{"status":"available","doknr":"OLD291730","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:0715.21A819.01.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-07-15","aktenzeichen":"21 A 819/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nAuf den Antrag des Beklagten wird die Berufung zugelassen, soweit das \nVerwaltungsgericht der Klage gegen die Anordnung der telemetrischen Übermittlung \nvon Emissionsdaten des Kraftwerks H. stattgegeben hat.\n\nDer Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, soweit ihr \nZulassungsantrag abgelehnt worden ist. Im Übrigen folgen die Kosten des \nZulassungsverfahrens der Kostenentscheidung im Berufungsverfahren.\n\nDer Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 40.903,35 EUR (entspricht \n80.000,-- DM) festgesetzt; hiervon entfällt auf den Zulassungsantrag der Klägerin ein \nAnteil von 20.451,68 EUR (entspricht 40.000,-- DM).\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nI. Der Zulassungsantrag des Beklagten hat Erfolg. Es bestehen ernstliche \nZweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), \nsoweit das Verwaltungsgericht die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 6. April \n1995 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 5. Februar 1998 teilweise \naufgehoben hat mit der Begründung, die Anordnung der telemetrischen Übertragung \nvon kontinuierlich ermittelten Emissionsdaten sei in Anwendung des § 31 Satz 2 \nBImSchG nicht zulässig, wenn die Durchführung kontinuierlicher \nEmissionsmessungen nicht in Umsetzung einer immissionsschutzrechtlichen \nAnordnung, sondern allein aufgrund der Regelungen der § 25 ff. der 13. BImSchV \nerfolgt.\n\n3\n\nII. Dem Zulassungsantrag der Klägerin bleibt demgegenüber der Erfolg verwehrt. \nKeiner der geltend gemachten Zulassungsgründe rechtfertigt es, die Berufung gegen \ndas angefochtene Urteil auch insoweit zuzulassen, als mit den vorgenannten \nBescheiden die telemetrische Übermittlung der kontinuierlich ermittelten \nEmissionsdaten der zum Betrieb der Klägerin gehörenden \nKlärschlammverbrennungsanlage angeordnet wird.\n\n4\n\n1. Die von der Klägerin unter Punkt 2. des Zulassungsantrages vom 19. Februar \n2001 aufgeführten Gesichtspunkte sind insgesamt nicht geeignet, ernstliche Zweifel \nan der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zu wecken, \nsoweit hiermit die Klage abgewiesen worden ist.\n\n5\n\na) Die Klägerin beanstandet es als fehlerhaft, dass sich das Verwaltungsgericht \nzur Untermauerung seiner Auffassung, die Anordnung des Anschlusses der \nKlärschlammverbrennungsanlage an das Emissionsfernüberwachungssystem des \nLandes Nordrhein-Westfalen sei ermessensfehlerfrei, tragend auf Erwägungen des \nBundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 13. Februar 1997 - 7 C 47.95 -, \nNVwZ 1997, 998, gestützt hat. Diese Kritik geht fehl. Zwar trifft es zu, dass das \nBundesverwaltungsgericht seinerzeit - ausschließlich - über die Zulässigkeit einer \nAnordnung zu befinden hatte, die ein - großes - Kraftwerk, mithin eine \nGroßfeuerungsanlage im Sinne der 13. BImSchV betraf, und dass das \nBundesverwaltungsgericht eine solche Anlage in den Urteilsgründen als \n\"Großemittenten\" bezeichnete. Gleichwohl ist die Übertragung der vom \nBundesverwaltungsgericht aus diesem Anlass angestellten Erwägungen auf den - \nhier vorliegenden - Fall einer unter die 17. BImSchV fallenden \nAbfallverbrennungsanlage nicht nur zulässig, sondern nach dem Zusammenhang der \nGründe des benannten Urteils vom Bundesverwaltungsgericht ersichtlich auch \nbeabsichtigt. Die