{"status":"available","doknr":"OLD291525","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:0725.9A4911.00.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-07-25","aktenzeichen":"9 A 4911/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 2.454,20 EUR (= früher \n4.800,00 DM) festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Er legt die \nbehaupteten Zulassungsgründe nicht entsprechend den Anforderungen des § 124 a \nAbs. 1 Satz 4 VwGO in der hier noch anzuwendenden, bis zum 31. Dezember 2001 \ngeltenden Fassung (vgl. § 194 Abs. 2 VwGO in der Fassung des Gesetzes zur \nBereinigung des Rechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess vom 20. Dezember \n2001, BGBl. I S. 3987) dar.\n\n3\n\nDas gilt zunächst hinsichtlich der behaupteten ernstlichen Zweifel an der \nRichtigkeit des angegriffenen Urteils (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 \nVwGO). Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung des \nVerwaltungsgerichts sind nicht schon dann gegeben, wenn neben die für deren \nRichtigkeit sprechenden Umstände gewichtige dagegen sprechende Gründe treten \nmit der Folge, dass der Erfolg der angestrebten Berufung mindestens ebenso \nwahrscheinlich ist wie deren Misserfolg. Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 \nNr. 1 VwGO liegen vielmehr nach ständiger Rechtsprechung des Senats erst dann \nvor, wenn die Umstände, die für die Fehlerhaftigkeit der Entscheidung im Sinne des \nEntscheidungsergebnisses sprechen, deutlich überwiegen. Das ist hier nicht \ndargelegt. \n\n4\n\nZunächst begründet der Vortrag des Klägers keine ernstlichen Zweifel, das \nVerwaltungsgericht habe den Gebührentatbestand der Tarifstelle 2.5.3.2 des \nAllgemeinen Gebührentarifs (AGT) zur Allgemeinen \nVerwaltungsgebührenordnung (AVwGebO) in der hier maßgeblichen Fassung der \n17. Änderungsverordnung vom 10. September 1996, GV NRW S. 360, über seinen \nWortlaut hinaus unzulässig erweiternd ausgelegt. \n\n5\n\nNach der Tarifstelle wird u.a. für die bei Abweichungen durchgeführte Beteiligung \nvon Angrenzern nach § 74 BauO NRW je Angrenzer eine Gebühr von 300,00 DM \nerhoben. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass eine \ngebührenpflichtige Beteiligung von Angrenzern im Sinne der letztgenannten \nVorschrift auch dann vorliegt, wenn der Bauherr aus eigenem Antrieb - wie hier der \nKläger - von den (an sich von der Behörde zu benachrichtigenden) Angrenzern \nunterschriebene Lagepläne und Bauzeichnungen bzw. von diesen stammende \nZustimmungserklärungen vorlegt. § 74 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW selbst bestimmt, \ndass auch für diesen Fall der Entbehrlichkeit einer Benachrichtigung durch die \nBehörde gemäß § 74 Abs. 3 BauO NRW eine „Beteiligung\" im Sinne der Norm \ngegeben ist („nach den Absätzen 2 bis 4 zu beteiligen\"). Diese Beteiligung besteht \ndann gerade darin, dass der Angrenzer sein Einverständnis mit dem Vorhaben bzw. \nden hierauf bezogenen Abweichungen geäußert hat. Aus der Regelung in § 74 \nAbs. 3 BauO NRW lässt sich daher gerade nicht, wie der Kläger wohl meint, der \nSchluss ziehen, in einem solchen Falle finde mangels „beteiligender Aktivitäten\" der \nBehörde keine Beteiligung im Sinne von § 74 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW statt. Ein \nderartiges Verständnis käme nur dann in Betracht, wenn der Gesetzestext die \nFormulierung „nach den Absätzen 2 und 4 zu beteiligen\" verwenden würde. Auch die \nAuffassung des Klägers, es mangele insoweit an einer gebührenauslösenden \nTätigkeit der Behörde, dringt nicht durch. Diesbezüglich kann auf die bereits vom \nVerwaltungsgericht gemachten Ausführungen im Hinblick auf verwaltungsinterne \nPrüfpflichten im Zusammenhang mit eingereichten Angrenzer-Erklärungen verwiesen \nwerden. Substantiierte Angriffe hiergegen hat der Kläger mit seinem \nZulassungsantrag nicht vorgebracht. Der in diesem Zusammenhang erfolgte \n„ergänzende Hinweis\" auf das Verwaltungsverfahrensrecht kann schon deshalb \nkeine abweichende Beurteilung rechtfertigen, weil nach § 74 Abs. 1 Satz 1 BauO die \nVorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes im Hinblick auf die \nAngrenzerbeteiligung gerade nicht anzuwenden sind. Im Übrigen gibt die benannte \nFundstelle für den ihr vom Kläger beigemessenen Bedeutungsgehalt auch nichts her. \n\n6\n\nEbenso wenig legt der Kläger ernstliche Zweifel an der (Ergebnis-)Richtigkeit der \nerstinstanzlichen Entscheidung dar, indem er auf einen „Rat\" bzw. eine angebliche „Zusage\" \neines Sachbearbeiters der Baugenehmigungsbehörde gegenüber der Architektin des Klägers \nverweist. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Annahme, die \nGebührenerhebung sei rechtmäßig erfolgt, resultieren daraus nicht. Ein derartiges Verhalten -\n hier unterstellt - könnte in keinem Fall die Rechtmäßigkeit der Gebührenerhebung \nbeeinflussen. Eine schriftliche Zusicherung ist auch nach dem Vorbringen des Klägers nicht \nerfolgt. Ginge man von einer mündlichen Zusage der vom Kläger behaupteten Art aus, würde \ndiese wegen einer von der Tarifstelle - wie noch dargelegt werden wird - abweichenden \nBegünstigung eines Abgabenschuldners gegen die für einen Rechtsstaat fundamentalen \nGrundsätze der Gleichmäßigkeit und Gesetzmäßigkeit der Abgabenerhebung sowie gegen das \nWillkürverbot verstoßen. Einen Anspruch des Klägers auf (teilweise) Gebührenbefreiung \nkönnte daher eine solche „Zusage\" nicht begründen. Auch etwaige Schadensersatz- oder \nFolgenbeseitigungsansprüche, die der Kläger zudem erst noch geltend machen müsste, ließen \nden Bestand der Gebührenforderung selbst unberührt. \n\n7\n\nErnstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils ergeben sich auch nicht im \nHinblick auf den klägerischen Vortrag zur Auslegung des Begriffs „Angrenzer\". Das gilt \nbereits deshalb, weil der Kläger hat nicht dargelegt hat, dass für die von ihm erstrebte \nAuslegungsvariante mehr spricht als für das Begriffsverständnis des Verwaltungsgerichts. \nDas Gegenteil ist zudem der Fall: § 74 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW - auf diese Norm nimmt die \no.g. Tarifstelle Bezug - enthält eine Legaldefinition des Begriffs „Angrenzer\". Danach sind \nsolche die Eigentümerinnen und Eigentümer sowie die Erbbauberechtigten angrenzender \nGrundstücke. Infolge dessen kann kein Zweifel daran bestehen, dass im Falle der \nMiteigentümerschaft jeder einzelne Miteigentümer Angrenzer i.S.d. Norm und der Tarifstelle \nist (was schon wegen der Regelung des § 1011 BGB auch Sinn macht). Warum es hiervon \nausgehend „nicht richtig\" sein könne, dass im Falle einer Vielzahl von Miteigentümern für \njeden eine Gebühr von 300,00 DM anfalle, wird in dem Antrag nicht ansatzweise dargelegt. \n\n8\n\nDer Antrag legt ferner nicht dar, dass die Rechtssache die von dem Kläger \nbehauptete grundsätzliche Bedeutung hat (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 \nVwGO). Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn eine konkrete, \nhöchstrichterlich nicht geklärte Rechtsfrage aufgeworfen wird, die sich im \nBerufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der \nRechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts der gerichtlichen Klärung \nbedarf. Der Antrag benennt bereits keine einzige konkrete Fragestellung.\n\n9\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung \nberuht auf § 13 Abs. 2 GKG.\n\n10\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).\n\n11","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/291525","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-07-25/9-a-4911-00","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1011","ref_norm":"1011","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 194","ref_norm":"194","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/291525","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/291525","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-07-25/9-a-4911-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/291525","retrieved":"2026-07-09 03:11:40.202666+00:00"}}