{"status":"available","doknr":"OLD291507","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:0728.10A2610.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-07-28","aktenzeichen":"10 A 2610/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 144.000,00 EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nAus den im Zulassungsverfahren dargelegten Gründen ergeben sich keine \nernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund \ngemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).\n\n4\n\nDas Verwaltungsgericht hat angenommen, dass dem Vorhaben der Klägerin, für \ndas sie eine Baugenehmigung begehrt, keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften des \nBauplanungsrechts entgegenstehen. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des \nVorhabens sei nach § 34 Abs. 1 BauGB zu beurteilen, da der Bebauungsplan Nr. \n654 der Stadt X. , in dessen Geltungsbereich das Vorhaben verwirklicht werden \nsolle, unwirksam sei. Diese Unwirksamkeit folge aus der Unbestimmtheit der \ntextlichen Festsetzung 19.1.\n\n5\n\nDer Beklagte greift das Urteil mit dem Zulassungsantrag nur insoweit an, als das \nVerwaltungsgericht in seiner Entscheidung von der Unbestimmtheit der textlichen \nFestsetzung 19.1 ausgegangen ist. In Rede steht dabei allein der Begriff des \n\"nichtzentrenrelevanten Sortiments\", der für das inhaltliche Verständnis der textlichen \nFestsetzung 19.1 maßgebliche Bedeutung hat. Auf der Grundlage des \nZulassungsvorbringens lässt sich jedoch nicht feststellen, dass dieser Begriff - \nentgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts - hinreichend bestimmt ist. \n\n6\n\nZwar können textliche Festsetzungen in einem Bebauungsplan auch mit \nunbestimmten Rechtsbegriffen getroffen werden, wenn sich ihr näherer Inhalt unter \nBerücksichtigung der örtlichen Verhältnisse und des erkennbaren Willens des \nNormgebers erschließen lässt,\n\n7\n\nvgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Januar 1995 - 4 \nNB 3.95 -, BRS 57 Nr. 26 = BauR 1995, S. 662,\n\n8\n\ndoch fehlt es hier gerade an der Bestimmbarkeit des Festsetzungsinhalts.\n\n9\n\nDie mit Bausachen befassten Senate des erkennenden Gerichts haben in der \njüngeren Vergangenheit wiederholt entschieden, dass Begriffe wie \n\"zentrumsschädliches Sortiment\", \"innenstadtrelevante Branche\", \"zentrumstypisches \nSortiment\", \"zentrenrelevantes Warensortiment\" oder \"innenstadtrelevanter \nEinzelhandel\" - jeweils für sich betrachtet - den Bestimmtheitsanforderungen, die an \ndie Festsetzungen eines Bebauungsplans zu stellen sind, nicht genügen. \n\n10\n\nVgl. OVG NRW, Urteile vom 6. Januar 2002 - 7a \nD 13/01.NE -, vom 20. November 2002 - 10a D \n69/00. NE -, vom 23. Oktober 2002 - 10a D 63/00.NE \n-, vom 3. Juni 2002 - 7a D 92/99.NE - und vom 11. \nDezember 2001 - 10a D 214/98.NE -.\n\n11\n\nDiese Rechtsprechung beruht auf der Erkenntnis, dass es keine Legaldefinition \ndafür gibt, welche Warensortimente \"zentrenrelevant\", \"zentrumstypisch\" oder \n\"zentrumsschädlich\" sind. Auch durch einen Rückgriff auf die Charakterisierungen \ndes gemeinsamen Runderlasses vom 7. Mai 1996 zur Ansiedlung von \nEinzelhandelsgroßbetrieben, Bauleitplanung und Genehmigung von Vorhaben - \nEinzelhandelserlass - (MBl. NRW 1996) lässt sich der Regelungsgehalt der \nvorgenannten Begriffe nicht hinreichend konkretisieren. Der Einzelhandelserlass \nnimmt für sich nicht in Anspruch, die Zentrenrelevanz bestimmter Warengruppen \nabschließend festlegen zu wollen.\n\n12\n\nDie Auffassung des Beklagten, wonach der Begriffskomplex \n\"nichtzentrenrelevantes Sortiment\" einen inhaltlichen Kern aufweise, der sich durch \nden generellen Sprachgebrauch und auf Grund allgemeiner Lebenserfahrung \nerschließe, teilt der Senat nicht. Maßgeblich für das Verständnis dieses Begriffes ist \nnämlich nicht allein der Umstand, dass bestimmte Warensortimente üblicherweise \neher innerhalb und andere Warensortimente eher außerhalb von innerstädtischen \nVersorgungszentren zum Verkauf angeboten werden. Nach Nr. 2.2.5 des \nEinzelhandelserlasses haben Warensortimente nur dann eine \"Zentrenrelevanz\" im \nSinne von negativen Auswirkungen auf die Zentrenstruktur und die \nInnenstadtentwicklung, wenn sie überdimensioniert an nicht integrierten Standorten \nvertrieben werden.