dort enthaltenen rechtlichen Ausführungen beziehen sich nämlich \nnicht allein auf Großfeuerungsanlagen im Sinne der 13. BImSchV als den \neigentlichen Verfahrensgegenstand; vielmehr bezieht das Bundesverwaltungsgericht \nin seine Erörterungen sowohl zur Anwendbarkeit des § 31 Satz 2 BImSchG als auch \nzur Ermessensrichtigkeit und Verhältnismäßigkeit eines EFÜ-Anschlusses die \nAbfallverbrennungsanlagen und die hierauf bezogenen Bestimmungen der 17. \nBImSchV durchgängig mit ein, wobei es Abfallverbrennungsanlagen ebenso wie \nGroßfeuerungsanlagen als \"potentiell besonders luftverunreinigend[ ]\" und als \n\"vergleichbare[ ] 'Großemittenten'\" einstuft,\n\n6\n\nvgl. Urteil vom 13. Februar 1997, a.a.O., S. 11 \nund 16 des amtlichen Umdrucks = NVwZ 1997, 998 \n(999 und 1000).\n\n7\n\nAngesichts dessen sind die dortigen Erwägungen ohne weiteres und ohne Abstriche \nauf Abfallverbrennungsanlagen wie die hier streitgegenständliche übertragbar.\n\n8\n\nVgl. das Urteil des Senats vom 25. Oktober 2001 \n- 21 A 1022/97 -, NWVBl. 2002, 229.\n\n9\n\nb) Die Klägerin bemängelt des Weiteren, dass das Verwaltungsgericht bei der \nÜberprüfung der nach § 31 S. 2 BImSchG getroffenen Ermessensentscheidung dem \nUmstand ausschlaggebende Bedeutung beigemessen hat, dass die \nKlärschlammverbrennungsanlage nach den Regelungen der 17. BImSchV \nkontinuierlichen Messungen unterworfen ist; richtig sei es demgegenüber, \"das \nkonkrete Gefährdungspotential der Anlage anhand der Meßdaten zu ermitteln und \ndie Ermessensentscheidung nach dem tatsächlichen Gefahrpotential zu treffen\". Da \nder Abgasvolumenstrom der von ihr betriebenen Klärschlammverbrennungsanlage \nlediglich bei einem Drittel des in § 29 Abs. 1 Satz 2 BImSchG genannten \nSchwellenwertes von 50.000 m3/h liegt und die Grenzwerte der 17. BImSchV durch \ndie Anlage deutlich unterschritten würden, komme die Anordnung einer \nautomatischen Messwertübermittlung \"bei sachgerechter Ausübung des von § 31 \nSatz 2 BImSchG i.V.m. der 17. BImSchV eingeräumten Ermessens\" nicht in \nBetracht. Auch diese Ausführungen sind nicht geeignet, die Richtigkeit des \nangefochtenen Urteils im hier gegebenen Zusammenhang ernstlich in Frage zu \nstellen.\n\n10\n\nDer Klägerin ist darin beizupflichten, dass die Entscheidung über die Anordnung \nkontinuierlicher Messungen nach § 29 Abs. 1 BImSchG von derjenigen über eine \ntelemetrische Übertragung der Messwerte nach § 31 S. 2 BImSchG zu unterscheiden \nist, dass auch das Unterworfensein einer Anlage unter kontinuierliche Messungen \nnach § 11 der 17. BImSchV nicht zwangsläufig die Anordnung einer telemetrischen \nMesswertübertragung zur Folge haben muss und dass für eine derartige Anordnung \nauch dem Gefährdungspotential der jeweils betroffenen Anlage Bedeutung zukommt. \nBei ihrer primär auf § 29 Abs. 1 Satz 2 BImSchG und die konkreten Emissionswerte \nihrer Anlage bezogenen Argumentation übersieht die Klägerin jedoch, dass der in § \n11 der 17. BImSchV vorgesehenen generellen Verpflichtung der Betreiber von \nAbfallverbrennungsanlagen zu kontinuierlichen Messungen ungeachtet dessen \ndurchaus ein Aussagegehalt auch für die Frage der Ermessensrichtigkeit einer \nAnordnung der telemetrischen Messwertübertragung entnommen werden kann. \nDiese Regelung spiegelt nämlich die Bewertung des Normgebers wider, dass \nAbfallverbrennungsanlagen generell - insbesondere unabhängig von ihrer Größe und \nihrem Abgasvolumenstrom - als potentiell besonders luftverunreinigend anzusehen \nsind. Diese normative Wertung des Gefährdungspotentials aber rechtfertigt zugleich \nden Einsatz einer intensivierten Überwachungsform, wie sie die \nEmissionsfernübertragung darstellt, es sei denn, dass der damit verbundene \nMehraufwand des Betreibers im Einzelfall zum Vorteil der schnelleren Verfügbarkeit \nund breiteren Auswertbarkeit der Emissionsdaten auf Seiten der Behörde im \nMissverhältnis steht.