{"status":"available","doknr":"OLD291622","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:0722.10B890.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-07-22","aktenzeichen":"10 B 890/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des \nVerwaltungsgerichts Arnsberg vom 10. April 2003 wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.000,-- EUR \nfestgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde ist unbegründet. \n\n3\n\nAus den in der Beschwerdeschrift dargelegten Gründen, die der Senat gemäß \n§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, ergibt sich nicht, dass die \nEntscheidung des Verwaltungsgerichts abzuändern oder aufzuheben ist. Entgegen \nden Ausführungen des Antragstellers in der Beschwerdeschrift handelt es sich bei \ndem streitigen Pkw-Anhänger mit Werbeaufdruck für das Antiquitätengeschäft des \nAntragstellers um eine Anlage der Außenwerbung (Werbeanlage) im Sinne des § 13 \nAbs. 1 Satz 1 BauO NRW. Werbeanlagen sind nach dieser Vorschrift alle ortsfesten \nEinrichtungen, die der Ankündigung oder Anpreisung oder als Hinweis auf Gewerbe \noder Beruf dienen und vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar sind. Mit der \nBeschwerdeschrift greift der Antragsteller die Beurteilung des Verwaltungsgerichts \nan, bei dem Pkw-Anhänger mit Werbeaufdruck handele es sich um eine ortsfeste \nEinrichtung. Die zur Begründung angeführte Rechtsprechung des OVG NRW \nbeziehe sich ausschließlich auf spezielle Werbeanhänger, die als Werbeträger \nausgerüstet seien und nur zu diesem Zwecke am öffentlichen Straßenverkehr \nteilnähmen und im oder am Straßenraum geparkt würden. Nicht ortsfest genutzt \nwürden hingegen Anhänger, die zwar mit Werbeaufdrucken versehen am \nStraßenverkehr teilnähmen und nur gelegentlich zum Parken abgestellt würden. \n\n4\n\nDem Antragsteller ist zwar einzuräumen, dass es sich bei der an Taxen, \nLieferwagen, Lastkraftwagen, Omnibussen, Verkaufs- und Werkstattwagen etc. \nangebrachten Reklame nicht um ortsfeste Werbemittel handelt. Diese am \nStraßenverkehr teilnehmenden Fahrzeuge unterliegen dann auch im Hinblick auf die \nangebrachten Werbemittel nur den straßenverkehrsrechtlichen, nicht aber den \nbauordnungsrechtlichen Vorschriften. Wenn aber an sich nicht ortsfeste Objekte und \nEinrichtungen - wie beispielsweise Anhänger und Auflieger - längere Zeit oder immer \nwieder für kürzere Zeit an bestimmten werbeträchtigen Stellen - wie an Kreuzungen, \nviel befahrenen Straßen, Abzweigungen, auf Brücken usw. aufgestellt werden, \nerfüllen sie das Merkmal der Ortsfestigkeit\n\n5\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 17. Februar 1998 - 11 \nA 5274/96 -, BRS 60 Nr. 130 = NVwZ-RR 1999, 14, \nBeschluss vom 24. November 2000 - 7 A 1473/00 -, \nund vom 28. September 2001 - 10 A 462/01 -; \nBay.OLG, Beschluss vom 31. Juli 1997 - 3 ObOwi \n77/97 -, BRS 59 Nr. 135. \n\n6\n\nDies gilt entgegen den Ausführungen des Antragstellers in der Beschwerdeschrift \nnicht nur für speziell zu Werbezwecken in den Verkehr gebrachte Werbeträger, \nsondern auch für Kraftfahrzeuge, die mit ihrer Werbeaufschrift zwar \nbestimmungsgemäß am Straßenverkehr teilnehmen, dann aber zeitweise so geparkt \nwerden, dass sie die Funktion einer ortsfesten Werbeanlage erfüllen.\n\n7\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. August 1993 \n- 11 B 1703/93 -, Ortsfestigkeit bejaht für einen Lkw-\nAnhänger mit Werbeaufschrift, der wiederholt so \npostiert wurde, dass die Werbeaufschrift gut von \neiner Bundesautobahn aus sichtbar war; OLG Köln, \nBeschluss vom 15. September 1989 - Ss 440/89 \n(B) - NZV, 1990, 41 zu 2 Pkw-Anhängern mit \nWerbeaufdruck.\n\n8\n\nBei der Beurteilung ist maßgeblich darauf abzustellen, ob die Gesamtumstände \nden Schluss rechtfertigen, dass die Teilnahme des Anhängers am Straßenverkehr \n- jedenfalls vorübergehend - beendet ist und die Werbeflächen an einem günstigen \nStandort ihrem erkennbaren Bestimmungszweck nach ihre Werbewirkung entfalten \nsollen. Dabei kommt es weniger auf die konkrete Dauer der Aufstellung an, sondern \ndarauf, ob die objektiven Umstände den abgestellten Anhänger wie eine \nWerbeanlage wirken lassen. \n\n9\n\nVgl. hierzu Thüringisches OVG, Urteil vom \n10. November 1999 - 1 KO 519/98 -, BRS 62 Nr. 160 \n= BauR 2000, 1043 zu einem Planwagen; \nBoeddinghaus/Hahn/Schulte, Bauordnung NRW, \nLoseblattkommentar, Stand: Februar 2003, § 13 Rn. \n15 m.w.N.\nDer vom Antragsteller angemietete Stellplatz befindet sich kurz nach der Abzweigung \neiner Landesstraße von der Bundesstraße 511 unmittelbar an der Zufahrt zum \nZentrum des Ortsteils Bad G. . Ausweislich der in den Verwaltungsvorgängen \nbefindlichen Fotos wird der Anhänger dort so abgestellt und auf die stark befahrene \nStraße ausgerichtet, dass seine Werbeflächen vom öffentlichen Verkehrsraum her \ndeutlich sichtbar sind. Er kann seine Werbewirkung besonders gut entfalten, weil er \nvor die Bauflucht tritt und somit von den Verkehrsteilnehmern nicht übersehen \nwerden kann. Damit sind die Kriterien der Ortsfestigkeit erfüllt. Die \nErklärungsversuche des Antragstellers, weshalb er gerade diesen Stellplatz wegen \nder Lage seines Geschäftes oder aus Sicherheitsgründen (Nähe des \nPolizeigebäudes) gewählt haben will, vermögen den Senat nicht zu überzeugen. \nAbgesehen davon ändern sie nichts an der objektiven Werbewirksamkeit des \nAnhängers für das Antiquitätengeschäft des Antragstellers und die Ortsfestigkeit \ndieser Einrichtung. \n\n10\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 VwGO. Die \nStreitwertfestsetzung stützt sich auf die §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. Der \nSenat bewertet den Streitwert für den beidseitigen Werbeaufdruck des Anhängers \nder Höhe nach ebenso wie das Verwaltungsgericht, ohne allerdings auf den \nRegelstreitwert zurückzugreifen. Wegen der Vorläufigkeit der Entscheidung war der \nStreitwert von 4.000,-- EUR auf 2.000,-- EUR zu halbieren. \n\n11\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, 25 Abs. 3 Satz 2 GKG). \n\n12","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/291622","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-07-22/10-b-890-03","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/291622","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/291622","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-07-22/10-b-890-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/291622","retrieved":"2026-07-09 03:11:49.382362+00:00"}}