{"status":"available","doknr":"OLD291548","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:0724.1B635.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-07-24","aktenzeichen":"1 B 635/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen \n\nDer Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird ebenfalls auf 2000,00 EUR \nfestgesetzt. \n\n1\n\n Gründe\n\n2\n\nDie zulässige namentlich rechtzeitig eingelegte und den Anforderungen des § 146 \nAbs. 4 Satz 3 VwGO genügend begründete Beschwerde, mit welcher der \nAntragsteller seinen erstinstanzlichen Hilfsantrag, \n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs \ndes Antragstellers vom 21.01.2003 gegen den \nBescheid der Antragsgegnerin vom 27.11.2002 \nanzuordnen, \n\n4\n\nweiterverfolgt, ist unbegründet. \n\n5\n\nDie von dem Antragsteller als Beschwerdeführer innerhalb der Beschwerdefrist \nangebrachten Gründe, auf deren Prüfung das beschließende Gericht gemäß § 146 \nAbs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen nicht die Abänderung der \nangefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts. \n\n6\n\nDurchgreifende Bedenken gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, die \nangefochtene Verfügung der Antragsgegnerin vom 27. November 2002 lasse in \nformeller Hinsicht keine Rechtsfehler erkennen, werden durch das Antragsvorbringen \nnicht aufgezeigt. \n\n7\n\nZunächst ist nichts dafür ersichtlich, warum es neben der durchgeführten \nAnhörung des Antragstellers zur Personalanpassung in der SC OPR, F/C und IP \nWest im Vorfeld des \"Clearingverfahrens\" zur Rechtswahrung vor Erlass der \nangefochtenen Verfügung nach § 28 VwVfG einer weiteren Anhörung bedurft hätte. \nZwar war zu diesem Zeitpunkt der Übergang des Antragstellers zur neu gegründeten \nPersonal- und Serviceagentur der Deutschen Telekom AG (PSA) nicht bereits \nfestgelegt. Das Clearingverfahren zielte aber - auch für den Antragsteller erkennbar - \nnicht nur auf die Entscheidung darüber, welche Personen im bisherigen \nTätigkeitsbereich des Antragstellers von einer Personalanpassung betroffen sein \nsollten, sondern auch darauf, die solchermaßen ausgesuchten Personen \nentsprechend den Regelungen des Tarifvertrags Rationalisierungsschutz und \nBeschäftigungssicherung (TV Ratio) vom 29. Juni 2002 und den vom Vorstand der \nTelekom AG mit Anschreiben vom 2. Oktober 2002 bekannt gegebenen Regelungen \nzum Rationalisierungsschutz für Beamte vom 31. Juli 2002 zur Personal- und \nServiceagentur zu versetzen.\n\n8\n\nEine Verletzung personalvertretungsrechtlicher Bestimmung ist ebenfalls nicht \nfestzustellen, nachdem sowohl der Betriebsrat der bisherigen Dienststelle des \nAntragstellers SC West (vgl. Schreiben vom 28. November 2002) als auch der \nÜbergangsbetriebsrat der PSA der Maßnahme zugestimmt haben. Weiteres war \npersonalvertretungsrechtlich nicht zu veranlassen. Die Ausführungen des \nAntragstellers zu einer unzureichenden Unterrichtung der Betriebsräte vermögen \nnicht zu überzeugen. Soweit eine unzureichende Unterrichtung überhaupt \nAuswirkungen auf die Wirksamkeit einer das Mitbestimmungsverfahren \nabschließenden Zustimmung haben kann, fehlt es hier jedenfalls an einem \nhinreichend substantiierten Vortrag, dass und warum den Betriebsräten die Abläufe \nund die Konsequenzen der zur Mitbestimmung gestellten Personalmaßnahmen \n(\"Versetzung\" zur PSA) nicht bekannt gewesen sein sollten. Dies gilt umso mehr, als \ndas gesamte Verfahren