{"status":"available","doknr":"OLD291566","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:0724.20B1318.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-07-24","aktenzeichen":"20 B 1318/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.000,- EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e \n\n2\n\nDie Beschwerde hat keinen Erfolg. \n\n3\n\nDas Beschwerdebegehren, das der Antragsteller nicht in einen ausdrücklichen \nBeschwerdeantrag gekleidet hat, ist bei sachgerechter Auslegung auch unter \nBerücksichtigung einer sonst anzunehmenden Unzulässigkeit der Beschwerde \n(§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO) dahin zu verstehen, dass der Antragsteller an seinem \nerstinstanzlichen Antragsbegehren, so wie es im angegriffenen Beschluss in Gestalt \nder Anträge wiedergegeben ist, uneingeschränkt festhält. Die mit der Beschwerde \ndargelegten Gründe, auf die sich die gerichtliche Prüfung im Beschwerdeverfahren \ngegen einen Beschluss im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 123 \nVwGO - wie hier - bezieht, geben keinen Anlass, dem Begehren zu entsprechen.\n\n4\n\nDie pauschale Bezugnahme auf das erstinstanzliche Vorbringen des \nAntragstellers verfehlt schon das Erfordernis, mit der Begründung der Beschwerde \ndie Gründe darzulegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben \nist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander zu setzen (§ 146 \nAbs. 4 Satz 3 VwGO). Eine solche Auseinandersetzung verlangt eine substanzielle \nBefassung mit den tragenden Erwägungen des erstinstanzlichen Beschlusses. Sie \nkann von einer schlichten Bezugnahme auf erstinstanzliches Vorbringen, das auf die \nGründe der erstinstanzlichen Entscheidung von vornherein nicht eingehen kann, \nnicht geleistet werden. \n\n5\n\nDer auf Untersagung \"unrichtiger Angaben über die Wiederverwertung\" \nbestimmter Verpackungen gerichtete Antrag zu 1. scheitert nach Auffassung des \nVerwaltungsgerichts daran, dass es keinen greifbaren tatsächlichen Anhaltspunkt für \ndiesem Begehren zuwiderlaufende Angaben des Antragsgegners gibt. Diese \nWürdigung des Verwaltungsgerichts wird durch das Beschwerdevorbringen nicht \nansatzweise erschüttert. Die Behauptung des Antragstellers, \"ein Großteil der \nerfassten Verkaufsverpackungen\" werde nicht verwertet, sondern deponiert, sodass \ndie Feststellung der Einrichtung eines flächendeckenden Systems im Sinne des § 6 \nAbs. 3 VerpackV nicht zutreffe, ist mangels jeglicher Konkretisierung der gesehenen \nFehler der Feststellung nach § 6 Abs. 3 Satz 11 VerpackV oder sonstiger - vom \nAntragsteller nicht präzisierter - \"Angaben\" des Antragsgegners unergiebig. Das \nSystem nach § 6 Abs. 3 Satz 1 VerpackV, dessen flächendeckendes Vorhandensein \nGegenstand der Feststellung nach § 6 Abs. 3 Satz 11 VerpackV ist, hat den \nAnforderungen nach Anhang I zu § 6 VerpackV zu genügen. Diese Anforderungen \nschließen eine Beseitigung von Verpackungen, also auch eine Deponierung, nicht \nvöllig aus (§ 6 Abs. 3 Satz 2 VerpackV iVm Nrn. 1, 3 und 4 des Anhangs I). Neben \nder Einhaltung vorgegebener Verwertungsquoten und eines allgemeinen, allerdings \nbedingten Verwertungsvorrangs kommt auch eine Beseitigung in Betracht (Nr. 1 \nAbs. 1 Satz 2, Abs. 5 Satz 2 des Anhangs I). Über die Nichteinhaltung der \nVoraussetzungen für eine Beseitigung, also die Unrichtigkeit von \"Angaben\", ist dem \nBeschwerdevorbringen nichts zu entnehmen. Der Verweis auf eine \"dem Gericht \nvorliegende eidesstattliche Versicherung\" ersetzt nicht