{"status":"available","doknr":"OLD291662","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:0717.9A3207.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-07-17","aktenzeichen":"9 A 3207/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n \nDie Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner.\n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 53,25 EUR (= früher \n104,15 DM) festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\nDer grundsätzlich statthafte Antrag hat keinen Erfolg. Er entspricht bereits nicht \nden Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO, wonach die Gründe, aus denen \ndie Berufung zuzulassen ist, darzulegen sind. \n\n3\n\nDer Antrag legt den einzig behaupteten Zulassungsgrund der grundsätzlichen \nBedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) nicht dar. Grundsätzliche Bedeutung kommt \neiner Rechtssache nur dann zu, wenn diese eine offene und klärungsbedürftige \nRechtsfrage oder verallgemeinerungsfähige Tatsachenfrage aufwirft, die sich in dem \nerstrebten Berufungsverfahren stellt und dort geklärt werden soll. Diese \nVoraussetzungen sind nicht erfüllt. \n\n4\n\nHinsichtlich der ersten von den Klägern aufgeworfenen Frage, \n\n5\n\nob ein Hoheitsträger, der zulässigerweise auf \neine Gebührenerhebung verzichtet und zum \nAusgleich dazu zulässigerweise eine \nGrundsteuererhöhung in entsprechendem Ausmaß \nvornimmt, verpflichtet ist, die der früheren \nGebührenerhebung zu Grunde liegenden Leistungen \n(Straßenreinigung und Winterdienst) nunmehr \ngegenüber allen Grundstückseigentümern zu \nerbringen, die von der Grundsteuererhöhung \nbetroffen sind, z.B., weil der Hoheitsträger selbst \ndurch seine Beschlüsse und die Begründung dazu \neinen solchen inneren Zusammenhang hergestellt \nhat,\n\n6\n\nist schon fraglich, ob sie hinreichend konkret formuliert ist und überhaupt \ngrundsätzlich – d.h. eben über den jeweiligen Einzelfall hinaus – beantwortet werden \nkann. Jedenfalls aber ist zur Beantwortung der Frage nicht die Durchführung eines \nBerufungsverfahrens erforderlich. Die Kläger selbst haben nicht nachvollziehbar \ndargelegt, weshalb sich aufgrund des Systemwechsels der Beklagten von der \nbisherigen Finanzierung der Straßenreinigung durch Erhebung von \nStraßenreinigungsgebühren\n\n7\n\n- nach der bis zum 31. Dezember 1997 \ngeltenden Fassung des § 3 Abs. 1 StrReinG waren \ndie Gemeinden verpflichtet, entsprechende \nGebühren zu erheben - \n\n8\n\nzur Finanzierung durch Steuermittel erstmals eine rechtliche Verpflichtung der \nBeklagten zur Reinigung auch des Teils der T. , der ein Privatweg ist, \nentstanden sein soll. Die Kläger übersehen die wesentlichen Unterschiede beider \nFinanzierungsarten. \n\n9\n\nBei Straßenreinigungsgebühren handelt es sich gemäß der ausdrücklichen \ngesetzlichen Bestimmung in § 3 Abs. 1 StrReinG NRW um Benutzungsgebühren, die \nvon den Eigentümern oder Erbbauberechtigten der durch die Straße erschlossenen \nGrundstücke \"als Gegenleistung\" für die Kosten der Straßenreinigung. d.h. die ihnen \ndurch die Reinigung regelmäßig gewährten Sondervorteile, erhoben werden. Das \nsetzt grundsätzlich voraus, dass von der gereinigten Straße rechtlich und tatsächlich \neine solche Zugangsmöglichkeit zu dem betreffenden Grundstück besteht, die die \nMöglichkeit einer innerhalb geschlossener Ortslagen üblichen und sinnvollen \nwirtschaftlichen Nutzung eröffnet. Soweit ein Grundstück erst über einen von der \ngereinigten öffentlichen Straße getrennten Privatweg erreicht wird, ist insbesondere \nzu prüfen, ob die private Zuwegung nach den Umständen des Einzelfalles den \nErschließungszusammenhang zur öffentlichen Straße unterbricht. \n\n10\n\nVgl. etwa: OVG NRW, Beschlüsse vom 20. \nFebruar 2001 - 9 A 599/01 - und vom 17. Mai 2002 \n- 9 A 4231/01 -, jeweils m.w.N.