäß § 125 Abs. 1 der \nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO \neinzustellen.\n\n18\n\nDie Berufung im Übrigen ist zulässig, aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht \nhat den Anspruch der Klägerin auf Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung, dass \ndie Voraussetzungen für einen Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 des \nAusländergesetzes (AuslG) bzw. Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG \nvorliegen, zu Recht abgewiesen. Die Klägerin hat die geltend gemachten Ansprüche \nnicht. \n\n19\n\nDas Begehren der Klägerin auf Feststellung der Voraussetzungen des § 51 \nAbs. 1 AuslG ist unbegründet. Nach dieser Vorschrift darf ein Ausländer nicht in \neinen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen \nseiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer \nbestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. \nDie Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG sind deckungsgleich mit denjenigen des \nAsylanspruchs aus Art. 16a Abs. 1 des Grundgesetzes (GG), soweit die \nVerfolgungshandlung, das geschützte Rechtsgut und der politische Charakter der \nVerfolgung betroffen sind. Deshalb ist bei der Prüfung eines \nAbschiebungsschutzbegehrens nach § 51 Abs. 1 AuslG von denjenigen Grundsätzen \nauszugehen, die für die Auslegung des Art. 16a Abs. 1 GG gelten.\n\n20\n\nBVerwG, Urteil vom 18. Februar 1992 - 9 C \n59.91 -, DVBl. 1992, 843; zur Deckungsgleichheit \nvon Art. 16a Abs. 1 GG und § 51 Abs. 1 AuslG mit \ndem Flüchtlingsbegriff der Genfer Konvention: \nBVerwG, Urteil vom 26. Oktober 1993 - 9 C 50.92 \nu.a. -, NVwZ 1994, 500 (503); Urteil vom 18. Januar \n1994 - 9 C 48.92 -, NVwZ 1994, 497 (498 ff.). \n\n21\n\nInsoweit gelten nur Besonderheiten bei selbst geschaffenen Nachfluchtgründen, \nfür die im Gegensatz zum Asylanspruch nicht erforderlich ist, dass der Asylsuchende \nin der Türkei eine feste politische Überzeugung betätigt hat, als deren Fortsetzung \nsich die exilpolitischen Aktivitäten darstellen (§ 28 AsylVfG).\n\n22\n\nNach Art. 16 a Abs. 1 GG genießen politisch Verfolgte Asylrecht. Eine Verfolgung \nist dann eine politische, wenn sie dem Einzelnen in Anknüpfung an seine politische \nÜberzeugung, seine religiöse Grundentscheidung oder an für ihn unverfügbare \nMerkmale, die sein Anderssein prägen, gezielt Rechtsverletzungen zufügt, die ihn \nihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit \nausgrenzen.\n\n23\n\nBVerwG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR \n502, 961, 1000/86 -, BVerwG 80, 315 (333 ff.). \n\n24\n\nDie Rechtsverletzung, aus der der Asylbewerber seine Asylberechtigung \nherleitet, muss ihm gezielt, d.h. gerade in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale \nzugefügt worden sein. Hieran fehlt es regelmäßig bei Nachteilen, die jemand \naufgrund der allgemeinen Zustände in seinem Herkunftsstaat zu erleiden hat, etwa \ninfolge von Naturkatastrophen, Arbeitslosigkeit, einer schlechten wirtschaftlichen \nLage oder infolge allgemeiner Auswirkungen von Unruhen, Revolutionen und \nKriegen.\n\n25\n\nBVerwG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR \n502, 961, 1000/86 -, BVerwG 80, 315 (335) m.w.N.; \nBVerwG, Urteil vom 5. Juli 1994 - 9 C 158.94 -, \nBVerwG 96, 200 (204 f.). \n\n26\n\nDie in diesem Sinne gezielt zugefügte Rechtsverletzung muss von einer \nIntensität sein, die sich nicht nur als Beeinträchtigung, sondern als ausgrenzende \nVerfolgung darstellt, so dass der davon Betroffene gezwungen war, in begründeter \nFurcht vor einer ausweglosen Lage sein Heimatland zu verlassen und im Ausland \nSchutz zu suchen. \n\n27\n\nEin Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter besteht nur dann, wenn der \nAsylsuchende geltend machen kann, dass er im Zeitpunkt der mündlichen \nVerhandlung - § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG - bei einer Rückkehr in sein Heimatland \nvon politischer Verfolgung bedroht wäre, wenn ihm also zu diesem Zeitpunkt die \nRückkehr in die Heimat nicht zugemutet werden kann. Für die danach anzustellende \nPrognose gelten unterschiedliche Maßstäbe je nachdem, ob der Asylsuchende \nseinen Heimatstaat auf der Flucht vor eingetretener oder unmittelbar drohender \npolitischer Verfolgung verlassen hat oder ob er unverfolgt in die Bundesrepublik \nDeutschland gekommen ist. Im erstgenannten Fall ist Asyl schon dann zu gewähren, \nwenn der Asylsuchende bei einer Rückkehr vor erneuter Verfolgung nicht \nhinreichend sicher sein kann. Hat der Asylsuchende sein Heimatland jedoch \nunverfolgt verlassen, so kann sein Asylanerkennungsbegehren nach Art. 16 a Abs. 1 \nGG nur Erfolg haben, wenn ihm aufgrund von beachtlichen Nachfluchttatbeständen \npolitische Verfolgung droht.