\n\n11\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 13. Februar 1997, \na.a.O., UA S. 17 = NVwZ 1997, 998 (1000).\n\n12\n\nInsofern geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass sich der Anschluss \nvon kontinuierlichen Messungen unterworfenen Anlagen an ein \nEmissionsfernüberwachungssystem als \"Maßnahme bestmöglicher \nEmissionsüberwachung dar[stellt], die vorbehaltlich ihrer Verhältnismäßigkeit \nregelmäßig keiner weitergehenden Ermessenserwägung bedarf\".\n\n13\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 13. Februar 1997, \na.a.O., UA S. 16 = NVwZ 1997, 998 (1000).\n\n14\n\nUnzutreffend ist demgemäß auch die von der Klägerin aus § 12 Abs. 2 Satz 3 der \n17. BImSchV herausgelesene Annahme, die Anordnung einer kontinuierlichen \nMesswertübertragung, die die Vorlage eines gesonderten Messberichts der Sache \nnach entbehrlich macht, stelle nach der Konzeption der 17. BImSchV die Ausnahme \ndar.\n\n15\n\nRechtfertigt demgemäß im Grundsatz bereits der Umstand, dass die \nAbfallverbrennungsanlage nach § 11 der 17. BImSchV kontinuierlichen Messungen \nunterworfen ist, die hier streitbefangene Maßnahme, so ergibt sich Abweichendes \nauch nicht aus den von der Klägerin mitgeteilten Emissionsdaten. Der Umfang des \nAbgasvolumenstroms ist nach § 11 der 17. BImSchV für die Verpflichtung zur \nDurchführung kontinuierlicher Messungen ohne Bedeutung; dass nach - dem hier \nnicht angewandten - § 29 Abs. 1 Satz 2 BImSchG anderes gilt, ist ohne Belang. Auch \nder Umstand, dass die Emissionen der Anlage nach ihrer individuellen Auslegung im \nNormalbetrieb die Grenzwerte der 17. BImSchV nicht überschreiten bzw. sicher \neinhalten, stellt die Anordnung eines Anschlusses an das EFÜ nicht in Frage.\n\n16\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 13. Februar 1997, \na.a.O., UA S. 17 = NVwZ 1997, 998 (1000).\n\n17\n\nc) Auch die von der Klägerin bezüglich der Verhältnismäßigkeit der streitigen \nAnordnung im konkreten Fall angemeldeten Bedenken greifen nicht durch. Soweit \ndie Klägerin reklamiert, bei ihrer Anlage handele es sich nicht um einen \n\"Großemittenten\" im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, \nberuht dies - wie bereits aufgezeigt - auf einem Fehlverständnis des Urteils vom 13. \nFebruar 1997. Die übrigen von der Klägerin angeführten Erwägungen zum - nach \nihrer Einschätzung praktisch nicht vorhandenen - Nutzen einer sofortigen \nUnterrichtung der zuständigen Behörden im Falle von Grenzwertüberschreitungen \nund Betriebsstörungen sind ebenfalls nicht geeignet, die Feststellung des \nVerwaltungsgerichts, sie habe keine konkreten Anhaltspunkte dafür dargelegt, \nwarum für sie im Einzelfall - anders als für andere Betreiber von \nAbfallverbrennungsanlagen - die mit dem Anschluss verbundenen Kosten - von \njedenfalls weniger als den 80.000,-- DM, die ihren eigenen Angaben nach für einen \nAnschluss von Kraftwerk und Klärschlammverbrennungsanlage anfielen - im \nVergleich zur wirtschaftlichen Bedeutung ihrer Anlage ausnahmsweise nicht \nzumutbar sein sollen, ernstlich in Zweifel zu ziehen.