{"status":"available","doknr":"OLD291678","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:0717.12A5381.00.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-07-17","aktenzeichen":"12 A 5381/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen. \n\nDie Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens, für das Gerichtskosten \nnicht erhoben werden. \n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages \nabwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe \nleistet. \n\nDie Revision wird nicht zugelassen. \n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Kläger stammen aus Nigeria und waren Asylbewerber. Die Kläger zu 1., 2. \nund 7. gelangten im Jahre 1990 nach Deutschland, der Kläger zu 6. wurde 1991 im \nBundesgebiet geboren und die übrigen Kläger reisten im Juli 1995 nach \nDeutschland. Die Kläger standen seit August 1995 bis zu ihrem Ausscheiden aus \ndem Leistungsbezug im Jahre 1997 in der leistungsrechtlichen Betreuung des \nBeklagten und erhielten unter Anrechnung des Erwerbseinkommens des Klägers zu \n1. Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz ( AsylbLG ). \n\n3\n\nMit Schreiben vom 2. Januar 1996 beantragte der Kläger zu 1. die Gewährung \neiner einmaligen Beihilfe zur Anschaffung einer Waschmaschine. Zur Begründung \nwies er daraufhin, dass der Haushalt aus sieben Personen, davon fünf Kindern \nbestehe und es unmöglich sei, für einen solch großen Haushalt die Wäsche per \nHand zu waschen und in der kalten Jahreszeit zu trocknen. Mit Bescheid vom \n9. Februar 1996 lehnte der Beklagte die Gewährung einer Beihilfe für die \nAnschaffung einer Waschmaschine mit der Begründung ab, dass der Umzug der \nKläger aus dem Übergangswohnheim in eine private Wohnung nicht notwendig \ngewesen sei und deshalb auch nicht die mit einem Umzug verbundenen sonstigen \nKosten (hier: Gewährung einer Beihilfe für eine Waschmaschine) übernommen \nwürden. Hiergegen erhoben die Kläger mit Schreiben vom 9. März 1996 \nWiderspruch. Im Laufe des Widerspruchsverfahrens legte der Kläger zu 1. zwei \nKostenvoranschläge für den Kauf einer Waschmaschine in Höhe von 790 DM und \n950 DM vor. Von Seiten des Beklagten wurde ihm daraufhin erklärt, dass diese \nPreise zu hoch seien. Durch telefonische Rücksprache bei der Firma S. habe \nermittelt werden können, dass dort eine Waschmaschine für 245 DM vorrätig sei.\n\n4\n\nAnschließend gewährte der Beklagte mit Bescheid vom 20. Juni 1996 eine \neinmalige Beihilfe zum Kauf einer Waschmaschine in Höhe von 245 DM. Zur \nBegründung ihres hiergegen erhobenen Widerspruchs führten die Kläger aus, dass \neine Waschmaschine zu diesem Preis nicht zu erwerben sei. Sie hätten zwei \nKostenvoranschläge über Preise von 950 DM und 790 DM vorgelegt. \n\n5\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 26. Juli 1996 wies der Beklagte den Widerspruch \nder Kläger zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt: Gemäß § 12 Abs. 1 des \nBundessozialhilfegesetzes (BSHG) vom 30. Juni 1961 (BGBl. I S. 815) in der zur Zeit \ngültigen Fassung umfasse der notwendige Lebensunterhalt unter anderem auch den \nHausrat, zu dessen Beschaffung bei entsprechendem Bedarf gemäß § 21 Abs. 1a \nBSHG einmalige Leistungen zu gewähren seien. Der Umfang dieser Beihilfen \nbestimme sich nach dem Maß des Notwendigen, nicht aber nach dem \nWünschenswerten oder den üblichen Konsumgewohnheiten. Die einzelnen Preise \nseien so festzusetzen, dass sie zur Deckung des notwendigen Bedarfs ausreichten. \nBei den vorgelegten Kostenvoranschlägen handele es sich um Preise der oberen \nKategorie für gebrauchte Waschmaschinen. Der Kostenvoranschlag in Höhe von \n950 DM sei von der Firma S. erstellt worden, bei der regelmäßig gut erhaltene \nGeräte zu einem Preis von 245 DM erhältlich seien. Der Einwand, dass zu diesem \nPreis eine Waschmaschine nicht käuflich zu erwerben sei, sei daher unzutreffend. \n\n6\n\nAm 16. August 1996 haben die Kläger Klage erhoben. Zur Begründung haben \nsie vorgetragen, dass eine Waschmaschine zum Preise von 245 DM zwar käuflich zu \nerwerben gewesen sei, es sich hierbei aber um eine sehr alte Waschmaschine mit \nhohem Strom- und Waschmittelverbrauch gehandelt habe. Zudem sei die \nWaschmaschine kurz vor dem Auseinanderfallen gewesen. Mit dem Kauf einer \nsolchen Maschine müssten sie sich, die sie ihre Stromkosten selber trügen, schon \naus Umweltgesichtspunkten nicht zufrieden geben. Die vorhersehbaren Reparaturen \nwürden zudem weitere Kosten verursachen. Der Beklagte sei ferner für den Erlass \ndes Widerspruchsbescheides unzuständig gewesen. Die Kommune könne eine \nWiderspruchsentscheidung nur dann treffen, wenn ihr diese Aufgabe ausdrücklich \nzugewiesen sei oder die Angelegenheit sich im Rahmen der gemeindlichen \nSelbstverwaltung bewege. Keine dieser beiden Varianten sei hier gegeben. \n\n7\n\nDie Kläger haben beantragt,\n\n8\n\n1. den Widerspruchsbescheid vom 26. Juli \n1996 aufzuheben.