{"status":"available","doknr":"OLD291567","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:0724.13A2658.03A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-07-24","aktenzeichen":"13 A 2658/03.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nDer allein geltend gemachte Zulassungsgrund der Abweichung des Verwaltungsgerichts von der \nRechtsprechung des Senats gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG liegt nicht vor.\n\n4\n\nEine zulassungsbegründende Abweichung im Sinne vorgenannter Vorschrift liegt erst und nur dann vor, \nwenn das Verwaltungsgericht in einer entscheidungserheblichen Rechts- oder Tatsachenfrage prinzipiell anderer \nAuffassung ist als eines der in der Bestimmung genannten Gerichte. Das Verwaltungsgericht muss seiner \nEntscheidung ausdrücklich oder doch hinreichend erkennbar einen abstrakten, fallübergreifenden Rechts- oder \nTatsachensatz (verallgemeinerungsfähige Tatsachenfeststellung oder -bewertung) zu Grunde gelegt haben, der \nmit einem in der Rechtsprechung des Gerichts, von dessen Entscheidung abgewichen werden soll, aufgestellten, \ndie gleiche Rechts- oder Tatsachenfrage betreffenden und dessen Entscheidung tragenden abstrakten Rechts- \noder verallgemeinerungsfähigen Tatsachensatz nicht übereinstimmt. Nicht die Unrichtigkeit der Entscheidung im \nEinzelfall, sondern die Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen begründet nämlich die Zulassung der \nBerufung wegen Abweichung.\n\n5\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Dezember 1995 \n- 9 B 377.95 -; GK-AsylVfG, Stand: Oktober 2000, \n§ 78 Rdn. 156 ff., m.w.N.,\n\n6\n\nEin derartiger, im Grundsätzlichen von dem im Zulassungsantrag angezogenen Beschluss des Senats vom \n28. Dezember 2001 - 13 A 4338/94.A - abweichender Rechtssatz des Verwaltungsgerichts ist im angefochtenen \nUrteil jedoch nicht feststellbar.\n\n7\n\nMit seinen Ausführungen auf Blatt 8 des Urteilsabdrucks \"Allen Auskünften ist somit übereinstimmend zu \nentnehmen, dass besondere Gefahren für Personen, die mit dem serbischen Regime in Verbindung gebracht \nwerden ... nicht ausgeschlossen erscheinen\" und der damit zusammenhängenden Aussage auf Blatt 7 UA \"Diese \n(Gefahren) ergeben sich aus der durch Unterlagen belegten und glaubhaften Tatsache, dass der Kläger zu 1. in \nden Jahren 1981 bis zum März 1999 als Polizist im Kosovo tätig gewesen ist\" weicht das Verwaltungsgericht \nnicht von der zitierten Rechtsprechung des Senats ab. Denn der Senat hat in seiner o.a. Entscheidung zu diesem \nProblem keine Aussagen getroffen; die dortige Klägerin beklagte nur die allgemeine Lage der Roma im Kosovo, \nohne zusätzliche besondere Gefahrenmomente etwa auf Grund früherer exponierter Position im Kosovo geltend \nzu machen. Zu Gefahren für Kosovo-Albaner oder Minderheitenangehörige, die dem früheren serbisch-\njugoslawischen Regime nahe standen, insbesondere zu Polizisten, zudem wenn sie der Minderheit der Roma \nangehören, verhält sich der o.a. Beschluss nicht. \n\n8\n\nZudem ist in ihm ein Anspruch auf Zuerkennung von Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG \nohne nähere Ausführungen zur Gefahrenlage der damaligen Klägerin verneint, weil ihr durch die \nlandesministerielle Erlasslage ein vergleichbarer wirksamer Schutz wie nach § 54 AuslG gewährt war (vgl. \nSeite 16 des Beschlussabdrucks).\n\n9\n\nZutreffend ist, dass der Senat in Übereinstimmung mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auf Seite 16 \nseines Beschlussabdrucks formuliert hat \"nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG kann von der Abschiebung eines \nAusländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für ihn mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine \nerhebliche konkrete und individuelle Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht\". Das Verwaltungsgericht hat \naber keinen Rechtssatz aufgestellt, der dieser Formulierung des Senats widerspräche oder mit ihr sonst \nunvereinbar wäre. Es verhält sich zum Prognosemaßstab der Gefahr im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG \nüberhaupt nicht und geht offenbar von einer für Abschiebungsschutz nach dieser Vorschrift \"ausreichenden\" \nGefahrenlage für die Kläger aus. Diese richterliche Tatsachenwertung würde zwar einer kritischen Bewertung \ndurch den Senat voraussichtlich nicht standhalten. Eine solche fehlerhafte Rechtsanwendung auf Grund \nübersehener oder \"großzügiger\" Anwendung des Prognosemaßstabes stellt aber noch keine Divergenz im Sinne \ndes § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG dar.\n\n10\n\nDies wird die Ausländerbehörde bei ihrer Entscheidung nach § 51 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG berücksichtigen \nkönnen.\n\n11\n\nDie ferner behauptete Abweichung des Verwaltungsgerichts vom Beschluss des Senats vom 2. April 2003 \n- 13 A 625/03.A - ist ebenfalls nicht feststellbar. Richtig ist, dass der Senat festgestellt hat, dass auch für die \nZuerkennung eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG im Grundsatz das gesamte \nStaatsgebiet des Abschiebungszielstaats in den Blick zu nehmen ist und dass das Verwaltungsgericht eine \nGefahrenprognose für die Kläger im Hinblick auf Rest-Serbien (ohne Kosovo) und Montenegro nicht \nvorgenommen hat. Gleichwohl hat es keinen eigenen der Rechtsprechung des Senats entgegenstehenden \nRechtssatz aufgestellt. Wollte man nicht bereits in der - anders als im Verfahren 13 A 625/03.A - im hier \nangefochtenen Beschluss vom 24. Mai 2002 gemachten Angabe des Abschiebungszielstaats \"Bundesrepublik \nJugoslawien (Kosovo)\" eine nur eingeschränkte Abschiebungsandrohung sehen, die auch eine auf die bestimmte \nRegion eingeschränkte Prüfung von Abschiebungsschutz rechtfertigen und wegen Verschiedenheit der \nvorliegenden Fallkonstellation von derjenigen der Entscheidung vom 24. Mai 2000 - 13 A 625/03.A - der \nAnnahme einer Abweichung entgegen stehen könnte, ist dem Verwaltungsgericht lediglich ein Versäumnis \nunterlaufen und hat es die Rechtsprechung des angerufenen Gerichts zum ausreichenden Abschiebungsschutz \nauf Grund der landesministeriellen Erlasslage, die eine Verpflichtung der Beklagten zur Zuerkennung von \nAbschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG nicht gebietet, übersehen. Ein Dissens im oben \nbeschriebenen Sinne liegt darin jedoch nicht.\n\n12","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/291567","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-07-24/13-a-2658-03-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/291567","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/291567","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-07-24/13-a-2658-03-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/291567","retrieved":"2026-07-09 03:11:44.047976+00:00"}}