{"status":"available","doknr":"OLD291634","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:0721.15A1351.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-07-21","aktenzeichen":"15 A 1351/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt. \n\nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. \n\nDer Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 2.726,33 EUR festgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag hat keinen Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe \nnicht vorliegen. \n\n3\n\nDer Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 \nAbs. 2 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) liegt nicht vor. Es ist nicht \nüberwiegend wahrscheinlich, dass der Klage aus den im Zulassungsverfahren \nvorgebrachten Gründen stattzugeben ist. \n\n4\n\nSolche ernstlichen Zweifel bestehen nicht hinsichtlich der Bewertung des \nVerwaltungsgerichts, die Erstellung der Fahrbahn stelle eine beitragsfähige \nVerbesserung dar. Eine Verbesserung liegt vor, wenn durch die Ausbaumaßnahme \ndie Ausstattung der Anlage entsprechend ihrer bisherigen verkehrstechnischen \nKonzeption hinsichtlich der räumlichen Ausdehnung (Erweiterung), hinsichtlich der \nfunktionalen Aufteilung der Gesamtfläche oder hinsichtlich der Art der Befestigung \nvorteilhaft verändert wird. Diese vorteilhafte Veränderung ist unter \nverkehrstechnischen Gesichtspunkten zu beurteilen. Maßgebend ist also, ob der \nVerkehr bei Zugrundelegung der bisherigen verkehrstechnischen Konzeption \n(Trennsystem, Mischfläche, Fußgängerstraße) auf der neu gestalteten Anlage \nzügiger, geordneter, unbehinderter oder reibungsloser abgewickelt werden kann als \nvorher. \n\n5\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 20. August 2002 - 15 \nA 583/01 -, NWVBl. 2003, 58 (60). \n\n6\n\nHier ist der bisherige, zum Teil auf den Anfang des vorigen Jahrhunderts \nzurückgehende Straßenoberbau von Großpflaster bzw. 4 cm Asphaltfeinbetonschicht \nund 4 cm Binderschicht auf einer 25 cm starken Packlage dadurch neu erstellt \nworden, dass auf einer 38 cm starken Schottertragschicht eine 10 cm dicke \nbituminöse Tragschicht und darauf eine 8 cm starke Binder- und eine 4 cm starke \nAsphaltfeinbetonschicht aufgebracht wurden. Damit ist der Straßenoberbau erheblich \nverstärkt und den heutigen Anforderungen entsprechend gestaltet worden. Darin liegt \neine Verbesserung in Form einer vorteilhaften Veränderung der Art der Befestigung. \nAnhaltspunkte dafür, dass die Verstärkung des Straßenoberbaus so geringfügig \nwäre, dass eine Neuerstellung der gesamten Straße im Hinblick auf die durch den \nAusbau ausgelöste Kostenfolge vom Grundsatz der Erforderlichkeit nicht mehr \ngedeckt wäre,\n\n7\n\nvgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 6. April \n2000 - 15 A 1419/00 -, S. 6 f. des amtl. \nUmdrucks,\n\n8\n\nwerden vom Kläger nicht vorgetragen. Demgegenüber geht die Auffassung des \nKlägers, es handele sich bei den Arbeiten nur um eine Instandsetzung, fehl. Denn \nhier wurde die gesamte Straßenbefestigung erneuert. \n\n9\n\nVgl. zum Begriff der Instandsetzung OVG NRW, \nBeschluss vom 8. Oktober 1999 - 15 A 3305/96 -, \nNWVBl. 2000, 144. \n\n10\n\nErnstliche Zweifel bestehen auch nicht an der Beitragsfähigkeit der Arbeiten \nhinsichtlich der Entwässerungsanlage. Soweit der Kläger geltend macht, dass \nangesichts der Verstärkungsmaßnahmen auch die Regenwasserableitung \nentsprechend habe mitgemacht werden müssen, bestätigt er damit die Ausführungen \ndes Verwaltungsgerichts auf Seite 6 des angegriffenen Urteils, dass es sich bei \ndiesen Arbeiten bereits teilweise um eine beitragsfähige Folgemaßnahme handele. \nDarüber hinaus hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass durch die Erweiterung \nder Entwässerungsanlage auch die Straßenentwässerung selber wegen schnelleren \nAbfließens des Wassers verbessert