{"status":"available","doknr":"OLD291621","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:0722.3A4718.01A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-07-22","aktenzeichen":"3 A 4718/01.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Anträge werden abgelehnt.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten \nnicht erhoben werden.\n\n1\n\n r ü n d e :\n\n2\n\n1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die beab-\nsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§§ 166 \nVwGO, 114 ZPO), wie sich aus den Ausführungen zu 2. ergibt.\n\n3\n\n2. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.\n\n4\n\nAus dem Antragsvorbringen ergibt sich nicht, dass die Rechtssache grundsätzli-\nche Bedeutung besitzt (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG).\n\n5\n\na) Die vom Kläger aufgeworfene Frage, \n\n6\n\n\"ob die Verweigerung der Wiedereinreise von \nKurden, die 1962 vom syrischen Staat ausgebürgert \nworden sind, nach Syrien auf asylerheblichen Grün-\nden beruht\", \n\n7\n\nist nicht klärungsbedürftig. Die Frage ist nach Auffassung des Senats zu \nverneinen, und zwar in Übereinstimmung mit der dazu bisher ergangenen und \neinhelligen obergerichtlichen Rechtsprechung,\n\n8\n\nvgl. etwa OVG Niedersachsen, Urteil vom 9. \nDezember 2002 - 2 L 3490/96 -; OVG Sachsen-\nAnhalt, Urteil vom 27. Juni 2001 - A 3 S 461/98 -; \nOVG Saarland, Beschluss vom 13. September 2002 \n- 3 R 3/02 (3 Q 81/01); VGH Baden-Württemberg, \nBeschluss vom 13. September 2001 - A 2 S 26/98 -; \nvgl. auch Wolff, Staatenlose Kurden aus Syrien, \nAsylmagazin 2002, 10 ff. (12). \n\n9\n\nDer Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf es hierzu nicht. Der Senat \nsieht insbesondere keine in einem Berufungsverfahren zu klärenden Anhaltspunkte \ndafür, dass die Wiedereinreiseverweigerungen zum Nachteil jener Kurden, die von \nden syrischen Behörden auf Grundlage der im Jahr 1962 durchgeführten Sonder-\nvolkszählung als Ausländer betrachtet werden, an deren Volkszugehörigkeit und \ndamit an ein asylerhebliches Merkmal anknüpfen. Dagegen spricht durchgreifend \nbereits der Umstand, dass die überwiegende Zahl der insgesamt ein bis zwei \nMillionen in Syrien lebenden Kurden syrische Staatsbürger sind, als solche behandelt \nwerden und allein aufgrund ihrer kurdischen Abstammung keinen besonderen \nRepressionen ausgesetzt sind.\n\n10\n\nVgl. etwa OVG Sachsen-Anhalt sowie OVG \nSaarland, jeweils a.a.O.\n\n11\n\nUmstände, die diese Beurteilung in Frage stellen und ihre Überprüfung in einem \nBerufungsverfahren als notwendig erscheinen lassen könnten, werden in der \nAntragsschrift nicht aufgezeigt. Soweit mit dem Antragsvorbringen die \n\"Ausbürgerung\" jener Kurden angesprochen wird, die von der Sondervolkszählung \nim Jahre 1962 betroffen waren, fehlt es an der Benennung und inhaltlichen \nDarstellung von Erkenntnismaterial, das eine asylerhebliche Gerichtetheit dieser \nVolkszählung und darüber hinaus belegt, dass eine solche Zweckrichtung auch \nheute noch den in Rede stehenden Wiedereinreiseverweigerungen zu eigen ist. \n\n12\n\nb) Eine Berufungszulassung gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG rechtfertigt sich \nauch nicht mit Blick auf die Frage, \"ob die Ausbürgerung Staatsangehöriger als \nsolche menschenrechtswidrig ist und damit Abschiebungsschutz auslöst.\" Auf diese \nFrage kommt es hier schon deshalb nicht an, weil der 1975 geborene Kläger selbst \nnicht ausgebürgert worden ist. Soweit man die Frage über ihren Wortlaut hinaus auf \nein Wiedereinreiseverbot für Abkömmlinge eines ausgebürgerten syrischen \nStaatsangehörigen bezieht, ist jedenfalls nicht ersichtlich, dass der Kläger, der seit \nFebruar 2000 in Deutschland lebt und - soweit sein Vorbringen zur Staatenlosigkeit \nzutrifft - rechtlichen Schutz als Staatenloser genießt, durch die fehlende Möglichkeit, \nnach Syrien zurückzukehren, menschenrechtswidrigen Belastungen ausgesetzt sein \nkönnte.\n\n13\n\nVgl. dazu auch BVerwG, Beschluss vom \n14. August 2002 - 1 B 404.01 -.\n\n14\n\nc) Die vom Kläger hinsichtlich der streitbefangenen Abschiebungsandrohung \nformulierte Frage, \n\n15\n\n\"ob die Benennung des Zielstaates rechtswidrig \nist, wenn von vornherein feststeht, daß eine Abschie-\nbung in diesen Zielstaat nicht in Betracht \nkommt\",\n\n16\n\nbegründet ebenfalls keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache. Diese \nFrage würde sich in dem von dem Kläger angestrebten Berufungsverfahren nicht \nstellen, weil es nach den dem Senat vorliegenden Erkenntnissen - entgegen der in \nder Frage ausdrücklich enthaltenen Bedingung - nicht von vornherein feststeht, dass \neine Abschiebung solcher Kurden nach Syrien nicht möglich ist, die aufgrund der \nSondervolkszählung im Jahre 1962 von den syrischen Behörden als Ausländer be-\ntrachtet werden. Die Wiedereinreise nach Syrien mag Angehörigen dieser Gruppe \nzwar ganz überwiegend verweigert werden, sie wird ihnen aber nicht stets verwehrt. \nSo wurde dem Senat noch in jüngerer Zeit ein Fall bekannt, in dem die syrische Bot-\nschaft in Deutschland gegenüber dem Auswärtigen Amt die Ausstellung eines Heim-\nreisedokuments für einen Kurden zugesagt hat, der abgeschoben werden soll und \nder hier in Rede stehenden Gruppe von Kurden zugehört. Hierüber sind die Verfah-\nrensbeteiligten durch den Senat im einzelnen unterrichtet worden. \n\n17\n\nVon einer weiteren Begründung wird gemäß § 78 Abs. 5 Satz 1 AsylVfG \nabgesehen.\n\n18\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 VwGO, 83b Abs. 1 \nAsylVfG.\n\n19\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG). Das Urteil des Verwaltungsge-\nrichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG). \n\n20","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/291621","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-07-22/3-a-4718-01-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/291621","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/291621","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-07-22/3-a-4718-01-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/291621","retrieved":"2026-07-09 03:11:49.294844+00:00"}}