\n\n9\n\n2. den Beklagten im Wege der \nUntätigkeitsklage zu verpflichten, den Klägern eine \nergänzende Beihilfe in Höhe von 545 DM zur \nBeschaffung einer Waschmaschine zu bewilligen. \n\n10\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen. \n\n12\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 5. Oktober 2000 abgewiesen \nund zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Klage sei als \nVerpflichtungsklage statthaft und auch im Übrigen zulässig. Das nach § 68 Abs. 2 \nVwGO erforderliche Vorverfahren sei durchgeführt worden. Es sei nicht erforderlich, \ndass der erlassene Widerspruchsbescheid auch rechtmäßig sei. Der Zulässigkeit der \nKlage stehe daher nicht entgegen, dass die Kläger geltend machten, der Beklagte \nsei für den Erlass des Widerspruchsbescheides unzuständig gewesen. Die Klage sei \njedoch unbegründet. Der Widerspruchsbescheid sei nicht wegen Verletzung der \nZuständigkeitsvorschriften rechtswidrig, der Beklagte sei gemäß § 73 Abs. 1 Nr. 3 \nVwGO i.V.m. § 7 AG VwGO NRW für den Erlass des Widerspruchsbescheides \nzuständig. Danach erlasse in Selbstverwaltungsangelegenheiten die \nSelbstverwaltungsbehörde den Widerspruchsbescheid, soweit nicht durch Gesetz \netwas anderes bestimmt werde. Für die den Gemeinden übertragenen sog. \nPflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung sehe in Nordrhein-Westfalen § 7 AG \nVwGO NRW vor, dass die Aufsichtsbehörde den Widerspruchsbescheid erlasse. Die \nDurchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes sei den Gemeinden jedoch nicht \nals Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung übertragen worden. Dies ergebe sich \naus § 1 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Ausführung des \nAsylbewerberleistungsgesetzes (AG AsylbLG) vom 29. November 1994 (GV NRW \nS. 1087). Hiernach seien die Gemeinden für die Durchführung des \nAsylbewerberleistungsgesetzes vorbehaltlich des Satzes 2 und des Absatzes 2 \ndieser Vorschrift zuständig. § 1 AG AsylbLG enthalte nicht ausdrücklich den Hinweis \nauf die Übertragung als Selbstverwaltungsangelegenheit. Dem Gesetz könnten \nweder eine ausdrückliche Übertragung als Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung \nnoch entsprechende Weisungsrechte entnommen werden. Insoweit sei die den \nGemeinden übertragene Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes eine \nSelbstverwaltungsaufgabe. Die Kläger hätten ferner keinen Anspruch auf eine \nweitere Beihilfe für die Anschaffung einer Waschmaschine über den bewilligten \nBetrag von 245 DM hinaus. Es sei zunächst nicht ermessensfehlerhaft, nicht die \nKosten für ein neues Gerät zu übernehmen, sondern den Hilfeempfänger auf den \nErwerb einer gebrauchten Maschine zu verweisen, wenn diese in gebrauchtem \nZustand zumutbar und in angemessener Qualität preisgünstiger zu erwerben sei. Es \nsei auch nicht zu beanstanden, dass der Beklagte die Kläger auf die Preise der \ngünstigeren Angebote für ältere Maschinen verweise. Anhaltspunkte dafür, dass die \nden Klägern angebotenen und vorrätigen Maschinen nur noch von geringer Qualität \noder reparaturbedürftig gewesen seien, seien nicht ersichtlich. Der Einwand der \nKläger, dass der Erwerb einer gebrauchten Maschine für einen Kaufpreis von \n245 DM mit höherem Strom-, Wasser- und Waschmittelverbrauch verbunden sei, \nführe nicht dazu, dass der Erwerb der preisgünstigeren Maschine unzumutbar sei. \n\n13\n\nGegen dieses am 28. Oktober 2000 den Klägern zugestellte Urteil richtet sich die \nvom Senat zugelassene Berufung, mit der die Kläger geltend machen: Der \nWiderspruchsbescheid des Beklagten sei wegen Verletzung der \nZuständigkeitsvorschriften rechtswidrig. § 73 Abs. 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 7 AG \nVwGO finde keine Anwendung, da die Durchführung des \nAsylbewerberleistungsgesetzes keine Selbstverwaltungsangelegenheit darstelle. Es \nhandele sich um eine rein staatliche Aufgabe, die den Gemeinden lediglich im \nübertragenen Wirkungskreis zugewiesen worden sei. Abweichend von der \nGesetzgebungspraxis in den anderen Bundesländern und anders als in den \nAusführungsgesetzen zum Bundessozialhilfegesetz und zum Grundsicherungsgesetz \nenthalte das Ausführungsgesetz zum Asylbewerberleistungsgesetz für das Land \nNordrhein-Westfalen keine Bestimmung darüber, ob es sich um eine \nSelbstverwaltungsangelegenheit oder um eine Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach \nWeisung handele. Selbstverwaltungsangelegenheiten setzten zwingend einen \nörtlichen Bezug voraus, der