{"status":"available","doknr":"OLD291708","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:0716.20A1108.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-07-16","aktenzeichen":"20 A 1108/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens. \n\nDer Streitwert wird für das Berufungszulassungsverfahren auf 4.000,- EUR \nfestgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend \ngemachten Berufungszulassungsgründe scheitern bereits an den \nDarlegungsanforderungen des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO, erschließen sich aber \nauch sonst nicht. \n\n3\n\nDie Annahme eines Verfahrensmangels (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) setzt voraus, \ndass dieser sowohl in den ihn begründenden Tatsachen als auch in seiner \nrechtlichen Würdigung substanziiert und schlüssig unter Benennung der Umstände \ndargelegt wird (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO), aus denen sich ergibt, warum die \nEntscheidung des Verwaltungsgerichts auf dem behaupteten Verstoß beruhen kann. \nSolches ist hier nicht gegeben. \n\n4\n\nDas Antragsvorbringen moniert, das Verwaltungsgericht habe gegen den \nGrundsatz der Amtsermittlung (§ 86 Abs. 1 VwGO) verstoßen, weil es dem Vortrag \ndes Klägers, er sei Mitglied einer Religionsgemeinschaft, nicht weiter nachgegangen \nsei (S. 3 der Antragsbegründung). Ein Verfahrensmangel ist damit nicht dargetan. \nDas Verwaltungsgericht hat die Eigenschaft der \"Islamischen Gemeinschaft Milli \nGörüs\" (im Folgenden: IGMG) als Religionsgemeinschaft, nicht aber die \nZugehörigkeit des Klägers zu dieser Gemeinschaft, in Zweifel gezogen \n(Urteilsabdruck ab S. 6 unten); es hat sich in der Urteilsfindung - über das Aufzeigen \nvon diesbezüglichen Zweifeln hinaus - insoweit aber nicht entscheidungstragend \nfestgelegt, sondern maßgeblich darauf abgestellt, dass das verbindliche \nVorgeschriebensein des Schächtens für alle Mitglieder der IGMG nicht ersichtlich sei \n(Urteilsabdruck S. 7/8). Die Einordnung der IGMG als Religionsgemeinschaft (bzw. \ndessen Infragestellung) war damit kein entscheidungstragender Umstand; das \nangefochtene Urteil beruht nicht den diesbezüglichen Überlegungen des \nVerwaltungsgerichts. \n\n5\n\nAuch das weitere pauschale Antragsvorbringen, das Verlangen nach \nGlaubhaftmachung der anspruchsbegründenden Tatsachen stelle einen \nVerfahrensfehler dar, greift nicht durch. Nach der die verfassungsrechtlichen \nMaßstäbe einer Ausnahmegenehmigung nach § 4 a Abs. 2 Nr. 2 TierSchG \nklarstellenden Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, \n\n6\n\nBVerfG, Urteil vom 15. Januar 2002 - 1 BvR \n1783/99 -, DVBl. 2002, 328 ff. (332), \n\n7\n\nreicht es aus, dass der Betreffende substanziiert und nachvollziehbar darlegt, \ndass nach der gemeinsamen Glaubensüberzeugung der Verzehr des Fleisches von \nTieren zwingend eine betäubungslose Schlachtung voraussetzt, wobei der Verweis \nauf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, \n\n8\n\nBVerwG, Urteil vom 25. August 1993 - 6 C 8.91 -\n, BVerwGE 94, 82, 87 f.,\n\n9\n\nzeigt, dass auch das Bundesverfassungsgericht eine dahingehende \nDarlegungslast des Antragstellers sieht. Von dieser Darlegungslast des Klägers ist \nauch das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung ausgegangen (Urteilsabdruck \nS. 6). \n\n10\n\nDas Verwaltungsgericht hat diese den Kläger treffende Darlegungslast auch nicht \ndadurch \"überspannt\", dass es - von dem Vorgetragenen ausgehend - den Anspruch \nauf Genehmigung des Schächtens verneint hat, ohne eine weitere \nSachverhaltserforschung betrieben zu haben. Das Verwaltungsgericht hat seine \nEntscheidung nicht darauf gestützt, dass der Kläger keine Tatsachen vorgetragen \nhabe, die dem Grunde nach geeignet sein könnten, den geltend gemachten \nAnspruch zu tragen, sondern für den Einzelfall des