{"status":"available","doknr":"OLD291677","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:0717.12A183.00.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-07-17","aktenzeichen":"12 A 183/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen. \n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens, für das Gerichtskosten \nnicht erhoben werden. \n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages \nabwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. \n\nDie Revision wird zugelassen. \n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin nimmt den Beklagten als überörtlichen Träger der Jugendhilfe auf \nErstattung der Kosten in Anspruch, die sie in der Zeit vom 3. Oktober 1995 bis \n24. April 1998 für die Heimunterbringung der minderjährigen \nS. I. aufwendete.\n\n3\n\nDie am 24. April 1980 geborene S. I. stammt aus dem heutigen Eritrea und \nist seit April 1995 deutsche Staatsangehörige. Nach dem Tod ihrer Eltern gelangte \nS. im Jahre 1992 in die Bundesrepublik Deutschland und fand anschließend \nzusammen mit zwei mitgereisten Geschwistern Aufnahme bei ihrer in \nC. lebenden Schwester, die anschließend zur Vormünderin bestellt wurde. \n\n4\n\nNach einem mehrwöchigen Aufenthalt in der Kinderklinik C. sowie einem \nSuizidversuch wurde S. I. ab dem 3. Oktober 1995 in einer Mädchenwohngruppe \nder evangelischen Jugendhilfe T. untergebracht. Mit Bescheid vom 9. Oktober \n1995 bewilligte die Klägerin auf einen zuvor gestellten Antrag der \nPersonensorgeberechtigten Hilfe zur Erziehung in Form der Heimunterbringung. In \nder Folgezeit verblieb S. in der Mädchenwohngruppe. Auf eigenen Wunsch \nwechselte sie zum 1. August 1997 in ein Heim nach L. . Mit Eintritt der \nVolljährigkeit beendete die Klägerin die Jugendhilfemaßnahme für S. I. zum \n24. April 1998. \n\n5\n\nUnter Berufung auf § 89e Abs. 2 SGB VIII beantragte die Klägerin mit Schreiben \nvom 31. Oktober 1995 beim Beklagten die Erstattung der für S. I. ab dem \n3. Oktober 1995 aufgewendeten Kosten, da ein kostenerstattungspflichtiger örtlicher \nTräger nicht vorhanden sei. Der Beklagte erkannte daraufhin mit ausdrücklich als \nKostenanerkenntnis überschriebenem Schreiben vom 21. Juni 1996 seine Pflicht zur \nKostenerstattung gemäß § 89 e Abs. 2 SGB VIII an. Dieses Anerkenntnis hob er mit \nSchreiben vom 2. Januar 1997 wieder auf und führte an, dass ein \nErstattungsanspruch nicht bestehe, da der Aufenthalt der Hilfeempfängerin im \nHaushalt der Schwester kostenerstattungsrechtlich nicht geschützt sei. Die \nHilfeempfängerin sei ohne Mitwirkung des Jugendamtes auf privatem Weg zu ihrer \nSchwester gelangt; solche privaten Inpflegegaben unterfielen nicht dem Begriff \n„andere Familie\" in § 89e SGB VIII. Hierunter sei nur die unter Mitwirkung des \nJugendamtes vermittelte Pflegefamilie im Sinne von § 33 SGB VIII zu verstehen. \n\n6\n\nAm 29. August 1997 hat die Klägerin Klage erhoben und zur Begründung \nvorgebracht: Der Beklagte sei nach § 89e Abs. 2 SGB VIII zur Kostenerstattung \nverpflichtet. Die örtliche Zuständigkeit für den Jugendhilfefall richte sich nach § 86 \nAbs. 4 Satz 1 SGB VIII, da die Eltern von S. im Inland keinen gewöhnlichen \nAufenthalt hätten. Die Hilfeempfängerin habe vor ihrer Heimunterbringung bei ihrer \nSchwester in C. gelebt und damit ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einer \nanderen Familie im Sinne des § 89e Abs. 1 SGB VIII begründet. Da die \nHilfeempfängerin vor der Aufnahme in die Familie ihrer Schwester keinen \ngewöhnlichen Aufenthalt gehabt habe, sei ein kostenerstattungspflichtiger örtlicher \nTräger nicht vorhanden, so dass die Kosten gemäß § 89e Abs. 2 SGB VIII von dem \nüberörtlichen Träger zu erstatten seien. Eine andere Familie im Sinne des § 89e \nSGB VIII sei jede Person, die nicht Elternteil