vorliegend jedoch fehle. Es handele sich im Rahmen des \nAsylbLG vielmehr um staatliche Aufgaben. Das Grundrecht auf Asyl beinhalte auch, \ndass Asylbewerbern gleichzeitig Geld- und Sachmittel zur Verfügung gestellt würden, \num ein Überleben im Bundesgebiet zu ermöglichen. Aus dem Asylrecht folge \nzumindest mittelbar ein Leistungsanspruch des Schutzsuchenden, seine Versorgung \nsei damit aber ebenfalls eine staatliche und nicht eine örtliche Aufgabe. Es sei auch \nnicht haltbar, dass im Falle einer gesetzlichen Übertragung auf die einzelnen \nGemeinden aus den Aufgaben des Staates im Bereich der Asylbewerberversorgung \neine Selbstverwaltungsangelegenheit werde. Ein Vergleich mit dem \nFlüchtlingsaufnahmegesetz NRW (FlüAG) führe ebenfalls dazu, die Durchführung \ndes Asylbewerberleistungsgesetzes als Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung \neinzustufen. In § 6 Abs. 1 FlüAG würden die Aufgaben nach diesem Gesetz den \nGemeinden als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung übertragen. Da der \nRegelungsgegenstand beider Gesetze in der Versorgung der gleichen \nPersonengruppen bestehe, sei es dogmatisch nicht haltbar, den einen Fall als \nPflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung und den anderen als \nSelbstverwaltungsangelegenheit einzustufen. Eine Selbstverwaltungsangelegenheit \nbedeute ferner zwingend die vollständige Übernahme der Kosten durch die jeweilige \nGebietskörperschaft, da kostenverursachende Maßnahmen stets von demjenigen zu \ntragen seien, in dessen Aufgabenbereich sie anfallen würden. Würde es sich daher \nbei den Leistungen gemäß AsylbLG um Selbstverwaltungsangelegenheiten handeln, \nso dürfte es die im Gesetz vorgesehene Erstattung durch das Land nicht geben. \nWesentliches Merkmal der Selbstverwaltungsangelegenheiten sei die \nWeisungsfreiheit örtlichen Handelns. Der übergeordnete Rechtsträger sei lediglich \nzur Rechtsaufsicht berufen, nicht jedoch zur Fachaufsicht. Im Bereich des AsylbLG \nübe das zuständige Landesministerium jedoch eine Fachaufsicht aus und gebe den \nKommunen seit Inkrafttreten des Ausführungsgesetzes zum AsylbLG ständig \nEinzelweisungen. Die Entscheidung darüber, ob eine einmalige Leistung nach § 21 \nAbs. 1a Nr. 6 BSHG gewährt werde und in welcher Form dies geschehe, stehe im \npflichtgemäßen Ermessen der Behörde. Es sei daher nicht auszuschließen, dass in \neinem Widerspruchsbescheid, der nicht von dem Beklagten stamme, andere \nErmessenserwägungen angestellt worden wären. Darüber hinaus stelle die \nBescheidung durch die unzuständige Behörde in jedem Fall eine Verletzung einer \nwesentlichen Verfahrensvorschrift im Sinne von § 79 Abs. 2 Satz 2 VwGO dar. \n\n14\n\nDas Verwaltungsgericht habe auch zu Unrecht ihren Anspruch auf eine \nergänzende Beihilfe in Höhe von 545 DM zur Beschaffung einer Waschmaschine \nverneint. Die vom Beklagten getroffene Entscheidung sei ermessensfehlerhaft. Eine \ngebrauchte Waschmaschine aus dem untersten Preisniveau sei bei Zugrundelegung \nder Besonderheiten der überdurchschnittlichen Beanspruchung einer \nWaschmaschine bei einem 7-köpfigen Haushalt mit fünf kleinen Kindern nicht \nbedarfsangemessen. Eine gebrauchte Maschine zum Preis von 245 DM verursache \neinen Mehrbedarf von ca. 50 DM monatlich im Verhältnis zu einer Waschmaschine, \ndie sich ökologisch und ökonomisch auf dem heutigen Standard befinde. \n\n15\n\nDie Kläger beantragen,\n\n16\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und \n\n17\n\n1. den Widerspruchsbescheid des Beklagten \nvom 26. Juli 1996 aufzuheben,\n\n18\n\n2. den Beklagten im Wege der \nUntätigkeitsklage zu verpflichten, den Klägern \neine ergänzende Beihilfe in Höhe von \n278,65 EUR (545 DM) zur Beschaffung einer \nWaschmaschine zu bewilligen.\n\n19\n\nhilfsweise zu 1. und 2,\n\n20\n\nden Beklagten unter Aufhebung seines \nBescheides vom 20. Juni 1996 in der Fassung des \nWiderspruchsbescheides vom 26. Juli 1996 zu \nverpflichten, den Klägern eine ergänzende Beihilfe \nvon 278,65 EUR (545 DM) zwecks Beschaffung \neiner Waschmaschine zu bewilligen. \n\n21\n\nFerner beantragen die Kläger,\n\n22\n\ndie Hinzuziehung ihres Prozessbevollmächtigten \nim Vorverfahren für notwendig zu erklären. \n \n\n23\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n24\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n25\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der \nBeteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Verfahrensakte 2 K \n2297/96 des Verwaltungsgerichts Aachen sowie der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge Bezug genommen. \n\n26\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n27\n\nDie Berufung ist unbegründet. Der Hauptantrag zu 1., mit dem