{"status":"available","doknr":"OLD291538","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:0725.3B339.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-07-25","aktenzeichen":"3 B 339/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer angefochtene Beschluss wird geändert;\nder Antrag der Antragsteller auf Anordnung \n der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage \n 12 K 4583/02 (VG Düsseldorf) gegen die Er-schließungsbeitragsbescheide der Antrags-\n gegnerin vom 27. Februar 2003 wird in vollem Umfang abgelehnt.\n\nDie Beschwerde der Antragsteller wird zurück-\ngewiesen,\n\nDie Antragsteller tragen die Kosten des Ver-\nfahrens beider Instanzen.\n\nDer Streitwert für das Beschwerdeverfahren\nwird auf 2.700,54 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\n I.\n\n3\n\nDie zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin hat Erfolg; sie führt nach § 80 \nAbs. 5 Satz 1, Abs. 4 Satz 3 i.V.m. § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO n.F. zur \nÄnderung des angefochtenen Beschlusses und zur Ablehnung der \nAussetzungsanträge der Antragsteller, soweit ihnen das Verwaltungsgericht \nstattgeben hat. \n\n4\n\nDie erstinstanzliche Teilaussetzung beruht auf der Annahme des \nVerwaltungsgerichts, dem Grundstück der Antragsteller stehe die in § 7 Abs. 1 der \nErschließungsbeitragssatzung (EBS) der Stadt N. vom 28. September 2000 \nvorgesehene Beitragsermäßigung wegen Mehrfacherschließung zu, weil die in Abs. 2 \nfür sog. durchlaufende (zwischen zwei Erschließungsanlagen liegende) Grundstücke \ngetroffene Sonderregelung, wonach diese Grundstücke die Ermäßigung nur im Falle \neines Mindestabstandes von 40 m zwischen den Erschließungsanlagen erhalten, \nunwirksam sei. Dieser Annahme vermag der Senat aus zwei Gründen nicht zu folgen: \n\n5\n\nZum einen ist die Prüfung im Aussetzungsverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO auf \neine Klärung der Vollziehbarkeit des angefochtenen Bescheides, nicht aber auf eine \nKlärung der materiellen Rechtslage ausgerichtet und hat dementsprechend \nsummarischen Charakter; die Erkenntnismöglichkeiten sind von vornherein \nbeschränkt. Das schließt es in aller Regel aus, im Aussetzungsverfahren \nFeststellungen über die Wirksamkeit oder Unwirksamkeit von Satzungsbestimmungen \nzu treffen. Ausnahmen sind zwar möglich, wenn sich Satzungsmängel als ganz \noffensichtlich aufdrängen oder das Gericht auf gefestigte Rechtsprechung \nzurückgreifen kann oder wegen besonderer Umstände des Falles über eine \nsummarische Prüfung hinausgehen muss, weil sonst kein effektiver Rechtsschutz \ngewährleistet werden könnte. Von diesen Ausnahmen ist vorliegend aber keine \ndargetan. Es ist deswegen erst in einem Hauptsacheverfahren zu klären, ob das vom \nVerwaltungsgericht in den Beschlussgründen angeführte \"Gebot einer angemessen \nvorteilsgerechten Aufwandverteilung\" den örtlichen Satzungsgeber daran hindert, die \ngrundsätzlich in seinem Ermessen liegende nähere Ausgestaltung der Ermäßigung \nbei Mehrfacherschließung in der hier gewählten, einer Mustersatzung des Deutschen \nStädtetages,\n\n6\n\n vgl. Eildienst Städtetag NW 1987, 11 (12),\n\n7\n\nfolgenden Weise zu regeln.