\n\n28\n\nBVerwG, Beschluss vom 2. Juli 1980 - 1 BvR \n147/80 u.a. -, BVerwG 54, 341 (360); Beschluss vom \n10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerwG 80, 315 \n(344 ff.); BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1994 - 9 C \n1.94 -, NVwZ 1995, 391. \n\n29\n\nNach diesen Maßstäben steht der Klägerin Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. \n1 AuslG wegen ihrer exilpolitischen Aktivitäten - allein dies kommt hier in Betracht - \nnicht zu, weil sie als niedrig profiliert zu bewerten sind. Exilpolitische Aktivitäten in der \nBundesrepublik Deutschland begründen nämlich nach der Rechtsprechung des \nerkennenden Gerichts ein beachtlich wahrscheinliches Verfolgungsrisiko für türkische \nStaatsangehörige im Allgemeinen nur, wenn sich der Betreffende politisch exponiert \nhat, wenn sich also seine Betätigung deutlich von derjenigen der breiten Masse \nabhebt. Nur wer politische Ideen und Strategien entwickelt oder zu deren Umsetzung \nmit Worten oder Taten von Deutschland aus maßgeblichen Einfluss auf die türkische \nInnenpolitik und insbesondere auf seine in Deutschland lebenden Landsleute zu \nnehmen versucht, ist aus der maßgeblichen Sicht des türkischen Staates ein ernst zu \nnehmender politischer Gegner, den es zu bekämpfen gilt. Nicht beachtlich \nwahrscheinlich zu politischer Verfolgung führen demgegenüber exilpolitische \nAktivitäten niedrigen Profils. Dazu gehören alle Tätigkeiten von untergeordneter \nBedeutung. Sie sind dadurch gekennzeichnet, dass der Beitrag des Einzelnen \nentweder - wie bei Großveranstaltungen - kaum sichtbar oder zwar noch \nindividualisierbar ist, aber hinter den zahllosen deckungsgleichen Beiträgen anderer \nPersonen zurücktritt. Derartige Aktivitäten sind ein Massenphänomen, bei denen die \nBeteiligten ganz überwiegend nur die Kulisse abgeben für die eigentlich agierenden \nWortführer. Das ist zum Beispiel anzunehmen bei schlichter Vereinsmitgliedschaft, \nder damit verbundenen regelmäßigen Zahlung von Mitgliedsbeiträgen sowie von \nSpenden, schlichter Teilnahme an Demonstrationen, Hungerstreiks, \nAutobahnblockaden, Informationsveranstaltungen oder Schulungsseminaren, \nVerteilung von Flugblättern und Verkauf von Zeitschriften, Platzierung von namentlich \ngezeichneten Artikeln und Leserbriefen in türkischsprachigen Zeitschriften. Auch die \nGesamtzahl der für sich genommen niedrig profilierten exilpolitischen Aktivitäten \nkann diese nicht asyl- oder abschiebungsschutzrechtlich erheblich machen, weil kein \nAnlass für die Annahme besteht, dass insoweit quantitative in qualitative \nGesichtspunkte umschlagen können. \n\n30\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 27. Juni 2002 - 8 A \n4782/99.A -, S. 62 ff..\n\n31\n\nIn rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht anders stellt sich die Lage solcher \nAsylsuchenden dar, die wegen des Verdachts, mit der militanten kurdischen \nBewegung zu sympathisieren, in der Türkei politischen Repressalien ausgesetzt oder \ndavon unmittelbar bedroht waren, deswegen in die Bundesrepublik Deutschland \ngeflüchtet sind und hier exilpolitische Aktivitäten aufgenommen haben. Diesem \nPersonenkreis kommt, da er als vorverfolgt anzusehen ist, der herabgestufte \nPrognosemaßstab zugute. Hier sind exilpolitische Aktivitäten bereits dann als \nasylbegründend in Betracht zu ziehen, wenn der Betreffende ihretwegen in der \nHeimat nicht vor erneuter politischer Verfolgung sicher ist. Außerdem ist dieser \nPersonenkreis tatsächlich