{"status":"available","doknr":"OLD291540","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:0725.13A3733.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-07-25","aktenzeichen":"13 A 3733/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.\n\nDer Streitwert wird auch für das Berufungszulassungsverfahren auf 4.000,- EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDa der Senat keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils hat, greift der \nZulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht durch.\n\n3\n\nAber auch die in den Mittelpunkt der Zulassungsschrift gestellte \"grundsätzliche Bedeutung\" im Sinne von \n§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO liegt nicht vor, da sich die beiden aufgeworfenen Grundsatzfragen bereits jetzt \nbeurteilen lassen, ohne dass es der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf: \n\n4\n\n1. Die zunächst gestellte Frage, \"ob die dem Kläger im Jahre 1992 gemäß § 18 Abs. 4 BSeuchG erteilte \nErlaubnis durch das Inkrafttreten des Infektionsschutzgesetzes ohne Weiteres gewissermaßen automatisch \nverfallen ist,\" würde sich so in einem Berufungsverfahren nicht stellen und kann deshalb offen bleiben. Denn \nauch wenn die alte Erlaubnis fortbestehen sollte, würde sie die angestrebte Beauftragung nicht ersetzen. Dies \nfolgt aus den unterschiedlichen Regelungen in § 18 Abs. 4 S. 1 BSeuchG in Verbindung mit den \nUntersuchungspflichten nach § 18 Abs. 1 BSeuchG einerseits und § 43 Abs. 1 IfSG in Verbindung mit § 42 IfSG \nandererseits. Waren früher medizinische Feststellungen zu treffen, geht es heute nur um eine - schriftliche und \nmündliche - Belehrung; für die Ausstellung des ärztlichen Zeugnisses nach S. 2 von § 43 Abs. 1 IfSG ist ohnehin \njeder Arzt und somit auch der Kläger berechtigt. Bedenkt man, dass jetzt zumindest auch didaktische \nFähigkeiten des Arztes wünschenswert, ja zur Zielerreichung erforderlich sind, erhellt auch dies den Unterschied \ndes Erlaubnisinhalts früher und heute.\n\n5\n\nIm Übrigen spricht alles dafür, dass die aufgezeigte inhaltliche Gesetzesänderung der Erlaubnis nach § 18 \nAbs. 4 BSeuchG - zumal sie nicht mehr erteilt werden könnte - ihre Voraussetzungen und die Wirksamkeit als \nVerwaltungsakt \"auf andere Weise\" im Sinne von § 43 Abs. 2 VwVfG NRW genommen, sie mit anderen \nWorten erledigt hat.\n\n6\n\nVgl. Knack, VwVfG, 6. Aufl. 1998, § 43 Rz 5; \nSeibert, Die Bindungswirkung von Verwaltungsakten, \n1. Aufl. 1989, S. 232, 235.\n\n7\n\n2. Die für den Fall des Wegfalls der Erlaubnis hilfsweise aufgeworfene Grundsatzfrage, \"ob dem Kläger \nnicht ein Anspruch auf Beauftragung im Sinne von § 43 Abs. 1 Ziffer 1 IfSG aus Gründen des \nVertrauensschutzes zusteht,\" ist ebenfalls zu verneinen. Nach der ständigen Rechtsprechung des \nBundesverfassungsgerichts ist der Gesetzgeber befugt, im Rahmen von Art. 12 Abs. 1 GG Berufsbilder zu \nfixieren. Indem er bestimmte wirtschafts-, berufs- und gesellschaftspolitische Zielvorstellungen als gewichtige \nGemeinschaftsinteressen durchsetzt, kann die Fixierung von Berufsbildern auch gestaltend durch Änderung und \nAusrichtung überkommener Berufsbilder wirken. Dabei ist der Gesetzgeber zwar verpflichtet, eine angemessene \nÜbergangsregelung für diejenigen vorzusehen, welche eine künftig unzulässige Tätigkeit in der Vergangenheit in \nerlaubter Weise ausgeübt haben.\n\n8\n\nVgl. BVerfG (2. Kammer des 1. Senats), \nBeschluss vom 16. März 2000 - 1 BvR 1453/99 -, \nDVBl 2000, 978 m.w.N.\n\n9\n\nDarauf verweist die Zulassungsschrift im Grundsatz zu Recht. Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor. \nMit dem Infektionsschutzgesetz hat der Gesetzgeber den Beruf des niedergelassenen Arztes wie des Facharztes \nfür Arbeitsmedizin nicht geschlossen. Vielmehr hat die getroffene Neuregelung in § 43 Abs. 1 IfSG auf die \nBerufswahl überhaupt keinen Einfluss, sondern betrifft lediglich einen Aspekt der Berufsausübung. Art. 12 \nAbs. 1 GG bietet jedoch grundsätzlich keinen Schutz gegen neue Konkurrenz für einen Beruf, der selbst \nunangetastet bleibt; es gibt auch kein subjektives Recht auf Erhaltung des Geschäftsumfangs und die Sicherung \nweiterer Erwerbsmöglichkeiten, wie das Bundesverfassungsgericht in der vorstehend zitierten Entscheidung aus \nAnlass der Überprüfung der Übergangsregelungen im Psychotherapeutengesetz unter Auswertung seiner \nbisherigen Rechtsprechung dargelegt hat. Zu dem Bestehen eines Besitzstandes, dessen Erhalt für den Kläger \nvon erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung wäre, verhält sich die Antragsschrift jedoch nicht; im Beruf des \nArztes dürfte generell die in Rede stehende Einnahmemöglichkeit - zumal künftig nach §§ 43, 42 IfSG \ngemindert - von nur untergeordneter Bedeutung sein. Auch auf die möglicherweise vom Kläger (oder Ärzten \nallgemein) in Hinblick auf § 18 BSeuchG angeschafften Geräte und deren Ausnutzungsmöglichkeit kommt es \nnach dem Inhalt der Neuregelung nicht mehr an. Das Unterlassen einer - wie auch immer gearteten - \nÜbergangsregelung überschreitet unter den aufgezeigten Umständen die Zumutbarkeitsgrenze nicht.\n\n10\n\nVgl. zum Maßstab der Zumutbarkeit die auch in \nder Antragsschrift zitierten Entscheidungen des \nBVerfG in BVerfGE 43, 242, 288 f; 67, 15 ff.\n\n11\n\nDies gilt umso mehr, als die neue gesetzliche Regelung nicht etwa die Beteiligung von niedergelassenen \nÄrzten im Rahmen des § 43 IfSG schlechthin ausschließt, sondern sie lediglich ins Ermessen der \nGesundheitsbehörden stellt. Konnte demnach der Gesetzgeber in Bezug auf den früheren § 18 Abs. 4 BSeuchG \nvon einer Übergangsregelung absehen, ergibt sich für die Gesundheitsbehörde auch keine Ermessensbindung \noder -reduzierung wegen der alten Erlaubnis des Klägers. Der Wunsch, selbst das Informationsniveau zu \nbestimmen und Erfahrungen mit der veränderten Gesetzeslage in der Praxis gewinnen zu wollen, ist sachlich \ngerechtfertigt.\n\n12","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/291540","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-07-25/13-a-3733-02","cited_norms":[{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":2},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/291540","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/291540","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-07-25/13-a-3733-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/291540","retrieved":"2026-07-09 03:11:41.487252+00:00"}}