{"status":"available","doknr":"OLD291573","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:0723.8A3920.02A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-07-23","aktenzeichen":"8 A 3920/02.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nAuf die Berufung der Klägerinnen wird das Urteil des Verwaltungsgerichts \nMinden vom 3. September 2002 geändert. Die Beklagte wird unter Aufhebung der \nZiffern 2 bis 4 des Bescheids des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer \nFlüchtlinge vom 27. Februar 2001 verpflichtet festzustellen, dass die \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich der Türkei vorliegen.\n\nDie Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen die Klägerinnen und die \nBeklagte je zur Hälfte, die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte. \nGerichtskosten werden nicht erhoben.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige \nVollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger vor der \nVollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie in den Jahren 19 und 19 in Markab (Syrien) geborenen Klägerinnen sind \nkurdischer Volkszugehörigkeit und nach ihren Angaben yezidischer \nReligionszugehörigkeit; die Klägerin zu 2. ist die jüngste Tochter der Klägerin zu 1. \nDiese ist mit I. O. verheiratet und hat neben der Klägerin zu 2. weitere sieben \nKinder. Nach Angaben der Klägerin zu 1. wurde die ganze Familie am 1. Juni 2000 \nvon Kamishli mit Hilfe eines Schleppers zu Fuß über die Grenze in die Türkei \ngebracht; von Istanbul aus gelangten zuerst die älteren Kinder der Familie nach \nDeutschland und im Februar 2001 auf dem Landweg die Klägerinnen und der \nEhemann der Klägerin zu 1. \n\n3\n\nBei der Anhörung vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer \nFlüchtlinge (Bundesamt) am 9. Februar 2001 führte die Klägerin zu 1. aus, ihre \nMutter lebe nach wie vor in Markab. Die Familie habe Syrien verlassen, weil es zu \nAuseinandersetzungen mit den Arabern gekommen sei, die nicht dulden wollten, \ndass die Kurden auf ihren Feldern Baumwolle anbauten. Ihr Ehemann sei dreimal \nfestgenommen und sein Bruder getötet worden. Dies habe vor etwa sechs oder \nsieben Jahren angefangen; die Frauen seien belästigt worden und hätten sich nicht \nmehr getraut, das Haus zu verlassen. Beim dritten Mal sei ihr Ehemann \nfestgenommen worden und habe bis zu seiner Entlassung nicht gewusst warum. Die \nKinder seien ab und zu gezwungen worden, zur Schule und dort zum islamischen \nReligionsunterricht zu gehen; die Familie besitze aber die syrische \nStaatsangehörigkeit nicht.\n\n4\n\nDurch Bescheid vom 27. Februar 2001 lehnte das Bundesamt die Asylanträge \nder Klägerinnen ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG \nund Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorlägen und forderte sie zur \nAusreise auf, verbunden mit einer auf Syrien oder einen anderen \naufnahmeverpflichteten oder -bereiten Staat bezogenen Abschiebungsandrohung. \nZur Begründung führte es aus, dass eine Asylanerkennung schon deshalb \nausscheide, weil die Klägerinnen auf dem Landweg eingereist seien. Auch die \nFeststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG komme nicht in Betracht. \nDabei sei wegen der ungeklärten Staatsangehörigkeit der Klägerin auf die \nVerhältnisse in Syrien abzustellen. Dort müssten die Klägerinnen politische \nVerfolgung als Kurdinnen und Yezidinnen nicht befürchten. Sie seien persönlich nicht \nvon asylrelevanten Übergriffen betroffen gewesen. Zwar sei die Lage der Yeziden in \neinigen Gebieten problematisch, doch stünde allen Yeziden in den Städten jedenfalls \neine inländische Fluchtalternative offen. Auch Abschiebungshindernisse nach § 53 \nAuslG seien nicht glaubhaft gemacht worden. Der Bescheid wurde am 5. März 2001 \ndurch Übergabe an die Klägerin zu 1. zugestellt.\n\n5\n\nZur Begründung ihrer am 13. März 2001 erhobenen Klage haben die Klägerinnen \nvorgetragen, der angegriffene Bescheid stelle zu Unrecht nur auf die Verhältnisse in \nSyrien ab. Sie seien nämlich türkische Staatsangehörige. Der vor etwa 35 Jahren \nverstorbene Großvater der Klägerin zu 1. stamme aus Sorani in der Türkei. In der \nmündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht hat ein Halbbruder der \nKlägerin zu 1. ausgeführt, ihr gemeinsamer Vater sei 1927 in Suhani im Kreis \nViransehir in der Provinz Urfa geboren und mit etwa 20 Jahren, also 19 oder 19 , \nnach Syrien gekommen.\n\n6\n\nDie Klägerinnen haben beantragt,\n\n7\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheids \ndes Bundesamtes für die Anerkennung \nausländischer Flüchtlinge vom 27. Februar 2001 \nzu verpflichten, sie als Asylberechtigte \nanzuerkennen und festzustellen, dass die \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und \nAbschiebungshindernisse nach § 53 AuslG \nvorliegen.