{"status":"available","doknr":"OLD291600","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:0723.8A2119.02A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-07-23","aktenzeichen":"8 A 2119/02.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nSoweit die Klägerin die Berufung zurückgenommen hat, wird das \nBerufungsverfahren eingestellt. Im übrigen wird das Urteil des Verwaltungsgerichts \nMinden vom 23. April 2002 auf die Berufung der Klägerin geändert. Die Beklagte wird \nunter Aufhebung der Ziffern 2 bis 4 des Bescheids des Bundesamtes für die \nAnerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 6. Dezember 2000 verpflichtet \nfestzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich der \nTürkei vorliegen.\n\nDie Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin und die Beklagte je zur Hälfte. \nGerichtskosten werden nicht erhoben.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige \nVollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger vor der \nVollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie am 1. Januar 1981 oder 1982 in Alarasch (Syrien) geborene bzw. registrierte \nKlägerin ist kurdischer Volkszugehörigkeit und nach ihren Angaben yezidischer \nReligionszugehörigkeit.\n\n3\n\nBei der Anhörung vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer \nFlüchtlinge (Bundesamt) am 16. Mai 2000 führte die Klägerin aus, sie sei in Syrien \nals Ausländerin registriert, habe also die syrische Staatsangehörigkeit nicht. Sie sei \nim April 2000 zusammen mit einem Neffen, ihrer Schwester und Familie auf dem \nLuftweg nach Deutschland gekommen. Ihre Eltern seien 1990 und 1995 verstorben; \ndrei Brüder und drei Schwestern lebten in verschiedenen Orten in Syrien. Weiter gab \ndie Klägerin an, sie habe ihre Religion in Syrien versteckt praktiziert, so dass \nniemand davon gewusst habe. Ihr Bruder habe sie nach Deutschland geschickt, weil \nsie die hier lebenden Großeltern versorgen müsse. In Syrien habe sie sich politisch \nnicht betätigt; ihr Neffe und ein Schwager hätten allerdings Schwierigkeiten mit der \nPolizei gehabt.\n\n4\n\nNach der Anhörung bei dem Bundesamt legte die Klägerin eine rote \nIdentitätsbescheinigung im Original vor, nach der beigefügten Übersetzung vom \nStandesamt in Kahtaniyeh ausgestellt. Darin wird als Geburtsdatum der 1. Januar \n1982 angegeben; die Klägerin wird als Ausländerin bezeichnet, die nach der \nVolkszählung von 1962 nicht als syrische Staatsangehörige registriert sei. Außerdem \nwurde ein Sprachgutachten angefertigt, das zu dem Ergebnis kam, die Klägerin \nstamme mit Sicherheit aus der Provinz Al-Hassake in Syrien.\n\n5\n\nDurch Bescheid vom 6. Dezember 2000 lehnte das Bundesamt den Asylantrag \nder Klägerin ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und \nAbschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorlägen und forderte sie zur \nAusreise auf, verbunden mit einer auf Syrien oder einen anderen \naufnahmeverpflichteten oder -bereiten Staat bezogenen Abschiebungsandrohung. \nZur Begründung führte es aus, dass eine Asylanerkennung schon deshalb \nausscheide, weil die Klägerin eine Einreise auf dem Luftweg nicht glaubhaft gemacht \nhabe. Auch die Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG komme \nnicht in Betracht. Die Klägerin sei syrische Staatsangehörige und Yezidin, doch \nbestehe für sie keine Gefahr, in Syrien in asylerheblicher Weise verfolgt zu werden. \nSie sei persönlich nicht von asylrelevanten Übegriffen betroffen gewesen, sondern \nhabe ausdrücklich angegeben, sie habe bei einer Rückkehr nichts zu befürchten. \nAuch wenn die Lage der Yeziden in einigen Gebieten problematisch sei, so stehe \ndoch allen Yeziden in den Städten jedenfalls eine inländische Fluchtalternative offen. \nAuch Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG seien nicht glaubhaft gemacht \nworden. Der Bescheid wurde am 2. Januar 2001 an die Verfahrensbevollmächtigten \nder Klägerin abgesandt.\n\n6\n\nZur Begründung ihrer am 12. Januar 2001 erhobenen Klage hat die Klägerin \nvorgetragen, sowohl ihre Eltern als auch die Großeltern stammten aus der Türkei, \nund zwar aus Kefnas. Der Vater der Klägerin habe seinen Militärdienst in der Türkei \ngeleistet und sei dann nach Syrien ausgewandert. Ihre eigene Lage in Syrien sei \nsehr schlecht gewesen; man habe sie ständig unterdrückt und bedroht und ihr auch \ngedroht, sie zu entführen.\n\n7\n\nDie Klägerin hat beantragt,\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des \nBundesamtes für die Anerkennung ausländischer \nFlüchtlinge vom 6. Dezember 2000 zu \nverpflichten, sie als Asylberechtigte \nanzuerkennen und festzustellen, dass die \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und \nAbschiebungshindernisse nach § 53 AuslG \nvorliegen.