\n\n8\n\nZum anderen steht der Teilaussetzung des Verwaltungsgerichts entgegen, dass dem \nGrundstück der Antragsteller bei summarischer Prüfung eine Ermäßigung wegen \nMehrfacherschließung mit Blick auf § 7 Abs. 4 Buchst. b) EBS nicht zukommt, und \nzwar unabhängig von der Wirksamkeit der Regelung des § 7 Abs. 2 EBS. Nach § 7 \nAbs. 4 Buchst. b) EBS gilt die Ermäßigungsregelung des § 7 Abs. 1 EBS nicht, wenn \nein Erschließungsbeitrag nur für eine Erschließungsanlage erhoben wird und Beiträge \nfür weitere Erschließungsanlagen weder nach geltendem noch nach vergleichbarem \nfrüherem Recht erhoben worden sind oder erhoben werden dürfen. Von einer solchen \nKonstellation ist hier auszugehen, nachdem die Antragsgegnerin im \nBeschwerdeverfahren den Ratsbeschluss vom 17. Juli 1963 vorgelegt hat, nach dem \neine Reihe von Straßen, darunter die das Grundstück der Antragsteller erschließende \n\"S. Straße\", als vorhandene Straße zu behandeln, d.h. beitragsfrei zu lassen \nsind. Das Vorbringen der Antragsteller, es seien für die Erschließungsanlage S. \nStrasse vor über 30 Jahren Erschließungsbeiträge tatsächlich geleistet worden, kann \ndaran nichts ändern. Denn die Antragsteller verfügen nach eigenen Angaben über \nkeine Zahlungsnachweise oder sonstige Unterlagen; die vorliegenden \nVerwaltungsvorgänge ergeben für eine Beitragszahlung ebenfalls nichts.\n\n9\n\n II.\n\n10\n\nDie Beschwerde der Antragsteller, mit der sie nach ihrem Teilerfolg in der ersten \nInstanz die volle Aussetzung der Vollziehung der streitbefangenen \nErschließungsbeitragsbescheide erreichen wollen, ist zulässig, aber unbegründet. \nDenn ihr Beschwerdevorbringen weckt keine ernstlichen Zweifel an der \nRechtmäßigkeit dieser Bescheide: \n\n11\n\nDas Erschlossensein ihres Grundstücks durch die Erschließungsanlage \nQ. (§ 131, § 133 BauGB) wird durch die vorhandene Bebauung - ein Mitte der \n60er Jahre genehmigtes, zur S. Straße hin gelegenes Mehrfamilienhaus sowie \ngemäß \"Stellplatzauflage\" im rückwärtigen Grundstücksteil erstellte Garagen - nicht \nernstlich in Frage gestellt. Zum einen hindert die vorhandene Bebauung es nicht, auf \nder Straße Q. bis zur Höhe des Wohngrundstücks der Antragsteller zu fahren \nund es von da aus betreten. Das genügt für das Erschlossensein von \nWohngrundstücken; eine Herauffahrmöglichkeit auf das Grundstück muss nicht \nbestehen. \n\n12\n\n Vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. März 1999 - 8 B 123.98 - ; Driehaus,\nErschließungs- und Ausbaubeiträge, 6. Aufl., § 17 Rn. 62 (dort auch \nzur Unbeachtlichkeit von Stellplatzverpflichtungen).\n\n13\n\nZum anderen ist bei der Prüfung des Erschlossenseins eines Grundstücks im \nSinne der genannten Bestimmungen eine abstrakte Betrachtungsweise maßgebend, \ndie auf die nach einschlägigem Baurecht zulässige Bebauung und nicht auf eine \ntatsächlich vorhandene Bebauung abstellt.\n\n14\n\n Vgl. Beschlüsse des Senats vom 15. April 1999 - 3 B 68/99 - , NWVBl.\n 1999, 464, und vom 10. Januar 1995 - 3 A 2277/92 -.