die Kläger die \nisolierte Aufhebung des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 26. Juli 1996 \nbegehren, hat keinen Erfolg (I.). Hiermit entfällt eine Entscheidung über ihren \nHauptantrag zu 2., mit dem sie im Stufenverhältnis zum Hauptantrag zu 1. eine \nUntätigkeitsklage erhoben haben (II.). Der auf die Verpflichtung des Beklagten \ngerichtete Hilfsantrag der Kläger, ihnen eine ergänzende Beihilfe in Höhe von \nweiteren 278,65 EUR zur Beschaffung einer Waschmaschine zu bewilligen, ist \nunbegründet (III.). \n\n28\n\nI. Die Kläger können die isolierte Aufhebung des Widerspruchsbescheides des \nBeklagten vom 26. Juli 1996 nicht beanspruchen. \n\n29\n\nIhre Klage ist insoweit allerdings nicht bereits unzulässig. Ein \nWiderspruchsbescheid kann nach § 79 Abs. 2 Satz 2 VwGO alleiniger Gegenstand \neiner Anfechtungsklage sein, wenn und soweit er unter Verletzung einer \nwesentlichen Verfahrensvorschrift zustande gekommen ist und auf dieser Verletzung \nberuht.\n\n30\n\nVgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 11. Oktober \n1984 - 5 C 144.83 -, BVerwGE 70, 69 = FEVS 34, \n89; VGH Bad-Württ., Urteil vom 14. Februar 1996 - 6 \nS 60/93 -, juris. \n\n31\n\nFür eine gesonderte Anfechtung des Widerspruchsbescheides fehlt es nicht an \ndem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis der Kläger. Ausgehend vom Zweck des § \n79 Abs. 2 VwGO, ein objektiv einwandfreies Verfahren der Widerspruchsbehörde zu \ngarantieren, dient die Vorschrift in erster Linie der Gewährleistung effektiven \nRechtsschutzes bei der Verfolgung des betreffenden materiell-rechtlichen \nBegehrens. \n\n32\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 7. Oktober 1980 - 6 C \n39.80 -, BVerwGE 61, 45. \n\n33\n\nFür die isolierte Anfechtung eines Widerspruchsbescheides auf der Grundlage \ndes § 79 Abs. 2 Satz 2 VwGO besteht danach nur dann ein Rechtsschutzbedürfnis, \nwenn nicht auszuschließen ist, dass die Widerspruchsentscheidung ohne den \ngerügten Verfahrensfehler für den Betroffenen günstiger ausgefallen wäre bzw. \nausfallen würde. Über die bloße Hoffnung hinaus ist hierfür ein schützenswertes \nInteresse des Betroffenen an der isolierten Aufhebung des Widerspruchsbescheides \nzu fordern. Dies ist grundsätzlich nur dann anzuerkennen, wenn die \nWiderspruchsbehörde über einen Ermessens- oder über einen eigenen \nBeurteilungsspielraum verfügt. Bei gebundenen Entscheidungen ohne \nBeurteilungsspielraum zu Gunsten der Behörde kann hingegen die im \nWiderspruchsbescheid getroffene Entscheidung auf dem begangenen \nVerfahrensfehler nicht beruhen. \n\n34\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Januar 1999 \n- 8 B 266.98 -, NVwZ 1999, 641; OVG NRW, \nBeschlüsse vom 12. September 2000 - 22 A 5440/99 \n-, FEVS 52, 158 und vom 21. Januar 2003 - 12 A \n5371/00 -. \n\n35\n\nHier steht die begehrte Widerspruchsentscheidung im Ermessen der Behörde. \nDer erhobene Anspruch auf Gewährung einer ergänzenden Beihilfe in Höhe von \nweiteren 278,65 EUR zur Anschaffung einer Waschmaschine betrifft das Maß der \nSozialhilfe, über das die Behörde nach pflichtmäßigem Ermessen zu entscheiden hat \n(§ 2 Abs. 1 AsylbLG i. V. m. § 4 Abs. 2 des Bundessozialhilfegesetzes \n- BSHG -. \n\n36\n\nVgl. Gottschick/Giese, Das Bundessozialhilfegesetz, \n9. Aufl., § 3, Rn. 3; Roscher/Krahmer, in: LPK-BSHG, \n6. Aufl. 2003, § 3 Rn. 9. \n\n37\n\nDer Hauptantrag zu 1. ist jedoch unbegründet. Denn der Widerspruchsbescheid ist \nnicht unter Verletzung einer wesentlichen Verfahrensvorschrift zustande gekommen. \nEntgegen der Auffassung der Kläger war der Beklagte zuständig, ihn zu erlassen. \n\n38\n\nDie Zuständigkeit folgt aus § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VwGO, ohne dass § 7 des \nnordrhein-westfälischen Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung \nin der hier maßgeblichen Fassung des Gesetzes vom 17.12.1991 (GV NRW S. 566) \nergänzend heranzuziehen ist. Ob eine Selbstverwaltungsangelegenheit i.S.d. § 73 \nAbs. 1 Nr. 3 VwGO vorliegt, ergibt sich aus den für den betreffenden Sachbereich \ngeltenden organisationsrechtlichen Vorschriften. \n\n39\n\nVgl. Kopp/Schenke, VwGO, 13. Auflage, § 73 \nRn.3. \n\n40\n\nDas Land Nordrhein-Westfalen hat mit dem Gesetz zur Ausführung des \nAsylbewerberleistungsgesetzes (AG AsylbLG) vom 29. November 1994, GV NRW \nS. 1780, das den bundesrechtlichen Auftrag nach § 10 Satz 1 AsylbLG zur \nBestimmung der für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes \nzuständigen Behörden erfüllen soll, im Einklang mit höherrangigem Recht die \nDurchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes mit den Ausnahmen in § 1 Abs. 1 \nSatz 2 und Abs. 2 AG AsylbLG den Gemeinden übertragen. Sie ist ihnen als \n(pflichtige) Selbstverwaltungsaufgabe zugewiesen worden, nicht hingegen als \nPflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung. \n\n41\n\nVgl. Deibel, Die Ausführung des \nAsylbewerberleistungsgesetzes in Nordrhein-\nWestfalen, Städte- und Gemeinderat 8/1995, S. 306 \n(309); im Ergebnis bejahend Schoch/Wieland, \nGutachten vom 12. Dezember 1995 u.a. zur \nverfassungsrechtlichen Überprüfung des Gesetzes \nzur Ausführung des Asylbewerberleistungsgesetzes, \nS 53; a.A. Städte- und Gemeindebund Nordrhein-\nWestfalen, Schnellbrief an die Mitgliedsstädte und -\ngemeinden vom 20. Dezember 1994 unter \nBezugnahme auf ein Schreiben an den Innenminister \nSchnoor vom 19. Dezember 1994. \n \nDies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut und der Systematik des \nAusführungsgesetzes zum Asylbewerberleistungsgesetz. § 1 Abs. 1 Satz 1 AG \nAsylbLG sieht nicht vor, dass die Gemeinden bei der Durchführung des AsylbLG \nWeisungen unterworfen sind. Spricht schon dieser Umstand für eine \nWeisungsfreiheit bei der Durchführung des Asylbewerbeleistungsgesetzes, lässt der \nVergleich mit § 1 Abs. 2 Satz 3 AG AsylbLG insoweit keinen ernstlichen Zweifel mehr \nzu. In dieser Vorschrift hat der Landesgesetzgeber nämlich im Rahmen der den \nLandschaftsverbänden obliegenden Aufgaben ausdrücklich ein Weisungsrecht \ngeschaffen. Zudem wäre der Landesgesetzgeber nach § 3 Abs. 2 GO NW bei einer \nÜbertragung der Durchführung des AsylbLG als Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach \nWeisung gehalten gewesen, den Umfang des Weisungsrechts im Gesetz zu \nbestimmen, was hier aber gerade nicht geschehen ist. Bestätigt wird diese \nGesetzesauslegung auch dadurch, dass in dem parallel verabschiedeten 4. Gesetz \nzur Änderung des Flüchtlingsaufnahmegesetz (FlüAG) und dem 2. Gesetz zur \nÄnderung des Landesaufnahmegesetz (LaufG) im Gegensatz zum AG AsylbLG \nentsprechende Weisungsrechte geregelt sind und die Aufgabenerfüllung nach diesen \nGesetzen den Gemeinden als Pflichtaufgabe seine Erfüllung nach Weisung \nobliegt.\n\n42\n\nDer gesetzgeberische Wille, den Gemeinden die Durchführung des \nAsylbewerberleistungsgesetzes aufzugeben, ohne sie an Weisungen zu binden, ist \nauch in dem Gesetzgebungsverfahren zum Ausdruck gekommen. \n\n43\n\nVgl. Gesetzentwurf der Landesregierung, LT-Drs. \n11/7319, S. 21; Beschlussempfehlung und Bericht \ndes Ausschusses für Innere Verwaltung, LT-Drs. \n11/7946; Plenarprotokolle 11/136 und 11/146. \n\n44\n\nWährend der ursprüngliche Gesetzesentwurf der Landesregierung noch wie die \nVerordnungen zur vorläufigen Regelung der Zuständigkeit nach dem AsylbLG vom \n5. Oktober 1993 (GV NRW S. 716) und vom 23. November 1993 (GV NRW S. 985) \nim Anschluss an § 96 BSHG die sachliche Zuständigkeit der Kreise und kreisfreien \nStädte vorsah,\n\n45\n\nvgl. Gesetzesentwurf der Landesregierung, LT- \nDrs. 11/7319; S. 1 und 21, \n\n46\n\neinigte man sich im Verlauf der Ausschussberatungen auf die sachliche \nZuständigkeit der Gemeinden. Dies wurde damit begründet, dass zur \nVerwaltungsvereinfachung Aufgaben- und Kostenträgerschaft zusammenfallen \nsollten und zugleich auf die Gemeinden faktischer Druck ausgeübt werden sollte, die \nFinanzmittel sparsam einzusetzen. \n\n47\n\nVgl. Beschlussempfehlung und Bericht des \nAusschusses für Innere Verwaltung LT-Drs. 11/7946, \nS. 21; Deibel, Die Ausführung des \nAsylbewerberleistungsgesetzes in Nordrhein-\nWestfalen, a.a.O, S. 307.\n\n48\n\nAuf das Ergebnis der Auslegung von § 1 Abs. 1 Satz 1 AG AsylbLG hat es \nkeinen Einfluss, ob - wie die Kläger vortragen -, das zuständige Landesministerium \nständig Einzelweisungen zur Durchführung des AsylbLG erteilt oder sich auf als \nEntscheidungshilfe zu charakterisierende Ausführungshinweise beschränkt. Der \nCharakter der Aufgabe ist allein dem Gesetz zu entnehmen. Deswegen war dem auf \ndie Aufklärung der Verwaltungspraxis gerichteten Beweisantrag nicht \nnachzugehen.\n\n49\n\nSind die Gemeinden bei der Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes \nnach der Regelung des einfachen Gesetzgebers weisungsfrei, ist kein Raum für die \nAnnahme, den Gemeinden sei diese Aufgabe nicht als Selbstverwaltungsaufgabe \nübertragen.