\n\n8\n\nDie Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, \n\n9\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n10\n\nMit dem angefochtenen Urteil vom 23. April 2002 - dem Prozessbevollmächtigten \nder Klägerin am 30. April 2002 zugestellt - hat das Verwaltungsgericht die Klage \nabgewiesen. Es hat offengelassen, ob die Klägerin türkische Staatsangehörige ist. \nEin Asylanspruch sei schon deshalb ausgeschlossen, weil - eine türkische \nStaatsangehörigkeit unterstellt - sie in Syrien Schutz vor politischer Verfolgung \ngefunden habe; auch habe sie kein individuelles Verfolgungsschicksal glaubhaft \ngemacht.\n\n11\n\nAuf den am 14. Mai 2002 gestellten Antrag der Klägerin hat der Senat durch \nBeschluss vom 6. Februar 2003 die Berufung zugelassen.\n\n12\n\nZur Begründung ihrer Berufung verweist die Klägerin darauf, dass sie türkische \nStaatsangehörige sei; ihre Eltern und Großeltern stammten aus der Türkei. \n\n13\n\nDie Klägerin hat die Berufung im Termin zur mündlichen Verhandlung \nzurückgenommen, soweit Ziffer 1 des Bescheids des Bundesamtes für die \nAnerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 6. Dezember 2000 betroffen ist, und \nbeantragt im übrigen,\ndas angefochtene Urteil zu ändern, die Ziffern 2 bis 4 \ndes Bescheids des Bundesamtes für die \nAnerkennung ausländischer Flüchtlinge vom \n6. Dezember 2000 aufzuheben und die Beklagte zu \nverpflichten festzustellen, dass die Voraussetzungen \ndes § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich der Türkei \nvorliegen, \nhilfsweise \nunter Aufhebung der Ziffern 3 bis 4 des Bescheids \ndes Bundesamtes für die Anerkennung \nausländischer Flüchtlinge vom 6. Dezember 2000 \nfestzustellen, dass hinsichtlich der Türkei \nAbschiebungshindernisse nach § 53 AuslG \nbestehen.\n\n14\n\nDer Berichterstatter des Senats hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung am \n23. Juli 2003 zu ihren Asylgründen angehört. Auf die Niederschrift vom 23. Juli 2003 \nwird Bezug genommen. \n\n15\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die \nGerichtsakten dieses Verfahrens und auf den beigezogenen Verwaltungsvorgang \ndes Bundesamtes verwiesen.\n\n16\n\nEntscheidungsgründe:\n\n17\n\nDer Berichterstatter konnte zur Sache verhandeln und entscheiden, obwohl kein \nVertreter der Beklagten und des Beteiligten erschienen war, da diese mit der Ladung \nauf diese Möglichkeit hingewiesen worden waren (§ 102 Abs. 2 VwGO); mit einer \nEntscheidung durch den Berichterstatter haben sich die Beteiligten einverstanden \nerklärt (§§ 125 Abs. 1, 87 Abs. 2, 3 VwGO).\n\n18\n\nSoweit die Klägerin die Berufung zurückgenommen hat, ist das \nBerufungsverfahren einzustellen, § 126 Abs. 1, 3 VwGO.\n\n19\n\nIm übrigen ist die vom Senat zugelassene und auch sonst zulässige Berufung \nder Klägerin begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht hinsichtlich \nder Anträge zu den Ziffern 2 bis 4 des Bescheids des Bundesamtes vom \n6. Dezember 2000 abgewiesen; insoweit ist der ablehnende Bescheid des \nBundesamtes rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 \nVwGO). Die Klägerin kann verlangen, dass die Beklagte verpflichtet wird \nfestzustellen, dass hinsichtlich der Türkei die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 \nAuslG vorliegen; die Ziffern 2 bis 4 des Bescheids des Bundesamtes sind \naufzuheben.\n\n20\n\nDas Klagebegehren der Klägerin ist auf die Verpflichtung der Beklagten zur \nFeststellung von Abschiebungshindernissen im Sinne des § 51 Abs. 1 AuslG - \nhilfsweise im Sinne des § 53 AuslG - hinsichtlich der Türkei gerichtet. Dies ergibt sich \nzweifelsfrei aus dem auf § 51 Abs. 1 AuslG gerichteten Antrag der Klägerin in \nVerbindung mit ihrer Behauptung, sie sei türkische Staatsangehörige. Denn bei \nPersonen, die eine Staatsangehörigkeit besitzen, ist die Asylberechtigung - dasselbe \ngilt für die Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG - allein danach \nzu beurteilen, ob ihnen in dem Lande ihrer Staatsangehörigkeit politische Verfolgung \ndroht oder nicht. Hingegen kommt es nicht darauf an, ob sie in einem Drittstaat, in \ndem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten, politische Verfolgung befürchten \nmüssen; regelmäßig - abgesehen von etwa erforderlichen Feststellungen zu § 27 \nAsylVfG - ist es auch unerheblich, ob sie dort bereits einmal politisch motivierten \nMaßnahmen ausgesetzt gewesen sind. \n\n21\n\nBVerwG, Urteil vom 18. Oktober 1983 \n- 9 C 158.80 -, BVerwGE 68, 106.\n\n22\n\nAus diesen Gründen kann auf die Feststellung der Staatsangehörigkeit in einem \nAsylverfahren in der Regel nicht verzichtet werden; die Frage kann nur dann offen \nbleiben, wenn das Gericht die Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs - \nArt. 16a Abs. 1 GG, § 51 Abs. 1 AuslG - hinsichtlich aller in Frage kommenden \nLänder und, für den Fall der Staatenlosigkeit, zusätzlich hinsichtlich des Landes des \ngewöhnlichen Aufenthalts, geprüft hat und verneinen kann.\n\n23\n\nZu dem Fall der Staatenlosigkeit: BVerwG, Urteil \nvom 24. Oktober 1995 - 9 C 3.95 -, NVwZ-RR 1996, \n602.