\n\n15\n\nDie vorhandene Bebauung namentlich mit Garagen stellt entgegen der Auffassung \nder Antragsteller auch keine Nutzungsbehinderung dar, die nach Maßgabe der \nRechtsprechung zum sog. Verminderungszwang,\n\n16\n\n vgl. Driehaus, a.a.O., § 17 Rnrn. 48 ff. (50),\n\n17\n\nzu einer Beitragsreduzierung führen müsste. Letzteres scheidet hier schon \ndeshalb aus, weil durch die von den Antragstellern gesehene Nutzungsbehinderung \njedenfalls keine Komponenten der satzungsmäßigen Verteilungsregelung - hier: \nGrundstücksfläche und höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse (§ 6 Abs. 1, 4 und 11 \nEBS) - betroffen sind. Unter diesen Umständen mag auf sich beruhen, ob die \nvorhandene Bebauung als beitragsrechtlich unerhebliches, weil von den \nAntragstellern selbstgeschaffenes Hindernis für eine (weitergehende) Bebauung des \nGrundstücks zu beurteilen ist, was das Verwaltungsgericht angenommen hat, die \nAntragsteller mit ihrer Beschwerde aber unter Hinweis darauf kritisieren, dass ihnen \ndie Garagenbebauung von der Antragsgegnerin durch \"Stellplatzauflage\" im \nBaugenehmigungsverfahren vorgegeben worden sei.\n\n18\n\nDie Antragsteller haben ferner nicht hinreichend dargelegt, dass die \nAntragsgegnerin beim Ausbau der abgerechneten Erschließungsanlage Q. die \nGrenze des nach § 129 Abs. 1 Satz 1 BauGB Erforderlichen überschritten hätte. Ihr \nVorbringen, die Erschließungsanlage sei dazu angelegt worden, um die Erschließung \nder Häuser Q. 96 und 98 sicherzustellen, wofür ein Stichweg für den bloßen \nAnliegerverkehr genügt hätte, lässt unberücksichtigt, dass ausweislich eines bei den \nVerwaltungsvorgängen befindlichen Plans des Abrechnungsgebietes vom \n19.11.2001/19.2.2002 (BA III Bl. 2) neben den erwähnten beiden Häusern Q. 96 \nund 98 sechs weitere Grundstücke (Flurstücke 427, 347, 346, 345, 340 und 341) \neinzig über die genannte Erschließungsanlage mit dem öffentlichen Straßennetz \nverbunden sind. Ihre weitere Kritik daran, dass ein Wendeplatz mit ca. 25 m \nDurchmesser angelegt worden sei, in dem sogar LKW-Gespanne wenden könnten, \ngeht weder auf den weiten Spielraum der Gemeinde bei der Entscheidung über Art \nund Umfang ihrer Straßenbaumaßnahmen noch auf die konkreten Erschließungs- und \nVerkehrserfordernisse vor Ort ein. Es ist daher nicht überwiegend wahrscheinlich \ngemacht, dass die Antragsgegnerin die Grenzen ihres Spielraums überschritten hätte, \nzumal dies erst bei der Wahl einer \"sachlich schlechthin unvertretbaren\" Lösung \nanzunehmen ist,\n\n19\n\n vgl. Driehaus, a.a.O., § 15 Rn. 8, mit Nachweisen aus der Recht-\n sprechung des Bundesverwaltungsgerichts,\n\n20\n\nund in den Empfehlungen der Forschungsgesellschaft für Straßen- und \nVerkehrswesen für die Anlage von Erschließungsstrassen (EAE 85/95 S. 53) \nWendeanlagen mit einem Wendekreisradius bis 12,5 m bei bestimmten \nAnliegerstraßen sogar vorgesehen sind.\n\n21\n\nDie Nebenentscheidungen beruhen auf § 154 Abs. 1 und 2 VwGO sowie § 13 \nAbs. 1, § 14 Abs. 1, § 20 Abs. 3 GKG.\n\n22\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/291538","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-07-25/3-b-339-03","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 129","ref_norm":"129","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/291538","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/291538","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-07-25/3-b-339-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/291538","retrieved":"2026-07-09 03:11:41.315187+00:00"}}