{"status":"available","doknr":"OLD291488","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:0729.10B1057.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-07-29","aktenzeichen":"10 B 1057/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer angefochtene Beschluss wird geändert.\n\nDie aufschiebende Wirkung des von den Antragstellern eingelegten \nWiderspruchs gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 4. März \n2003 wird angeordnet.\n\nDie Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Die \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,00 EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde der Antragsteller, deren Begründung den \nAnforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO genügt, hat Erfolg.\n\n3\n\nIhr Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist zulässig und \nbegründet.\n \nBei der im Rahmen §§ 80 a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden \nInteressenabwägung überwiegt das Interesse der Antragsteller, von dem Vollzug der \nBaugenehmigung vorerst verschont zu bleiben, das Interesse der Beigeladenen an \nder sofortigen Ausnutzung der Baugenehmigung. Für das Ergebnis der \nInteressenabwägung sind regelmäßig die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der \nHauptsache maßgeblich, wenn sie - wie hier - bei der in den Verfahren des \nvorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und \nRechtslage mit hinreichender Wahrscheinlichkeit beurteilt werden können.\n\n4\n\nDie Interessenabwägung fällt zu Gunsten der Antragsteller aus, da die \nangefochtene Baugenehmigung rechtswidrig ist und sie als Miteigentümer des \nHauses T. straße 41 in I. in ihren Nachbarrechten verletzt.\n\n5\n\nDie der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zur Errichtung eines Hauses mit \n30 Seniorenwohnungen sowie 12 Pkw-Garagen und Stellplätzen auf dem \nGrundstück T. straße 39 in I. verstößt zu Lasten der Antragsteller gegen die \nnachbarschützende Vorschrift des § 6 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW, wonach vor den \nAußenwänden von Gebäuden Abstandflächen, die grundsätzlich auf dem \nBaugrundstück selbst liegen müssen, von oberirdischen Gebäuden freizuhalten sind. \nDieser Bestimmung widerspricht die angefochtene Baugenehmigung insoweit, als die \nnordwestliche Außenwand des Vorhabens unmittelbar an der Grenze zum \nGrundstück T. straße 41 errichtet werden soll.\n\n6\n\nDie Einhaltung von Abstandflächen vor der nordwestlichen Außenwand des \nVorhabens ist entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts erforderlich. Ein \nFall des § 6 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW liegt nicht vor. Nach dieser Vorschrift ist eine \nAbstandfläche nicht erforderlich vor Außenwänden, die an der Nachbargrenze \nerrichtet werden, wenn nach planungsrechtlichen Vorschriften a) das Gebäude ohne \nGrenzabstand gebaut werden muss oder b) das Gebäude ohne Grenzabstand \ngebaut werden darf und öffentlich rechtlich gesichert ist, dass auf dem \nNachbargrundstück ebenfalls ohne Grenzabstand gebaut wird. Beides trifft hier nicht \nzu.\n\n7\n\nDass der Bebauungsplan 62/1 \"C. straße /H. straße \" der Stadt I. für den \nBereich des Baugrundstücks geschlossene Bauweise festsetzt, führt nicht dazu, \ndass dort nach planungsrechtlichen Vorschriften ohne Grenzabstand gebaut werden \nmuss. Der Bebauungsplan ist nämlich sowohl in seiner ursprünglichen als auch in \nseiner am 30. Januar 2003 in Kraft getretenen ergänzten Form unwirksam. Was den \nUrsprungsplan angeht, hat das Verwaltungsgericht auf den zur Unwirksamkeit des \nPlans führenden Mangel, der sich aus den sich überlagernden Festsetzungen \n\"Gemeinbedarfsfläche\" und \"Allgemeines Wohngebiet\" ergibt, hingewiesen. Aber \nauch der geänderte beziehungsweise ergänzte Bebauungsplan leidet an einem \ndurchgreifenden Mangel. Die Grenzen des im nordwestlichen Teil des Plangebiets \nfestgesetzten Kerngebiets und des allgemeinen Wohngebiets im Nordosten lassen \nsich im Bereich der in der Planurkunde so bezeichneten Flurstücke 61 und 122 \nanhand der Festsetzungen des Bebauungsplans nicht bestimmen, sodass es an der \nnotwendigen Normenklarheit fehlt. Dieser Bestimmtheitsmangel, der sich auf einen \nBereich auswirkt, der mehr als die Hälfte des Plangebiets erfasst, führt zur \nUnwirksamkeit des Bebauungsplans insgesamt. \n \nEbenso wenig ist die Regelung des § 6 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe b BauO NRW \neinschlägig. Zwar mag es sein, dass bei einer Bewertung nach § 34 Abs. 1 BauGB \nauf dem Baugrundstück nach planungsrechtlichen Vorschriften ohne Grenzabstand \ngebaut werden darf, doch ist nicht öffentlich-rechtlich gesichert, dass auf dem \nNachbargrundstück ebenfalls ohne Grenzabstand gebaut wird. Daran ändert sich \ndurch das vorhandene grenzständige Gebäude T. straße 41 nichts. Ein auf dem \nNachbargrundstück vorhandenes grenzständiges Gebäude, von dessen Fortbestand \nausgegangen werden kann, ersetzt eine öffentlich-rechtliche Sicherung im Sinne des \n§ 6 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe b BauO NRW nur insoweit, als das Neubauvorhaben \ninnerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche errichtet werden soll.