\n\n24\n\nDas Begehren der Klägerin auf Feststellung der Voraussetzungen des § 51 \nAbs. 1 AuslG hinsichtlich der Türkei ist begründet. Die Klägerin ist türkische \nStaatsangehörige (dazu 1.), und im Falle einer Rückkehr in die Türkei wäre sie dort \ndurch gruppenbezogene mittelbare politische Verfolgung in Anknüpfung an ihre \nReligionszugehörigkeit (dazu 2.) als glaubensgebundene Yezidin (dazu 3.) bedroht. \nAuf die Frage, ob sie in Syrien vor Verfolgung sicher war, kommt es im vorliegenden \nVerfahren, dessen Streitgegenstand nicht die Asylberechtigung, sondern das auf \nFeststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG gerichtete Begehren ist, \nnicht an (dazu 4.). \n\n25\n\n1. \nDie Klägerin besitzt die türkische Staatsangehörigkeit. Zur Überzeugung des \nGerichts steht nach Anhörung der Klägerin fest, dass ihr Vater in Kefnas (türkisch: \nCayirli) bei Midyat in der Provinz Mardin in der Türkei etwa im Jahr 1931 geboren \nwurde, dass er dort aufgewachsen ist, in der Türkei Militärdienst geleistet und die \nTürkei nach dem Zweiten Weltkrieg verlassen und bis zu seinem Tod im Jahre 1990 \ndie syrische Staatsangehörigkeit nicht erworben hat. Zwar ist es auf den ersten Blick \nüberraschend, dass die Klägerin selbst nur ungenaue Angaben über die Herkunft \nihres Vaters und seine Flucht nach Syrien machen konnte. Doch war sie zu dem \nZeitpunkt, als ihr Vater in Syrien starb, erst etwa acht Jahre alt, so dass ihre Angabe, \nihr Vater habe mit ihr über die Zeit in der Türkei nicht gesprochen, plausibel ist; hinzu \nkommt, dass die Klägerin durch Vorlage des Auszugs aus dem Ausländerregister \njedenfalls belegt hat, dass sie die syrische Staatsangehörigkeit nicht erworben hat. \nDie - wenigen - Angaben der Klägerin sind jedoch durch die Aussagen der von dem \nVerwaltungsgericht gehörten Zeugen, insbesondere des Zeugen I. B. , bestätigt \nund um aussagekräftige Einzelheiten ergänzt worden. Entscheidend für die \nÜberzeugung des Gerichts, dass der Vater der Klägerin aus der Türkei stammte, ist \nder Umstand, dass die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem \nBerichterstatter in glaubhafter Weise den Eindruck einer sehr einfachen Frau \nvermittelt hat, die als Kind zwar wusste, dass ihre Familie nicht dort beheimatet war, \nwo die Klägerin aufwuchs, die auch über die Lebensumstände in der türkischen \nHeimat in sehr allgemeiner Weise informiert war, der aber genaue Kenntnisse über \nHerkunftsorte oder gar die Daten der Flucht aus der Türkei nie vermittelt worden \nsind. \n\n26\n\nAus dem Umstand, dass der Vater der Klägerin in der Türkei geboren wurde und \ndiese nach dem Wehrdienst verlassen hat, in Syrien jedoch nur als Ausländer gelebt \nhat, ergibt sich auf Grund der einschlägigen Bestimmungen des türkischen und des \nsyrischen Staatsangehörigkeitsrechts, dass er die türkische Staatsangehörigkeit \ndurch Geburt erworben hat, dass er sie durch die Flucht nach Syrien nicht verloren \nund auch die syrische Staatsangehörigkeit nicht erhalten hat. \n\n27\n\nDer 1931 geborene Vater der Klägerin war nach Art. 1 des \nStaatsangehörigkeitsgesetzes Nr. 1312 vom 8. Mai 1928 - nach Art. 16 in Kraft seit \ndem 1. Januar 1929 - türkischer Staatsangehöriger. Das Gericht geht als sicher \ndavon aus, dass seine in der Türkei lebenden Eltern türkische Staatsangehörige \nbzw. ottomanische Untertanen nach dem Gesetz betreffend die Ottomanische \nStaatsangehörigkeit vom 23. Januar 1869 waren; selbst wenn dies nicht der Fall \ngewesen sein sollte, wäre der Vater der Klägerin nach Art. 4 des \nStaatsangehörigkeitsgesetzes Nr. 1312 vom 8. Mai 1928 als Kind von in der Türkei \nlebenden Ausländern türkischer Staatsangehöriger geworden, da keine \nAnhaltspunkte dafür vorliegen, dass er nach seiner Volljährigkeit für eine etwa \nabweichende Staatsangehörigkeit seiner Eltern votiert haben sollte. \n\n28\n\nTexte der genannten Gesetze in: \nForschungsstelle für Völkerrecht und ausländisches \nöffentliches Recht der Universität Hamburg (Hrsg.), \nSammlung geltender Staatsangehörigkeitsgesetze, \nBand 31, 1970, S. 89ff.\n\n29\n\nDie Annahme, dass der Vater der Klägerin und seine Eltern türkische \nStaatsangehörige waren, ist trotz des Fehlens eindeutiger Dokumente allein auf \nGrund der genannten Vorschriften gerechtfertigt, denn Regelungsziel und Tendenz \ndieser Normen ging dahin, den Erwerb der osmanischen bzw. türkischen \nStaatsangehörigkeit so weit wie möglich - auch unter Hinnahme doppelter \nStaatsangehörigkeiten - zu erleichtern.\n\n30\n\nAyiter, Das Staatsangehörigkeitsrecht der Türkei, \nin: Forschungsstelle für Völkerrecht und \nausländisches öffentliches Recht der Universität \nHamburg (Hrsg.), Sammlung geltender \nStaatsangehörigkeitsgesetze, Band 31, 1970, \nS. 12ff., 18ff.