auf der Grundlage des TV Ratio erfolgte und dieser die \nAufgabenstellung der sog. Vermittlungs- und Qualifizierungseinheiten, zu denen die \nPSA zählt - Vermittlung der Beschäftigten auf neue dauerhafte Arbeitsposten bzw. \nQualifizierung und Übertragung vorübergehender Beschäftigungen - hinlänglich \nbeschreibt. Es bedarf hier keiner besonderen Phantasie, dass es bei der \nÜberstellung zu einer solchen Vermittlungs- und Qualifzierungseinheit durchaus auch \nzu Verzögerungen nicht nur in der Weitervermittlung auf einen dauerhaften \nArbeitsplatz kommen kann, sondern gerade auch bei der Vermittlung von \nvorübergehenden Beschäftigungen.\n\n9\n\nFehler beim Auswahlermessen, welcher Beamte auf dem verbleibenden \nDienstposten im bisherigen Beschäftigungsbereich des Antragstellers (Sicherheits- \nund Schutzaufgaben) eingesetzt werden soll, erschließt das Antragsvorbringen \nebenfalls nicht. \n\n10\n\nEs ergeben sich keine Gründe, warum die für die Antragsgegnerin handelnden \nStellen nicht von einem Gleichstand der Sozialpunkte zwischen dem Antragsteller \nund dem Konkurrenten hätten ausgehen dürfen und in eine weitergehende \nAbwägung hätten eintreten müssen. Insbesondere ist nichts dagegen einzuwenden, \ndass der Antragsteller im Hinblick auf die Anzahl der bei der Vergabe von \nSozialpunkten zu berücksichtigenden Kinder entsprechend seinen Angaben im \nFragebogen vom 28. Oktober 2002 behandelt worden ist. Danach war auf seiner \nSteuerkarte ein Kind eingetragen, das im Haushalt lebte. Aus den Angaben im \nHinblick auf seine weiteren zwei Kinder ergab sich demgegenüber, dass diese (nur) \nregelmäßig jedes 2. Wochenende und die Ferien bei ihm verbringen. \n\n11\n\nDie um zwei Punkte bessere Beurteilung des Antragstellers gegenüber dem zum \nVerbleib ausgesuchten Kollegen begründet ebenfalls keine Ermessensfehler in \nBezug auf die getroffene Auswahl. Die maßgeblichen vom Verwaltungsgericht \nzutreffend als hinreichend sachgerecht erachteten Erwägungen der Antragsgegnerin \ndazu, dass der Angestellte E. langjährig im (gesamten) Tätigkeitsfeld \nBetriebssicherung tätig gewesen und als sehr erfahrene Kraft im gesamten \nAufgabenspektrum der Betriebssicherung eingesetzt worden sei, wohingegen der \nAntragsteller als Mitglied eines sog. \"Tracy-Teams\" nur einen Teil der Tätigkeit der \nBetriebssicherung wahrgenommen habe, werden hierdurch nicht in Frage gestellt. \nDie bloße Behauptung, sehr wohl im gesamten Aufgabenspektrum der \nBetriebssicherung eingesetzt worden zu sein, ohne weitere Erläuterung über Art und \nUmfang des Einsatzes, reicht hierzu nicht aus. \n\n12\n\nDie Berechtigung der Erwägungen des Antragstellers zu der Frage, ob es sich \nvorliegend überhaupt um eine Versetzung handelt, und ob diese mit Blick darauf, \nrechtmäßig erfolgt, dass ihm konkret nicht schon mit der Versetzungsverfügung eine \nunmittelbare Anschlussverwendung in Aussicht gestellt worden ist, ist zwar nicht von \nvorneherein von der Hand zu weisen. Die insoweit einschlägigen Bedenken des \nAntragstellers rechtfertigen indes im Ergebnis die Gewährung des begehrten \nvorläufigen Rechtsschutzes nicht.