Klägers darauf abgestellt, dass \ndas Vorgetragene den entscheidungserheblichen Sachverhalt ausreichend darstellt, \njedoch den materiellen Kriterien, wie sie der oben genannten Entscheidung des \nBundesverfassungsgerichts zu entnehmen sind, nicht genügt. Auch die \nAntragsschrift legt nicht dar, was das Verwaltungsgericht über das vom Kläger \nerstinstanzlich Vorgetragene hinaus noch hätte aufklären müssen und können; ein \nkonkretes Beweismittel ist zudem nicht aufgezeigt, was der in Fällen der \nvorliegenden Art gegebenen typischen Schwierigkeit des Nachweises sog. innerer \nTatsachen auch entspricht. Eine weitere Sachverhaltsaufklärung war \ndementsprechend nicht geboten; sie drängte sich dem Verwaltungsgericht \ninsbesondere nicht auf. \n\n11\n\nDie behauptete Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) zur genannten \nEntscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist bereits nicht dargelegt, im Übrigen \naber auch in der Sache nicht gegeben. Die Darlegung einer Divergenz erfordert das \nAufzeigen einer entscheidungserheblichen Aussage der angegriffenen Entscheidung, \nmit der diese von einer der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichte \naufgestellten verallgemeinerungsfähigen Aussage abgewichen ist. Hierzu reicht \nweder die pauschale Behauptung, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts weiche \nvon der benannten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ab, noch der \nHinweis darauf, das Bundesverfassungsgericht habe die gleiche Situation \nentschieden, wie sie dem vorliegenden Verfahren zugrunde liege, aus.\n\n12\n\nIn rechtlicher Hinsicht ist eine Divergenz nicht dargetan, weil schon keine \nentscheidungserhebliche und verallgemeinerungsfähige Aussage, die das \nVerwaltungsgericht aufgestellt hat, aufgezeigt ist; gleiches gilt für eine solche \nAussage des Bundesverfassungsgerichts, von der das Verwaltungsgericht \nabgewichen sein soll. Ebenso ist in tatsächlicher Hinsicht eine Divergenz nicht \naufgezeigt: Das Antragsvorbringen rügt in der Sache, das Verwaltungsgericht habe \nden konkreten Fall trotz gleichen Sachverhalts anders entschieden als das \nBundesverfassungsgericht (S. 4 der Antragsbegründung) und verkennt damit, dass \ndas Bundesverfassungsgericht die Streitsache gerade nicht (durch-)entschieden hat, \nsondern - in verfassungsrechtlicher Überprüfung der Entscheidung des \nInstanzgerichts - lediglich die verfassungsrechtlichen Maßstäbe einer Entscheidung \nüber einen Antrag nach § 4 a Abs. 2 Nr. 2 TierSchG (abstrakt) klargestellt, den \nVerstoß der betreffenden Entscheidung des Gerichts gegen diese \nverfassungsrechtlichen Grundsätze festgestellt und die Sache gemäß § 95 Abs. 2 \nBVerfGG zur Entscheidung des konkreten Falls unter Berücksichtigung der \naufgezeigten Maßstäbe an die Tatsacheninstanz zurückverwiesen hat. Entgegen der \nAnnahme des Zulassungsantrages hat das Bundesverfassungsgericht a.a.O. damit \nnicht entschieden, dass jedem muslimischen Metzger, der - wie der Kläger - Mitglied \nder IGMG ist und vor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Tiere nach \nvorheriger Betäubung geschlachtet hat, die Ausnahmegenehmigung nach § 4 a Abs. \n2 Nr. 2 TierSchG zu erteilen ist; es hat vielmehr ausgeführt, es könne \"nicht \nausgeschlossen werden\", dass die Kunden des Beschwerdeführers - wie dieser \nselbst - einer Religionsgemeinschaft angehörten, die von ihren Mitgliedern die \nBeachtung des Schächtgebots zwingend verlange, und dass \"bei Zugrundelegung \neines derartigen Sachverhalts\" die begehrte Genehmigung erteilt worden wäre, damit \nder islamische Metzger seinen Kunden und sich selbst den Genuss des Fleisches \ngeschächteter Tiere ermöglichen könne. Ebenso wie in dem vom \nBundesverfassungsgericht an das Verwaltungsgericht zurückverwiesenen Verfahren \nhatte auch vorliegend