\n\n8\n\nDie Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, \n\n9\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n10\n\nMit dem angefochtenen Urteil vom 3. September 2002 - dem \nProzessbevollmächtigten der Klägerin am 16. September 2002 zugestellt - hat das \nVerwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Es hat offengelassen, ob die Klägerinnen \nstaatenlos oder türkische Staatsangehörige sind. Ein Asylanspruch sei schon \ndeshalb ausgeschlossen, weil sie in Syrien Schutz vor politischer Verfolgung \ngefunden hätten. Auch eine teilweise Aufhebung des Bescheids im Hinblick darauf, \ndass darin eine Abschiebung in die Türkei nicht ausdrücklich ausgeschlossen sei, \nscheide aus. Die Klägerinnen müssten eine Abschiebung in die Türkei nicht \nbefürchten. Angedroht sei lediglich eine Abschiebung nach Syrien, und vor einer \nAbschiebung in die Türkei müsse die Abschiebungsandrohung noch durch weiteren \nBescheid konkretisiert werden; gegen einen solchen Bescheid sei Rechtsschutz \ngegeben.\n\n11\n\nAuf den am 30. September 2002 gestellten Antrag der Klägerin hat der Senat \ndurch Beschluss vom 11. Februar 2003 die Berufung zugelassen.\n\n12\n\nZur Begründung ihrer Berufung verweisen die Klägerinnen darauf, dass sie \ntürkische Staatsangehörige seien; ihr Vater bzw. Großvater sei 1927 in Seheniya in \nder Provinz Urfa, Kreis Viransehir geboren.\n\n13\n\nDie Klägerinnen beantragen,\n\n14\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern, die Ziffern 2 \nbis 4 des Bescheids des Bundesamtes für die \nAnerkennung ausländischer Flüchtlinge vom \n27. Februar 2001 aufzuheben und die Beklagte zu \nverpflichten festzustellen, dass die Voraussetzungen \ndes § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich der Türkei \nvorliegen,\n\n15\n\nhilfsweise \n\n16\n\nunter Aufhebung der Ziffern 3 bis 4 des \nBescheids des Bundesamtes für die Anerkennung \nausländischer Flüchtlinge vom 27. Februar 2001 \nfestzustellen, dass hinsichtlich der Türkei \nAbschiebungshindernisse nach § 53 AuslG \nbestehen.\n\n17\n\nDer Berichterstatter des Senats hat die Klägerin zu 1. in der mündlichen Verhandlung \nam 23. Juli 2003 zu ihren Asylgründen angehört sowie die Zeugen Y. B. und \nB. B. vernommen. Auf die Niederschrift vom 23. Juli 2003 wird Bezug genommen. \n\n18\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die \nGerichtsakten dieses Verfahrens und auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge \ndes Bundesamtes für die Klägerinnen und für den Ehemann der Klägerin zu 1. \n- I. O. , Az. 2 638 386-998 - verwiesen.\n\n19\n\nEntscheidungsgründe:\n \nDer Berichterstatter konnte zur Sache verhandeln und entscheiden, obwohl kein \nVertreter der Beklagten und des Beteiligten erschienen war, da diese mit der Ladung \nauf diese Möglichkeit hingewiesen worden waren (§ 102 Abs. 2 VwGO); mit einer \nEntscheidung durch den Berichterstatter haben sich die Beteiligten einverstanden \nerklärt (§§ 125 Abs. 1, 87 Abs. 2, 3 VwGO).\n\n20\n\nDie vom Senat zugelassene und auch im Übrigen zulässige Berufung der \nKlägerinnen ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht \nhinsichtlich der Anträge zu den Ziffern 2 bis 4 des Bescheids des Bundesamtes vom \n27. Februar 2001 abgewiesen; insoweit ist der ablehnende Bescheid des \nBundesamtes rechtswidrig und verletzt die Klägerinnen in ihren Rechten (§ 113 \nAbs. 5 VwGO). Die Klägerinnen können verlangen, dass die Beklagte verpflichtet \nwird festzustellen, dass hinsichtlich der Türkei die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 \nAuslG vorliegen; die Ziffern 2 bis 4 des Bescheids des Bundesamtes sind \naufzuheben.\n\n21\n\nDas Klagebegehren der Klägerinnen ist auf die Verpflichtung der Beklagten zur \nFeststellung von Abschiebungshindernissen im Sinne des § 51 Abs. 1 AuslG \n- hilfsweise im Sinne des § 53 AuslG - hinsichtlich der Türkei gerichtet. Dies ergibt \nsich zweifelsfrei aus dem auf § 51 Abs. 1 AuslG gerichteten Antrag der Klägerinnen \nin Verbindung mit ihrer Behauptung, sie seien türkische Staatsangehörige. Denn bei \nPersonen, die eine Staatsangehörigkeit besitzen, ist die Asylberechtigung - dasselbe \ngilt für die Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG - allein danach \nzu beurteilen, ob ihnen in dem Lande ihrer Staatsangehörigkeit politische Verfolgung \ndroht oder nicht. Hingegen kommt es nicht darauf an, ob sie in einem Drittstaat, in \ndem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten, politische Verfolgung befürchten \nmüssen; regelmäßig - abgesehen von etwa erforderlichen Feststellungen zu § 27 \nAsylVfG - ist es auch unerheblich, ob sie dort bereits einmal politisch motivierten \nMaßnahmen ausgesetzt gewesen sind. \n\n22\n\nBVerwG, Urteil vom 18. Oktober 1983 \n- 9 C 158.80 -, BVerwGE 68, 106.\n\n23\n\nAus diesen Gründen kann auf die Feststellung der Staatsangehörigkeit in einem \nAsylverfahren in der Regel nicht verzichtet werden; die Frage kann nur dann offen \nbleiben, wenn das Gericht die Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs - \nArt. 16a Abs. 1 GG, § 51 Abs. 1 AuslG - hinsichtlich aller in Frage kommenden \nLänder und, für den Fall der Staatenlosigkeit, zusätzlich hinsichtlich des Landes des \ngewöhnlichen Aufenthalts, geprüft hat und verneinen kann.\n\n24\n\nZu dem Fall der Staatenlosigkeit: BVerwG, Urteil \nvom 24. Oktober 1995 - 9 C 3.95 -, NVwZ-RR 1996, \n602.