\n\n50\n\nNach Art. 78 Abs. 2 LV NRW sind die Gemeinden auf ihrem Gebiet die alleinigen \nTräger der öffentlichen Verwaltung, soweit die Gesetze nichts anderes vorschreiben. \nDies aufgreifend regelt § 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen \n(GO NRW), dass die Gemeinden, soweit die Gesetze nicht ausdrücklich etwas \nanderes bestimmen, in ihrem Gebiet ausschließliche und eigenverantwortliche \nTräger der öffentlichen Verwaltung sind. Gemäß Art. 78 Abs. 3 LV NRW kann das \nLand die Gemeinden durch gesetzliche Vorschriften zur Übernahme und \nDurchführung bestimmter öffentlicher Aufgaben verpflichten, wenn gleichzeitig \nBestimmungen über die Deckung der Kosten getroffen werden. Das nordrhein-\nwestfälische Gemeinde- und Gemeindeverfassungsrecht ist damit nicht vom \nDualismus zwischen Selbstverwaltungsangelegenheiten und \nAuftragsangelegenheiten geprägt. Ihm liegt vielmehr basierend auf dem sog. \nWeinheimer Entwurf von 1948 \n\n51\n\nvgl. hierzu Vietmeier. Die Rechtsnatur der \nPflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung in \nNordrhein-Westfalen, DVBl. 1992, 419\n\n52\n\nein monistischer Aufgabenkreis zu Grunde, nach dem zwischen freien Aufgaben, \nPflichtaufgaben und Weisungsaufgaben unterschieden wird. \n\n53\n\nVgl. zu diesen Begriffen: Maurer, Allgemeines \nVerwaltungsrecht, 10. Aufl. 1995, § 23 Rn. 12 ff. \nErichsen, Kommunalrecht des Landes Nordrhein-\nWestfalen, 2. Auf., § 67 ff.; Riotte/Waldecker, Zur \nEinordnung der Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach \nWeisung in den Zuständigkeitskatalog des § 73 \nAbs. 1 VwGO, NWVBl. 1995, 401 ff. \n\n54\n\nIn Anknüpfung an diesen, in den gesetzlichen Bestimmungen zum Ausdruck \nkommenden einheitlichen Begriff der Gemeindeaufgaben ist in der verfassungs- und \nverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung des Landes Nordrhein-Westfalen \nanerkannt, dass alle Pflichtaufgaben der Gemeinden \nSelbstverwaltungsangelegenheiten sind. \n\n55\n\nVgl. VerfGH NRW, Urteil vom 15. Februar 1985 \n- VerfGH 17/83 - DVBl. 1985, 685, 685 (686), v. \nLoebell, Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-\nWestfalen, Komm., S. 71; Rehn/Cronauge, \nGemeindeordnung, Stand Februar 1997, § 360, S. \n3.\n\n56\n\nEntscheidend ist insoweit allein die formelle Zuordnung durch den \nLandesgesetzgeber. \n\n57\n\nDie vom Landesgesetzgeber getroffene Regelung, nach der die Gemeinden das \nAsylbewerberleistungsgesetz als Selbstverwaltungsaufgabe durchführen, steht im \nEinklang mit dem in Art. 28 Abs. 2 GG und Art. 78 LV NRW garantierten \nSelbstverwaltungsrecht der Gemeinden. Hiernach ist den Gemeinden das Recht der \nSelbstverwaltung mit der Befugnis zur grundsätzlich eigenverantwortlichen Führung \nder Geschäfte in allen Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft gewährleistet. \nDen nach Art. 28 Abs. 2 GG und Art. 78 Abs. 2 LV NRW möglichen Eingriffen in den \nBereich der Selbstverwaltung sind allerdings Grenzen insoweit gesetzt, als der \nKernbereich der Selbstverwaltungsgarantie nicht angetastet werden darf. Außerhalb \ndes Kernbereichs der Selbstverwaltung hat der zuständigkeitsverteilende \nGesetzgeber das verfassungsrechtliche Aufgabenprinzip hinsichtlich der \nAngelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft zu Gunsten der Gemeinden zu \nberücksichtigen. Die Maßstäbe der Verteilung müssen sachlich vertretbar sein.\n\n58\n\nVgl. VerfGH NRW, Urteil vom 22. September \n1992 - VerfGH 3/91 -, OVGE 43, 216 = DVBl. 93, \n197 = NWVBl. 1993, 7; Urteil vom 17. Januar 1995 - \nVerfGH 11/93 -, DVBl. 1995, 465 mit Nachweisen zur \nRechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. \n\n59\n\nMittelbar können Eingriffe in die kommunale Selbstverwaltung auch durch die \nÜbertragung von zusätzlichen Aufgaben, die die kommunalen Mittel in erheblichem \nMaße beanspruchen und dadurch die Kapazitäten zur Wahrnehmung der \nSelbstverwaltungsaufgaben schmälern, erfolgen. Der Landesgesetzgeber hat \ndeshalb bei der Übertragung neuer Aufgaben auf die Gemeinden nach Art. 78 Abs. 2 \nLV NRW den unantastbaren Kernbereich und außerhalb dessen das \nverfassungsrechtliche Aufgabenverteilungsprinzip ebenso zu beachten wie bei \nunmittelbaren Eingriffen in die Selbstverwaltung. Diese allgemeinen Anforderungen \nsind bei Aufgabenübertragungen zusätzlich zu den Erfordernissen des Art. 78 Abs. 3 \nLV NRW, der für die Übertragung neuer Aufgaben ein Gesetz und eine gleichzeitige \nBestimmung über die Deckung der Kosten verlangt, zu beachten. \n\n60\n\nVgl. VerfGH NRW, Urteil vom 22. September \n1992 - VerfGH 3/91 -, a.a.O.; siehe auch Deibel, Die \nAusführung des Asylbewerberleistungsgesetzes in \nNordrhein-Westfalen, a.a.O., S. 310. \n\n61\n\nHiervon ausgehend kann eine Verfassungswidrigkeit der in Rede stehenden \nAufgabenübertragung nicht festgestellt werden. Eine Verletzung des Kernbereichs \nder gemeindlichen Selbstverwaltung kommt schon im Ansatz nicht in Betracht. \n\n62\n\nVgl. Schoch/Wieland, Gutachten vom \n12. Dezember 1995, S. 59.