das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob ein solcher Sachverhalt \ngegeben ist. Dies hat das Verwaltungsgericht mit der hier angegriffenen \nEntscheidung getan und seiner Entscheidung dabei ausdrücklich die vom \nBundesverfassungsgericht klargestellten verfassungsrechtlichen Maßstäbe \nzugrundegelegt. Es ist nichts dafür dargetan oder auch nur ansatzweise ersichtlich, \ndass das Verwaltungsgericht lediglich bekundet hätte, diese verfassungsrechtlichen \nMaßstäbe seiner Entscheidung zu Grunde zu legen, in der Sache aber eine von der \ngenannten Entscheidung abweichende Auffassung vertreten hätte. \n \nEine Berufungszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 \nAbs. 2 Nr. 3 VwGO) scheidet aus. Voraussetzung dafür ist die Herausarbeitung und \nFormulierung einer bestimmten, obergerichtlich oder höchstrichterlich noch nicht \nhinreichend geklärten und für die Berufungsentscheidung erheblichen Frage \nrechtlicher oder tatsächlicher Art. Mit dem Antragsvorbringen, die Annahme des \nVerwaltungsgerichts widerspreche (inhaltlich) der genannten Entscheidung des \nBundesverfassungsgerichts, wird eine Klärungsbedürftigkeit nicht ansatzweise \naufgezeigt; das Antragsvorbringen räumt mit dem Monitum, das Verwaltungsgericht \nsei abgewichen, gerade selbst ein, dass die maßgeblichen verfassungsrechtlichen \nMaßstäbe bereits geklärt sind. Dass die Klärungsbedürftigkeit - wie der Kläger meint \n- in der \"grundsätzlichen Umsetzung der bundesverfassungsgerichtlichen \nEntscheidung in der Verwaltungspraxis\" liegen soll, ist so fern jeder beantwortbaren \nFrage, dass auch bei großzügigster Auslegung des Antragsvorbringens der geltend \ngemachte Zulassungsgrund nicht angenommen werden kann. \n\n13\n\nUngeachtet der Tatsache, dass das Antragsvorbringen auf den Zulassungsgrund \nder ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) \nselbst nicht abhebt und unbeschadet des Umstandes, dass die mit der \nAntragsbegründung vom 17. Februar 2003 vorgelegten Unterlagen (\"Erläuterung der \nIslamischen Gemeinschaft Milli Görüs zum Schächten\"; Schreiben der IGMG vom 2. \nFebruar 2003, verschiedene Presseerklärungen der IGMG) erst am 19. Februar 2003 \n- und damit nach Ablauf der Darlegungsfrist des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO - bei \nGericht eingegangen sind, was sich ausweislich des in den Prozessakten \nbefindlichen \"Journals\" über die am 17. Februar 2003 bei dem Verwaltungsgericht \neingegangenen Telefax-Übermittlungen daraus ergibt, dass die rechtzeitig per \nTelefax an das Verwaltungsgericht gesendete zehnseitige Antragsbegründung \ngerade in diesem Umfang, mithin ohne die erst dem Original beigefügten Anlagen, \nbei Gericht einging, werden selbst bei Einbeziehung dieser Unterlagen in das zu \nberücksichtigende Antragsvorbringen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils \nnicht geweckt. Der Zulassungsgrund setzt voraus, dass dem Berufungsgericht eine \nüberwiegende Wahrscheinlichkeit dafür vermittelt wird, dass das \nRechtsschutzbegehren erstinstanzlich im Ergebnis unrichtig beschieden worden ist; \nZweifel lediglich an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente der \nangegriffenen Entscheidung oder einzelner darin zu Grunde gelegter Tatsachen, die \nnicht auf das Ergebnis durchschlagen, genügen hingegen nicht. \n\n14\n\nDass das Verwaltungsgericht eine Glaubhaftmachung der vom Kläger \nvorgetragenen Tatsachen verlangt hat, ist - wie dargelegt - rechtlich nicht zu \nbeanstanden. In der Sache hat das Verwaltungsgericht letztlich darauf abgestellt, \ndass die Klage der Abweisung verfalle, weil nicht ersichtlich sei, dass die IGMG ihren \nMitgliedern das Schächtgebot verbindlich vorschreibe (Urteilsabdruck S. 8). Das \nVerwaltungsgericht hat seiner Entscheidung damit die genannten Vorgaben des \nBundesverfassungsgerichts