\n\n31\n\nAnhaltspunkte dafür, dass der Vater der Klägerin seine Staatsangehörigkeit \naufgegeben oder verloren haben könnte, bestehen nicht; insbesondere spricht nichts \ndafür, dass das Gesetz Nr. 1041 über die Entziehung der Staatsangehörigkeit von \nEmigranten vom 23. Mai 1927 (außer Kraft getreten am 22. Mai 1964) zu einer - den \nBeteiligten nicht bekannt gewordenen - Entziehung der türkischen \nStaatsangehörigkeit bei dem Vater der Klägerin geführt haben könnte. Ebenso wenig \nbestehen Anzeichen dafür, dass die Verlustgründe der Art. 7 bis 12 des Gesetzes \nNr. 1312 vom 8. Mai 1928 oder der Art. 19 bis 28 des Gesetzes Nr. 403 vom \n11. Februar 1964 vorliegen könnten. Weder ist ersichtlich, dass der Vater der \nKlägerin einen - nur mit Genehmigung wirksamen - Verzicht erklärt noch dass er sich \nin ausländischen Militärdienst begeben haben könnte; der Umstand, dass er sich \nnach seiner Flucht nach Syrien nicht bei den Heimatbehörden in der Türkei \nregelmäßig gemeldet hat, hätte nur zu einem im Ermessen der Regierung liegenden \nEntzug der Staatsangehörigkeit durch Beschluss des türkischen Ministerrates führen \nkönnen. \n\n32\n\nZu diesen Rechtsgrundlagen: Hecker, Übersicht \nzum Staatsangehörigkeitsrecht der Türkei, StAZ \n1966, 240; Narlioglu, Das neue türkische \nStaatsangehörigkeitsgesetz vom 11. Februar 1964, \nStAZ 1964, 226; Bergmann / Ferid, Internationales \nEhe- und Kindschaftsrecht, 123. Lieferung (Türkei). \n\n33\n\nAnzeichen hierfür bestehen nicht, zumal ein derartiger Beschluss nur gefasst \nwerden durfte, wenn der Name des Betroffenen genau angegeben und seine \nIdentität zweifelsfrei festgestellt war. Da dies nur selten möglich war, sind \nAberkennungen der Staatsangehörigkeit nach den frühen \nStaatsangehörigkeitsgesetzen der Türkei seltene Ausnahme geblieben.\n\n34\n\nAyiter, Das Staatsangehörigkeitsrecht der Türkei, \na.a.O., S. 21.\n\n35\n\nDie Klägerin ist als im Ausland geborenes Kind eines türkischen Vaters türkische \nStaatsangehörige (Art. 1 des Gesetzes Nr. 1312 vom 8. Mai 1928). Anhaltspunkte \ndafür, dass sie - etwa über ihre Mutter - die syrische Staatsangehörigkeit erworben \nhaben könnte, bestehen nicht, da ihre Mutter nach ihren Angaben ebenfalls aus der \nTürkei stammte. Selbst wenn dies nicht der Fall wäre, wäre die Mutter jedenfalls nicht \nin der Lage gewesen, der Klägerin die syrische Staatsangehörigkeit zu vermitteln \noder gar Anlass für einen Wegfall der türkischen Staatsangehörigkeit zu bieten. \n\n36\n\nZum syrischen Staatsangehörigkeitsrecht: \nBergmann / Ferid, Internationales Ehe- und \nKindschaftsrecht, 117. Lieferung; zur Ausbürgerung \nnicht-arabischer Kurden in Syrien im Jahre 1962: \nSavelsberg / Hajo / Kömür, Ausländer im eigenen \nLand - Die Situation staatenloser Kurden in Syrien, \nin: Internationales Zentrum für Menschenrechte der \nKurden, Ausländer im eigenen Land, Mai 2003, \nS. 7ff., 20ff. \n\n37\n\nEs ist auch nicht ersichtlich, dass die Klägerin die türkische Staatsangehörigkeit \nverloren haben könnte.\n\n38\n\nDie tatsächlichen Anhaltspunkte, auf die sich das Gericht für die Annahme stützt, \ndass die Klägerin die türkische Staatsangehörigkeit besitzt, sind im vorliegenden Fall \nausreichend, so dass der Umstand, dass die Klägerin türkische Personalpapiere \nnicht vorlegen konnte, unschädlich ist. Angesichts der einen Asylbewerber \ntypischerweise treffenden Beweisnot - die hier durch den Umstand, dass die Flucht \naus der Türkei bereits etwa 40-50 Jahre zurückliegt, noch verschärft wird - würde es \ndie Anforderungen an die Glaubhaftmachung der behaupteten Staatsangehörigkeit \nüberspitzen, wollte man andere Mittel der Glaubhaftmachung als von türkischen \nStaatsorganen ausgestellte Dokumente nicht zulassen.\n\n39\n\n2.\nYeziden, die ihren Glauben praktizieren, droht derzeit (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) in \nder Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mittelbar staatliche Verfolgung. Ein \nAusweichen innerhalb der Türkei in Gebiete, in denen eine derartige \nVerfolgungsgefahr nicht droht, ist nach Einschätzung des Senats nicht möglich.\n\n40\n\nNach § 51 Abs. 1 AuslG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben \nwerden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, \nStaatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder \nwegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Die Voraussetzungen des § 51 \nAbs. 1 AuslG sind deckungsgleich mit denjenigen des Asylanspruchs aus Art. 16a \nAbs. 1 GG, soweit die Verfolgungshandlung, das geschützte Rechtsgut und der \npolitische Charakter der Verfolgung betroffen sind. Deshalb ist bei der Prüfung eines \nAbschiebungsschutzbegehrens nach § 51 Abs. 1 AuslG - vorbehaltlich hier nicht \neinschlägiger Besonderheiten bei selbst geschaffenen Nachfluchtgründen - von \ndenjenigen Grundsätzen auszugehen, die für die Auslegung des Art. 16a Abs. 1 GG \ngelten.\n\n41\n\nBVerwG, Urteil vom 18. Februar 1992 - 9 C 59.91 -, DVBl. \n1992, 843; zur Deckungsgleichheit von Art. 16a Abs. 1 GG und \n§ 51 Abs. 1 AuslG mit dem Flüchtlingsbegriff der Genfer \nKonvention: BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 1993 - 9 C 50.92 \nu.a. -, NVwZ 1994, 500 (503); Urteil vom 18. Januar 1994 - 9 C \n48.92 -, NVwZ 1994, 497 (498 ff.). \n\n42\n\nPolitisch Verfolgter ist, wer in Anknüpfung an seine politische Überzeugung, \nseine religiöse Grundentscheidung oder an für ihn unverfügbare Merkmale, die sein \nAnderssein prägen, gezielten Rechtsverletzungen ausgesetzt ist, die ihn ihrer \nIntensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit \nausgrenzen.