\n\n63\n\nDer Gesetzesgeber hat zudem das verfassungsrechtliche \nAufgabenverteilungsprinzip beachtet und seine Entscheidung in genügender Weise \nsachlich gerechtfertigt. Hierbei kann dahinstehen, ob die Durchführung des \nAsylbewerberlei-stungsgesetzes sich materiell wegen der Nähe zur Durchführung \ndes Bundessozialhilfegesetzes als eine Angelegenheit der örtlichen Gemeinschaft \ndarstellt \n\n64\n\n- so zur Gerichtskostenfreiheit der Streitigkeiten \nnach dem Asylbewerberleistungsgesetz gemäß \n§ 188 Satz 2 VwGO OVG NRW, Beschluss vom 3. \nMärz 1994 - 8 B 174/94 -, NWVBl. 1994, 314 = \nZfSH/SGB 1994, 368, -\n\n65\n\noder als eine Regelung des Aufenthalts- und Niederlassungsrechts von \nAusländern nach dem Asylverfahrensgesetz und somit materiell als allgemeine \nstaatliche Aufgabe außerhalb des örtlichen Wirkungskreises anzusehen ist. \n\n66\n\nVgl. Gesetzentwurf der Bundestagsfraktion in der \nCDU, CSU und FDP, BT-Drs. 12/4451, S. 5; Deibel, \nDie Neuregelung der Leistung an Asylbewerber und \nandere Ausländer, NWVBl. 1993, 441;\n\n67\n\nMaßgeblich ist nämlich: Auch das AsylbLG kennzeichnen fürsorgerische \nGesichtspunkte, so dass ein Sachzusammenhang zum Sozialhilferecht besteht, \ndessen Durchführung unbestritten als Selbstverwaltungsangelegenheit angesehen \nwird (vgl. § 1 des Gesetzes zur Ausführung des Bundessozialhilfegesetzes für das \nLand Nordrhein-Westfalen - AG BSHG NRW -). Zudem hat der Landesgesetzgeber \ndie Übertragung der Durchführung des AsylbLG auf die Gemeinden aus Gründen der \nVerwaltungsvereinfachung vorgenommen, um Aufgaben- und Kostenträgerschaft \nzusammenzuführen und eine sparsame Verwendung öffentlicher Mittel zu fördern. \n\n68\n\nVgl. Beschlussempfehlung und Bericht des \nAusschusses für Innere Verwaltung vom 3. \nNovember 1994, LT-Drs. 11/7946, S. 20, 21.\n\n69\n\nDementsprechend hat der Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-\nWestfalen in seinem Urteil vom 9. Dezember 1996, welches sich mit der \nVerfassungsmäßigkeit der Gesetze vom 29. November 1994 zur Ausführung des \nAsylbewerberleistungsgesetzes, zur Änderung des Flüchtlingsaufnahmegesetzes \nund zur Änderung des Landesaufnahmegesetzes auseinandersetzt, \nverfassungsrechtliche Bedenken an der in § 1 Satz 1 AG AsylbLG getroffenen \nEntscheidung des Landesgesetzgebers, die Gemeinden mit der Durchführung des \nAsylbLG zu betrauen, nicht zum Ausdruck gebracht. \n\n70\n\nVgl. VerfGH NRW, Urteil vom 9. Dezember 1996 \n- VerfGH 11/95, 12/95, 15/95, 34/95 und 37/95 -, \nNWVBl. 1997, S. 129; im Ergebnis ebenso \nSchoch/Wieland, Gutachten vom 12. Dezember \n1995. \n\n71\n\nII. Hinsichtlich des Klageantrags zu 2. entfällt eine Entscheidung in der \nBerufungsinstanz. Denn die Kläger haben den Klageantrag zu 2. im Wege der \nStufenklage nur für den Fall gestellt worden, dass der Klageantrag zu 1. Erfolg hat. \n\n72\n\nIII. Der auf eine Sachentscheidung gerichtete Hilfsantrag ist als Klageänderung \nim Sinne von § 91 Abs. 1 VwGO bereits deshalb zulässig, weil der Beklagte sich in \nder mündlichen Verhandlung rügelos auf diesen Antrag eingelassen hat. Die \nEinwilligung in die Änderung der Klage ist damit anzunehmen (vgl. § 91 Abs. 2 \nVwGO). \n\n73\n\nDie Berufung bleibt allerdings auch mit diesem geänderten Klageantrag ohne \nErfolg. Der Bescheid des Beklagten vom 20. Juni 1996 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 26. Juli 1996 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger \nnicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Die Kläger haben keinen Anspruch auf \nBewilligung einer ergänzenden Beihilfe zur Beschaffung einer Waschmaschine. \n\n74\n\nIm maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides\n\n75\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 19. Januar 1972 - V C 10. \n71 -, BVerwGE 39, 261; Urteil vom 30. April 1992 - 5 \nC 1. 88 -, NDV 1992, 339.\n\n76\n\n \ngehörten alle Kläger dem Personenkreis der nach § 2 Abs. 1 AsylbLG \nLeistungsberechtigten zu. Ungeachtet der Frage, ob die in § 2 Abs. 1 AsylbLG \nnormierte entsprechende Anwendung des Bundessozialhilfegesetzes bedeutet, dass \ndas Leistungsbegehren so zu prüfen ist, als ob es sich um einen Sozialhilfefall \nhandelte,\n\n77\n\nvgl. OVG Weimar, Beschluss vom 7. Februar \n1996 - 3 EO 13/96 -, FEVS 46, 462 m.w.N.\n\n78\n\noder ob den Besonderheiten des verweisenden Gesetzes hier in dem Sinne \nRechnung zu tragen ist, dass Sinn und Zweck des Asylbewerberleistungsgesetzes \nbei der entsprechenden Anwendung des BSHG zu berücksichtigen sind, \n\n79\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. November \n1994 - 8 B 1845/94 -, NVwZ-Beilage 1995, S. 20, \nDeibel, Asylbewerberleistungsrecht 2000. Leistungen \nin besonderen Fällen, DVBl. 2001, 866 (871),\n\n80\n\nist der Anspruch der Kläger auf ermessensfehlerfreie Entscheidung gemäß den \n§ 2 Abs. 1 AsylbLG, §§ 11, 12 Abs. 1, 21 Abs. 1 a Nr. 6 BSHG erfüllt worden. Der \nBeklagte hat sowohl das ihm nach § 4 Abs. 2 BSHG eingeräumte Ermessen \nentsprechend dem Zweck der Ermächtigung ausgeübt als auch die gesetzlichen \nGrenzen des Ermessens beachtet (vgl. § 114 Satz 1 VwGO). \n\n81\n\nDie Grenzen und der Zweck des Ermessens sind durch Orientierung am \nVerbraucherverhalten und dem Lebenszuschnitt der Bezieher unterer Einkommen \nbestimmt. Dementsprechend kann nur die notwendige Hilfe im hauswirtschaftlichen \nBereich, mithin nur der Gebrauch einer Waschmaschine mit ausreichender Leistung \nin der niedrigsten Ausstattungskategorie beansprucht werden. Hierbei reicht es aus, \ndem preisgünstigen Erwerb eines die Leistungsanforderungen erfüllenden \nGebrauchtgeräts zu ermöglichen.