zu Grunde gelegt: tatsächliche Voraussetzung der \nAusnahmegenehmigung ist die substanziierte und nachvollziehbare Darlegung einer \ngemeinsamen Glaubensüberzeugung, nach welcher der Verzehr des Fleisches von \nTieren zwingend eine betäubungslose Schlachtung voraussetzt. Zu Recht hat das \nVerwaltungsgericht auf der Grundlage des bis dahin Dargelegten auf den \nWiderspruch des bisherigen jahrlangen Verhaltens des Klägers, der vor seiner \nAntragstellung \"in großer Zahl eben nicht nach islamischem Ritus geschlachtet habe\" \nund nach Übernahme des Schlachtbetriebes auch keine Ausnahmegenehmigung \nbeantragt habe (Urteilsabdruck S. 9), zu seinem auf eine \"Bescheinigung\" des \n\"örtlichen Vereins der guten Sitten\" gestützten Vortrag, er könne eine andere Art des \nSchlachtens mit seinem Gewissen als gläubiger praktizierender Muslim nicht \nvereinbaren, hingewiesen. Ohne Aufklärung dieser Diskrepanz stellt sich ein solches \nVorbringen nichts als substanziierte und nachvollziehbare Darlegung i.S. der vom \nBundesverfassungsgericht aufgestellten verfassungsrechtlichen Maßstäbe dar. Das \nVerwaltungsgericht hat seiner Entscheidung keineswegs die Annahme zu Grunde \ngelegt, die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung sei wegen der aufgezeigten \nDiskrepanz ausgeschlossen. Es hat vielmehr zu Recht überprüft, ob der Kläger - \nallerdings ohne Ausblendung des bisherigen Faktischen - substanziiert und schlüssig \ndargelegt hat, dass er - und seine Kunden - nunmehr dem als zwingend reklamierten \nGebot des Schächtens unterfalle und dies im Einzelfall verneint. Der Hinweis auf die \nder Entscheidung des Verwaltungsgerichts angeblich entgegenstehende \nRechtsauffassung von Caspar (Natur und Recht 2002, 402 ff.) ist für den \nZulassungsantrag unergiebig; entgegen der Annahme des Klägers hat sich das \nVerwaltungsgericht nicht auf dessen Rechtsauffassung \"gestützt\", sondern seine \nEntscheidung zu Recht allein an der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts \nund den gesetzlichen Vorgaben orientiert und in diesem Rahmen lediglich \ninformationshalber auf den genannten Aufsatz von Caspar hingewiesen. Dass das \nVerwaltungsgericht - entgegen dem Begehren des Antragsvorbringens (S. 8/9 der \nAntragsbegründung) - darüber hinaus keinen Automatismus dahingehend \nangenommen hat, dass jedem muslimischen Metzger, der seinen Glaubensbrüdern \nFleisch geschächteter Tiere verkaufen will, die Ausnahmegenehmigung zu erteilen \nsei, entspricht der Rechtslage; einen solchen Automatismus gibt es nicht. Der Kläger \nirrt, wenn er meint, nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts sei die \n\"Genehmigung\" \"einem muslimischen Antragsteller im Regelfall\" zu erteilen; bereits \ndas Gesetz selbst spricht nicht von einer \"Genehmigung\", sondern von einer \n\"Ausnahmegenehmigung\". Die gesetzlich gewollte Systematik des grundsätzlichen \nVerbots des Schächtens und der ausnahmsweisen Genehmigung ist auch nach der \ngenannten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, das selbst durchgängig \nvon der \"Ausnahmegenehmigung\" spricht, nicht entfallen. Auch greift der Einwand \ndes Klägers, man könne ihm nicht vorwerfen, Kundenwünschen entgegenkommen \nzu wollen, fehl: Das Antragsvorbringen selbst verweist zutreffend auf das dem \nentgegenstehende Entscheidende: Die Absicht, Kunden mit Fleisch geschächteter \nTiere zu versorgen, macht die Ausnahmegenehmigung erforderlich, wenn zwingende \nVorschriften der Religionsgemeinschaft den Genuss des Fleisches nicht \ngeschächteter Tiere verbieten. Die schlüssige Darlegung des Letzteren hat das \nVerwaltungsgericht aber in rechtlich nicht zu beanstandender Weise verneint. \n\n15\n\nErnstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung sind \nauch mit der erst im Berufungszulassungsverfahren als Anlage zum