sei. Demgegenüber sei davon \nauszugehen, dass der Begriff „Herkunftsfamilie\", der in § 33 und § 34 SGB VIII \nverwandt werde, nur im Sinne von Vater und Mutter zu verstehen sei. Diese \nAuffassung werde gestützt durch die Neuformulierung des § 1 SGB VIII und durch \nAuswertung der Materialien zur Entstehungsgeschichte des SGB VIII. Auf Grund \neiner Stellungnahme des Bundesrates sei nämlich zusätzlich der Schutz des \nAufenthalts in einer anderen Familie nach dem Vorbild des § 104 des \nBundessozialhilfegesetzes (BSHG) in das Gesetz aufgenommen worden. Diese \nVorschrift regele den Fall, dass ein Kind in einer Familie oder bei anderen Personen \nals bei seinen Eltern oder bei einem Elternteil untergebracht sei. Hieraus gehe \nhervor, dass unter dem Begriff \"andere Familie\" alle Personen außer den Eltern \nfallen würden. Entgegen der Auffassung des Beklagten seien private Inpflegegaben \nnicht erstattungsrechtlich von der Vorschrift des § 89e SGB VIII ausgenommen. Die \nUnterbringung von S. bei ihrer Schwester habe der Erziehung und Betreuung \ngedient und damit schon vom Wortlaut her den Vorgaben des § 89e SGB VIII \ngenügt. Auch vor dem Hintergrund des mit § 89e SGB VIII bezweckten Schutzes der \nEinrichtungsorte sei nicht einzusehen, warum ein Unterschied zwischen privaten \nInpflegegaben und vom Jugendamt vermittelten Inpflegegaben bestehen solle. \n\n7\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n8\n\nden Beklagten zu verurteilen, an sie die seit dem \n3. Oktober 1995 bis zum 24. April 1998 \nentstandenen Kosten der Erziehungshilfe für S. \nI. in Höhe von insgesamt 174.893,28 DM zu \nzahlen. \n\n9\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen. \n\n11\n\nZur Begründung hat er ausgeführt: Der Aufenthalt bei der Schwester stelle sich nicht \nals Aufenthalt in einer anderen Familie im Sinne des § 89e Abs. 1 SGB VIII dar. \nDiese Erstattungsnorm sei eine Sondervorschrift im Rahmen der \nKostenerstattungsvorschriften und solle Einrichtungs- und Pflegestellenorte vor \nungerechtfertigten Kostenlasten schützen, die dadurch entstünden, dass an diesen \nOrten Personen ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Einrichtungen, anderen Familien \noder sonstigen Wohnformen begründeten und sich danach die Zuständigkeit und \nKostentragungspflicht eines örtlichen Trägers richte. Die Vorschrift sei den vormals \ngeltenden Regelungen des Bundessozialhilfegesetzes nachgebildet. Auch § 104 \nBSHG spreche von einer anderen Familie, hebe aber ausdrücklich das Merkmal der \nUnterbringung hervor. Hiermit werde klargestellt, dass sich eine Person auf Grund \neiner aktiven Handlung oder zumindest erkennbarer Mitwirkung des \nSozialhilfeträgers in einer Einrichtung oder einer anderen Familie aufhalte. Für die \nJugendhilfe könne nichts anderes gelten. Der gewöhnliche Aufenthalt von S. sei \nauch deswegen nicht als geschützter gewöhnlicher Aufenthalt anzusehen, weil sie \nohne Mitwirkung des örtlichen Trägers auf privatem Wege zu ihrer Schwester gelangt \nsei. Als andere Familie gemäß § 89e SGB VIII sei nur die unter Mitwirkung des \nJugendamtes vermittelte Pflegefamilie im Sinne des § 33 SGB VIII anzusehen, die \nvon diesem auch kontrolliert sowie beraten und unterstützt werde. \n\n12\n\nDas Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 1. Dezember 1999 die Klage \nabgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Der Klägerin stehe kein Anspruch auf \nKostenerstattung gegenüber dem Beklagten zu. Die Voraussetzungen der allein in \nBetracht kommenden Rechtsgrundlage in § 89e SGB VIII seien nicht gegeben. Die \nZuständigkeit für Leistungen der Jugendhilfe für die seinerzeit hilfebedürftige S. \nI. richte sich gemäß § 86 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII nach deren gewöhnlichen \nAufenthalt, da ihre Eltern bereits vor ihrem Eintreffen im Bundesgebiet verstorben \nseien. Durch Begründung eines ständigen Wohnsitzes im Haushalt ihrer Schwester \nin C. habe die Jugendliche vor Beginn der Jugendhilfeleistung einen \ngewöhnlichen Aufenthalt in C. begründet, so dass für die darauffolgende \nUnterbringung der Jugendlichen in stationären Einrichtungen der Jugendhilfe gemäß \n§ 86 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII die Klägerin zuständig gewesen sei. Die Begründung \ndes gewöhnlichen Aufenthalts in C. durch Wohnsitznahme bei der Schwester \nsei nicht in einer durch § 89e SGB VIII geschützten Einrichtung, anderen Familie \noder sonstigen Wohnform erfolgt. § 89e SGB VIII führe nur dann zu einer \nKostenverlagerung, wenn der Aufenthalt eines Jugendlichen außerhalb seiner \nHerkunftsfamilie in einer anderen Familie durch einen Jugendhilfeträger veranlasst \nworden sei. Dies ergebe sich allerdings nicht unmittelbar aus dem Wortlaut des \nGesetzes, da dieser nicht das Tatbestandsmerkmal der Unterbringung enthalte. Aus \nder Begründung des Gesetzentwurfs folge aber, dass nur die örtlichen Träger \ngeschützt werden sollten, in deren Zuständigkeitsbereich eine solche Unterbringung \nerfolge. Im Gesetzgebungsverfahren sei die Erweiterung dieser Vorschrift hinsichtlich \neines gewöhnlichen Aufenthalts in einer anderen Familie ausdrücklich damit \nbegründet worden, dass der Schutz der Einrich-tungsorte nicht von der \nUnterbringungsart abhängig gemacht werden könne. Hieraus folge, dass nach § 89e \nSGB VIII ein örtlicher Träger nur dann vor den Kosten einer Unterbringung geschützt \nwerde, wenn die Begründung des gewöhnlichen Aufenthalts in seinem \nZuständigkeitsbereich im Rahmen einer Maßnahme der Jugendhilfe durch \nUnterbringung erfolge. Die Aufnahme von S. I. in die Familie ihrer Schwester \nstelle jedoch keine Unterbringung im Rahmen einer solchen Maßnahme dar. S. sei \nvielmehr aus eigenem Antrieb ohne Tätigwerden des Jugendamtes in den Haushalt \nihrer Schwester aufgenommen worden. Es seien auch keine Jugendhilfeleistungen \nbeantragt worden. \n\n13\n\nMit der vom Senat zugelassenen Berufung macht die Klägerin geltend: Ihr \nAnspruch auf Kostenerstattung ergebe sich aus § 89e Abs. 2 SGB VIII. Die \nHilfeempfängerin S. I. habe bis zu ihrer Unterbringung in einer \nJugendhilfeeinrichtung in der Familie ihrer Schwester gelebt. Damit habe sie ihren \ngewöhnlichen Aufenthalt in einer anderen Familie im Sinne des § 89e Abs. 1 SGB \nVIII begründet, denn hierunter sei jede Person zu verstehen, die nicht Elternteil sei. \nEs sei auch nicht erforderlich, dass die Aufnahme in eine andere Familie unter \nBeteiligung des Jugendamts erfolgt sei oder Jugendhilfeleistungen gewährt worden \nseien. Dies lasse sich weder aus dem Wortlaut des § 89e Abs. 1 SGB VIII noch aus \nSinn und Zweck der Vorschrift begründen. Der Wortlaut stelle darauf ab, dass der \ngewöhnliche Aufenthalt in einer anderen Familie begründet worden sein müsse. Dies \ntreffe auch dann zu, wenn Verwandte ein Kind oder einen Jugendlichen aus eigenem \nAntrieb aufnähmen. Die Erforderlichkeit einer Mitwirkung des Jugendamtes lasse \nsich daraus nicht herleiten. Auch auf privatem Wege erfolgte Inpflegenahmen fielen \ndamit in den Anwendungsbereich des § 89e Abs. 1 SGB VIII. Mangels Existenz eines \nerstattungspflichtigen örtlichen Trägers seien die Kosten für die Heimunterbringung \nder Hilfeempfängerin nach § 89e Abs. 2 SGB VIII von dem Beklagten als \nüberörtlichen Träger zu erstatten. Der Zinsanspruch folge aus § 291 i.V.m. § 288 \nAbs. 1 BGB in der jeweils geltenden Fassung. \n\n14\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n15\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und den \nBeklagten zu verurteilen, an sie - Klägerin - zur \nErstattung der in der Zeit vom 3. Oktober 1995 bis \nzum 24. April 1998 aufgewandten Kosten der \nErziehungshilfe für S. I. insgesamt \n89.421,51 EUR (174.893,28 DM) nebst Zinsen in \nHöhe von 4 % seit Rechtshängigkeit und in Höhe \nvon 5 % über dem Basiszinssatz ab 1. Mai 2000 zu \nzahlen.