{"status":"available","doknr":"OLD291510","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:0728.15A1350.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-07-28","aktenzeichen":"15 A 1350/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt. \n\nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. \n\nDer Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 1.982,79 EUR festgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag hat keinen Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe \nnicht vorliegen. \n\n3\n\nDer geltend gemachte Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des \nUrteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) liegt nicht vor, \nweil es nicht überwiegend wahrscheinlich ist, dass der Klage aus den im \nZulassungsverfahren vorgebrachten Gründen in einem durchzuführenden \nBerufungsverfahren stattzugeben wäre. \n\n4\n\nErnstliche Zweifel bestehen nicht wegen des vom Kläger behaupteten Umstands, \nder Ausbau der städtischen Entwässerungsanlage durch Verlegung eines \nRegenwasserkanals über die C. straße durch die F. straße in den C. bach \nwiderspreche dem Ausbaubeschluss des Rates. Richtig ist, dass im \nStraßenbaubeitragsrecht der Grundsatz gilt, dass ein vom Rat beschlossenes \nBauprogramm nicht einseitig durch die Verwaltung abgeändert werden kann und \neine bauprogrammwidrig hergestellte Anlage keine Beitragspflicht auslöst. \n\n5\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. November \n1994 - 15 B 2505/94 -, S. 2 f. des amtlichen \nUmdrucks. \n\n6\n\nInwieweit dieser Grundsatz auch für das Anschlussbeitragsrecht gilt, bei dem die \nEntstehung der Beitragspflicht nicht durch die endgültige Herstellung der Anlage, \nsondern durch die Anschlussmöglichkeit ausgelöst wird (§ 8 Abs. 7 des \nKommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - KAG NRW -) bedarf \nhier keiner Entscheidung da entgegen der Darstellung des Klägers kein \nRatsbeschluss feststellbar ist, der einer Verlegung eines Regenwasserkanals durch \ndie F. straße entgegenstünde. Ob der vom Kläger angesprochene Beschluss des \nStadtrates vom 1. Juni 1988 betreffend die Entwässerung der Börstelsiedlung auch \ndie F. straße erfasst, erscheint zweifelhaft. Die Einladung zur Bürgerversammlung, \nin der die Entwässerung der C. besprochen wurde, richtet sich an die \nAnlieger der I. straße , L. straße , I. straße , S. straße und M. straße , \nnicht an die der F. straße . Auch im Beschluss des Rates ist von der F. straße \nnicht die Rede. Jedoch kann dies offen bleiben. Sollte nämlich eine konkludente \nErfassung auch der F. straße anzunehmen sein, ist dieser Beschluss durch den \nRatsbeschluss zur Verlegung eines Regenwasserkanals in der C. straße vom \n26. September 1990 ebenso konkludent abgeändert worden, denn von der \nC. straße musste der dort zu verlegende Regenwasserkanal weitergeführt \nwerden, da am Ende der C. straße kein Vorfluter vorhanden ist. Dass die \nWeiterführung ausschließlich über landwirtschaftliches Gelände und nicht durch die \nF. straße gehen sollte, ist dem Ausbaubeschluss nicht zu entnehmen. \n\n7\n\nSomit kann also allenfalls festgestellt werden, dass die Kanalisierung der \nF. straße überhaupt nicht Gegenstand eines Ratsbeschlusses war, jedenfalls kann \nnicht festgestellt werden, dass eine Kanalisierung der F. straße im Verlauf der \nKanalisierung der C. straße vom Rat ausgeschlossen wurde. \n\n8\n\nDie vom Kläger behaupteten technischen Mängel der Verlegung des \nRegenwasserkanals begründen ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit \ndes angegriffenen Urteils. Nach der straßenbaubeitragsrechtlichen Rechtsprechung \ndes beschließenden Senats, von der im Anschlussbeitragsrecht abzuweichen keine \nVeranlassung besteht, liegt die Art und Weise der technischen Ausgestaltung einer \nAusbaumaßnahme im Rahmen der technischen Möglichkeiten im Ermessen der \nGemeinde. Ein Ermessensfehler, der die Beitragsfähigkeit einer Baumaßnahme \nentfallen lässt, liegt erst dann vor, wenn bereits im Zeitpunkt der Beendigung der \nAusbaumaßnahme die Ungeeignetheit der gewählten Ausbauart offensichtlich ist. \nStellt sich in eine Maßnahme erst nachträglich als ungeeignet heraus, hat dies keine \nAuswirkungen auf die Entstehung der Beitragspflicht. \n\n9\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 20. August 2002 \n- 15 A 583/01 -, NWVBl. 