{"status":"available","doknr":"OLD291676","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:0717.7B785.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-07-17","aktenzeichen":"7 B 785/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der \naußergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.000,-- EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e:\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde ist nicht begründet.\n\n3\n\nDas Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 \nSatz 6 VwGO beschränkt ist, gibt keinen Anlass, die Einschätzung des \nVerwaltungsgerichts in Frage zu stellen, es spreche alles dafür, dass die strittige \nBaugenehmigung nicht gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften verstoße, die auch \ndem Schutz der Antragstellerin zu dienen bestimmt seien.\n\n4\n\nGegenstand des vorliegenden Verfahrens ist ausschließlich die dem \nBeigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 12. Februar 2003, die lediglich den \nUmbau und die Umnutzung verschiedener Räume im südöstlichen, dem Grundstück \nder Antragstellerin abgewandten Bereich des Erdgeschosses des Hauses des \nBeigeladenen zu zusätzlichen Gästezimmern des vom Beigeladenen geführten \nBeherbergungsbetriebs erfasst. Die Erweiterung des nordwestlichen Bereichs des \nGebäudes zu Restaurant- und Speiseräumen mit Stuhllager, die im Hinblick auf eine \neventuelle Anwendung von § 34 Abs. 2 BauGB iVm § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO\n\n5\n\n- zum Merkmal \"der Versorgung des Gebiets \ndienend\" bei Schank- und Speisewirtschaften vgl.: \nOVG NRW, Urteil vom 2. März 2001 – 7 A 2432/99 – \nBRS 64 Nr. 69 -\n\n6\n\nallerdings näherer Prüfung bedarf, ist hingegen nicht Gegenstand des vorliegenden \nVerfahrens.\n\n7\n\nFür das hier strittige Vorhaben wird die bei summarischer Prüfung \nvorgenommene Einschätzung des Verwaltungsgerichts, es handele sich um einen \nBeherbergungsbetrieb, der in einem auch vom Antragsgegner im \nVerwaltungsverfahren angenommenen faktischen allgemeinen Wohngebiet nach § 4 \nAbs. 3 Nr. 1 BauNVO – die vom Verwaltungsgericht unterstellte alternative Annahme \neines faktischen Mischgebiets ist aufgrund des vorliegenden Kartenmaterials \nallerdings schwer nachvollziehbar - ausnahmsweise zulässig ist, durch das \nBeschwerdevorbringen nicht in Frage gestellt.\n\n8\n\nDer Hinweis der Beschwerde auf einen in den Beiakten befindlichen Plan stellt \ndie mit der Einschätzung durch den Antragsgegner übereinstimmenden \nAusführungen des Verwaltungsgerichts, das strittige Vorhaben liege im unbeplanten \nInnenbereich gemäß § 34 BauGB nicht in Frage. Dass es sich dabei um einen \nqualifizierten Bebauungsplan handeln soll, der einer Anwendung von § 34 BauGB \nentgegenstünde, trägt die Beschwerde selbst nicht vor. In den dem Senat \nvorliegenden Bauakten des Antragsgegners findet sich lediglich der Hinweis darauf, \ndas strittige Vorhaben liege im Geltungsbereich einer Satzung nach § 34 Abs. 4 \nBauGB.\n\n9\n\nAuf die von der Beschwerde in den Vordergrund gestellte historische Entwicklung \ndes Hauses des Beigeladenen und das angebliche Verhalten einzelner Amtsträger \nkommt es ebenso wenig an wie auf die zwischenzeitlich – aus welchen Gründen \nauch immer - gelöschte Baulast. Entscheidend für eventuelle, beim hier strittigen \nVorhaben nur unter bauplanungsrechtlichen Aspekten zu erwägende nachbarliche \nAbwehransprüche der Antragstellerin ist allein, ob das Vorhaben zu Lasten der \nAntragstellerin gegen einen eventuellen Gebietsgewährleistungsanspruch oder \njedenfalls gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstößt. Hierfür ist auf die \nAusgestaltung des Beherbergungsbetriebs des Beigeladenen abzustellen, die er \ndurch die hier strittige Erweiterung um 7 Gästezimmer mit 11 Betten auf insgesamt \n14 oder 15 Zimmer haben wird.