Schriftsatz vom \n17. Februar 2002 - und zudem i.S.d. § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO verspätet - \nvorgelegten Erklärung und Stellungnahme der IGMG nicht dargelegt: Selbst bei \nEinbeziehung dieser Schreiben in das berücksichtigungsfähige Vorbringen ist \nfestzustellen, dass sich die Erklärung und Stellungnahme in erster Linie um die \nDarstellung der IGMG als religiöser Gemeinschaft bemüht, welcher Umstand - wie \noben aufgezeigt - nicht entscheidungstragend gewesen ist. Nach der genannten \nErklärung stellt das Schächten von Opfertieren ohne Betäubung und unter \nBeachtung aller rituellen Vorschriften gemäß der islamischen Lehre, den islamischen \nRechtsquellen (Koran und Sunna) und der Fatwa des Gelehrtenrates der IGMG eine \nrituelle Handlung dar, die auf der Basis der islamischen Lehre und des islamischen \nRechts zwingend vorgeschrieben ist. Unter den Muslimen in aller Welt herrsche \nzudem Konsens, dass das Schächtungsgebot auch für die Schlachtung von \n(erlaubten) warmblütigen Tieren für den täglichen Nahrungsmittelbedarf verbindlich \nsei. Nach der genannten Stellungnahme vertritt die IGMG die Auffassung, das \nSchächten sei für ihre Mitglieder zwingend vorgeschrieben. In der Sache \nunterscheidet das Antragsvorbringen damit zwischen dem rituellen Schächten von \nOpfertieren einerseits, welcher Vorgang nach den genannten Quellen zwingend \nvorgeschrieben ist, und der Deckung des täglichen Nahrungsbedarfs andererseits, \nder nach weltweitem Konsens unter Muslimen ebenfalls nur mit Fleisch von \ngeschächteten Tieren gedeckt werden dürfe. Unabhängig davon, dass das angeblich \nzwingende Vorgeschriebensein des rituellen Schächtens mit der genannten \nEntscheidung des Bundesverfassungsgerichts, wonach der Islam zum Schächtgebot \nunterschiedliche Auffassungen vertritt, nicht korrespondiert, wohl aber so zu \nverstehen ist, dass die IGMG für sich und ihre Mitglieder das Schächten als \nzwingend vorgeschrieben ansieht, legt das Antragsvorbringen ein zwingendes Gebot \ndes Verzehrs von Fleisch ausschließlich von geschächteten Tieren hinsichtlich der \nDeckung des täglichen Bedarfs an Nahrung nicht substanziiert und nachvollziehbar \ndar. Während hinsichtlich der rituellen Opferung von Tieren auf verschiedene \nQuellen verwiesen wird, rekurriert das Antragsvorbringen hinsichtlich der Deckung \ndes täglichen Bedarfs hierauf nicht, sondern beschränkt sich auf die lapidare \nBehauptung eines dahingehenden weltweiten Konsenses aller Muslime. Ein solcher \nist aber weder glaubhaft gemacht noch sonst ersichtlich; das Vorbringen geht mit den \nGegebenheiten des täglichen Lebens - zumindest in der Bundesrepublik \nDeutschland - zudem nicht konform, was sich schon darin zeigt, dass der Kläger \nüber Jahre Fleisch nicht geschächteter Tiere - nach Auffassung des Senats und nach \naller Lebenserfahrung sicherlich auch an seine Glaubensbrüder der IGMG - zur \nDeckung des täglichen Nahrungsbedarfs verkauft hat. Das Vorbringen des Klägers \nreduziert sich damit in der Sache auf die bloße Behauptung eines dahingehenden \ndurchgängig geltenden zwingenden Verbotes, was vor dem Hintergrund des dem \nentgegenstehenden bisherigen Verhaltens des Klägers, auch bei flankierender \nVorlage entsprechender Erklärungen der IGMG, für sich genommen keinen \nAnspruch auf Erteilung einer tierschutzrechtlichen Ausnahmegenehmigung bewirkt. \nDas Antragsvorbringen macht nach wie vor nicht plausibel, wie der Kläger über Jahre \nhinweg eine Vielzahl von Tieren nach vorhergehender Betäubung schlachten und \nzum (alltäglichen) Verzehr verkaufen konnte, wenn für ihn und die übrigen Mitglieder \nder IGMG gleichzeitig das als zwingend erachtete religiöse Gebot galt, kein Fleisch \nvon nicht geschächteten Tieren zu verzehren. Die lapidare Einlassung, dass \nderjenige, der sich vor Erlass des genannten