\n\n25\n\nDas Begehren der Klägerinnen auf Feststellung der Voraussetzungen des § 51 \nAbs. 1 AuslG hinsichtlich der Türkei ist begründet. Die Klägerinnen sind türkische \nStaatsangehörige (dazu 1.), und im Falle einer Rückkehr in die Türkei wären sie dort \ndurch gruppenbezogene mittelbare politische Verfolgung in Anknüpfung an ihre \nReligionszugehörigkeit (dazu 2.) als glaubensgebundene Yezidinnen (dazu 3.) \nbedroht. Auf die Frage, ob sie in Syrien vor Verfolgung sicher waren, kommt es im \nvorliegenden Verfahren, dessen Streitgegenstand nicht die Asylberechtigung, \nsondern das auf Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG gerichtete \nBegehren ist, nicht an (dazu 4.). \n\n26\n\n1. \nDie Klägerinnen besitzen die türkische Staatsangehörigkeit. Zur Überzeugung des \nGerichts steht nach Anhörung der Klägerin zu 1. und der Zeugen B. und B. fest, \ndass der Vater der Klägerin zu 1. und Großvater der Klägerin zu 2. in Suhaniye im \nBezirk Merkez der Unterprovinz Viransehir und der Provinz Urfa in der Türkei \ngeboren und aufgewachsen ist, dass er die Türkei etwa zur Zeit des Zweiten \nWeltkriegs oder kurz danach verlassen und bis zu seinem Tod im Jahre 1967 die \nsyrische Staatsangehörigkeit nicht erworben hat; die unterschiedlichen \nOrtsbezeichnungen (Sorani, Suhani, Seheniya, Suhaniye) dürften auf \nunterschiedliche Verschriftlichungen der phonetischen Angaben der Beteiligten \nzurückzuführen sein. Zwar ist es auf den ersten Blick überraschend, dass die \nKlägerin zu 1. selbst nur ungenaue Angaben über die Herkunft ihres Vaters und \nseine Flucht nach Syrien machen konnte. Dennoch hat sie einige Aspekte zum \nLeben in der Türkei und zum Lebenslauf ihres Vaters in einer Art und Weise \ngeschildert, die nach Wortwahl und Aussageverhalten die Annahme begründen, dass \nsie Kenntnisse wiedergegeben hat, die sie im unmittelbaren Kontakt mit ihrem Vater \nerworben hat und die als authentisch eingestuft werden können. So hat sie - wie \nauch, unabhängig von ihrer Aussage, beide Zeugen - über die \nGeneralmobilmachung als ein prägendes Ereignis gesprochen und hat mit ihren \nAngaben zu den Fluchtgründen des Vaters und zu ihrer eigenen \nStammeszugehörigkeit dem Gericht den sicheren Eindruck vermittelt, dass sie - wie \nalle Familienmitglieder - über ein tief verwurzeltes Bewusstsein verfügt, einem in der \nTürkei beheimateten Stamm zuzugehören. Dass sie nur wenig konkrete Details zur \nHerkunft ihrer Familie weiß, ist anhand der Aussagen der Klägerin zu 1. plausibel \ndamit zu erklären, dass sie bei dem Tod ihres Vaters mit acht oder neun Jahren noch \nsehr jung war und dass sie und ihr Vater auf Grund der Gegebenheiten im syrischen \nExil \"keine Gelegenheit\" hatten, \"nebeneinander zu sitzen\" und Gespräche über die \nVergangenheit - außer über die Großmutter - zu führen. Zudem werden die wenigen \nAngaben der Klägerin zu 1. zur Herkunft ihres Vaters durch die glaubhaften \nAussagen beider Zeugen, die den Vater der Klägerin zu 1. persönlich kannten, \nbestätigt. Insbesondere der Zeuge B. hat in ähnlicher Weise wie die Klägerin zu 1. \nauf die große Bedeutung der Stammeszugehörigkeit für Kurden und Yeziden \nhingewiesen sowie auf den Umstand, dass dies zugleich ein sicheres Anzeichen für \ndie Herkunft der Familie der Klägerinnen aus der Türkei darstellt. Der Zeuge B. hat \nnachvollziehbar deutlich gemacht, dass das Wissen um die Stammeszugehörigkeit \nfür alle Familienmitglieder im Vordergrund stehe, während es keinen Anlass gegeben \nhabe, genaue Daten und Ortsangaben an alle jüngeren Familienmitglieder \nweiterzureichen. Anhaltspunkte für Zweifel an der Glaubhaftigkeit der \nZeugenaussagen bestehen nicht; beide Zeugen habe ohne weiteres bestehende \nWissenslücken eingeräumt, andererseits aber ihre Aussagen zur \nStammeszugehörigkeit und zur Herkunft der Familie der Klägerinnen mit großer \nSicherheit und Überzeugung vorgetragen.\n\n27\n\nAus dem Umstand, dass der Vater der Klägerin in der Türkei geboren wurde und \ndiese nach einem Kriegseinsatz als Soldat verlassen hat, in Syrien jedoch nur als \nAusländer (\"maktum\" - nicht registrierte Person ohne Papiere) gelebt hat, ergibt sich \nauf Grund der einschlägigen Bestimmungen des türkischen und des syrischen \nStaatsangehörigkeitsrechts, dass er die türkische Staatsangehörigkeit durch Geburt \nerworben hat, dass er sie durch die Flucht nach Syrien nicht verloren und auch die \nsyrische Staatsangehörigkeit nicht erhalten hat. \n\n28\n\nDer 1929 geborene Vater der Klägerin zu 1. war nach Art. 1 des \nStaatsangehörigkeitsgesetzes Nr. 1312 vom 8. Mai 1928 - nach Art. 16 in Kraft seit \ndem 1. Januar 1929 - türkischer Staatsangehöriger. Das Gericht geht als sicher \ndavon aus, dass seine in der Türkei lebenden Eltern türkische Staatsangehörige \nbzw. ottomanische Untertanen nach dem Gesetz betreffend die Ottomanische \nStaatsangehörigkeit vom 23. Januar 1869 waren; selbst wenn dies nicht der Fall \ngewesen sein sollte, wäre der Vater der Klägerin zu 1. nach Art. 4 des \nStaatsangehörigkeitsgesetzes Nr. 1312 vom 8. Mai 1928 als Kind von in der Türkei \nlebenden Ausländern türkischer Staatsangehöriger geworden, da keine \nAnhaltspunkte dafür vorliegen, dass er nach seiner Volljährigkeit für eine etwa \nabweichende Staatsangehörigkeit seiner Eltern votiert haben sollte. \n\n29\n\nTexte der genannten Gesetze in: \nForschungsstelle für Völkerrecht und ausländisches \nöffentliches Recht der Universität Hamburg (Hrsg.), \nSammlung geltender Staatsangehörigkeitsgesetze, \nBand 31, 1970, S. 89ff.