die nach § 146 Abs. 4 Satz 3 \nVwGO gebotene substanziierte Erläuterung, inwiefern der Antragsgegner aus der \nSicht des Antragstellers \"unrichtige Angaben\" im Sinne des Antrags zu 1. macht. \nEine eidesstattliche Versicherung ist ein Mittel der Glaubhaftmachung tatsächlichen \nVorbringens. Weiterhin ist es, zumal angesichts dessen, dass der im \nBeschwerdeverfahren geltende Vertretungszwang nach § 67 Abs. 1 Sätze 1 und 2 \nVwGO von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eine eigene Prüfung und \nDurchdringung des Streitstoffs verlangt, nicht Sache des Senats, aus dem \nerstinstanzlichen persönlichen Vorbringen des Antragstellers einschließlich der von \nihm eingereichten umfangreichen Unterlagen eine eidesstattliche Versicherung \nherauszusuchen und auf ihre Aussagekraft hinsichtlich der in Rede stehenden \ntatsächlichen Behauptungen durchzusehen. Außerdem hat der Antragsteller \nerstinstanzlich mehrere von Herrn U. abgegebene \"eidesstattliche \nVersicherungen\" vorgelegt, sodass schon unklar ist, welche dieser Erklärungen mit \nder Beschwerde in Bezug genommen wird. Davon abgesehen verdeutlichen auch die \nErklärungen des Herrn U. - ungeachtet ihrer Eignung als Mittel der \nGlaubhaftmachung im Übrigen - nicht konkret, dass der Antragsgegner bei \n\"Angaben\" die Kriterien für eine verordnungskonforme Deponierung von \nVerpackungen missachtet. \n\n6\n\nDarauf, wodurch die Vorstellungen von Endverbrauchern über eine Verwertung \nder mit dem \"Grünen Punkt\" gekennzeichneten Verpackungen mit der \nSystemfeststellung nach § 6 Abs. 3 Sätze 1 und 11 VerpackV oder sonstigen - nicht \nansatzweise präzisierten - \"Angaben\" des Antragsgegners verknüpft sind, geht die \nBeschwerde ohnehin nicht ein. Der \"Grüne Punkt\" ist keine \"Angabe\" des \nAntragsgegners über die Verwertung von Verpackungen. Die Systemfeststellung \nnach § 6 Abs. 3 Satz 11 VerpackV enthält keinerlei Erklärung des Antragsgegners, \ndie dahingehend verstanden werden könnte, der Antragsgegner lasse auf \nVerpackungen das Kennzeichen \"Grüner Punkt\" - zumal mit dem gesehenen \nAussagegehalt hinsichtlich einer Verwertung - aufbringen; die Systemfeststellung \nbezieht sich lediglich auf die Einrichtung des Systems nach § 6 Abs. 3 Satz 1 \nVerpackV. Für sonstige \"Angaben\" des Antragsgegners in den vom Antrag zu 1. \nerfassten Zusammenhängen spricht nichts. Ausschlaggebend für die Kennzeichnung \nvon Verpackungen mit dem \"Grünen Punkt\" sind die vertraglich geregelten \nBeziehungen zwischen der E. -GmbH sowie den Herstellern und Vertreibern über \nderen Beteiligung an dem System der E. -GmbH. Auf diese Beziehungen wirkt der \nAntragsgegner mit der Feststellung nach § 6 Abs. 3 Satz 11 VerpackV von \nvornherein nicht ein. \n\n7\n\nDamit entfällt zugleich jeder denkbare tatsächliche Ausgangspunkt für die mit \ndem Antrag zu 2. begehrte Untersagung der \"Freistellung\" von der Pfandpflicht nach \n§ 9 Abs. 1 und 2 VerpackV und des \"Kennzeichnenlassens\" mit dem \"Grünen Punkt\". \nMit dem Begriff der \"Freistellung\" im Sinne des Antrags zu 2. kann, weil die \nPfanderhebungspflicht nach § 8 VerpackV als Folge einer Beteiligung an einem \nSystem nach § 6 Abs. 3 VerpackV unmittelbar aufgrund der Vorschrift des § 9 Abs. 1 \nSatz 1 VerpackV entfällt, lediglich die Systemfeststellung nach § 6 Abs. 3 Satz 11 \nVerpackV gemeint sein. Für das \"Kennzeichnenlassen\" gilt - unbeschadet der \nVerkennung des rechtlichen Gehalts der Feststellung nach § 6 Abs. 3 Satz 11 \nVerpackV durch den Antragsteller - Entsprechendes. \n\n8\n\nDarüber hinaus wird durch das Beschwerdevorbringen auch nicht die vom \nVerwaltungsgericht im Hinblick auf den Antrag zu 2. vertretene Auffassung \nerschüttert, die Rechtsstellung des Antragstellers werde durch die beanstandete \n\"Freistellung\" nicht verbessert; dass der Antragsgegner Verpackungen nicht mit dem \n\"Grünen Punkt\" kennzeichnen lässt und ihm dies somit nicht zu untersagen ist, ist \nbereits ausgeführt. Die dem Rechtsschutzbegehren des Antragstellers zugrunde \nliegende Vorstellung, er habe gegen den Antragsgegner einen Rechtsanspruch auf \neinen fehlerfreien Verwaltungsvollzug der §§ 6 Abs. 3 und 4, 9 Abs. 1 und 2 \nVerpackV trifft jedenfalls nicht mit der für den begehrten Erlass einer einstweiligen \nAnordnung unter Vorwegnahme der Hauptsache - wie hier - erforderlichen hohen \nWahrscheinlichkeit zu. Im Gegenteil spricht ganz Überwiegendes dafür, dass dem \nAntragsteller - unabhängig davon, dass nach dem Vorstehenden schon in \ntatsächlicher Hinsicht Verstöße des Antragsgegners gegen Vorschriften der \nVerpackungsverordnung nicht anzunehmen sind - auch unter dem Blickwinkel seiner \nindividuellen Rechtspositionen die geltend gemachten Ansprüche nicht zustehen. Die \nvom Antragsteller befürchteten \"täglich neuen Einbußen\" rechtfertigen keinen \nanderen Prüfungsmaßstab. Von einer durch eine Entscheidung in der Hauptsache \nnicht mehr ausgleichbaren Verletzung von Rechten des Antragstellers kann schon \ndeshalb nicht ausgegangen werden, weil die Systemfeststellung des Antragsgegners \nzu Gunsten des Systems der E. -GmbH vor Jahren getroffen worden ist, \nEinwegverpackungen für Milch in der Vergangenheit keiner Pfandpflicht unterlagen \nund der Antragsteller unter diesen Rahmenbedingungen seine geschäftliche Tätigkeit \nüber Jahre hinweg ausgeübt hat. Für eine grundlegende Verschiebung der \nMarktverhältnisse zu Ungunsten des Antragstellers gibt es keinen Anhaltspunkt, \ngeschweige denn dafür, dass Veränderungen des Marktgeschehens zum Nachteil \ndes Antragstellers von der von ihm beanstandeten praktischen Handhabung der \nVerpackungsverordnung seitens des Antragsgegners verursacht worden sind. \n\n9\n\nIn der bestehenden Konkurrenzsituation zwischen dem Antragsteller, der Milch in \nbepfandeten Mehrwegverpackungen vertreibt, und Herstellern sowie Vertreibern von \nMilch in nicht bepfandeten Einwegverpackungen mögen Verwertungsquoten und \neine Pfandpflicht für Einwegverpackungen die wirtschaftlichen Chancen des \nAntragstellers im Wettbewerb verbessern bzw. - bei unzulänglicher Umsetzung der \nVerpackungsverordnung - nicht verbessern. Dabei kann außer Betracht bleiben, dass \nder Antragsteller - soweit ersichtlich - lediglich Milch vertreibt und von der \nAnwendung der Verpackungsverordnung in Bezug auf die Verpackung der sonstigen \nin das Antragsbegehren einbezogenen flüssigen Lebensmittel schon tatsächlich nicht \nbetroffen ist. Jedenfalls dient die Verpackungsverordnung abfallwirtschaftlichen \nZielen (§ 1 VerpackV), nicht aber (auch) dem Schutz von Wettbewerbern, denen \nwegen der von ihnen verwendeten Mehrwegverpackungen die Pflichten von \nHerstellern und Vertreibern von Produkten in Einwegverpackungen faktisch zugute \nkommen können. Die rechtlichen Rahmenbedingungen für die auf dem Markt tätigen \nWirtschaftskreise werden durch die Verpackungsverordnung im abfallwirtschaftlichen \nInteresse der Allgemeinheit festgelegt. Dagegen sollen die Individualinteressen von \nWettbewerbern nicht geschützt, individuelle Rechte für diejenigen, die \nMehrwegverpackungen einsetzen, nicht begründet werden.