\n\n18\n\n2. Das Antragsvorbringen ergibt nicht, dass die Berufung der Klägerin unter dem \nGesichtspunkt besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten (§ 124 \nAbs. 2 Nr. 2 VwGO) zuzulassen ist. Inwieweit \"die Systematik der §§ 29, 31 \nBImSchG und der 17. BImSchV besonders problematisch\" sein soll, wie die Klägerin \nmeint, wird im Zulassungsantrag nicht einmal ansatzweise dargelegt (§ 124a Abs. 1 \nSatz 4 VwGO a.F.). Ebenso fehlt es an jeglicher Erläuterung, dass und inwiefern \n\"umfangreiche Ermittlungen und Beweiswürdigungen bez. des tatsächlichen \nGefährdungspotentials der klägerseits betriebenen Anlage erforderlich\" sein sollten, \nwie die Klägerin ohne weitere Ausführungen behauptet.\n\n19\n\n3. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) \nwird mit dem Zulassungsvorbringen ebenfalls nicht dargelegt. Im Zulassungsantrag \nfehlt schon jegliche Erläuterung, dass und inwiefern ein Berufungsverfahren Anlass \nund Gelegenheit bieten sollte, die von der Klägerin formulierte Frage,\n\n20\n\n\"ob die Entscheidung des \nBundesverwaltungsgerichts vom 13.2.1997 zur \nAusübung des Ermessens uneingeschränkt für alle \nkontinuierlich messenden Anlagen gleich welcher \nGröße gelten soll oder ob eine sachgerechte \nDifferenzierung zwischen Großemittenten und \nkleineren Anlagen mit geringem \nGefährdungspotential geboten ist\",\n\n21\n\neiner von den Umständen des vorliegenden Falles unabhängigen, einer \nVerallgemeinerung fähigen Klärung zuzuführen. Im Übrigen hebt das \nBundesverwaltungsgericht in diesem Urteil ausdrücklich hervor, dass die Feststellung \nder generellen Ermessensfehlerfreiheit einer Anordnung des Anschlusses einer \nGroßfeuerungs- oder Abfallverbrennungsanlage an ein \nEmissionsfernüberwachungssystem unter dem Vorbehalt der Verhältnismäßigkeit im \nEinzelfall steht und die diesbezüglichen Kosten einem Anlagenbetreiber lediglich \"in \naller Regel\" zuzumuten sind,\n\n22\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 13. Februar 1997, \na.a.O., UA S. 16, 18 = NVwZ 1997, 998 (1000);\n\n23\n\ndamit ist sichergestellt, dass die Umstände des jeweiligen Einzelfalles, etwa ein \ngegenüber anderen unter die 13. bzw. 17. BImSchV fallenden Anlagen erheblich \ngemindertes Gefährdungspotential, in Rechnung gestellt werden.\n\n24\n\n4. Auch die von der Klägerin gesehene Abweichung des angefochtenen Urteils vom \nUrteil des Bundesverwaltungsgericht vom 13. Februar 1997 (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 \nVwGO) liegt nicht vor. Wie bereits ausgeführt, beziehen sich die hierin enthaltenen \nAusführungen des Bundesverwaltungsgerichts gleichermaßen auf \nGroßfeuerungsanlagen i.S.d. 13. BImSchV wie Abfallverbrennungsanlagen i.S.d. 17. \nBImSchV. Zu Letzteren gehört - unstreitig - die von der Klägerin betriebene \nKlärschlammverbrennungsanlage. Hiervon ebenso wie von den rechtlichen \nErwägungen des Bundesverwaltungsgerichts in dem zitierten Urteil geht zutreffend \nauch das Verwaltungsgericht aus.\n\n25\n\nIII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die \nStreitwertfestsetzung auf §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 und 3 GKG.\n\n26","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/291730","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-07-15/21-a-819-01","cited_norms":[{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":6},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":5},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/291730","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/291730","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-07-15/21-a-819-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/291730","retrieved":"2026-07-09 03:11:58.957838+00:00"}}