\n\n30\n\nDie Annahme, dass der Vater der Klägerin zu 1. und seine Eltern türkische \nStaatsangehörige waren, ist - trotz des Fehlens eindeutiger Dokumente - allein auf \nGrund der genannten Vorschriften gerechtfertigt, denn Regelungsziel und Tendenz \ndieser Normen gingen dahin, den Erwerb der osmanischen bzw. türkischen \nStaatsangehörigkeit so weit wie möglich - auch unter Hinnahme doppelter \nStaatsangehörigkeiten - zu erleichtern.\n\n31\n\nAyiter, Das Staatsangehörigkeitsrecht der Türkei, \nin: Forschungsstelle für Völkerrecht und \nausländisches öffentliches Recht der Universität \nHamburg (Hrsg.), Sammlung geltender \nStaatsangehörigkeitsgesetze, Band 31, 1970, \nS. 12 ff., 18 ff.\n\n32\n\nAnhaltspunkte dafür, dass der Vater der Klägerin zu 1. seine Staatsangehörigkeit \naufgegeben oder verloren haben könnte, bestehen nicht; insbesondere spricht nichts \ndafür, dass das Gesetz Nr. 1041 über die Entziehung der Staatsangehörigkeit von \nEmigranten vom 23. Mai 1927 (außer Kraft getreten am 22. Mai 1964) zu einer - den \nBeteiligten nicht bekannt gewordenen - Entziehung der türkischen \nStaatsangehörigkeit bei dem Vater der Klägerin zu 1. geführt haben könnte. \nEbensowenig bestehen Anzeichen dafür, dass die Verlustgründe der Art. 7 bis 12 \ndes Gesetzes Nr. 1312 vom 8. Mai 1928 oder der Art. 19 bis 28 des Gesetzes \nNr. 403 vom 11. Februar 1964 vorliegen könnten. Weder ist ersichtlich, dass der \nVater der Klägerin einen - nur mit Genehmigung wirksamen - Verzicht erklärt noch \ndass er sich in ausländischen Militärdienst begeben haben könnte; der Umstand, \ndass er sich nach seiner Flucht nach Syrien nicht bei den Heimatbehörden in der \nTürkei regelmäßig gemeldet hat, hätte nur zu einem im Ermessen der Regierung \nliegenden Entzug der Staatsangehörigkeit durch Beschluss des türkischen \nMinisterrates führen können. \n\n33\n\nZu diesen Rechtsgrundlagen: Hecker, Übersicht \nzum Staatsangehörigkeitsrecht der Türkei, StAZ \n1966, 240; Narlioglu, Das neue türkische \nStaatsangehörigkeitsgesetz vom 11. Februar 1964, \nStAZ 1964, 226; Bergmann / Ferid, Internationales \nEhe- und Kindschaftsrecht, 123. Lieferung (Türkei). \n\n34\n\nAnzeichen hierfür bestehen nicht, zumal ein derartiger Beschluss nur gefasst werden \ndurfte, wenn der Name des Betroffenen genau angegeben und seine \nIdentität zweifelsfrei festgestellt war. Da dies nur selten möglich war, sind \nAberkennungen der Staatsangehörigkeit nach den frühen \nStaatsangehörigkeitsgesetzen der Türkei seltene Ausnahme geblieben.\n\n35\n\nAyiter, Das Staatsangehörigkeitsrecht der Türkei, \na.a.O., S. 21.\n\n36\n\nDie Klägerin zu 1. ist als im Ausland geborenes Kind eines türkischen Vaters \ntürkische Staatsangehörige (Art. 1 des Gesetzes Nr. 1312 vom 8. Mai 1928). Die \nKlägerin zu 2. hat die türkische Staatsangehörigkeit jedenfalls gemäß Art. 1 \nBuchst. b) des Staatsangehörigkeitsgesetzes Nr. 403 vom 11. Februar 1964 nach \nihrer Mutter erworben, da ihr Vater ihr keine oder ebenfalls die türkische \nStaatsangehörigkeit vermitteln konnte. Ob er infolge der Ausbürgerungskampagne \nstaatenlos geworden ist oder nach seinen Eltern die türkische Staatsangehörigkeit \nbesitzt oder ob er sogar die syrische Staatsangehörigkeit besitzt, kann im \nvorliegenden Verfahren offen bleiben, da er jedenfalls nicht arabischer Herkunft ist \nund der Klägerin zu 2. allein deshalb die syrische Staatsangehörigkeit nicht \nvermitteln konnte (Art. 3 Buchstabe a des syrischen Gesetzes Nr. 276 vom \n24. November 1969; die anderen Erwerbstatbestände des Gesetzes liegen \noffensichtlich nicht vor). \n\n37\n\nZu der Kampagne von 1962: Savelsberg/Hajo/ \nKömür, Ausländer im eigenen Land - Die Situation \nstaatenloser Kurden in Syrien, in: Internationales \nZentrum für Menschenrechte der Kurden, Ausländer \nim eigenen Land, Mai 2003, S. 7 ff., 20 ff.; zum \nsyrischen Staatsangehörigkeitsrecht: \nBergmann/Ferid, Internationales Ehe- und \nKindschaftsrecht, 117. Lieferung. \n\n38\n\nAnhaltspunkte dafür, dass die Klägerinnen die türkische Staatsangehörigkeit verloren \nhaben könnten, sind nicht ersichtlich; insbesondere spricht nichts dafür, dass das \nGesetz Nr. 1041 über die Entziehung der Staatsangehörigkeit von \nEmigranten vom 23. Mai 1927 (außer Kraft getreten am 22. Mai 1964) zu einer - den \nBeteiligten nicht bekannt gewordenen - Entziehung der türkischen \nStaatsangehörigkeit bei dem Vater der Klägerin zu 1. geführt haben könnte. Ebenso \nwenig bestehen Anzeichen dafür, dass die Verlustgründe der Art. 19 bis 28 des \ntürkischen Gesetzes Nr. 403 vorliegen könnten.\n\n39\n\nDie tatsächlichen Anhaltspunkte, auf die sich das Gericht für die Annahme stützt, \ndass die Klägerinnen die türkische Staatsangehörigkeit besitzen, sind im \nvorliegenden Fall ausreichend, so dass der Umstand, dass die Klägerinnen türkische \nPersonalpapiere nicht vorlegen konnten, unschädlich ist. Angesichts der einen \nAsylbewerber typischerweise treffenden Beweisnot - die hier durch den Umstand, \ndass die Flucht aus der Türkei bereits etwa 50 Jahre zurückliegt, noch verschärft wird \n- würde es die Anforderungen an die Glaubhaftmachung der behaupteten \nStaatsangehörigkeit überspitzen, wollte man in Fällen wie dem vorliegenden andere \nMittel der Glaubhaftmachung als von türkischen Staatsorganen ausgestellte \nDokumente nicht zulassen.