Urteils des Bundesverfassungsgerichts \ngesetzestreu verhalten habe, Tiere vor der Schlachtung nur habe betäuben können, \nobwohl dies mit seiner religiösen Überzeugung nicht im Einklang gestanden habe (S. \n4 der Antragsbegründung), erklärt diese - nach wie vor gegebene - Diskrepanz \nzwischen tatsächlichem Verhalten und angeblichen zwingenden religiösen \nVerhaltensgeboten nicht hinreichend; warum der Kläger in Anbetracht seiner das \nSchächten angeblich zwingend gebietenden religiösen Überzeugung nicht \nwenigstens einen Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gestellt hat, \nsondern unter Verstoß gegen ein solches Gebot gehandelt hat, ist damit nicht \neinleuchtend erklärt. Das bisherige Faktische schließt die Berufung auf das für \nzwingend erachtete religiöse Gebot zur Begründung der Ausnahme zwar nicht von \nvornherein aus; zur Sicherstellung einer der Ausnahmegenehmigung \nzugrundeliegenden ernsthaften und verantworteten Glaubensentscheidung ergibt \nsich hinsichtlich des als \"zwingend\" reklamierten Verbotes indes Erklärungsbedarf, \nwenn ein Abweichen hiervon gegebenenfalls \"ohne weiteres\" möglich erscheint; \nwelche Bedeutung das Absehen vom Schächten bzw. der Verzehr von Fleisch nicht \ngeschächteter Tiere für den Kläger - bzw. seine Glaubensbrüder der IGMG - in der \nVergangenheit hatte und in Zukunft wirklich haben wird, \n\n16\n\nvgl. insofern: BVerwG, Urteil vom 23. November \n2000 - 3 C 40.99 -, BVerwGE 112, 227 (234), \n\n17\n\nist nach wie vor nicht überzeugend dargelegt. Soweit der Verkauf und der \nVerzehr solchermaßen produzierten Fleisches allein der Ermöglichung der \nBeibehaltung einer für erstrebenswert erachteten, der Tradition entsprechenden \nÜbung diente, das Schächten aber nicht aus der Religion heraus zwingend und nur \nin Ausnahmesituationen überwindbar geboten wäre, käme die Erteilung einer \nAusnahmegenehmigung nicht in Betracht. Ebenso ist nicht ersichtlich, dass sich die \naus religiösen Gründen für notwendig erachtete Produktion von Fleisch \ngeschächteter Tiere auf das Erforderliche beschränken soll und die Abgabe dieses \nFleisches nur an solche Käufer erfolgen soll, die ihrerseits aus religiösen Gründen \nzwingend auf den Bezug dieser Ware angewiesen sind. Die Erteilung einer \nAusnahmegenehmigung für die ganzjährige und mengenmäßig unbeschränkte \nProduktion solchen Fleisches ohne das Gegebensein der aufgezeigten \nVoraussetzungen ist aber nicht - auch nicht aus verfassungsrechtlichen Gründen - \ngeboten. Insbesondere ist der etwaige Umstand, dass für den Verkauf von Fleisch \ngeschächteter Tiere tatsächlich ein Markt besteht, als solcher zur Bejahung des \nAusnahmetatbestandes untauglich. Auch der muslimische Metzger, der seinen \nKunden die Einhaltung religiös motivierter Speisevorschriften ermöglichen will, kann \nsich nicht pauschal auf deren - möglicherweise von ihm lediglich vermutete - \nWünsche berufen, sondern muss den durch zwingende religiöse Erfordernisse \nbedingten Ausnahmefall konkret darlegen, um in den Genuss der \nAusnahmegenehmigung gelangen zu können. \n\n18\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die \nStreitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG. \n\n19","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/291708","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-07-16/20-a-1108-03","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":4},{"jurabk":"TierSchG","ref":"§ 4a","ref_norm":"4a","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 95","ref_norm":"95","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/291708","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/291708","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-07-16/20-a-1108-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/291708","retrieved":"2026-07-09 03:11:57.074851+00:00"}}