{"status":"available","doknr":"OLD291687","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:0716.18B1285.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-07-16","aktenzeichen":"18 B 1285/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.000,-- EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde hat keinen Erfolg. Die mit der Beschwerde dargelegten Gründe, \ndie vom Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur zu prüfen sind, rechtfertigen \nkeine Abänderung oder Aufhebung der angefochtenen Entscheidung, mit der das \nVerwaltungsgericht den Aussetzungsgsantrag des Antragstellers abgelehnt hat.\n\n3\n\nDie Rügen des Antragstellers, die sich dahingehend zusammenfassen lassen, \ndas Verwaltungsgericht Düsseldorf habe zu Unrecht eine Wiederholungsgefahr \nbejaht, weil es einerseits die vom Verwaltungsgericht Stuttgart vertretene \nAuffassung, wonach für die rechtliche Beurteilung nicht auf den Zeitpunkt der letzten \nBehördenentscheidung abzustellen, sondern die Fortentwicklung des Falles auch \nwährend des sich anschließenden Gerichtsverfahrens zu berücksichtigen sei, nicht \ngeteilt und andererseits die Feststellungen des Sachverständigen S. in \nunzulässiger Weise relativiert habe, greifen nicht durch.\n\n4\n\nDas erste Monitum geht bereits an den Entscheidungsgründen des \nangefochtenen Beschlusses vorbei. Denn das Verwaltungsgericht hat - wie der \nAntragsteller auf Seite 4 der Beschwerdebegründung selbst zutreffend angibt - die \nAuffassung vertreten, dass auch heute noch (Hervorhebung durch den Senat) eine \nerhebliche Wiederholungsgefahr angenommen werden müsse (Beschlussabdruck \nSeite 8). Auf die Beantwortung der Frage, ob der vorgenannten Rechtsauffassung \ndes Verwaltungsgerichts Stuttgart zuzustimmen sei, kam es demnach für das \nVerwaltungsgericht nicht an. Dies hat das Verwaltungsgericht im übrigen auch selbst \nausdrücklich klargestellt (Beschlussabdruck Seite 8, zweiter Absatz).\n\n5\n\nDas weitere Vorbringen des Antragstellers, das Verwaltungsgericht habe sich \nnicht darüber hinwegsetzen dürfen, dass der Sachverständige S. zu dem \nErgebnis gelangt sei, die zum Tatzeitpunkt gezeigte Gefährlichkeit bestehe bei dem \nAntragsteller nicht mehr, vermag der Beschwerde gleichfalls nicht zum Erfolg zu \nverhelfen. Denn der Antragsteller problematisiert insoweit nicht die umfangreiche \nArgumentation des Verwaltungsgerichts in der Sache (Seiten 7 und 8 des \nBeschlussabdrucks), sondern beschränkt sich auf die These, das Verwaltungsgericht \nhabe diesbezüglich bereits aus Rechtsgründen nicht zu einer abweichenden \nPrognoseentscheidung gelangen dürfen. Diese Ansicht ist unzutreffend.\n\n6\n\nDurch die Rechtsprechung\n\n7\n\n- vgl. BVerwG, Urteil vom 16. November 2000 - 9 \nC 6.00 -, BVerwGE 112, 185 = NVwZ 2001, 442 = \nDVBl 2001, 483 = InfAuslR 2001, 194, VGH B-W, \nUrteil vom 9. November 2001 - 10 S 1909/01 -, \nInfAuslR 2002, 175 = EZAR 043 Nr. 52 und OVG \nNRW, Beschluss vom 2. Juni 2003 - 17 B 1338/02 - \nsowie die Senatsbeschlüsse vom 29. August 2000 -\n18 B 2755/99 -, vom 3. September 2001 - 18 B \n1064/00 -, vom 19. Juli 2002 - 18 B 1313/02 -, vom \n26. März 2003 - 18 A 3589/02 - und vom 6. Juni \n2003 - 18 B 908/03 -\n\n8\n\nist geklärt, dass die Ausländerbehörden und Verwaltungsgerichte an die \nFeststellungen und Beurteilungen der Strafgerichte rechtlich nicht gebunden sind, \nsondern eine eigenständige Prognose über die Wiederholungsgefahr zu treffen \nhaben. Sie können daher sowohl aufgrund einer anderen Tatsachengrundlage als \nauch aufgrund einer anderen Würdigung zu einer abweichenden \nPrognoseentscheidung gelangen. Dies kann gerade bei einer Aussetzung des \nStrafrestes zur Bewährung nach § 57 Abs. 1 StGB deshalb in Betracht kommen, weil \nhier - anders als bei der auch vom Gesetzgeber im Rahmen der \nAusweisungstatbestände berücksichtigten Strafaussetzung zur Bewährung nach § \n56 StGB (vgl. § 47 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 1 AuslG) - schon wegen der \nmaßgeblichen Bedeutung der Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt (§ 454 Abs. 1 \nSatz 2 und 4 StPO) naturgemäß eher Resozialisierungsgesichtspunkte im \nVordergrund stehen. Zudem geht es bei der Aussetzung der Reststrafe zur \nBewährung um die Frage, ob die vorzeitige Entlassung unter Berücksichtigung des \nSicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann (§ 57 Abs. 1 Nr. 2 \nStGB), während die ausländerrechtliche Beurteilung eine im Regelfall an strengeren \nKriterien orientierte und darüber hinaus längerfristige Gefahrenprognose \nerfordert.\n\n9\n\nSind die Verwaltungsgerichte nach alledem an eine strafrichterliche \nPrognoseentscheidung nicht gebunden, so gilt dies erst recht hinsichtlich der hier in \nRede stehenden prognostischen Einschätzungen, die in einem gemäß § 454 Abs. 2 \nStPO von der Strafvollstreckungskammer in Auftrag gegebenen Gutachten enthalten \nsind. Denn ein Sachverständiger begutachtet aufgrund seiner besonderen \nSachkunde auf einem Fachgebiet (lediglich) als \"Gehilfe\" des Richters einen \ngrundsätzlich vom Gericht festzustellenden Sachverhalt.\n\n10\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 6. Februar 1985 - 8 C \n15.84 -, BVerwGE 71, 38 = NJW 1986, 2268 = \nDok.Ber. A 1985, 191; Rudisile in Schoch/Schmidt-\nAßmann/ \nPietzner, VwGO, § 98 Rdnr. 101\n\n11\n\nEinem - wie hier - zur Vorbereitung einer Entscheidung nach § 57 StGB \neingeholten Gutachten kommt demgemäß allenfalls die Bedeutung einer \nEntscheidungshilfe für die vom Strafrichter zu treffende Sozialprognose zu,\n\n12\n\nvgl. Stree in Schönke/Schröder, StGB, 26. \nAuflage 2001, § 57 Rdnr. 14,\n\n13\n\nwas die Annahme einer weitergehenden Bindungswirkung für die vom \nVerwaltungsgericht unabhängig und eigenständig zu treffende \nPrognoseentscheidung bereits vom Ansatz her ausschließt.\n\n14\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des \nStreitwertes beruht auf § 14 Abs. 1 iVm §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG.\n\n15\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG \nunanfechtbar.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/291687","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-07-16/18-b-1285-03","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 57","ref_norm":"57","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 454","ref_norm":"454","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/291687","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/291687","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-07-16/18-b-1285-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/291687","retrieved":"2026-07-09 03:11:55.269587+00:00"}}