\n\n40\n\n2.\nYeziden, die ihren Glauben praktizieren, droht derzeit (§ 77 Abs. 1 Satz 1 \nAsylVfG) in der Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mittelbar staatliche \nVerfolgung. Ein Ausweichen innerhalb der Türkei in Gebiete, in denen eine derartige \nVerfolgungsgefahr nicht droht, ist nach Einschätzung des Senats nicht möglich.\n\n41\n\nNach § 51 Abs. 1 AuslG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben \nwerden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, \nStaatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder \nwegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Die Voraussetzungen des § 51 \nAbs. 1 AuslG sind deckungsgleich mit denjenigen des Asylanspruchs aus Art. 16 a \nAbs. 1 GG, soweit die Verfolgungshandlung, das geschützte Rechtsgut und der \npolitische Charakter der Verfolgung betroffen sind. Deshalb ist bei der Prüfung eines \nAbschiebungsschutzbegehrens nach § 51 Abs. 1 AuslG - vorbehaltlich hier nicht \neinschlägiger Besonderheiten bei selbst geschaffenen Nachfluchtgründen - von \ndenjenigen Grundsätzen auszugehen, die für die Auslegung des Art. 16a Abs. 1 GG \ngelten.\n\n42\n\nBVerwG, Urteil vom 18. Februar 1992 - 9 C 59.91 -, DVBl. \n1992, 843; zur Deckungsgleichheit von Art. 16a Abs. 1 GG und \n§ 51 Abs. 1 AuslG mit dem Flüchtlingsbegriff der Genfer \nKonvention: BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 1993 - 9 C 50.92 \nu.a. -, NVwZ 1994, 500 (503); Urteil vom 18. Januar 1994 - 9 C \n48.92 -, NVwZ 1994, 497 (498 ff.). \n\n43\n\nPolitisch Verfolgter ist, wer in Anknüpfung an seine politische Überzeugung, seine \nreligiöse Grundentscheidung oder an für ihn unverfügbare Merkmale, die sein \nAnderssein prägen, gezielten Rechtsverletzungen ausgesetzt ist, die ihn ihrer \nIntensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit \nausgrenzen.\n\n44\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 \n- 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315 (333 ff.). \n\n45\n\nWenn derartige Rechtsverletzungen sich nicht nur gegen Einzelpersonen richten, \nsondern gegen eine durch gemeinsame Merkmale verbundene Gruppe von \nMenschen, so kann dies zur Folge haben, dass jeder einzelne Gruppenzugehörige \nallein deshalb der aktuellen Gefahr - und nicht nur der bloßen Möglichkeit - \nausgesetzt ist, zum Ziel und möglichen Opfer politischer Verfolgung zu werden, weil \ner zu der gefährdeten Gruppe zählt. Die Gefahr politischer Verfolgung des \nAsylbewerbers ergibt sich in Fällen dieser Art nicht aus gegen ihn selbst, sondern \naus gegen Dritte gerichteten Maßnahmen, wenn diese wegen eines asylerheblichen \nMerkmals verfolgt werden, das er mit ihnen teilt, und wenn er sich mit ihnen in einer \nnach Ort, Zeit und Wiederholungsträchtigkeit vergleichbaren Lage befindet. Besteht \ndie Gefahr der Gruppenverfolgung, ist mithin jedes Gruppenmitglied unabhängig \ndavon als politisch verfolgt anzusehen, ob sich Verfolgungsmaßnahmen bereits \nkonkret in seiner Person verwirklicht haben oder Derartiges unmittelbar bevorsteht. \nNur wenn Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass ein einzelner \nGruppenzugehöriger von der Gruppenverfolgung aufgrund besonderer Umstände \nausgenommen ist, kann eine Betroffenheit von einer Gruppenverfolgung entgegen \nder Regelvermutung ausgeschlossen werden. \n\n46\n\nBVerfG, Beschluss vom 23. Januar 1991 - 2 BvR \n902/85 u.a. -, BVerfGE 83, 216 (231); BVerwG, Urteil \nvom 8. Februar 1989 - 9 C 33.87 -, Buchholz 402.25 \n§ 1 AsylVfG Nr. 105; Urteil vom 5. Juli 1994 - 9 C \n158.94 -, BVerwGE 96, 200.\n\n47\n\nDie Annahme einer Gruppenverfolgung ist allerdings nur dann gerechtfertigt, wenn \ndie gegen Gruppenzugehörige gerichteten Verfolgungsmaßnahmen im Verhältnis zur \nzahlenmäßigen Größe der Gruppe eine derartige Häufigkeit und Dichte erreichen, \ndass jeder Gruppenzugehörige jederzeit damit rechnen muss, auch in eigener \nPerson zum Opfer von Übergriffen zu werden, wenn also seine bisherige \nVerschonung als eher zufällig anzusehen ist. Die Feststellung dieser \nVerfolgungsdichte erfordert es, die Relation zwischen der Anzahl der feststellbaren \nVerfolgungsschläge und der Größe der Gruppe in den Blick zu nehmen, ohne sich \naber andererseits auf eine rein quantitative Betrachtungsweise zu beschränken; es \nbedarf vielmehr einer wertenden Betrachtung. Zu berücksichtigen ist auch, dass eine \nGruppenverfolgung nicht notwendig auf das gesamte Gebiet eines Staates bezogen \nsein muss. Wo ein \"mehrgesichtiger Staat\" nur in Teilen seines Staatsgebiets die \nVerfolgung einer durch gemeinsame asylrelevante Merkmale gekennzeichneten \nGruppe praktiziert oder duldet (regionale Gruppenverfolgung), besteht nur in der \nbetroffenen Region für jedes Gruppenmitglied die aktuelle Gefahr politischer \nVerfolgung, die allerdings in eine landesweite Verfolgung jederzeit umschlagen \nkann.