\n\n16\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n17\n\ndie Berufung zurückzuweisen. \n\n18\n\nZur Begründung führt er aus: Mit dem Zuzug zu ihrer Schwester nach C. im \nJahre 1992 habe die Hilfeempfängerin nicht ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einer \nanderen Familie im Sinne des § 89e SGB VIII begründet. Nach Sinn und Zweck \numfasse § 89e SGB VIII nur denjenigen gewöhnlichen Aufenthalt in einer anderen \nFamilie, der durch eine Unterbringung im Rahmen einer Jugendhilfemaßnahme \nbegründet werde. Es entspreche nicht der Ratio dieser Vorschrift, wenn auch eine \nprivate Inpflegenahme die Kostenfolge des § 89e SGB VIII auslösen würde. § 89e \nSGB VIII diene dem Schutz der Einrichtungsorte und wolle verhindern, dass \nkommunale Gebietskörperschaften, in denen Kinder, Jugendliche oder ihre Eltern in \nbestimmten Einrichtungen einen gewöhnlichen Aufenthalt begründeten, im Verhältnis \nzu kommunalen Gebietskörperschaften ohne eine solche Infrastruktur \nüberproportional finanziell belastet würden. Um einen möglichst weitreichenden \nSchutz der Einrichtungsorte zu erreichen, sei die Vorschrift durch den Begriff „andere \nFamilie\" erweitert worden. Dies sei damit begründet worden, dass der Schutz der \nEinrichtungsorte nicht von der Unterbringungsart abhängig gemacht werden könne. \nMan habe so die verschiedenen Unterbringungsformen der öffentlichen Jugendhilfe \ngleichermaßen schützen wollen. Vom Schutz der Einrichtungsorte seien daher auch \nPflegestellen umfasst, wenn in Bezug auf sie, wie bezogen auf alle anderen \nEinrichtungsformen auch, von Anfang an gesetzliche Verpflichtungen \nwahrgenommen würden. Bei einer privaten Inpflegenahme durch Verwandte werde \naber gerade keine gesetzliche Verpflichtung wahrgenommen. Diese Auslegung des \n§ 89e SGB VIII werde durch einen Vergleich mit den §§ 103, 104 BSHG, denen die \nVorschrift des § 89e SGB VIII nachgebildet sei, gestützt. § 104 BSHG setze \nzwingend voraus, dass die Sozialhilfeleistungen in einer anderen Familie erbracht \nwurden. Übertrage man dieses Erfordernis auf die vergleichbare Regelung des § 89e \nSGB VIII, so müsse es bei dieser Bestimmung darauf ankommen, dass in der dort \naufgeführten „anderen Familie\" Jugendhilfe nach dem SGB VIII geleistet werde. \nDazu sei aber stets die Mitwirkung des Jugendamtes erforderlich. \n\n19\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der \nBeteiligen im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge der Beteiligten Bezug genommen. \n\n20\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n21\n\nDie zulässige Berufung ist unbegründet. \n\n22\n\nDie als Leistungsklage statthafte Klage ist auch im Übrigen zulässig. \n\n23\n\nVgl. zur Statthaftigkeit der Leistungsklage in \nkostenerstattungsrechtlichen Verfahren: OVG NRW, \nUrteil vom 5. Dezember 2001 - 12 A 4215/00 -, ZfJ \n2002, 307 = ZfSH/SGB 2002, 681; Urteil vom 12. \nSeptember 2002 - 12 A 4352/01 -, ZfJ 2003, 152, \nm.w.N. \n\n24\n\nDie Klage ist aber unbegründet. Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen \nAnspruch auf Erstattung der geltend gemachten Kosten in Höhe von 89.421,51 EUR \n(174.893,28 DM) für die in der Zeit vom 3. Oktober 1995 bis zum 24. April 1998 \nerbrachte Hilfe zur Erziehung für S. I. . \n\n25\n\nA. Die Klägerin kann Erstattung der aufgewendeten Kosten nicht aus dem mit \nSchreiben des Beklagten vom 21. Juni 1996 erklärten Kostenanerkenntnis \nverlangen. Dieses Schreiben, in dem der Beklagte ausdrücklich unter Bezugnahme \nauf § 89e Abs. 2 SGB VIII seine Pflicht zur Kostenerstattung anerkannte, begründete \nkein konstitutives Schuldanerkenntnis im Sinne von § 781 des Bürgerlichen \nGesetzbuchs in der bis zum 31. Juli 2001 gültigen Fassung. Allerdings sprechen \nAufmachung und Inhalt dieses Schreibens für einen rechtsgeschäftlichen \nVerpflichtungswillen und nicht für eine bloße Anzeige der Erfüllungsbereitschaft. \n\n26\n\nVgl. zur Anzeige der Erfüllungsbereitschaft \nPalandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 56. Aufl., § 781 \nRn. 6, 7 m.w.N. \n\n27\n\nDies bedarf indes keiner weiteren Erörterung und Entscheidung, weil das \nSchuldanerkenntnis nach § 781 BGB ein Vertragsverhältnis darstellt und es hier \nmangels Annahme nicht zu einem Vertragsschluss gekommen ist. Denn auf das \nSchreiben vom 21. Juni 1996 reagierte die Klägerin nicht. Dem Beklagten ist es \ndaher unbenommen geblieben, seine einseitig gebliebene Erklärung später zu \nwiderrufen. \n\n28\n\nB. Die Klägerin kann die begehrte Kostenerstattung auch nicht nach § 89e Abs. 2 \ni.V.m. Abs. 1 SGB VIII in der bis zum 31. Dezember 1995 geltenden Fassung der \nBekanntmachung vom 3. Mai 1993, BGBl. I S. 637 (SGB VIII F. 1993) bzw. in der \nunverändert gebliebenen, bis zum 30. Juni 1998 gültigen Fassung des Zweiten \nGesetzes zur Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch vom 15. Dezember \n1995, BGBl. I S. 1775 (SGB VIII F. 1996) beanspruchen. Nach § 89e Abs. 1 SGB VIII \nist der örtliche Träger zur Erstattung der Kosten verpflichtet, in dessen Bereich die \nPerson vor der Aufnahme in eine Einrichtung, eine andere Familie oder sonstige \nWohnform den gewöhnlichen Aufenthalt hatte, wenn sich die Zuständigkeit nach dem \ngewöhnlichen Aufenthalt der Eltern, eines Elternteils, des Kindes oder des \nJugendlichen richtet und dieser in einer Einrichtung, einer anderen Familie oder \nsonstigen Wohnform begründet worden ist, die der Erziehung, Pflege, Betreuung, \nBehandlung oder dem Strafvollzug dient. Nach § 89e Abs. 2 SGB VIII sind für den \nFall, dass ein kostenerstattungspflichtiger örtlicher Träger nicht vorhanden ist, die \nKosten vom überörtlichen Träger zu erstatten, zu dessen Bereich der \nerstattungsberechtigte örtliche Träger gehört.\n\n29\n\nEntgegen der Ansicht der Klägerin hatte die Hilfeempfängerin S. I. mit dem \nEinzug in den Haushalt ihrer Schwester in C. keinen gewöhnlichen Aufenthalt in \neiner „anderen Familie\" i.S.d. § 89e Abs. 1 SGB VIII begründet. \n\n30\n\nAusgehend von der Legaldefinition in § 30 Abs. 3 Satz 2 Sozialgesetzbuch \n(SGB) - Allgemeiner Teil (SGB I) -, hier anwendbar nach § 37 Satz 1 SGB I, und der \nhierzu ergangenen Rechtsprechung, \n\n31\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 18. März 1999 - 5 C \n11.98 -, FEVS 49, 434, 436 und vom 18. Mai 2000 - \n5 C 27.99 -, FEVS 51, 546, 548; OVG NRW, Urteil \nvom 12. September 2002, NDV-RD 2003, 21, 22 \nm.w.N.,\n\n32\n\nhatte die minderjährige Hilfeempfängerin S. I. vor ihrer Aufnahme in der \nJugendhilfeeinrichtung T. ihren gewöhnlichen Aufenthalt bei ihrer Schwester in \nC. und damit im Zuständigkeitsbereich der Klägerin. Die Familie ihrer Schwester \nwar indes nicht eine von § 89e Abs. 1 SGB VIII erfasste „andere Familie\".\n\n33\n\nBei ihr handelte es sich zwar um eine von der Herkunftsfamilie unterschiedene \nGemeinschaft zwischen dem Kind oder Jugendlichen mit zumindest einer \nBezugsperson außerhalb des Elternhauses. Entgegen dem in § 89e Abs. 1 SGB VIII \nvorausgesetzten Erfordernis einer unter Mitwirkung des Jugendamts durchgeführten \nUnterbringung erfolgte die Inpflegenahme der Hilfeempfängerin aber auf privater \nEbene durch ihre erwachsene Schwester ohne Beteiligung des Jugendamtes. \n\n34\n\nNur die Begründung des gewöhnlichen Aufenthalts in der anderen Familie unter \nMitwirkung des Jugendhilfeträgers löst den kostenerstattungsrechtlichen Schutz des \n§ 89e SGB VIII aus.