\n\n13\n\nZuzugeben ist dem Antragsteller, dass die Zuweisung anderenorts überzähliger \nBeamter und Arbeitnehmer an die PSA entsprechend den Regelungen des TV Ratio \nund den Regelungen zum Rationalisierungsschutz der Beamten - wie auch sein Fall \nverdeutlicht - in erster Linie die Freistellung der betroffenen Beschäftigten von ihrer \nunmittelbaren Arbeitspflicht in ihren bisherigen Beschäftigungsbereichen beinhaltet, \nmit der Maßgabe, sich für die Vermittlung einer dauerhaften bzw. vorübergehenden \nArbeit oder für eine weitere Qualifizierungsmaßnahme durch die PSA zur Verfügung \nzu halten, wobei die Frage, wann eine dauerhafte oder vorübergehende \nAnschlussbeschäftigung zu erwarten steht, zum Zeitpunkt der personellen \nZuweisung zur PSA regelmäßig offen ist und ihre Klärung von den Verhältnissen des \njeweiligen Falles abhängig sein dürfte. Dies zeigen schon die Regelungen des TV \nRatio und die Regelungen zum Rationalisierungsschutz der Beamten hinlänglich und \nes kommt dies sinnfällig auch im ursprünglichen Arbeitstitel für die PSA \n\"Vermittlungs- und Qualifzierungseinheit\" zum Ausdruck. Die Überstellung an eine \nArbeitsvermittlungseinheit ist nach den einschlägigen Regelungen auch nicht etwa \ndavon abhängig, dass dort bereits eine entsprechende Beschäftigungsmöglichkeit für \nden betroffenen Beschäftigten konkret vorhanden ist. \n\n14\n\nDas PostPersRG bietet für eine solche Arbeitsfreistellung und Zuweisung zu \neiner hauseigenen Arbeitsvermittlung keine besondere Rechtsgrundlage. Es enthält \nSonderregelungen allein für die Beurlaubung von Beamten zur Wahrnehmung einer \nTätigkeit bei einer der in § 1 des Postumwandlungsgesetze genannten \nAktiengesellschaften (§ 4 Abs. 3 PostPersRG); es erweitert auch die Möglichkeiten \ndes Einsatzes eines Beamten auf unterwertigen Arbeitsplätzen (§ 6 PostPersRG). \nDie Entbindung von der Arbeitspflicht im Falle eines Personalüberhangs oder einer \norganisatorischen Umstrukturierung einzelner Tätigkeitsbereiche ist demgegenüber \nnicht vorgesehen. Ziffer 5 Abs. 1 der Regelungen zum Rationalisierungsschutz für \nBeamte vom 31. Juli 2002, wonach die im Falle eines Personalüberhangs nach Ziffer \n3 und 4 der Regelungen als überzählig ausgewählten Beamten unter Mitnahme der \nBewertung eines statusrechtlichen Amtes zur VQE (Vermittlungs- und \nQualifizierungseinheit) umgesetzt bzw. versetzt werden, lässt sich ebenfalls als \nRechtsgrundlage nicht heranziehen. Als bloße Anweisungen des Vorstands setzen \nsie vielmehr eine bestehende Ermächtigung zur Versetzung voraus. \n\n15\n\nOb eine solche Ermächtigung hier hinlänglich in § 2 Abs. 3 Satz 2 PostPersRG \ni.V.m. § 26 Abs. 1 und 2 BBG zu finden ist, unterliegt zwar Bedenken; letztlich spricht \naber auch in Fällen wie dem vorliegenden Vieles für die Zulässigkeit eines Rückgriffs \nauf das Institut der Versetzung nach § 26 Abs. 1 und 2 BBG. \n\n16\n\nUnter einer organisatorischen Versetzung, wie sie hier allein in Rede stehen \nkann, weil eine Änderung des statusrechtlichte Amtes des Antragstellers nicht verfügt \nworden ist, wird die Übertragung eines anderen Amtes im abstrakt-funktionellen \nSinne bei einer anderen Behörde verstanden.\n\n17\n\nSchnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 5. \nAufl. 2001, Rn. 88.