\n\n48\n\nBVerfG, Beschluss vom 23. Januar 1991 - 2 BvR \n902/85 u.a. -, BVerfGE 83, 216; BVerwG, Urteil vom \n5. Juli 1994 - 9 C 158.94 -, BVerwGE 96, 200 (204); \nUrteil vom 30. April 1996 - 9 C 170.95 -, BVerwGE \n101, 123 (125); Beschluss vom 11. November 1999 \n- 9 B 564.99 -; Beschluss vom 29. November 1996 - \n9 B 293.96 -; zur Abgrenzung von regionaler zu \nörtlich begrenzter Gruppenverfolgung Beschluss vom \n23. August 1999 - 9 B 96.99 - und Urteil vom \n9. September 1997 - 9 C 43.96 -, BVerwGE 105, \n204.\n\n49\n\nSchließlich setzt die Annahme politischer Verfolgung - unabhängig davon, ob es sich \num Verfolgung in der Form der Gruppenverfolgung handelt - nicht notwendig voraus, \ndass die asylerheblichen Verfolgungsmaßnahmen vom Staat ausgehen. Auch \nÜbergriffe von Privatpersonen können in den Schutzbereich des Art. 16 a Abs. 1 GG \nfallen und einen Asylanspruch begründen, wenn der Staat für deren Handeln wie für \neigenes verantwortlich ist. Wo der Staat von Dritten begangene Rechtsverletzungen \ntatenlos hinnimmt oder nur verbal missbilligt, ohne effektiv zum Schutz der \nBetroffenen einzuschreiten, obwohl ihm die hierfür erforderlichen Machtmittel zur \nVerfügung stehen, sind ihm diese Rechtsverletzungen zuzurechnen (mittelbar \nstaatliche Verfolgung).\n\n50\n\nBVerfG, Beschluss vom 1. Juli 1987 - 2 BvR \n478/86 u.a. -, BVerfGE 76, 143; Beschluss vom \n23. Januar 1991 - 2 BvR 902/85 u.a. -, BVerfGE 83, \n216; BVerwG, Urteile vom 23. Juli 1991 - 9 C \n154.90 -, BVerwGE 88, 367, 372, und vom 19. Mai \n1992 - 9 C 21.91 -; Beschluss vom 24. März 1995 - 9 \nB 747.94 -; Urteil vom 19. April 1994 - 9 C 462.93 -, \nNVwZ 1994, 1121.\n\n51\n\nIn Anwendung dieser Maßstäbe und unter Auswertung des zur Verfügung stehenden \nErkenntnismaterials geht der Senat davon aus, dass ihren Glauben praktizierende \nYeziden jedenfalls in ihren angestammten Siedlungsgebieten in der Türkei einer \nmittelbar staatlichen Gruppenverfolgung wegen ihrer Religionszugehörigkeit \nausgesetzt sind, ohne dass ihnen ein Ausweichen in verfolgungsfreie Gebiete \ninnerhalb der Türkei möglich wäre. Dabei kann offen bleiben, ob die den \nglaubensgebundenen Yeziden in der Türkei drohende Gruppenverfolgung noch als \nregionale oder - im Hinblick darauf, dass sie nicht vom türkischen Staat, sondern von \nder muslimischen Bevölkerungsmehrheit ausgeht - schon als landesweite \nGruppenverfolgung einzustufen ist, weil die Erkenntnisgrundlage zu schmal ist, diese \nFrage zuverlässig zu beantworten. Das Fehlen einer inländischen Fluchtalternative \nlässt sich sowohl für den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung als auch für jenen \nfrüheren Zeitpunkt - unabhängig von seiner genauen Datierung - feststellen, zu dem \ndas Vorliegen einer Situation der Gruppenverfolgung erstmalig angenommen werden \nkann.\n\n52\n\nDiese Einschätzung beruht auf der Annahme, dass Yeziden mit erkennbarer \nreligiöser Bindung in der Südosttürkei wegen ihrer Religionszugehörigkeit in einem \nKlima allgemeiner religiöser und gesellschaftlicher Verachtung leben und einer \nVielzahl von Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt sind, die in Relation zu der Anzahl \nder noch in ihren Siedlungsgebieten verbliebenen Yeziden für jedes Mitglied dieser \nBevölkerungsgruppe die Gefahr begründen, jederzeit zum Ziel und Opfer von religiös \nmotivierten Rechtsverletzungen werden zu können, ohne dass der türkische Staat \nbereit wäre, die ihm zur Verfügung stehenden Machtmittel zum Schutz der Yeziden \neinzusetzen. Eine vergleichbare Lage finden praktizierende Yeziden auch in den \nanderen Gebieten der Türkei - insbesondere in den westlichen Großstädten - vor, so \ndass auch dort die Gefahr asylrelevanter Übergriffe besteht. Der Umstand, dass \nmöglicherweise einzelne Yeziden aus Exilländern in die Türkei zurückkehren, ändert \nan diesen Feststellungen nichts, da keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür \nbestehen, dass es sich bei ihnen um glaubensgebundene Yeziden handelt und dass \ndiese in der Türkei ihrer Religion gemäß leben können. Hinsichtlich der Auswertung \nder vorhandenen Erkenntnismaterialien im einzelnen wird auf das den Beteiligten \nbekannte, ihnen mit der Ladung mitgeteilte\n\n53\n\nSenatsurteil vom 24. November 2000 - 8 A \n4/99.A -, insbesondere Ziff. 1.1. und 1.2., S. 10 ff. \nund 18 ff. des Urteilsabdrucks (UA),\n\n54\n\nverwiesen, das zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden \nist.\n\n55\n\n3. \nVon der Gefahr politischer Verfolgung sind nur glaubensgebundene (praktizierende) \nYeziden betroffen. Deshalb bedarf es in jedem Einzelfall der positiven Feststellung, \ndass der Asylbewerber Yezide ist und seinen Glauben praktiziert. Für die Klägerin zu \n1. können diese Feststellungen getroffen werden. Für die im Jahre 1999 geborene \nKlägerin zu 2. muss die Frage der Glaubensgebundenheit auf Grund ihres Alters \nnicht gestellt werden. Sie besitzt dennoch einen Anspruch auf Feststellung der \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG in ihrer Person, da sie in einer religiös \ngebundenen und den yezidischen Glauben praktizierenden Familie aufwächst und \ndas rechtliche Schicksal ihrer Familie jedenfalls bis zum Eintritt der \nReligionsmündigkeit teilt; die Klägerin zu 1. hat in der mündlichen Verhandlung \nausführlich dargestellt, welche Bedeutung die Weitergabe des Bewusstseins, \nbindenden religiös motivierten Verhaltensregeln zu unterliegen, an ihre Kinder im \nalltäglichen Leben der Familie hat.