\n\n10\n\nVgl. Senatsbeschluss vom 18. Juli 2002 - 20 E \n663/02 -.\n\n11\n\nIndividualisierende Tatbestandsmerkmale, denen ein von der Allgemeinheit \nabzugrenzender Personenkreis zu entnehmen wäre und die zu Gunsten des \nAntragstellers in seiner Eigenschaft als Verwender von Mehrwegverpackungen \nanwendbar sein könnten, enthalten insbesondere die §§ 6 Abs. 3 und 4, 9 Abs. 1 und \n2 VerpackV nicht. Verfassungsrechtliche Erwägungen bedingen keine andere \nAuslegung dieser Vorschriften. Die Überlegungen des Antragstellers zu einer \ngebotenen Gleichbehandlung hinsichtlich einer Bepfandung von \nMehrwegverpackungen und Einwegverpackungen verkennen, dass die Verwendung \nvon Mehrwegverpackungen auf freien unternehmerischen Entscheidungen beruht, \nnicht aber auf staatlichen Eingriffen in den Wettbewerb, sodass eine staatlich zu \nverantwortende Ungleichbehandlung zu Lasten der Verwender von \nMehrwegverpackungen von vornherein ausscheidet. Es geht im Ansatz nicht um das \nVorenthalten einer Mitbewerbern im Wettbewerb gewährten Begünstigung,\n\n12\n\nvgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 22. Mai 1980 - 3 \nC 2.80 -, BVerwGE 60, 154,\n\n13\n\nsondern darum, dass die durch die Verpackungsverordnung vorgegebenen \nPflichten bei der Verwendung von Einwegverpackungen sich als Faktoren auswirken, \ndie Attraktivität dieser Verpackungen für die Hersteller und Vertreiber sowie der so \nverpackten Produkte für den Endverbraucher zu schmälern. Der Sache nach erstrebt \nder Antragsteller staatlichen Schutz nicht vor einer vom Antragsgegner in \n- vermeintlich fehlerhafter - Umsetzung der Verpackungsverordnung ausgelösten \nMinderung seiner Wettbewerbsfähigkeit, sondern vor Wettbewerbsnachteilen, denen \ner sich wegen des Käuferverhaltens im freien Wettbewerb zwischen mehrweg- und \neinwegverpackter Milch ausgesetzt sieht. Dass die Voraussetzungen eines solchen \nSchutzanspruchs - \n\n14\n\nvgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 2002 \n- 6 C 8.01 -, DVBl. 2003, 403 (407 f.) -\n\n15\n\nder Verwender von Mehrwegverpackungen beim Vertrieb von Milch im Hinblick \nauf eine Wahrung bzw. Förderung ihrer Marktanteile erfüllt sein könnten, ist nicht \nersichtlich. Ebenfalls ist nicht ersichtlich, dass unter dem Gesichtspunkt der \nsonstigen Grundrechte des Antragstellers eine Auslegung der \nVerpackungsverordnung im Sinne der Annahme einer das Antragsbegehren des \nAntragstellers tragenden individuellen Rechtspositionen möglich und zudem \nveranlasst sein könnte. Vor allem ist eine objektiv berufsregelnde Tendenz der §§ 6 \nAbs. 3 und 4, 9 Abs. 1 und 2 VerpackV im Hinblick auf Verwender von \nMehrwegverpackungen nicht festzustellen; geregelt - und zwar erschwert - wird die \nTätigkeit der Verwender von Einwegverpackungen.\n\n16\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die \nStreitwertfestsetzung in Höhe des mit Beschluss vom 1. Juli 2003 - 20 E 715/03 - \nfestgesetzten Streitwertes für das Verfahren I. Instanz auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 \nGKG.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/291566","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-07-24/20-b-1318-03","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/291566","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/291566","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-07-24/20-b-1318-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/291566","retrieved":"2026-07-09 03:11:43.966243+00:00"}}