gefährdeter als solche Kurden, die vor der Ausreise nicht \ndie Aufmerksamkeit türkischer Sicherheitskräfte auf sich gezogen hatten. Stand \nnämlich der Asylbewerber im Zeitpunkt seiner Ausreise im Verdacht staatsfeindlicher \nGesinnung, so werden sich die zuständigen türkischen Stellen darin bestätigt sehen, \nwenn sie von seinen exilpolitischen Aktivitäten erfahren. Es besteht daher die \nernstzunehmende Möglichkeit, dass er bei seiner Einreise verhaftet wird, weil sich \ntürkische Sicherheitskräfte von einem unter Einsatz von psychischem und \nphysischem Druck durchgeführten Verhör Informationen über die als staatsfeindlich \ngeltenden kurdischen Organisationen in der Bundesrepublik Deutschland \nversprechen können.\n\n32\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 25. Januar 2000 - 8 A \n1292/96.A -, S. 96 f..\n\n33\n\nDer Klägerin kommt der herabgestufte Prognosemaßstab und die damit \nverbundene Betrachtung exilpolitischer Aktivitäten nicht zu Gute, da sie unverfolgt \nausgereist ist. Das ergibt sich aus ihrem eigenen Vortrag, wonach sie selbst politisch \nnicht tätig gewesen sein will. Vielmehr will sie lediglich, wie es früher in den \nkurdischen Gebieten der Türkei häufig vorgekommen sein soll, in die Bedrängnis \neiner allgemeinen Suche der Sicherheitskräfte nach gewalttätigen Separatisten \ngeraten sein, ohne selbst individuell als eine solche gesuchte Person in das Visier \nder Sicherheitskräfte geraten zu sein. \n\n34\n\nUnter Anlegung dieser Maßstäbe führen die Aktivitäten der Klägerin nicht zum \nErfolg der Klage. Es kann offen bleiben, inwieweit die zwischenzeitlichen \nEntwicklungen in der Türkei Anlass geben, die Rechtsprechung des erkennenden \nGerichts zur Asylrelevanz exilpolitischer Tätigkeit im Sinne einer Einschränkung zu \nüberdenken. Schon auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung des \nerkennenden Gerichts ist nämlich die Tätigkeit der Klägerin \nabschiebungsschutzrechtlich unerheblich, weil niedrigprofiliert.\n\n35\n\nEs handelt sich zum Einen um eine Vielzahl von Teilnahmen an Veranstaltungen, \nwas von vorneherein als niedrigprofiliert anzusehen ist. Zum Anderen geht es um ein \nStrafverfahren wegen eines Bekenntnis zur PKK. Derartige Solidaritätsadressen sind \njedoch ein Massenphänomen, das - unbeschadet ihrer strafrechtlichen Relevanz - \nnur als niedrig profilierte exilpolitische Betätigung einzustufen ist. \n\n36\n\nVgl. OVG NRW, OVG NRW, Urteil vom 27. Juni \n2002 - 8 A 4782/99.A -, S. 74 des amtlichen \nUmdrucks.\n\n37\n\nAuch die kurzzeitige und unmittelbar vor der mündlichen Verhandlung im \nBerufungsverfahren wiederaufgenommene Tätigkeit der Klägerin als \nVorstandsmitglied des der PKK nahestehenden Kurdischen Elternvereins für L. \nund Umgebung e.V., der nach der eingeholten Auskunft des Polizeipräsidiums L. \njedenfalls früher die Aktivitäten der PKK gefördert und als örtliche Anlaufstelle von \nPKK-Aktivisten und -Sympathisanten fungiert haben soll, verhilft der Klage nicht zum \nErfolg. Zwar ist es nach der bisherigen Rechtsprechung des erkennenden Gerichts \ngrundsätzlich denkbar, dass in das Vereinsregister eingetragene Vorstandsmitglieder \nvon Vereinen, die als von der PKK dominiert oder beeinflusst gelten, der Gefahr \npolitischer Verfolgung in der Türkei ausgesetzt sein können. Jedoch kann ein \nVerfolgungsinteresse des türkischen Staates an eingetragenen Vorstandsmitgliedern \nvon PKK-Vereinen nicht ohne weiteres angenommen werden, wenn es sich um \nVorstände handelt, deren Mitglieder auffällig häufig wechseln.