2003, 58 (59). \n\n10\n\nEine solche offensichtliche Ungeeignetheit lag im Zeitpunkt der \nAnschlussmöglichkeit und liegt auch heute nicht vor. Der Kanal ist nicht offensichtlich \nungeeignet, weil eine Rückstaugefahr besteht. Nach den vom Beklagten mitgeteilten \nZahlen, die im Kern durch die bei den Akten befindlichen Entwässerungspläne \nbestätigt werden, liegt der Auslauf des Regenwasserkanals in den C. bach mit \n47,82 m über NN deutlich unter dem Geländeniveau des klägerischen Grundstücks \nmit 51,05 m über NN im Bereich der Einmündung M. straße /F. straße , sodass \nerst bei einem Rückstau vom C. bach von mehreren Metern Höhe ein \nWasseraustritt in Geländehöhe im Bereich des klägerischen Grundstücks zu \nerwarten ist. \n\n11\n\nAngesichts dessen kann jedenfalls nicht von einem offensichtlich ungeeigneten \nAusbau gesprochen werden. Soweit der Kläger die Richtigkeit der vorgenannten \nDaten abstreitet, ist dem im Beitragsverfahren nicht weiter nachzugehen. Der Kläger \nleitet die Fehlerhaftigkeit der vorgenannten Zahlen in seiner Antragsschrift vom 14. \nMärz 2003 auf den Seiten 6 und 7 aus einem vermeintlichen Widerspruch des \nEntwässerungsplanes ab, der sich aber lediglich durch eine fehlerhafte Zuschreibung \ndes Gegenstandes der Zahlen (Geländehöhe alt statt Sohle) ergibt. Jedenfalls ist \nnicht offensichtlich, dass die vom Beklagten zu Grunde gelegten Zahlen falsch sind. \n\n12\n\nAbwegig ist der aus der zeichnerischen Darstellung des Kanalverlaufs \nabgeleitete Einwand, der dargestellte rechtwinklige Abzweig des Kanals führe zu \neiner Rückstaugefahr. Es ist selbstverständlich, dass die Darstellung im \nKanalbestandsplan keine naturgetreue Abbildung des Kanals ist. \n\n13\n\nSoweit der Kläger einen wirtschaftlichen Vorteil deshalb in Abrede stellt, weil er \ndas Oberflächenwasser zur Gartenbewirtschaftung gebrauchen könne, steht dies \neiner Beitragspflicht nicht entgegen. Die Beitragspflicht wird nicht durch den \nkonkreten Bedarf nach einer Entwässerung ausgelöst, sondern durch die Möglichkeit \nder Inanspruchnahme, soweit daraus ein nach abstrakten Kriterien abzuleitender \nwirtschaftlicher Vorteil entsteht. Daher kommt es auf individuelle Bedürfnisse nicht \nan. \n\n14\n\nDer geltend gemachte Zulassungsgrund eines der Beurteilung des \nBerufungsgerichts unterliegenden Verfahrensmangels (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) in \nForm mangelhafter Aufklärung des Sachverhalts (§ 86 Abs. 1 VwGO) liegt nicht vor. \nEs ist bereits nicht erkennbar, warum sich dem Verwaltungsgericht, ausgehend von \nseiner Rechtsauffassung, eine weitere Sachverhaltsaufklärung hätte aufdrängen \nsollen. Selbst nach den Ausführungen im Zulassungsverfahren bedarf es, wie oben \nausgeführt, keiner weiteren Aufklärung des Sachverhalts. \n\n15\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über \nden Streitwert ergibt sich aus §§ 14 Abs. 1 und 3, 13 Abs. 2 des \nGerichtskostengesetzes. \n\n16\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar. \n\n17","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/291510","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-07-28/15-a-1350-03","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/291510","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/291510","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-07-28/15-a-1350-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/291510","retrieved":"2026-07-09 03:11:38.796738+00:00"}}