\n\n43\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 \n- 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315 (333 ff.). \n\n44\n\nWenn derartige Rechtsverletzungen sich nicht nur gegen Einzelpersonen richten, \nsondern gegen eine durch gemeinsame Merkmale verbundene Gruppe von \nMenschen, so kann dies zur Folge haben, dass jeder einzelne Gruppenzugehörige \nallein deshalb der aktuellen Gefahr - und nicht nur der bloßen Möglichkeit - \nausgesetzt ist, zum Ziel und möglichen Opfer politischer Verfolgung zu werden, weil \ner zu der gefährdeten Gruppe zählt. Die Gefahr politischer Verfolgung des \nAsylbewerbers ergibt sich in Fällen dieser Art nicht aus gegen ihn selbst, sondern \naus gegen Dritte gerichteten Maßnahmen, wenn diese wegen eines asylerheblichen \nMerkmals verfolgt werden, das er mit ihnen teilt, und wenn er sich mit ihnen in einer \nnach Ort, Zeit und Wiederholungsträchtigkeit vergleichbaren Lage befindet. Besteht \ndie Gefahr der Gruppenverfolgung, ist mithin jedes Gruppenmitglied unabhängig \ndavon als politisch verfolgt anzusehen, ob sich Verfolgungsmaßnahmen bereits \nkonkret in seiner Person verwirklicht haben oder Derartiges unmittelbar bevorsteht. \nNur wenn Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass ein einzelner \nGruppenzugehöriger von der Gruppenverfolgung aufgrund besonderer Umstände \nausgenommen ist, kann eine Betroffenheit von einer Gruppenverfolgung entgegen \nder Regelvermutung ausgeschlossen werden. \n\n45\n\nBVerfG, Beschluss vom 23. Januar 1991 - 2 BvR \n902/85 u.a. -, BVerfGE 83, 216 (231); BVerwG, Urteil \nvom 8. Februar 1989 - 9 C 33.87 -, Buchholz 402.25 \n§ 1 AsylVfG Nr. 105; Urteil vom 5. Juli 1994 - 9 C \n158.94 -, BVerwGE 96, 200.\n\n46\n\nDie Annahme einer Gruppenverfolgung ist allerdings nur dann gerechtfertigt, \nwenn die gegen Gruppenzugehörige gerichteten Verfolgungsmaßnahmen im \nVerhältnis zur zahlenmäßigen Größe der Gruppe eine derartige Häufigkeit und \nDichte erreichen, dass jeder Gruppenzugehörige jederzeit damit rechnen muss, auch \nin eigener Person zum Opfer von Übergriffen zu werden, wenn also seine bisherige \nVerschonung als eher zufällig anzusehen ist. Die Feststellung dieser \nVerfolgungsdichte erfordert es, die Relation zwischen der Anzahl der feststellbaren \nVerfolgungsschläge und der Größe der Gruppe in den Blick zu nehmen, ohne sich \naber andererseits auf eine rein quantitative Betrachtungsweise zu beschränken; es \nbedarf vielmehr einer wertenden Betrachtung. Zu berücksichtigen ist auch, dass eine \nGruppenverfolgung nicht notwendig auf das gesamte Gebiet eines Staates bezogen \nsein muss. Wo ein \"mehrgesichtiger Staat\" nur in Teilen seines Staatsgebiets die \nVerfolgung einer durch gemeinsame asylrelevante Merkmale gekennzeichneten \nGruppe praktiziert oder duldet (regionale Gruppenverfolgung), besteht nur in der \nbetroffenen Region für jedes Gruppenmitglied die aktuelle Gefahr politischer \nVerfolgung, die allerdings in eine landesweite Verfolgung jederzeit umschlagen \nkann.\n\n47\n\nBVerfG, Beschluss vom 23. Januar 1991 - 2 BvR \n902/85 u.a. -, BVerfGE 83, 216; BVerwG, Urteil vom \n5. Juli 1994 - 9 C 158.94 -, BVerwGE 96, 200 (204); \nUrteil vom 30. April 1996 - 9 C 170.95 -, BVerwGE \n101, 123 (125); Beschluss vom 11. November 1999 \n- 9 B 564.99 -; Beschluss vom 29. November 1996 - \n9 B 293.96 -; zur Abgrenzung von regionaler zu \nörtlich begrenzter Gruppenverfolgung Beschluss vom \n23. August 1999 - 9 B 96.99 - und Urteil vom \n9. September 1997 - 9 C 43.96 -, BVerwGE 105, \n204.\n\n48\n\nSchließlich setzt die Annahme politischer Verfolgung - unabhängig davon, ob es \nsich um Verfolgung in der Form der Gruppenverfolgung handelt - nicht notwendig \nvoraus, dass die asylerheblichen Verfolgungsmaßnahmen vom Staat ausgehen. \nAuch Übergriffe von Privatpersonen können in den Schutzbereich des Art. 16 a \nAbs. 1 GG bzw. § 51 Abs. 1 AuslG fallen und einen Anspruch begründen, wenn der \nStaat für deren Handeln wie für eigenes verantwortlich ist. Wo der Staat von Dritten \nbegangene Rechtsverletzungen tatenlos hinnimmt oder nur verbal missbilligt, ohne \neffektiv zum Schutz der Betroffenen einzuschreiten, obwohl ihm die hierfür \nerforderlichen Machtmittel zur Verfügung stehen, sind ihm diese Rechtsverletzungen \nzuzurechnen (mittelbar staatliche Verfolgung).\n\n49\n\nBVerfG, Beschluss vom 1. Juli 1987 - 2 BvR \n478/86 u.a. -, BVerfGE 76, 143; Beschluss vom \n23. Januar 1991 - 2 BvR 902/85 u.a. -, BVerfGE 83, \n216; BVerwG, Urteile vom 23. Juli 1991 - 9 C \n154.90 -, BVerwGE 88, 367, 372, und vom 19. Mai \n1992 - 9 C 21.91 -; Beschluss vom 24. März 1995 - 9 \nB 747.94 -; Urteil vom 19. April 1994 - 9 C 462.93 -, \nNVwZ 1994, 1121.