\n\n8\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 5. Oktober \n1995 \n- 10 B 2445/95 -, BRS 57 Nr. 136, und vom 13. \nDezember 1995 - 7 A 159/94 -, BRS 57 Nr. 137.\n\n9\n\nAnders als das Verwaltungsgericht geht der Senat davon aus, dass das \numstrittene Vorhaben nicht innerhalb der nach § 34 Abs. 1 BauGB zu bestimmenden \nüberbaubaren Grundstücksfläche liegen wird. Die nach § 34 Abs. 1 BauGB zur \nBestimmung der zulässigen Bebauungstiefe maßgebliche nähere Umgebung des \nVorhabens wird nach dem vorliegenden Kartenmaterial wohl durch die vorhandene \nStraßenrandbebauung entlang der T. straße zwischen T. straße und \nH. straße geprägt, wobei nur die Hauptgebäude von Bedeutung sind und das \ninzwischen beseitigte Altgebäude T. straße 39 bei der Betrachtung \nunberücksichtigt bleibt. Danach wäre - was die überbaubare Grundstücksfläche \nbetrifft - auf dem Baugrundstück eine Bebauungstiefe von nur etwa 20 m zulässig, \nwährend das Vorhaben eine Bebauungstiefe von fast 27 m erreichen soll.\n\n10\n\nEin Verzicht auf die Einhaltung der vor der nordwestlichen Außenwand des \nVorhabens freizuhaltende Abstandfläche kommt auch nicht nach § 6 Abs. 1 Satz 3 \nBauO NRW in Betracht. Danach kann, wenn nach planungsrechtlichen Vorschriften \nmit Grenzabstand gebaut werden muss, gestattet oder verlangt werden, dass ohne \nGrenzabstand gebaut wird, wenn auf dem Nachbargrundstück innerhalb der \nüberbaubaren Grundstücksfläche ein Gebäude ohne Grenzabstand vorhanden ist. \nEine solche Gestattung oder ein solches Verlangen kann sich nur auf eine Bebauung \ninnerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen beziehen, die nach den \nvorstehenden Ausführungen hier zu verneinen ist. Im Übrigen setzt ein Vorgehen \nnach § 6 Abs. 1 Satz 3 BauO NRW eine Ermessensentscheidung der \nBauaufsichtsbehörde voraus, bei der auch die Belange des Grundstücksnachbarn zu \nberücksichtigen sind. Dass der Beklagte eine solche Ermessensentscheidung \ngetroffen hat, ist nicht ersichtlich, da er von einer geschlossenen Bauweise \nentsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplans 62/1 ausgegangen ist. Eine \nErmessensentscheidung, die eine Bebauung ohne Grenzabstand in der \nvorgesehenen Weise gestatten oder verlangen würde, wäre zudem wohl aus den \nnachfolgenden Gründen rechtswidrig.\n\n11\n\nDas Vorhaben, das sich - wie oben festgestellt - hinsichtlich der überbaubaren \nGrundstücksfläche nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt, erweist sich \nden Antragstellern gegenüber als rücksichtslos. Wegen des Versprungs der \ngrenzständigen nordwestlichen Außenwand des Vorhabens nach Südwesten werden \ndie Belichtung und die Besonnung der rückwärtigen Räume und Balkone des \nnördlich gelegenen Hauses T. straße 41 in erheblicher Weise beeinträchtigt. Das \nmöglicherweise auch früher solche Beeinträchtigungen durch das Altgebäude \nT. straße 39 bestanden haben, spielt für den mit der angegriffenen \nBaugenehmigung verbundenen Rücksichtnahmeverstoß keine Rolle, da das \nAltgebäude zwischenzeitlich beseitigt worden ist. Im Übrigen schloss sich die \nnordwestliche Außenwand des nur zweigeschossigen Altgebäudes nicht unmittelbar \nan die südöstliche Außenwand des Hauses T. straße 41 an, sodass die \nBelichtungsverhältnisse bezogen auf die frühere und die nunmehr geplante bauliche \nSituation wohl nicht zu vergleichen sind. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, \nwonach in verdichteten innerstädtischen Bereichen die Belichtungs- und \nBesonnungssituation regelmäßig schlechter ist als in Baugebieten, die von \naufgelockerter Bebauung geprägt sind, trifft zwar zu, doch rechtfertigt es die in \ninnerstädtischen Bereichen übliche und oftmals erforderliche bauliche Verdichtung \nnicht, berechtigte nachbarliche Belange einfach außer acht zu lassen. Gerade wenn \nAbstandflächen, die auch eine hinreichende Belichtung und Besonnung der \nNachbargrundstücke gewährleisten sollen, nicht eingehalten werden, müssen bei \nstark voneinander abweichenden Bebauungstiefen die möglichen negativen \nAuswirkungen einer solchen Bebauung bei der Erteilung von Baugenehmigungen \nberücksichtigt werden. Würde die rückwärtige Außenwand des Neubauvorhabens \nbeispielsweise auf Höhe der rückwärtigen Außenwand des Hauses T. straße 41 \nerrichtet, wäre trotz einer weitgehend verdichteten Bebauung in diesem Bereich \nkeine wesentliche Beeinträchtigung der Belichtung und Besonnung des \nNachbargrundstücks zu erwarten.\n\n12\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO.\n\n13\n\nDie Streitwertfestsetzung stützt sich auf die §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 \nGKG.\n\n14","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/291488","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-07-29/10-b-1057-03","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/291488","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/291488","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-07-29/10-b-1057-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/291488","retrieved":"2026-07-09 03:11:36.865038+00:00"}}