\n\n35\n\nIn diesem Sinne auch Stähr in Hauck/Noftz, SGB \nVIII, § 89e Rn. 4 ff. \n\n36\n\nDie gegenteilige Auffassung, die lediglich darauf abstellt, dass das Kind oder der \nJugendliche seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der anderen Familie nicht durch \neinen üblichen Umzug, sondern auf andere Weise begründet hat, \n\n37\n\nvgl. Wiesner, in: \nWiesner/Mörsberger/Oberloskamp/Struck, a.a.O., \nRn. 7; Hamb. OVG, Beschluss vom 18. Juli 2001 - 4 \nBf 301/99 -, FEVS 53, 213; DIV-Gutachten vom 11. \nSeptember 1997, ZfJ 1997, 403; W. Schellhorn in \nSchellhorn, SGB VIII, KJHG, § 89e Rn. 5; wohl auch \nFieseler/Schleicher, Kinder- und Jugendhilferecht, \na.a.O., § 89e SGB VIII Rn. 8; Jans/Happe/Saurbier, \nJugendhilferecht, a.a.O., ErL. § 89e Art. 1 KJHG Rn. \n22; Zentrale Spruchstelle, Entscheidung vom 18. \nJuni 1998 - B 52/97 -, EuG 53, S. 504 ff. \n\n38\n\nüberzeugt nicht. \n\n39\n\nEinen ersten Anhalt für die hier zu Grunde gelegte Auslegung bietet bereits der \nWortlaut der Erstattungsnorm. Dieser enthält für sich betrachtet zwar keinen Hinweis \nauf eine Beteiligung des Jugendhilfeträgers, er verknüpft aber die Aufenthaltsnahme \nmit den in § 89e Abs. 1 Satz 1, Halbsatz 2 SGB VIII genannten Einrichtungszwecken. \nHierdurch wird auch die Einrichtungsform \"andere Familie\" Anforderung unterworfen, \ndie, da jeder Familie mit Kindern oder Jugendlichen dem Wortsinn nach zumindest \nder Erziehungszweck zukommt, über das Merkmal der Erziehung in der Familie \nhinausgehen muss. Soll die Verknüpfung nicht überflüssig sein, muss zumindest ein \nweiteres Kriterium hinzutreten, um von einer anderen Familie im Gesetzessinne \nsprechen zu können. Dieses weitere Kriterium bezieht sich, worauf die im Gesetz \nvorgenommene Verknüpfung hindeutet, auf einen öffentlich-rechtlichen d.h. \njugendhilferechtlichen Bedarf. Dies lässt den Schluss zu, dass die von § 89 e Abs. 1 \nSGB VIII erfasste Aufenthaltsbegründung in einer „anderen Familie\" gerade deshalb \nerfolgt sein muss, weil das Jugendamt einen jugendhilferechtlichen Bedarf \nangenommen hat, dessentwegen es auf die Unterbringung dort hingewirkt hat.\n\n40\n\nDieses Verständnis wird durch den systematischen Aufbau des § 89e Abs. 1 \nSGB VIII und den damit vermittelten Sinnzusammenhang bestätigt. Der Rechtsbegriff \nder „anderen Familie\" ist im Gesetz eingerahmt von den Begriffen der \"Einrichtung\" \nund \"der sonstigen Wohnform\". Den letztgenannten Einrichtungsformen ist \nunzweifelhaft gemein, dass sie im öffentlichen Interesse zur Befriedigung konkreter, \nu. a. jugendhilferechtlicher Bedarfe geschaffen werden. Die stationäre Aufnahme in \nbeide Einrichtungsformen erfolgt grundsätzlich im Wege der Unterbringung nach \nvorheriger Bedarfsfeststellung. \n\n41\n\nVgl. die Aufzählung der geschützten Aufenthalte \nin Jans/Happe/Saurbier, Kinder- und \nJugendhilferecht, Erl. § 89e Art. 1 KJHG, Rn. 15 ff. \n\n42\n\nDie Zuordnung der „anderen Familie\" in der Aufzählung zu den beiden übrigen \nEinrichtungsformen in § 89 e Abs. 1 SGB VIII kann nur im Sinne einer \nStrukturgleichheit im jugendhilferechtlichen Sinne verstanden werden, da \nausschließlich so gewährleistet ist, dass alle im Gesetz genannten \nEinrichtungsformen ähnlichen Anforderungen unterliegen. Damit ist aber auch bei \nder \"anderen Familie\" nach § 89e Abs. 1 SGB VIII eine der Unterbringung zumindest \nähnliche Form der Aufenthaltsbegründung zu verlangen, woraus das Erfordernis \neiner Mitwirkung des Jugendhilfeträgers folgt. \n\n43\n\nNur dieses Auslegungsergebnis trägt auch uneingeschränkt dem Schutzzweck \nder Norm und der gesetzgeberischen Intention Rechnung. § 89e SGB VIII bezweckt - \nwie bereits seine gesetzliche Überschrift ausweist - den „Schutz der \nEinrichtungsorte\". Es soll verhindert werden, dass kommunale \nGebietskörperschaften, in deren Einzugsbereich sich Einrichtungen befinden, in \ndenen Kinder, Jugendliche oder ihre Eltern einen gewöhnlichen Aufenthalt \nbegründen, im Verhältnis zu kommunalen Gebietskörperschaften ohne eine solche \nInfrastruktur überproportional finanziell belastet werden. \n\n44\n\nVgl. die Begründung des Entwurfs eines Ersten \nGesetzes zur Änderung des Achten Buches \nSozialgesetzbuch, BT-Drs. 12/2866, S. 25 zu § 89e \nSGB VIII. \n\n45\n\nDamit soll vermieden werden, dass im öffentlichen Interesse benötigte \nEinrichtungen nicht mehr gebaut oder vorhandene geschlossen werden. \n\n46\n\nVgl. Frankfurter Lehr- und Praxiskommentar zum \nKJHG/SGBVIII, 3. Aufl., Stand 1.1.1999, § 89e Rn. 1. \n\n47\n\nUm diese Herstellung einer Lastengleichheit zwischen den Jugendhilfeträgern \nlückenlos gewährleisten zu können, ist im Gesetzgebungsverfahren auf Initiative des \nBundesrates der Rechtsbegriff einer „anderen Familie\" in das Gesetz aufgenommen \nworden. Ausweislich der hierzu gegebenen Begründung und des dabei genannten \nFallbeispiels geschah dies, um so den Aufenthalt in einer Pflegefamilie \nkostenerstattungsrechtlich zu schützen. \n\n48\n\nVgl. Entwurf eines Ersten Gesetzes zur \nÄnderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch, BT-\nDrs. 12/2866, S. 36.\n\n49\n\nDie Intention des Gesetzgebers bestand darin, im Rahmen der Neufassung des \n§ 89e Abs. 1 SGB VIII eine Ungleichheit zwischen einer Heimunterbringung und \neiner Aufnahme in Pflegefamilien zu beheben und deshalb auch Pflegestellen in den \nSchutz der Einrichtungsorte einzubeziehen. Eine Differenzierung nach \nUnterbringungsarten sollte nicht stattfinden. Ein solcher Schutz der Pflegestellen \nerweist sich im Vergleich mit dem Zweck der beiden anderen Einrichtungsformen in \n§ 89e Abs. 1 SGB VIII als folgerichtig, weil auch die Pflegefamilie im Rahmen eines \nbesonderen öffentlichen Anliegens, nämlich der Befriedigung eines \njugendhilferechtlich relevanten Bedarfs, tätig wird. Eine Pflegeperson bedarf ferner in \nder Regel einer Pflegeerlaubnis nach § 44 Abs. 1 SGB VIII. Sie steht unter \njugendamtlicher Förderung und Beaufsichtigung (vgl. §§ 37 Abs. 3, 44 Abs. 3 SGB \nVIII), arbeitet zudem eng mit dem Jugendhilfeträger zusammen (vgl. § 37 Abs. 3 \nSGB VIII). Auswahl und Betreuung einer Pflegeperson erfordern ein entsprechendes \nEngagement des Trägers der Jugendhilfe, welches nicht dadurch unterlaufen werden \nsoll, dass hiermit die zusätzliche Übernahme finanzieller Kosten einhergehen kann. \n\n50\n\nVgl. zur Parallelvorschrift § 104 BSHG, Schoch in \nLPK-BSHG, § 104 Rn. 3.\n\n51\n\nNicht im gleichen Maße schutzwürdig sind demgegenüber \nGebietskörperschaften, in denen ohne Tätigwerden des Jugendamtes private \nInpflegenahmen erfolgen. Denn hier vollzieht sich im privaten Bereich ein in der \nRegel innerfamiliärer Vorgang, bei dem ohne staatliche Hilfe versucht wird, einer \nbestimmten Lebenssituation Rechnung zu tragen. Die Aufenthaltsannahme \ngeschieht aus jugendhilferechtlicher Sicht gleichermaßen zufällig wie jeder andere \nohne irgendwie geartete Beteiligung des Jugendamts erfolgte Zuzug. Ein besonderer \nEinsatz des Jugendhilfeträgers ist ebenso wenig zu verzeichnen wie eine hoheitliche \nBetreuung, Kontrolle und Auswahl der aufnehmenden Familie. Die Situation ist für \nden Träger der Jugendhilfe daher auch grundverschieden zu der einer Unterbringung \nvon Kindern und Jugendlichen in Pflegefamilien. \n\n52\n\nAnders wohl DIV-Gutachten vom 11. September \n1997, ZfJ 1997, 403. \n\n53\n\nLetztlich spricht für das Erfordernis einer vom Jugendamt veranlassten \nInpflegenahme im Rahmen des § 89e