\n\n18\n\nAls hinreichend organisatorisch verselbständigte Einheit innerhalb der Deutschen \nTelekom AG dürfte die PSA als eine solche andere behördenvergleichbare \nDienststelle in diesem Sinne in Betracht kommen, auch wenn sie keine unmittelbaren \nUnternehmensaufgaben wahrnimmt, sondern innerhalb der allgemeinen \nAufgabenstellung der Deutschen Telekom AG nur einen Teil der Personalführung, \nnämlich den der \"Arbeitsvermittlung\" bzw. Zuweisung von vorübergehenden \nBeschäftigungsmöglichkeiten für andernorts überzählig gewordene Arbeitnehmer \nund Beamte erfüllt. \n\n19\n\nProblematischer erscheint demgegenüber, ob die in Rede stehende Verfügung, \nwie es eine Versetzung i.S.d. § 26 Abs. 1 BBG voraussetzt, die Übertragung eines \nabstrakt-funktionellen Amtes bei jener neuen Dienststelle beinhaltet. Mit dem \nabstrakt-funktionellen Amt ist der entsprechende abstrakte Aufgabenkreis gemeint, \nder bei der anderen Behörde anfällt. Da die \"privatisierten\" Beamten, die im Bereich \nder Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost eingesetzt werden, in jenen \nUnternehmen quasi \"ohne Amt\" sind und keinen Dienst sondern Arbeit leisten, kann \nes dabei allerdings immer nur um die Verlagerung eines Tätigkeitsfeldes gehen, das \ndem ursprünglichen Amt vergleichbar ist. \n\n20\n\nVgl. Wolff, Die Wahrung der Rechtstellung von \nBeamten, die bei dem privatisierten Unternehmen \nvon Bahn und Post beschäftigt sind, AÖR 127 \n(2002), S. 95; Ossenbühl/Ritgen, Beamte in privaten \nUnternehmen, 1999, 34, 41.\n\n21\n\nErforderlich für die Annahme einer Versetzung ist also neben der dauernden -\n d. h. zeitlich nicht befristeten - personalpolitischen Zuordnung des Beamten zur \nneuen Dienststelle, dass diese Zuordnung zur Wahrnehmung eines dem \nstatusrechtlichen Amt oder im Falle des § 26 Abs. 2 BBG eventuell eines anderen \nAmtes einer anderen Laufbahn entsprechenden Tätigkeitsfeldes erfolgt. Die \nVersetzung zielt so auf eine entsprechende Eingliederung des Versetzten in die \nArbeitsabläufe der neuen Dienststelle. Dies setzt natürlich voraus, dass ein \nentsprechendes Tätigkeitsfeld - jedenfalls abstrakt - bei der Behörde überhaupt \nangesiedelt ist. Gerade hieran könnte es vorliegend fehlen. Aufgabe der PSA ist es \nin erster Linie, die ihr zugewiesenen Arbeitnehmer und Beamten auf dauerhafte \nArbeitsplätze zu vermitteln, andernfalls sie zu qualifizieren oder vorübergehenden \nBeschäftigungen zuzuführen. Es werden also im Grunde - außer für diejenigen, die in \nder Arbeitsvermittlung selbst beschäftigt werden - auch im Abstrakten keine \ndauerhaften Aufgaben unmittelbar vorgehalten. \n \nAndererseits darf aber nicht übersehen werden, dass es im Grunde um die \nBewältigung der u. a. durch die Organisations- und Aufgabenveränderungen \ninnerhalb der Deutschen Telekom AG entstandenen bereichsbezogenen \nPersonalüberhänge geht, die - je nach Ausprägung - in einzelnen Bereichen der \nDeutschen Telekom AG eine (amtangemessene) Weiterbeschäftigung bisher dort \neingesetzter Beamten tatsächlich unmöglich oder unzumutbar machen können. \nNimmt man dann noch in den Blick, dass die PSA neben der Vermittlung eines \ndauerhaften Arbeitsplatzes zugleich auch im Hinblick auf den vorübergehenden \nEinsatz der ihr zugewiesenen solcherart \"arbeitslos\" gewordenen Beamten ebenso \nwie in Bezug auf die ihr zugewiesenen Arbeitnehmer als Leiharbeitsfirma auftritt, \nlässt sich eine für die Annahme einer Versetzung erforderliche hinreichende - zeitlich \nnicht befristete - Eingliederung der zugewiesenen Beamten in die PSA als neue \nDienststelle für die Zeit bis zur Vermittlung auf einen dauerhaften Arbeitsplatz \nvertreten, welchen die PSA gewissermaßen als bei ihr gebündeltes Potenzial \nvorhält.