\n\n56\n\nYezide ist nach den für den Senat maßgeblichen Regeln des yezidischen \nGlaubens nur, wer diese Religionszugehörigkeit durch Abstammung von yezidischen \nEltern erworben und nicht durch unwiderrufliche Abwendung von diesem Glauben \nverloren hat. Ein wichtiges Indiz für die Abstammung von yezidischen Eltern ist die \nHerkunft der Familie aus einem yezidisch besiedelten Ort, weil die Yeziden häufig in \nrein yezidischen Siedlungen lebten, um ihre Religionspraxis Andersgläubigen nicht \noffenbaren zu müssen und weil die yezidische Religion in hohem Maße auf ein \nZusammenleben in engen gesellschaftlichen Verbänden angewiesen ist.\n\n57\n\nZu Einzelheiten und Nachweisen vgl. \nSenatsurteil vom 24. November 2000 - 8 A 4/99.A -, \nZiff. 1.3.1., S. 24 ff. UA.\n\n58\n\nVon politischer Verfolgung in der Türkei bedroht sind Yeziden allerdings nur dann, \nwenn sie ihren Glauben praktizieren. Die Feststellung einer Glaubenspraxis stößt \njedoch auf die Schwierigkeit, dass der yezidische Glaube zwar einerseits durch \nOrthopraxie und die Befolgung äußerlicher Verhaltensweisen geprägt wird, dass aber \nandererseits aufgrund der nur mündlichen Überlieferung der Glaubensinhalte und der \nstarken geographischen und hierarchischen Zersplitterung der yezidischen \nGlaubensgemeinschaft feststeht, dass es keinen einheitlichen Kanon von \nGlaubenssätzen und Verhaltensweisen gibt, der für alle Yeziden gleichermaßen \nverbindlich und damit ein sicheres Anzeichen für das Vorliegen einer religiösen \nPraxis wäre. Vor diesem Hintergrund verbietet sich die Annahme, \nglaubensgebundener (praktizierender) Yezide könne nur sein, wer über ein für alle \nYeziden unterschiedslos und gleichermaßen gültiges Mindestwissen zu gleichsam \nkatalogartig abfragbaren Glaubensinhalten in nennenswertem Umfang verfüge.\n\n59\n\nVgl. hierzu und zum Folgenden im einzelnen \nSenatsurteil vom 24. November 2000 - 8 A 4/99.A -, \nZiff. 1.3.2., S. 29 bis 36. \n\n60\n\nAllen glaubensgebundenen Yeziden gemeinsam ist nach den dem Senat \nvorliegenden Erkenntnissen lediglich das Wissen um Melek Taus - allerdings nicht \nnotwendig unter dieser Bezeichnung - als für den yezidischen Glauben zentrales \nhöheres Wesen sowie das Bewusstsein, in einer hierarchisch strukturierten und von \nengen persönlichen und funktionalen Verflechtungen zwischen Geistlichen \nverschiedener Kasten und Laien geprägten Gesellschaft einen unverrückbaren Platz \ninnezuhaben. Demgegenüber weisen Regeln und Bräuche im Hinblick auf \nGlaubensinhalte, auf das religiöse Alltagsleben und auf religiöse Feste eine \naußergewöhnliche, die Terminologie ebenso wie grundsätzliche inhaltliche Fragen \nerfassende Variationsbreite auf. Ob ein Asylbewerber den Nachweis seiner \nGlaubensgebundenheit als praktizierender Yezide erbracht hat oder nicht, hängt \ndeshalb nicht davon ab, ob er einzelne, mit den zur Verfügung stehenden \nErkenntnissen über die yezidische Religion nicht oder nicht vollständig \nübereinstimmende Angaben zu konkreten Glaubenssätzen oder Verhaltensweisen \ngemacht hat, sofern er erkennen lässt, dass er über seine Einordnung in die \nyezidische Gesellschaft und die Verehrung des weltbewahrenden Engels Melek Taus \ninformiert ist. Es muss vielmehr eine Gesamtbewertung seines Vortrags und \nVerhaltens im Verfahren und in der mündlichen Verhandlung vorgenommen werden; \ndabei kann auch die Art und Weise seiner Reaktion auf Fragen nach religiösen \nKenntnissen und nach der religiösen Erziehung von Bedeutung sein. \n\n61\n\nNach diesen Maßstäben steht zur Überzeugung des Senats fest, dass die \nKlägerin zu 1. Yezidin ist und ihren Glauben praktiziert. Ihre Familie stammt aus \neinem dem Yeziden besiedelten Ort Suhaniye\n\n62\n\n- Sternberg-Spohr, Bestandsaufnahme der \nRestbevölkerung der Volksgruppen der kurdischen \nEzdi und der christlichen Assyrer in der Süd-Ost-\nTürkei (Kurdistan-Türkei), März 1993 mit \nupdate Oktober 1993, S. 22; Andrews, Ethnic Groups \nin the Republic of Turkey, Beihefte zum Tübinger \nAtlas des Vorderen Orients, Reihe B Nr. 60, 1989, \nS. 118ff., 349ff. (351) -,\n\n63\n\nund sie hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Berichterstatter - bestätigt \ndurch die in der mündlichen Verhandlung gehörten Zeugen - zur Überzeugung des \nGerichts glaubhaft gemacht, dass sie die Regeln des yezidischen Glaubens \npraktiziert, weil sie diese für sich als verbindlich anerkennt. Anhaltspunkte dafür, dass \ndie Klägerin zu 1. sich von ihrem Glauben in einer unwiderruflichen Art und Weise - \netwa durch Konversion zu einem anderen Glauben - abgewandt hätte, liegen nicht \nvor.