\n\n50\n\nIn Anwendung dieser Maßstäbe und unter Auswertung des zur Verfügung \nstehenden Erkenntnismaterials geht der Senat davon aus, dass ihren Glauben \npraktizierende Yeziden jedenfalls in ihren angestammten Siedlungsgebieten in der \nTürkei einer mittelbar staatlichen Gruppenverfolgung wegen ihrer \nReligionszugehörigkeit ausgesetzt sind, ohne dass ihnen ein Ausweichen in \nverfolgungsfreie Gebiete innerhalb der Türkei möglich wäre. Dabei kann offen \nbleiben, ob die den glaubensgebundenen Yeziden in der Türkei drohende \nGruppenverfolgung noch als regionale oder - im Hinblick darauf, dass sie nicht vom \ntürkischen Staat, sondern von der muslimischen Bevölkerungsmehrheit ausgeht - \nschon als landesweite Gruppenverfolgung einzustufen ist, weil die \nErkenntnisgrundlage zu schmal ist, diese Frage zuverlässig zu beantworten. Das \nFehlen einer inländischen Fluchtalternative lässt sich sowohl für den Zeitpunkt der \nmündlichen Verhandlung als auch für jenen früheren Zeitpunkt - unabhängig von \nseiner genauen Datierung - feststellen, zu dem das Vorliegen einer Situation der \nGruppenverfolgung erstmalig angenommen werden kann.\n\n51\n\nDiese Einschätzung beruht auf der Annahme, dass Yeziden mit erkennbarer \nreligiöser Bindung in der Südosttürkei wegen ihrer Religionszugehörigkeit in einem \nKlima allgemeiner religiöser und gesellschaftlicher Verachtung leben und einer \nVielzahl von Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt sind, die in Relation zu der Anzahl \nder noch in ihren Siedlungsgebieten verbliebenen Yeziden für jedes Mitglied dieser \nBevölkerungsgruppe die Gefahr begründen, jederzeit zum Ziel und Opfer von religiös \nmotivierten Rechtsverletzungen werden zu können, ohne dass der türkische Staat \nbereit wäre, die ihm zur Verfügung stehenden Machtmittel zum Schutz der Yeziden \neinzusetzen. Eine vergleichbare Lage finden praktizierende Yeziden auch in den \nanderen Gebieten der Türkei - insbesondere in den westlichen Großstädten - vor, so \ndass auch dort die Gefahr asylrelevanter Übergriffe besteht. Der Umstand, dass \nmöglicherweise einzelne Yeziden aus Exilländern in die Türkei zurückkehren, ändert \nan diesen Feststellungen nichts, da keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür \nbestehen, dass es sich bei ihnen um glaubensgebundene Yeziden handelt und dass \ndiese in der Türkei ihrer Religion gemäß leben können. Hinsichtlich der Auswertung \nder vorhandenen Erkenntnismaterialien im einzelnen wird auf das den Beteiligten \nbekannte, ihnen mit der Ladung mitgeteilte\n\n52\n\nSenatsurteil vom 24. November 2000 - 8 A \n4/99.A -, insbesondere Ziff. 1.1. und 1.2., S. 10ff. und \n18ff. des Urteilsabdrucks (UA),\n\n53\n\nverwiesen, das zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden \nist.\n\n54\n\n3. \nVon der Gefahr politischer Verfolgung sind nur glaubensgebundene (praktizierende) \nYeziden betroffen. Deshalb bedarf es in jedem Einzelfall der positiven Feststellung, \ndass der Asylbewerber Yezide ist und seinen Glauben praktiziert. Für die Klägerin \nkönnen diese Feststellungen getroffen werden. \n\n55\n\nYezide ist nach den für den Senat maßgeblichen Regeln des yezidischen \nGlaubens nur, wer diese Religionszugehörigkeit durch Abstammung von yezidischen \nEltern erworben und nicht durch unwiderrufliche Abwendung von diesem Glauben \nverloren hat. Ein wichtiges Indiz für die Abstammung von yezidischen Eltern ist die \nHerkunft der Familie aus einem yezidisch besiedelten Ort, weil die Yeziden häufig in \nrein yezidischen Siedlungen lebten, um ihre Religionspraxis Andersgläubigen nicht \noffenbaren zu müssen und weil die yezidische Religion in hohem Maße auf ein \nZusammenleben in engen gesellschaftlichen Verbänden angewiesen ist.\n\n56\n\nZu Einzelheiten und Nachweisen vgl. \nSenatsurteil vom 24. November 2000 - 8 A 4/99.A -, \nZiff. 1.3.1., S. 24ff. UA.\n\n57\n\nVon politischer Verfolgung in der Türkei bedroht sind Yeziden allerdings nur \ndann, wenn sie ihren Glauben praktizieren. Die Feststellung einer Glaubenspraxis \nstößt jedoch auf die Schwierigkeit, dass der yezidische Glaube zwar einerseits durch \nOrthopraxie und die Befolgung äußerlicher Verhaltensweisen geprägt wird, dass aber \nandererseits aufgrund der nur mündlichen Überlieferung der Glaubensinhalte und der \nstarken geographischen und hierarchischen Zersplitterung der yezidischen \nGlaubensgemeinschaft feststeht, dass es keinen einheitlichen Kanon von \nGlaubenssätzen und Verhaltensweisen gibt, der für alle Yeziden gleichermaßen \nverbindlich und damit ein sicheres Anzeichen für das Vorliegen einer religiösen \nPraxis wäre. Vor diesem Hintergrund verbietet sich die Annahme, \nglaubensgebundener (praktizierender) Yezide könne nur sein, wer über ein für alle \nYeziden unterschiedslos und gleichermaßen gültiges Mindestwissen zu gleichsam \nkatalogartig abfragbaren Glaubensinhalten in nennenswertem Umfang verfüge.\n\n58\n\nVgl. hierzu und zum Folgenden im einzelnen \nSenatsurteil vom 24. November 2000 - 8 A 4/99.A -, \nZiff. 