worden sei. Dagegen werden Einwände im \nZulassungsverfahren vom Kläger nicht vorgetragen. \n\n11\n\nErnstliche Zweifel bestehen des Weiteren nicht hinsichtlich der Beitragsfähigkeit \nder Erneuerung der Beleuchtungsanlage. Eine Verbesserung der \nBeleuchtungsanlage liegt vor, wenn durch die Ausbaumaßnahme eine bessere \nAusleuchtung der Straße erreicht wird. Das kann durch eine Vermehrung der Zahl \nder Leuchten oder eine Erhöhung der Leuchtkraft der einzelnen Leuchten erfolgen. \nDer Begriff der Verbesserung ist verkehrstechnisch zu verstehen im Sinne einer \npositiven Auswirkung auf den Verkehrsablauf. \n\n12\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 28. August 2001 \n- 15 A 465/99 -, NVwZ-RR 2002, 299 (301). \n\n13\n\nDie Auffassung des Klägers, es komme für den Begriff der Verbesserung nicht \nauf eine Erhöhung der Ausleuchtung gegenüber dem früheren Zustand an, sondern \ndarauf, ob die frühere Ausleuchtung ordnungsgemäß gewesen sei, trifft daher nicht \nzu. Die Beitragsfähigkeit wäre nur dann in Frage gestellt, wenn durch die stärkere \nAusleuchtung keine verkehrstechnisch positive Auswirkung festzustellen wäre. Eine \nsolche hat das Verwaltungsgericht jedoch auf Seite 6 des angegriffenen Urteils \nbejaht. Dagegen werden zulassungsrechtlich relevante Einwände nicht erhoben. \n\n14\n\nErnstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils liegen schließlich auch nicht \ndeshalb vor, weil das Verwaltungsgericht einen Verzicht auf die Beitragserhebung \nseitens des Beklagten nicht festgestellt hat. Das Verwaltungsgericht hat unter \nAnwendung der Grundsätze des beschließenden Gerichts, \n\n15\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 19. März 2002 - 15 A \n4043/00 -, NWVBl. 2003, 60 (62), \n\n16\n\neinen Beitragserhebungsverzicht verneint, und zwar aus den selbstständig \ntragenden Gründen, dass ein Beitragsverzicht unangemessen wäre und im Zeitpunkt \ndes Vertragsschlusses die Höhe des Beitrags ungewiss gewesen sei. Gegen den \nletzteren Gesichtspunkt werden zulassungsrechtlich relevante Einwände nicht \nerhoben. Im Übrigen scheidet die Annahme eines wirksamen Verzichts von \nvornherein aus, weil, was der Kläger im Zulassungsverfahren nicht in Abrede stellt, \nentsprechend den Ausführungen auf Seite 7 des angegriffenen Urteils im Text des \nnotariellen Kaufvertrages keinerlei Beitragsverzicht enthalten ist. \n\n17\n\nDer Zulassungsgrund eines der Beurteilung des Berufungsgerichts \nunterliegenden Verfahrensmangels (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) in Form der \nVerletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 des \nGrundgesetzes, § 108 Abs. 2 VwGO) liegt nicht vor. Eine Verletzung des Anspruchs \nauf rechtliches Gehör kann nur mit Erfolg rügen, wer zuvor die nach Lage der Sache \ngegebenen prozessualen Möglichkeiten ausgeschöpft hat, um sich rechtliches Gehör \nzu verschaffen.\n\n18\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Februar 1987 \n- 2 BvR 314/86 -, BVerfGE 74, 220 (225). \n\n19\n\nDer Kläger hat nicht dargelegt, dass er, um sich die Möglichkeit zu eröffnen, auf \nden vermeintlich zu spät vom Gegner eingereichten Schriftsatz antworten zu können, \nvergeblich um einen Schriftsatznachlass oder gar um eine Vertagung nachgesucht \nhat. \n\n20\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über \nden Streitwert ergibt sich aus §§ 14 Abs. 1 und 3, 13 Abs. 2 des \nGerichtskostengesetzes. \n\n21\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/291634","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-07-21/15-a-1351-03","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/291634","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/291634","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-07-21/15-a-1351-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/291634","retrieved":"2026-07-09 03:11:50.405451+00:00"}}