\n\n82\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 1. Oktober 1998 - 5 C \n19.87 -, FEVS 49, 49 (53).\n\n83\n\nGemessen hieran ist die Ermessensentscheidung des Beklagten nicht zu \nbeanstanden. Der Beklagte hat in der Widerspruchsentscheidung darauf abgestellt, \ndass mit der zur Verfügung gestellten Beihilfe eine gebrauchte, voll funktionsfähige \nWaschmaschine vor Ort erhältlich war. Dass mit dem Betrieb einer gebrauchten \nWaschmaschine aus dem unteren Preissegment erhöhte Aufwendungen im Bereich \nStrom, Wasser und Waschmittel verbunden sein können und eine solche Maschine \nsich als reparaturanfälliger als ein neuwertiges Gerät erweisen könnte, hat der \nBeklagte - wie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 26. September 2000 \nzeigt - in auch für die Kläger erkennbarer Weise nachträglich in seine Erwägungen \nhinsichtlich der Höhe der zu gewährenden Beihilfe einbezogen, ohne sich zu einer \nAbänderung seiner Entscheidung veranlasst zu sehen. Das ist im Hinblick auf \nfolgende sozialhilferechtliche Gesichtspunkte frei von Ermessensfehlern. Soweit im \nEinzelfall die mit dem Betrieb der Waschmaschine verbundenen Kosten die hierfür im \nRegelsatz enthaltenen Ansätze für Strom etc. übersteigen, hält das Gesetz die \nMöglichkeit der Erhöhung des Regelsatzes nach § 22 Abs. 1 Satz 2 BSHG bereit. Im \nFalle der Notwendigkeit von Reparaturen entsteht zudem eine neue Bedarfsposition, \ndie dem Hilfeträger zur Kenntnis zu geben ist, damit ggfls. Abhilfe geschaffen werden \nkann. Welchen Strom-, Wasser- und Waschmittelverbrauch sowie welche \nBeschaffenheit die vom Kläger zu 1. seiner Behauptung nach besichtigten zwei \nWaschmaschinen bei der Firma S. hatten, ist entgegen der Auffassung der Kläger \nschon deshalb unerheblich, weil der Beklagte sich in Ausübung seines ihm auch \nhinsichtlich der Form der Sozialhilfe zustehenden Ermessens für eine Geldleistung \nzum Erwerb einer nicht konkret vorbestimmten Waschmaschine entschied. Der \nEntscheidung der Kläger blieb es hierbei vorbehalten, ob sie mit der gewährten \nBeihilfe sich eine Waschmaschine aus dem Bestand der Fa. S. oder über \nZeitungsanzeigen etc. auf sonstige Weise beschafften.\n\n84\n\nZur Überzeugung des Senats steht fest, dass die Kläger mit der bewilligten \nBeihilfe eine ihren notwendigen Bedarf deckende gebrauchte Waschmaschine mit \nausreichender Leistung erwerben konnten. Das ergibt sich schon aus dem \nunwidersprochenen Ergebnis einer Erkundigung des Beklagten bie der Firma S. . \nAllein dort wurden ständig Geräte zu dem der Höhe der Beihilfe entsprechenden \nPreis angeboten.\n\n85\n\nDem Antrag der Kläger, die Hinzuziehung ihres Bevollmächtigten im \nVorverfahren für notwendig zu erklären, ist nicht zu entsprechen. Für einen solchen \nAnspruch besteht kein Rechtsschutzbedürfnis. Denn eine Erstattung der Gebühren \nund Auslagen eines Rechtsanwalts im Vorverfahren setzt, wenn es zu einem \nRechtsstreit gekommen ist , voraus, dass die - isoliert oder als Bestandteil eines \nVerpflichtungsantrags - auf Aufhebung des Widerspruchsbescheids gerichtete Klage \nerfolgreich ist. Dies ist hier nicht der Fall. \n\n86\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO.\n\n87\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 Abs. 1 \nVwGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO. \n\nDie Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht gegeben sind. \n\n88","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/291678","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-07-17/12-a-5381-00","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":4},{"jurabk":"AsylbLG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 28","ref_norm":"28","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"AsylbLG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/291678","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/291678","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-07-17/12-a-5381-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/291678","retrieved":"2026-07-09 03:11:54.401665+00:00"}}