\n\n22\n\nFreilich bliebe dann weiterhin das Problem, dass bei einer Versetzung die \nUnmöglichkeit einer tatsächlichen (amtsangemessenen) Beschäftigung bei der \nneuen Behörde auch dann auf die Rechtmäßigkeit der Versetzungsverfügung \ndurchschlagen kann, wenn diese - wie hier naturgemäß - nicht mit einem besonderen \nBedarf in der aufnehmenden Dienststelle begründet wird, sondern (nur) mit einem \nPersonalüberhang bei der abgebenden Dienststelle. \n\n23\n\nVgl. Plog/Wiedow/Beck/Lemhöfer, a.a.O., § 26 \nRn. 23 a.\n\n24\n\nEine Versetzung dürfte in einem solchen Fall regelmäßig rechtlich nur zulässig \nsein, wenn zugleich eine unmittelbare Weiterbeschäftigung bei der neuen \nDienststelle gewährleistet wäre. \n\n25\n\nDieser Aspekt dürfte allerdings nur dann zur Rechtswidrigkeit der Versetzung \nführen, wenn und soweit zugleich bei der abgebenden Dienststelle trotz der \norganisatorischen Änderungen eine entsprechende Beschäftigung tatsächlich \nmöglich bliebe und dem Dienstherrn zumutbar wäre. Andernfalls - also dann, wenn \nbei der abgebenden Dienststelle eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit nicht \nbestünde - wäre mit Blick darauf, dass nach der gewählten Struktur im Unternehmen \nder Deutschen Telekom AG - soweit auf der Grundlage der Aktenlage erkennbar - \nPersonalvakanzen sowohl im Hinblick auf dauerhafte Arbeitsposten als auch für \neinen vorübergehenden Personalbedarf bei der PSA zusammenlaufen, von dort eine \nbaldige (amtsangemessene) Weiterbeschäftigung naheliegender als ausgehend vom \nbisherigen Bereich. Das hat auch der Fall des Antragsteller gezeigt, denn er wäre - \nwenn er nicht erkrankt wäre - schon unmittelbar in Anschluss an seine Zuordnung zur \nPSA dort mit dem Projekt \"Administrative Aufgaben im Bereich Sachbearbeiter \nPersonal und Service Agentur\" betraut worden. \n\n26\n\nDass vorliegend eine Weiterbeschäftigung des Antragstellers bei der \nabgebenden Dienststelle möglich und zumutbar gewesen wäre, wird auch vom \nAntragsteller nicht ernsthaft behauptet. Vielmehr stellt der Antragsteller insoweit in \nseinem Beschwerdevorbringen lediglich heraus, dass er und nicht Herr E. für \nden im bisherigen Bereich verbliebenen Arbeitsposten in Betracht hätte gezogen \nwerden müssen. \n\n27\n\nAuch wenn nach den vorstehenden Ausführungen die Beurteilung der \nRegelungswirkung und Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügung noch nicht in \nGänze geklärt sein mag, rechtfertigt sich gleichwohl im Ergebnis keine Änderung der \nangefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Hier ist es dem Antragsteller \nvielmehr zuzumuten, insoweit die Hauptsacheentscheidung abzuwarten. \n\n28\n\nDies gilt unabhängig davon, ob materiell eine Versetzung vorliegt und schon die \nWertung des § 126 Abs. 3 Nr. 3 BRRG, greift wonach u.a. der Widerspruch gegen \neine Versetzung keine aufschiebende Wirkung hat. Vielmehr gilt es einerseits zu \nbeachten, dass unbeschadet der vom Antragsteller aufgeworfenen Bedenken bereits \nvieles dafür spricht, dass die angefochtene Verfügung in § 2 Abs. 3 Satz 2 \nPostPersRG i.V.m. § 26 Abs. 1 und 2 BBG eine hinreichende rechtliche Grundlage \nfindet und anderseits der Antragsteller - was entscheidend ist - kein rechtlich \nschutzwürdiges Interesse vorgetragen hat, das es rechtfertigen könnte, eine \nRegelung dahin zu treffen, dass der Antragsteller die Verfügung vorläufig nicht gegen \nsich gelten lassen muss. \n\n29\n\nDies gilt namentlich im Hinblick auf den von ihm in diesem Zusammenhang allein \ngeltend gemachten Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung. Insoweit ist \nweder glaubhaft gemacht noch sonst erkennbar, dass sich der Antragsteller in Bezug \nauf diesen Anspruch durch einen Aufschub der Wirksamkeit der verfügten \norganisatorischen Zuordnung zur PSA besser stellen würde, als er bei Fortbestand \nder Zuordnung stünde. Auch bei organisatorischer Zuordnung zum bisherigen \nBereich, könnte der Antragsteller die von ihm angestrebte (amtsangemessene) \nWeiterbeschäftigung entsprechend der bisherigen Ausgestaltung seines \nArbeitsplatzes als Sachbearbeiter Sicherheits- und Schutzaufgaben in der \nAufgabengruppe ORS bei der T-Com-Service-Center-Organisation nicht erreichen. \nDenn nach den Angaben der Antragsgegnerin fehlt es an einem entsprechenden \n(ausreichenden) Arbeitsaufkommen in diesem Bereich, was zur Einleitung des \nVerfahrens nach den Regelungen der TV Ratio geführt hatte; der nach der \nentsprechenden Organisation verbleibende Arbeitsposten ist durch Herrn E. \nbesetzt. Dies stellt auch der Antragsteller nicht substantiiert in Abrede. Er bestätigt \nvielmehr, dass es bei (nur) einem Dienstposten verblieben sei und macht geltend, \ndass er statt des Herrn E. für diesen Dienstposten hätte ausgesucht werden \nmüssen. Bezüglich der Auswahl des Herrn E. für den verbleibenden \nDienstposten kann der Antragsteller allerdings - wie bereits ausgeführt - eine \nRechtsverletzung nicht geltend machen. Vielmehr ist diese ermessensfehlerfrei, \ninsbesondere unter Beachtung des vom Vorstand der Telekom AG in den \nRegelungen zum Rationalisierungsschutz für Beamte vom 31. Juli 2002 aufgestellten \n(Ermessens-) Vorgaben, erfolgt. \n\n30\n\nDer Antragsteller stellt sich auch im Übrigen nicht schlechter bei einer \nverbleibenden Zuordnung zur PSA. Denn alle Arbeitsangebote, die ihn dort \nerreichen, würden ihn auch bei entsprechender Zuordnung zum bisherigen Bereich \nerreichen und - im Rahmen des zumutbaren - auch verpflichten, wie dies etwa für die \nnunmehr für den 4. August 2003 angekündigte Übertragung des befristeten \nProjekteinsatzes ORKA/HVT Bereinigung gilt. Dass hier angesichts auch der \nRegelung des § 6 PostPersRG dem Antragsteller die Übernahme der von der \nTelekom AG mit A 6/A 7 bewerteten Tätigkeit unzumutbar sein sollte, ist nicht einmal \nim Ansatz zu erkennen. Dies gilt um so mehr, als der Deutschen Telekom AG bei der \nZuordnung der einzelnen Dienstposten zu den gegenwärtigen Ämtern ebenso wie \nbei der Zuweisung von nicht amtsangemessener Tätigkeit nach § 6 PostPersRG in \njedem Fall ein Freiraum zuzubilligen ist.\n\n31\n\nVgl. Wolff, a.a.O., S. 95.\n\n32\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung \nberuht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 GKG.\n\n33\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n34","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/291548","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-07-24/1-b-635-03","cited_norms":[{"jurabk":"PostPersRG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":3},{"jurabk":"BBG 2009","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":2},{"jurabk":"PostPersRG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":2},{"jurabk":"PostPersRG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"BRRG","ref":"§ 126","ref_norm":"126","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/291548","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/291548","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-07-24/1-b-635-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/291548","retrieved":"2026-07-09 03:11:42.366912+00:00"}}