\n\n64\n\nDie Klägerin zu 1. hat das Gericht davon überzeugt, dass sie ihren Glauben \näußerlich erkennbar praktiziert, weil sie die ihr bekannten Glaubensregeln als \ninnerlich verpflichtend und als gültigen Maßstab für ihre Lebensführung empfindet. In \nder mündlichen Verhandlung hat sie glaubwürdig den Eindruck vermittelt, dass sie in \neiner yezidischen Familie aufgewachsen ist, von Eltern und Geistlichen eine religiöse \nErziehung erhalten hat, dass sie nach ihren geistigen Fähigkeiten in ihrem Glauben \nverwurzelt ist und diesen an ihre Kinder als verbindlich weitergibt. Dies ist in der \nmündlichen Verhandlung gerade dort deutlich geworden, wo die Klägerin zu 1. \nFragen des Berichterstatters - etwa diejenige nach der \"Kaste\" bzw. ihrer Stellung \ninnerhalb der Religionsgemeinschaft - nicht auf Anhieb beantworten konnte. Sowohl \nmit ihrem Hinweis auf ihre Stammeszugehörigkeit als auch mit der Bemerkung \n\"Unsere Religion ist sehr sauber. Bei uns gibt es keine Christen und keine \nMohammedaner\" hat die Klägerin zu 1. in authentischer Weise deutlich gemacht, \ndass wesentliche Charakteristika des yezidischen Glaubens wie das Gebot der \nEndogamie ihr Bewusstsein prägen. Zudem hat sie in bildhafter Sprache die Frage \nnach der Kastenzugehörigkeit an anderer Stelle ihrer Anhörung mit der Bemerkung \nbeantwortet, sie als \"Unwissende\" sitze nicht neben den höhergestellten Scheichs \nund Pirs; dabei war ihr der Begriff \"Murid\" - wie sich aus einer späteren spontanen \nAntwort ergibt - ebenfalls geläufig. Es ist auch deutlich geworden, dass der enge \nKontakt zu den Geistlichen für die Klägerin zu 1. selbstverständlich ist und von ihr \nauch in Deutschland mit großem Nachdruck gewünscht und gepflegt wird. Besonders \neindrucksvoll ist die Verwurzelung der Klägerin zu 1. in ihrem Glauben in ihren \nSchilderungen über die Erziehung ihrer Kinder in einer weltlich-modernen Umgebung \ndeutlich geworden; sie hat sowohl die offenkundigen Schwierigkeiten als auch ihre \nReaktionen darauf und ihr Bemühen, die Kinder von fremdem Einfluss fern zu halten, \noffen geschildert. Sowohl in ihrer Ausdrucksweise als auch im Aussageverhalten hat \nsie dabei die Besorgnis einer Mutter zum Ausdruck gebracht, ihre Kinder von einem \ngewissen Alter an nicht mehr so stark unter Kontrolle halten zu können, wie sie es \neigentlich für richtig hielte. Wie eng sie ihre Kinder trotz der vielfältigen Anregungen \n- oder \"Versuchungen\" -, denen diese in Deutschland ausgesetzt sind, in den Kreis \nder religiös orientierten Gruppe einbindet, hat sie einerseits daran verdeutlicht, dass \nihre Töchter zwar zur Schule gehen dürfen, nach der Schule das Haus aber nicht \nmehr verlassen, andererseits mit ihrer Bemerkung, dass die erwünschte Bindung bei \nJungen schwieriger durchsetzen sei, weil diese mit Freunden spielten, in Spielhallen \ngingen und spät nach Hause kämen, ohne dass sie als Mutter dies immer verhindern \nkönne.\n\n65\n\n4.\nDer Verpflichtung, die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich der \nTürkei festzustellen, steht nicht der Umstand entgegen, dass die Klägerinnen in \nSyrien geboren sind und bis zu ihrer Ausreise im Juni 2000 dort gelebt haben. Auf \ndie Frage, ob die Klägerinnen in Syrien Schutz vor Verfolgung gefunden haben (§ 27 \nAsylVfG) kommt es nicht an, da diese Vorschrift zwar einer Anerkennung als \nAsylberechtigter entgegenstehen kann, nicht aber dem aus §§ 51, 53 AuslG \nfolgenden Abschiebungsschutz.\n\n66\n\nBVerwG, Urteil vom 2. Dezember 1986 - 9 C \n105.85 -, BVerwGE 75, 181 (noch zur alten - insoweit \nvergleichbaren - Rechtslage); Marx, AsylVfG, 4. \nAufl., § 27 Rz 35; GK-AsylVfG, § 27, Rz 14ff. \nm.w.N.\n\n67\n\nDie Frage, ob die Klägerinnen in Syrien sicher vor politischer Verfolgung waren oder \nnicht, bedurfte daher im vorliegenden Verfahren keiner weiteren Aufklärung.\n\n68\n\nNach den vorstehenden Ausführungen ist die Aufhebung der Ziffern 2 und 3 des \nBescheides des Bundesamtes vom 27. Februar 2001 geboten. Auch die in Ziffer 4 \ndes Bescheids enthaltene Ausreiseaufforderung und die Abschiebungsandrohung \nsind aufzuheben, weil die Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG im \nZeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) nicht \nvorlagen.\n\n69\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1, 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 83 b \nAbs. 1 AsylVfG; im Hinblick auf den in erster Instanz noch anhängigen Antrag zu Art. \n16a Abs. 1 GG tragen die Klägerinnen die Hälfte der auf das erstinstanzliche \nVerfahren entfallenden Kosten. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit \nberuht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n70\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht gegeben sind.\n\n71","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/291573","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-07-23/8-a-3920-02-a","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":6},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 87","ref_norm":"87","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 102","ref_norm":"102","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/291573","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/291573","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-07-23/8-a-3920-02-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/291573","retrieved":"2026-07-09 03:11:44.578960+00:00"}}