Abs. 1 SGB VIII die im \nGesetzgebungsverfahren ausdrücklich in Bezug genommene Parallele zu § 104 \nBSHG. \n\n54\n\nVgl. Begründung der Empfehlung des \nBundesrates, BT-Drs. 12/2866, S. 36. \n\n55\n\nDie dort normierte Unterbringung des Kindes oder Jugendlichen u. a. in einer \nanderen Familie sowie die Bezugnahme auf die Regelungen in §§ 97 Abs. 2 und 103 \nBSHG belegen, dass der Anwendungsbereich des § 104 BSHG erst eröffnet ist, \nwenn im Rahmen der Unterbringung in einer anderen Familie ein \nsozialhilferechtlicher Bedarf durch Sozialhilfeleistungen abgedeckt wurde. \n\n56\n\nVgl. Schoch, in: LPK-BSHG, 6. Aufl. 2003, § 104 \nRn. 30.\n\n57\n\nDem gesetzgeberischen Willen folgend bedeutet die Übertragung dieser \nVoraussetzung auf die Regelung in § 89e Abs. 1 SGB VIII, dass von der Begründung \neines gewöhnlichen Aufenthalts in einer anderen Familie nur gesprochen werden \nkann, wenn der Aufenthalt in der anderen Familie der Befriedigung eines \njugendhilferechtlich relevanten Bedarfs dient. Dies erfordert aber die Einschaltung \nund Beteiligung des Trägers der Jugendhilfe. \n\n58\n\nBei Anwendung dieser Grundsätze genügt die Begründung des gewöhnlichen \nAufenthalts von S. I. in C. nicht der Voraussetzung, die an eine \nAufenthaltsbegründung in einer „anderen Familie\" i.S.d. § 89e Abs. 1 SGB VIII zu \nstellen sind. Es fehlt an der erforderlichen Einbeziehung des Jugendhilfeträgers. \nKontakte mit dem Jugendamt der Klägerin erfolgten lediglich im Zusammenhang mit \nder Einrichtung einer Vormundschaft, nicht aber bei der Wohnsitznahme der \nHilfeempfängerin in der Familie ihrer Schwester. Es bedarf daher auch keiner \nEntscheidung, welche Qualität die Mitwirkung des Jugendhilfeträgers bei der \nAufenthaltsbegründung erreichen muss, ob insoweit bereits eine rechtliche \nVermittlung in die Pflegefamilie ausreicht oder die Gewährung von Hilfe zur \nErziehung (§§ 27 ff. SGB VIII) hinzutreten muss.\n\n59\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Danach hat die Klägerin \ndie Kosten der ohne Erfolg eingelegten Berufung zu tragen. Die \nGerichtskostenfreiheit des Verfahrens ergibt sich aus § 188 Satz 2 VwGO in der bis \nzum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung (vgl. § 194 Abs. 5 VwGO i.d.F. von Art. \n1 Nr. 28 des Gesetzes zur Bereinigung des Rechtsmittelrechts im \nVerwaltungsprozess vom 20. Dezember 2001 - BGBl. I S. 3987). \n\n60\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit erfolgt aus § 167 Abs. 1 \nVwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. \n\n61\n\nDie Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Es ist in der \nobergerichtlichen Rechtsprechung und in der Literatur umstritten und \nhöchstrichterlich noch nicht geklärt, ob die Begründung eines gewöhnlichen \nAufenthalts in einer „anderen Familie\" im Sinne des § 89 e Abs. 1 SGB VIII eine \nunter Mitwirkung des Jugendamts erfolgte Aufenthaltsnahme erfordert.\n\n62","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/291677","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-07-17/12-a-183-00","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 89e","ref_norm":"89e","n":48},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":3},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":2},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 781","ref_norm":"781","n":2},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":2},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 194","ref_norm":"194","n":1},{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/291677","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/291677","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-07-17/12-a-183-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/291677","retrieved":"2026-07-09 03:11:54.302342+00:00"}}