\n\n38\n\nVgl. OVG NRW, OVG NRW, Urteil vom 27. Juni \n2002 - 8 A 4782/99.A -, S. 75 des amtlichen \nUmdrucks, \n\n39\n\nDas ist hier der Fall. Wie sich aus dem beigezogenen Vereinsregisterauszug und \ndem Vortrag der Klägerin zu ihrer erneuten Wahl in den Vorstand ergibt, ist der \nVorstand zwischen 1996 und 2003 jährlich ganz oder zum Teil ausgetauscht worden. \nEine Gesamtwürdigung der Tätigkeit der Klägerin ergibt nicht, dass von einem \nVerfolgungsinteresse des türkischen Staates auszugehen ist. Die Klägerin ist im \nRahmen der kurdischen Exilopposition eine bedeutungslose Mitläuferin. Selbst die \netwas herausgehobenere Stellung als Kassiererin des Vereins hat sie nur etwa ein \nJahr ausgeübt, allem Anschein nach, um ihre asylrechtliche Position zu verbessern. \nNicht anders ist die Wiederaufnahme ihrer Vorstandstätigkeit kurz vor der \nmündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren zu würdigen. Der Meldung in der \nZeitung Ozgür politika über die Mitgliederversammlung des Vereins kommt keine \nabschiebungsschutzrechtliche Bedeutung zu, da die Vorstandstätigkeit selbst \nunerheblich ist. Angesichts dessen kann offen bleiben, ob ihr Vortrag, ihre Tätigkeit \nals Vorstandsmitglied des Vereins sei beim türkischen Konsulat angezeigt worden, \nzutrifft. Ihre Stellung als eingetragenes Vorstandsmitglied war angesichts der \nRegisterpublizität ohnehin für die türkischen Sicherheitsbehörden erkennbar. Die \nabschiebungsschutzrechtliche Irrelevanz ihrer Tätigkeit auch aus Sicht des \ntürkischen Staates ergibt sich nicht aus ihrer Verborgenheit, sondern aus der \nvorgenannten Gesamtwürdigung ihrer exilpolitischen Tätigkeit.\n\n40\n\nEiner von der Klägerin insbesondere mit den Schriftsätzen vom 30. Juni und \n24. Juli 2003 angeregten Beweisaufnahme zu ihren exilpolitischen Aktivitäten und \nzum Schicksal des Israil Alkan, eines ehemaligen Vorstandsmitglieds des Vereins, \nbedurfte es nicht. Der diesbezügliche Vortrag der Klägerin begründet, wie oben \nausgeführt, den Klageanspruch nicht und ist daher unerheblich. Aus dem Schicksal \ndes Alkan kann ohnehin nichts in Bezug auf die Klägerin abgeleitet werden.\n\n41\n\nDer Klägerin steht auch kein Anspruch auf Abschiebungsschutz nach § 53 AuslG \nzu. Nach dieser Vorschrift darf ein Ausländer u.a. nicht abgeschoben werden, wenn \nihm in dem Staat, in den er abgeschoben werden soll, landesweit mit beachtlicher \nWahrscheinlichkeit unmenschliche oder grausame Behandlung, insbesondere Folter \noder die Todesstrafe, droht. § 53 AuslG erfasst nicht nur verfolgungsunabhängige, \nsondern auch verfolgungstypische Gefahren, die in den Anwendungsbereich des Art. \n16a GG und des § 51 Abs. 1 AuslG fallen. Für den Fall, dass der Ausländer schon \nvor seiner Ausreise einer derartigen Gefahr ausgesetzt war, ist nicht der \nherabgestufte, sondern der allgemeine Prognosemaßstab der beachtlichen \nWahrscheinlichkeit anwendbar. Die Feststellung von Abschiebungshindernissen \nnach § 53 AuslG wird durch den Terrorismusvorbehalt bzw. durch § 51 Abs. 3 AuslG \nnicht ausgeschlossen.\n\n42\n\nBVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995 - 9 C \n15.95 -, BVerwG 99, 331, 333 ff.; Urteil vom 15. April \n1997 - 9 C 38.96 -, BVerwG 104, 265, 269; Urteil \nvom 4. Juni 1996 - 9 C 134.95 -, InfAuslR 1996, 289; \nzur Anwendung auf verfolgungsabhängige Gefahren: \nBVerwG, Beschluss vom 3. April 1992 - 2 BvR \n1837/91 -, NVwZ 1992, 660; BVerwG, Urteil vom \n17. Oktober 1995 - 9 C 9.95 -, BVerwG 99, 324, 329; \nUrteil vom 30. März 1999 - 9 C 31.98 -, NVwZ 1999, \n1346 ff.; zum Terrorismusvorbehalt: BVerwG, \nBeschluss vom 20. Dezember 1989 - 2 BvR 958/86 - \nBVerwG 81, 142, 155; BVerwG, Urteil vom 30. März \n1999 - 9 C 31.98 -, NVwZ 1999, 1346. \n\n43\n\nFür das Vorliegen derartiger Gefahren außerhalb der bereits im Rahmen des \nAbschiebungsschutzanspruchs nach § 51 Abs. 1 AuslG geprüften Umstände liegen \nkeine Anhaltspunkte vor.\n\n44\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 83b \nAbs. 1 AsylVfG. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 \nVwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung. \n\n45\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht vorliegen. \n\n46","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/291489","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-07-29/15-a-225-00-a","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":6},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/291489","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/291489","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-07-29/15-a-225-00-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/291489","retrieved":"2026-07-09 03:11:36.949402+00:00"}}