\n\n10\n\nMit der genannten Größenordnung widerspricht der Beherbergungsbetrieb – die \nweiter geplante Erweiterung des Gaststättenbetriebs um weit über 70 Sitzplätze ist in \ndiesem Zusammenhang, wie dargelegt, ohne Bedeutung - noch nicht \"jeglichem \nGebietsgewährleistungsanspruch\", wie die Beschwerde meint. Allerdings richtet sich \ndie Zulässigkeit eines bestimmten Vorhabens innerhalb eines Baugebiets der \nBauNVO nicht allein nach der Einordnung des Vorhabens in eine bestimmte \nBegriffskategorie – hier: Betriebe des Beherbergungsgewerbes -, sondern auch nach \nder Zweckbestimmung des jeweiligen Baugebiets.\n\n11\n\nVgl.: BVerwG, Beschluss vom 15. Juli 1996 – 4 \nNB 23.96 – BRS 58 Nr. 61.\n\n12\n\nDemgemäß kommt es gerade bei Beherbergungsbetrieben, die in reinen und \nallgemeinen Wohngebieten nur für ausnahmsweise, in anderen Baugebieten wie \nDorf-, Misch- und Kerngebieten hingegen für allgemein zulässig erklärt sind und auch \nin Gewerbegebieten als Gewerbebetriebe aller Art zulässig sein können, maßgeblich \ndarauf an, ob der jeweilige Betrieb in seiner konkreten Ausgestaltung noch mit dem \nGebietscharakter des betreffenden Baugebiets vereinbar ist.\n\n13\n\nVgl.: BVerwG, Urteil vom 29. April 1992 – 4 C \n43.89 – BRS 54 Nr. 53 und Beschluss vom 4. \nDezember 1995 – 4 B 258.95 – BRS 57 Nr. 70.\n\n14\n\nEine solche Vereinbarkeit mit dem Gebietscharakter eines allgemeinen Wohngebiets \nlässt sich bei einem Betrieb des Beherbergungsgewerbes, der insgesamt nur etwas \nmehr als 20 Betten aufweist, noch bejahen, zumal davon auszugehen ist, dass eine \nvolle Auslastung des Betriebes in der Regel nur selten auftritt.\n\n15\n\nVgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom \n31. Januar 1997 – 8 S 3167/96 – BRS 59 Nr. 58 \nbzw. Hamburgisches OVG, Beschluss vom 7. Januar \n2000 - 2 Bs 344/99 – BRS 63 Nr. 68, die ein Hotel-\ngarni mit knapp unter 20 Betten bzw. einen \nBeherbergungsbetrieb mit 10 zumeist als \nEinzelzimmer belegten Gästezimmern sogar noch \nals \"kleine\" Betriebe des Beherbergungsgewerbes \ngewertet haben, die nach § 3 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO \nsogar in reinen Wohngebieten ausnahmsweise \nzulässig sind.\n\n16\n\nDen vom Verwaltungsgericht dargelegten Ausführungen, dass ein Verstoß gegen \ndas Gebot der Rücksichtnahme, der bei Nichtvorliegen eines faktischen Baugebiets \nim Sinne von § 34 Abs. 2 BauGB und damit bei Fehlen eines \nGebietsgewährleistungsanspruch zu prüfen ist, nicht vorliegt, tritt die Beschwerde \nnicht mit relevanten substantiellen Erwägungen entgegen.\n\n17\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.\n\n18\n\nDie Festsetzung des Streitwerts stützt sich auf die §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 \nGKG.\n\n19\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).\n\n20","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/291676","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-07-17/7-b-785-03","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":5},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/291676","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/291676","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-07-17/7-b-785-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/291676","retrieved":"2026-07-09 03:11:54.205003+00:00"}}