1.3.2., S. 29 bis 36. \n\n59\n\nAllen glaubensgebundenen Yeziden gemeinsam ist nach den dem Senat \nvorliegenden Erkenntnissen lediglich das Wissen um Melek Taus - allerdings nicht \nnotwendig unter dieser Bezeichnung - als für den yezidischen Glauben zentrales \nhöheres Wesen sowie das Bewusstsein, in einer hierarchisch strukturierten und von \nengen persönlichen und funktionalen Verflechtungen zwischen Geistlichen \nverschiedener Kasten und Laien geprägten Gesellschaft einen unverrückbaren Platz \ninnezuhaben. Demgegenüber weisen Regeln und Bräuche im Hinblick auf \nGlaubensinhalte, auf das religiöse Alltagsleben und auf religiöse Feste eine \naußergewöhnliche, die Terminologie ebenso wie grundsätzliche inhaltliche Fragen \nerfassende Variationsbreite auf. Ob ein Asylbewerber den Nachweis seiner \nGlaubensgebundenheit als praktizierender Yezide erbracht hat oder nicht, hängt \ndeshalb nicht davon ab, ob er einzelne, mit den zur Verfügung stehenden \nErkenntnissen über die yezidische Religion nicht oder nicht vollständig \nübereinstimmende Angaben zu konkreten Glaubenssätzen oder Verhaltensweisen \ngemacht hat, sofern er erkennen lässt, dass er über seine Einordnung in die \nyezidische Gesellschaft und die Verehrung des weltbewahrenden Engels Melek Taus \ninformiert ist. Es muss vielmehr eine Gesamtbewertung seines Vortrags und \nVerhaltens im Verfahren und in der mündlichen Verhandlung vorgenommen werden; \ndabei kann auch die Art und Weise seiner Reaktion auf Fragen nach religiösen \nKenntnissen und nach der religiösen Erziehung von Bedeutung sein. \n\n60\n\nNach diesen Maßstäben steht zur Überzeugung des Senats fest, dass die \nKlägerin Yezidin ist und ihren Glauben praktiziert. Ihre Familie stammt aus einem \ndem Yeziden besiedelten Ort Kefnas\n\n61\n\n- Sternberg-Spohr, Bestandsaufnahme der \nRestbevölkerung der Volksgruppen der kurdischen \nEzdi und der christlichen Assyrer in der Süd-Ost-\nTürkei (Kurdistan-Türkei), März 1993 mit \nupdate Oktober 1993, S. 23; Andrews, Ethnic Groups \nin the Republic of Turkey, Beihefte zum Tübinger \nAtlas des Vorderen Orients, Reihe B Nr. 60, 1989, \nS. 118ff., 349ff. (350) -,\n\n62\n\nund sie hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Berichterstatter zur \nÜberzeugung des Gerichts glaubhaft gemacht, dass sie die Regeln des yezidischen \nGlaubens praktiziert, weil sie diese für sich als verbindlich anerkennt. Anhaltspunkte \ndafür, dass die Klägerin sich von ihrem Glauben in einer unwiderruflichen Art und \nWeise - etwa durch Konversion zu einem anderen Glauben - abgewandt hätte, liegen \nnicht vor.\n\n63\n\nDie Klägerin hat das Gericht davon überzeugt, dass sie ihren Glauben äußerlich \nerkennbar praktiziert, weil sie die ihr bekannten Glaubensregeln als innerlich \nverpflichtend und als gültigen Maßstab und strikte Leitschnur für ihre Lebensführung \nempfindet. In der mündlichen Verhandlung hat sie glaubwürdig den Eindruck \nvermittelt, dass sie in einer yezidischen Familie aufgewachsen ist, von Verwandten \nund Geistlichen eine religiöse Erziehung erhalten hat, dass sie nach ihren geistigen \nFähigkeiten in ihrem Glauben verwurzelt ist und diesen als etwas empfindet, was \nman nicht in Frage stellen kann. Dies ist in der mündlichen Verhandlung \neindrucksvoll bestätigt worden, obwohl anhand der Antworten der Klägerin auf \nFragen des Berichterstatters - etwa derjenigen nach der Bedeutung des \"Jenseits-\nBruders\"- auch deutlich geworden ist, dass die Klägerin zu keinerlei eigenständiger \nReflexion über ihren Glauben imstande ist, sondern sehr strikt das, was ihr von \nAutoritäten wie ihrem Onkel, dem Scheich oder dem Pir vermittelt worden ist, im \nGedächtnis behält und die ihr auferlegten Regeln ohne jede Abweichung praktiziert. \nFür die Familie der Klägerin ist es offenbar von vorrangiger Bedeutung gewesen, der \nKlägerin als junger allein stehender Frau in erster Linie die strengen yezidischen \nHeiratsregeln zu vermitteln sowie die Notwendigkeit, stets in engem Kontakt mit \nanderen Yeziden - Muriden und Geistlichen - zu leben sowie die wesentlichen \näußeren Abläufe - Fasten, wichtige religiöse Feste - einzuhalten. Die auch in der \nSprache sehr einfachen Antworten der Klägerin und ihr Aussageverhalten \nvermittelten in der mündlichen Verhandlung in zwingender Weise den Eindruck, dass \ndie Klägerin von ihrer Familie und ihren religiösen Lehrern kaum als Subjekt mit \neigener Meinung und Reaktionsfähigkeit behandelt, sondern vielmehr nahezu als \nObjekt \"konditioniert\" worden ist. Sie wurde zur Pflege des schwer kranken \nGroßvaters nach Deutschland geschickt und dann - als dieser verstorben war - bei \neiner befreundeten yezidischen Familie untergebracht, deren Wohnung sie nur mit \nder Familie zusammen verlässt, so dass sie von jedem fremden Einfluss \nferngehalten wird. Zugleich strahlte die Klägerin bei der Wiedergabe der wenigen \nreligiösen Inhalte, die ihr eingeprägt worden sind, eine auffällige Sicherheit aus, die \nes nicht vorstellbar erscheinen ließ, dass es sich hier um angelerntes, nicht \nverinnerlichtes Wissen handeln könnte.