\n\n11\n\nBei einer Finanzierung der Straßenreinigung aus allgemeinen Steuermitteln \nhingegen kann sich von vornherein die Frage einer \"Gegenleistung\" nicht stellen. \nSchon das Verwaltungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass Steuern nach \nder Legaldefinition des § 3 Abs. 1 AO (diese Regelung gilt nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 \ni.V.m. § 3 Abs. 2 AO entsprechend für die Grundsteuer) Geldleistungen sind, die \nnicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen und von einem \nöffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen allen auferlegt \nwerden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht \nknüpft. Letzteres ist bei der hier maßgeblichen Grundsteuer B hinsichtlich aller \nGrundstückseigentümer bzw. -erbbauberechtigten in der Stadt X. der Fall. \n\n12\n\nAus der vorstehend dargestellten Verschiedenheit der Finanzierungssysteme \nfolgt zugleich, dass ein Anspruch der Kläger auf eine \"Gegenleistung\" im Sinne der \nReinigung ihrer Straße durch den Beklagten infolge des beschlossenen \nSystemwechsels - ungeachtet der insoweit bestehenden Motivation des \nBeschlussorgans im Einzelnen und eines von den Klägern behaupteten, aber in der \nAntragsbegründung nicht nachvollziehbar belegten, etwaigen \n\"Ermessensfehlgebrauchs\" - nicht (erstmals) entstanden ist. \n\n13\n\nZudem hat sich an der aus § 1 StrReinG folgenden Begrenzung der \nStraßenreinigungspflicht der Gemeinden (allein) auf die öffentlichen Straßen \ninnerhalb geschlossener Ortslagen durch die vom Gesetzgeber mit Art. 11 des \nGesetzes zur Stärkung der Leistungsfähigkeit der Kreise, Städte und Gemeinden in \nNordrhein-Westfalen, GV NRW S. 430 (438), den Gemeinden eingeräumten \nMöglichkeit der Finanzierung der Kosten der Straßenreinigung durch Steuermittel \nnichts geändert, was der von den Klägern begehrten Feststellung ebenfalls entgegen \nsteht. \n\n14\n\nDie weiter aufgeworfene Frage,\n\n15\n\nob ein Hoheitsträger, der zulässigerweise \nerhöhte Steuern erhebt, nicht als Ausfluss des \nverfassungsrechtlichen Prinzips der materiell-\nrechtlichen Abgabengerechtigkeit (Art. 3 GG) \nverpflichtet ist, die mit der Straßenreinigung den \ninfolge der Pflicht aus dem Straßenreinigungsgesetz \nautomatisch begünstigten Bürgern zufließenden \nkonkreten Vorteile allen \nGrundstückseigentümern/Bürgern zukommen zu \nlassen, \n\n16\n\nbedarf zu ihrer Klärung ebenso wenig der Durchführung eines \nBerufungsverfahrens. Sie ist eindeutig zu verneinen. Die nach dem Gleichheitssatz \nerforderliche Gleichmäßigkeit der Steuererhebung ist dadurch gewahrt, dass - wie \nschon erwähnt - alle Grundstückseigentümer und –erbbauberechtigten zur \nGrundsteuer veranlagt werden. Darauf, ob jemand aufgrund der durch Steuermittel \nfinanzierten öffentlichen Leistung einen Sondervorteil erfährt, wie er für eine \nGebührenerhebung Voraussetzung ist, kann es hingegen - wie ebenfalls bereits \nausgeführt - nicht ankommen. Das gilt um so mehr, als die gesetzgeberische \nEinräumung der Wahlfreiheit zwischen der Finanzierung der Straßenreinigung durch \nGebühren oder durch Steuern nicht zuletzt dem Umstand Rechnung tragen dürfte, \ndass typischerweise alle Straßennutzer innerhalb einer Gemeinde (und gerade nicht \nnur die unmittelbar erschlossenen Anlieger) von der Reinigung öffentlicher Straßen \nprofitieren, so dass es geradezu Ausdruck des Gleichbehandlungsgebots sein kann, \nalle Grundstücksinhaber an den Kosten zu beteiligen. Dieser Aspekt war ausweislich \nder Verwaltungsvorgänge der Beklagten auch eines der Motive für die Änderung der \nFinanzierungsart. Auch die Kläger benutzen zumindest einige der von der Beklagten \ngereinigten öffentlichen Straßen (etwa den öffentlichen Teil der T. straße ) und \nhaben deshalb einen – mittelbaren – Vorteil von der Reinigungsleistung. Dieser \nmittelbare Vorteil genügte zwar nicht für eine Gebührenerhebung nach § 3 Abs. 1 \nStrReinG, rechtfertigt aber – auch unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten - die \nErhebung einer u.a. Kosten der Straßenreinigung erfassenden Grundsteuer \ngegenüber allen Grundstücksinhabern. \n\n17\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2 VwGO. Die \nStreitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.\n\n18\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.\n\n19","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/291662","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-07-17/9-a-3207-02","cited_norms":[{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/291662","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/291662","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-07-17/9-a-3207-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/291662","retrieved":"2026-07-09 03:11:52.898991+00:00"}}