\n\n13\n\nAuch die Auflistung der als \"nichtzentrenrelevant\" erachteten Warensortimente in \nder textlichen Festsetzung 19.2, die zugleich die Darstellung der \"zentrenrelevanten\", \n\"in der Regel zentrenrelevanten\" und \"nahversorgungsrelevanten\" Warensortimente \nbeinhaltet und auf die die textliche Festsetzung 19.1 verweist, verleiht dem Begriff \ndes \"nichtzentrenrelevanten Sortiments\" nicht die notwendige Bestimmtheit. Zu \nRecht hat das Verwaltungsgericht unter Berufung auf die einschlägige \nobergerichtliche Rechtsprechung ausgeführt, dass durch das in dem Verweis \nverwandte Wort \"insbesondere\" offen bleibe, welche Warengruppen über die in die \nAuflistung aufgenommenen Sortimentsgruppen hinaus als \"nichtzentrenrelevant\" \nanzusehen seien. \n\n14\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 3. Juni 2002 - 7a D \n92/99.NE -.\n\n15\n\nDie Ansicht des Beklagten, wonach angesichts der Fülle der aufgelisteten \nEinzelbeispiele die Beispielslücken äußerst klein und mit Hilfe vergleichbarer \nSortimente ohne große Schwierigkeiten auszufüllen seien, ist spekulativ und ändert \nnichts daran, dass der Begriff des \"nichtzentrenrelevanten Sortiments\" letztlich offen \nist.\n\n16\n\nDass die Angabe konkreter Anwendungsbeispiele grundsätzlich eine Möglichkeit \ndarstellt, einen unbestimmten Rechtsbegriff näher zu präzisieren und dass der \nGesetzgeber beispielsweise in § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO von dieser Möglichkeit \nGebrauch gemacht hat, bedeutet nicht, dass auch im Hinblick auf die Festsetzungen \neines Bebauungsplans so verfahren werden kann. Im Gegensatz zu den Vorschriften \nder Baunutzungsverordnung sind die Festsetzungen eines Bebauungsplans, die in \npräzisierender Anwendung der gesetzlichen Vorschriften getroffen worden sind, auf \nunmittelbare Umsetzung angelegt, bestimmen konkret den Inhalt des \nGrundeigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG und weisen eine hohe \nRegelungsdichte auf. Für die Planbetroffenen muss im Einzelnen zweifelsfrei \nerkennbar sein, welche bauliche Nutzung der Bebauungsplan gestattet. \nDementsprechend sind die Anforderungen an die Bestimmtheit einer Planfestsetzung \nregelmäßig strenger als bei einem gesetzlichen Tatbestandsmerkmal, das eine \nVielzahl von denkbaren Anwendungsfällen erfassen muss.\n\n17\n\nInwieweit sich aus dem Regelungszusammenhang des § 11 Abs. 3 BauNVO \nwesentliche Auslegungs- und Anwendungshilfen bezüglich des Begriff des \n\"nichtzentrenrelevanten Sortiments\" ergeben - wie der Beklagte meint - vermag der \nSenat nicht zu erkennen. Abgesehen davon, dass die Auswirkungen auf die \nEntwicklung zentraler Versorgungsbereiche nur einen Aspekt der in § 11 Abs. 3 Satz \n2 BauNVO beispielhaft aufgeführten denkbaren Auswirkungen auf die Verwirklichung \nder Ziele der Raumordnung und Landesplanung sowie die städtebauliche \nEntwicklung und Ordnung ausmachen, kann nach der Regelvermutung des § 11 \nAbs. 3 Satz 3 BauNVO jedes Warensortiment, sofern es in einem großflächigen \nEinzelhandelsbetrieb zum Verkauf angeboten wird, Auswirkungen im Sinne des § 11 \nAbs. 3 Satz 2 BauNVO haben. Zwar mag bei bestimmten schmalen Sortimenten im \nEinzelfall ein Anhaltspunkt dafür gegeben sein, dass trotz der Großflächigkeit des \nbetroffenen Einzelhandelsbetriebes keine Auswirkungen im Sinne des § 11 Abs. 3 \nSatz 2 BauNVO zu erwarten sind (§ 11 Abs. 3 Satz 4 BauNVO), doch setzt die \nAnnahme eines solchen Anhaltspunktes lediglich die Regelvermutung des § 11 Abs. \n3 Satz 3 BauNVO außer Kraft. Für die Auslegung des Begriffs des \n\"nichtzentrenrelevanten Sortiments\" gibt die Vorschrift dagegen nichts her.\n\n18\n\nWeitere Zulassungsgründe hat der Beklagte nicht benannt.\n\n19\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung \nberuht auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.\n\n20\n\nMit der Ablehnung des Antrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ \n124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).\n\n21","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/291507","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-07-28/10-a-2610-03","cited_norms":[{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":8},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/291507","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/291507","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-07-28/10-a-2610-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/291507","retrieved":"2026-07-09 03:11:38.546149+00:00"}}