\n\n64\n\nDer Umstand, dass der Klägerin Kenntnisse über die Hintergründe religiöser \nRegeln und die Bedeutung bestimmter Glaubensinhalte, beispielsweise zum Konzept \ndes Jenseitsbruders, teilweise fehlen, ist im vorliegenden Fall nicht als Zeichen für \neine fehlende Glaubenspraxis zu werten. Er ist - wie dargestellt - zum einen darauf \nzurückzuführen, dass die Klägerin intellektuell nicht in der Lage ist, Einzelheiten oder \nauch nur Grundzüge theoretischer Glaubensinhalte zu verstehen, zu behalten und \nauf Nachfrage zu erklären. Zum anderen ist er als Indiz dafür zu sehen, dass die \nKlägerin als einfache Gläubige innerhalb der streng hierarchischen Strukturen der \nYeziden kaum je Zugang zu derartigen Informationen gehabt haben dürfte. \n\n65\n\nZu der für einfache Yeziden typischen \nUnwissenheit über Glaubensinhalte und ihre Gründe \nvgl. Kirchenamt der Evangelischen Kirche in \nDeutschland, Die Yeziden, März 1992, S. 10, 12, 23; \nKizilhan, Die Yeziden, 1997, S. 47, 58, 139f.; \nKreyenbroek, Yezidism, Its Background, \nObservances und Textual Tradition, 1995, 69, \n17ff.\n\n66\n\nFür die Richtigkeit dieser Annahmen spricht auch, dass die Klägerin vor allem \ndiejenigen Fragen nicht verstanden oder nicht richtig bzw. umfassend beantwortet \nhat, die auf eher theoretische Aspekte des Glaubens abzielten - etwa zum Konzept \ndes Jenseitsbruders oder zum Kastenwesen -, dass sie aber die praktischen \nAuswirkungen derselben Aspekte oder starke Vereinfachungen religiöser Gebote \nfarbig und detailliert schildern und an Beispielen aus dem Alltagsleben deutlich \nmachen konnte. Dies wurde durch ihr Aussageverhalten bestätigt; bestimmte religiös \nmotivierte Verrichtungen wie das Abschneiden der Locke bei der \"Taufe\" hat sie \ndurch sprechende Handbewegungen - offenbar unbewusst - so deutlich gezeigt, \ndass sich die Annahme aufdrängt, sie müsse derartige Zeremonien selbst miterlebt \nhaben. In ähnlicher Weise zeigte auch die an Empörung grenzende \nGefühlsaufwallung bei der Antwort auf die Frage, ob sie jeden Mann heiraten dürfe, \nwie tief verwurzelt die Heiratsregeln bei der Klägerin sind; die Diskrepanz zwischen \nihrer Angabe, die Gastfamilie lasse ihr jede Freiheit, den Mann zu heiraten, den sie \neinmal lieben werde, und den strikten Regeln der Endogamie war ihr offensichtlich \nnicht bewusst. Insgesamt hat die Klägerin dem Gericht den sicheren Eindruck \nvermittelt, dass sie - soweit sie dazu intellektuell in der Lage ist - bemüht ist, alles zu \nvermeiden, was ihre Integration in die yezidische Gesellschaft gefährden könnte und \ndass sie ihren Glauben im Alltag pflegt. \n\n67\n\n4.\nDer Verpflichtung, die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich der \nTürkei festzustellen, steht nicht der Umstand entgegen, dass die Klägerin in Syrien \ngeboren ist und bis zu ihrer Ausreise im April 2000 dort gelebt hat. Auf die Frage, ob \ndie Klägerin in Syrien Schutz vor Verfolgung gefunden hat (§ 27 AsylVfG) kommt es \nnicht an, da diese Vorschrift zwar einer Anerkennung als Asylberechtigter \nentgegenstehen kann, nicht aber dem aus §§ 51, 53 AuslG folgenden \nAbschiebungsschutz.\n\n68\n\nBVerwG, Urteil vom 2. Dezember 1986 - 9 C \n105.85 -, BVerwGE 75, 181 (noch zur alten - insoweit \nvergleichbaren - Rechtslage); Marx, AsylVfG, 4. \nAufl., § 27 Rz 35; GK-AsylVfG, § 27, Rz 14ff. \nm.w.N.\n\n69\n\nDie Frage, ob die Klägerin in Syrien sicher vor politischer Verfolgung war oder \nnicht, bedurfte daher im vorliegenden Verfahren keiner weiteren Aufklärung.\n\n70\n\nNach den vorstehenden Ausführungen ist die Aufhebung der Ziffern 2 und 3 des \nBescheides des Bundesamtes vom 6. Dezember 2000 geboten. Auch die in Ziffer 4 \ndes Bescheids enthaltene Ausreiseaufforderung und die Abschiebungsandrohung \nsind aufzuheben, weil die Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 Satz 1 \nAsylVfG im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) nicht \nvorlagen.\n\n71\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1, 2 VwGO i.V.m. § 83 b Abs. 1 \nAsylVfG; im Hinblick auf die in der mündlichen Verhandlung vor dem Berichterstatter \nerklärte teilweise Rücknahme der Berufung trägt die Klägerin die Hälfte der auf beide \nInstanzen entfallenden Kosten. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit \nberuht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n72\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht gegeben sind.\n\n73","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/291600","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-07-23/8-a-2119-02-a","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":5},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 87","ref_norm":"87","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 102","ref_norm":"102","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/291600","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/291600","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-07-23/8-a-2119-02-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/291600","retrieved":"2026-07-09 03:11:46.962452+00:00"}}