{"status":"available","doknr":"OLD291709","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:0716.13C27.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-07-16","aktenzeichen":"13 C 27/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.000,- EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde, die der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur bezüglich \nder dargelegten Gründe prüft, führt nicht zu einer Änderung des angefochtenen \nBeschlusses zu Gunsten des Antragstellers. \n\n3\n\nAbgesehen von Bedenken gegen eine ausreichende Darlegung der \nBeschwerdegründe (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO) und eine ausreichende \nGlaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs bereits im Ausgangsverfahren \n- neben allgemeinen Rechtsausführungen und Rechtsprechungshinweisen wird ein \nkonkreter, verdeckter Studienplatz im streitbefangenen Studiengang nicht \naufgezeigt - folgt der Senat auch dem gedanklichen Ansatz des \nBeschwerdevorbringens nicht. Zunächst kommt es auf die im Mittelpunkt eines \nSchriftsatzes vom 1. August 2000 aus einem früheren Anordnungsverfahren \nstehende Frage nach der Auslastung der Ausbildungskapazität der Lehreinheit \nKlinisch-theoretische Medizin nicht an. Der KapVO-Normgeber hat in § 7 Abs. 3 die \nAusbildung im Studiengang Medizin in einen vorklinischen und einen klinischen Teil \nuntergliedert und zur Berechnung der Ausbildungskapazität drei Lehreinheiten \ngebildet, von denen die Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin lediglich \nDienstleistungen für den Studiengang \"Medizin\" - und nicht für Zahnmedizin oder \nPharmazie oder Psychologie - zu erbringen hat. An diese grundsätzliche Regelung, \ndie - auch wenn sie den weitergehenden Aufgaben der Hochschule mehr Raum \nbietet - kapazitätsrechtlich sachlich gerechtfertigt und keinesfalls willkürlich sowie \n- soweit ersichtlich - bisher von keinem im Kapazitätsrecht tätigen Gericht \nangezweifelt worden ist, sind die Gerichte gebunden, so dass vorliegend nur die \nAusbildungskapazität der Lehreinheit Vorklinische Medizin und die Zulässigkeit des \nDienstleistungsabzugs relevant sind. Soweit die Lehreinheit Vorklinische Medizin \nDienstleistungsexporte an die Studiengänge Zahnmedizin (0,87 x 50= 43,5), \nPharmazie (0,08 x 65= 5,20) und Psychologie (0,05 x 50,5= 2,53) erbringt, ist dies \nvon dem organisatorischen und wissenschaftlich-pädagogischen Freiraum der \nHochschule gedeckt und sachlich gerechtfertigt; auch im Lichte des Art. 12 GG \nkommt es nicht darauf an, dass der Dienstleistungsexport zu Lasten eines harten nc-\nStudiengangs, hier allerdings zugleich zu Gunsten anderer harter nc-Studiengänge \nerfolgt. \n\n4\n\nvgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 23. März 2000 - 13 C 4/00 - (UG Essen, \nMedizin, WS 1999/2000, 1. FS) zum Dienstleistungsexport aus einer einen harten \nnc-Studiengang versorgenden Lehreinheit an einen nicht dem nc unterworfenen \nStudiengang,\n\n5\n\nDas Kapazitätserschöpfungsgebot verlangt lediglich die volle Ausschöpfung \nvorhandener Ausbildungsressourcen, nicht aber deren alleinige Konzentration auf \nbestimmte Studiengänge. Zwar hat der Senat entschieden, dass ein \nDienstleistungsexport dann verfassungsrechtlichen Bedenken unterliegen dürfte, \nwenn er sachlich nicht geboten ist oder - was hier nur in Betracht kommt - \"qualitativ \ngleichwertig\" auch von einer Lehreinheit, der keine harten Studiengänge zugeordnet \nsind, erbracht werden könnte. \n\n6\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Januar 1999 - 13 C 1/99 - (U Bochum, \nMedizin, WS 1998/9, 1. FS).\n\n7\n\nDer Antragsteller hat jedoch nicht dargelegt und es ist auch nicht ersichtlich, dass \nLetzteres für den Lehrkörper der Klinisch-theoretischen Medizin hinsichtlich des \nexportierten Lehraufwandes anzunehmen sein könnte. Der Lehreinheit Klinisch-\ntheoretische Medizin sind zunächst selbst nur harte Studiengänge zugeordnet. Die \nvon der Lehreinheit Vorklinische Medizin exportierten Fächer an den Studiengang \nZahnmedizin - Physik, Chemie, Anatomie, Physiologie, Biochemie, auf die nach dem \nZVS-Beispielstudienplan 0,87 DS entfallen -, an den Studiengang Pharmazie - \nPhysiologie und Patophysiologie für Pharmazeuten - und an den Studiengang \nPsychologie - Medizinische Psychologie für Psychologen - sind nach Anlage 3 zur \nKapVO in der Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin nicht oder nicht als \nGrundlagenfächer vertreten. Zudem drängt es sich angesichts der Forderung nach \nrationeller Verwendung hochschulischer Ausbildungsressourcen geradezu auf, die \nan lehreinheitsfremde Studenten zu exportierende Lehre in einem Fach durch \ndieselben Lehrkräfte zu erbringen, die in hauptamtlicher Vertretung des Faches auch \ndie lehreinheitszugehörigen Studenten ausbilden. \n\n8\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die der ständigen \nSenatspraxis entsprechende Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1, 14 \nAbs. 1, 20 Abs. 3 GKG. \n\n9","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/291709","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-07-16/13-c-27-03","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/291709","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/291709","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-07-16/13-c-27-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/291709","retrieved":"2026-07-09 03:11:57.163230+00:00"}}