{"status":"available","doknr":"OLD291720","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:0715.16B896.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-07-15","aktenzeichen":"16 B 896/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDie Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu gleichen \nTeilen.\n\nDer Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 323,01 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDie Beschwerde, mit der die Antragsteller ihren erstinstanzlich gestellten Antrag \nweiterverfolgen, ist unbegründet. Die auf die dargelegten Beschwerdegründe \nbeschränkte Überprüfung (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) rechtfertigt keine \nÄnderung der angefochtenen Entscheidung.\n\n3\n\nDie im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung \nist erstinstanzlich zu Lasten der Antragsteller ausgefallen, weil das \nVerwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid vom 14. November 2002, durch \nden die Antragsteller hinsichtlich des Beitragszeitraumes vom 1. Januar 2000 bis \nzum 31. August 2000 nachträglich zu einem um 1.292,03 EUR (2.527 DM) höheren \nKindergartenbeitrag herangezogen werden, für offensichtlich rechtmäßig erachtet \nhat. Das Beschwerdevorbringen der Antragsteller vermag zumindest - worauf es in \nabgabenrechtlichen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in entsprechender \nAnwendung von § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO ankommt - keine ernstlichen Zweifel an \nder Rechtmäßigkeit des Bescheides zu wecken. Ernstliche Zweifel an der \nRechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts, die die Anordnung der \naufschiebenden Wirkung des Rechtsmittels in Abgabensachen, zu denen auch \nVerfahren wegen Erhebung von Kindergartenbeiträgen zählen, rechtfertigen,\n\n4\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. September \n1993 - 16 B 2069/93 -, NVwZ 1994, 198,\n\n5\n\nbestehen, wenn aufgrund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ein \nErfolg des Rechtsmittelführers im Hauptsacheverfahren wahrscheinlicher ist als ein \nUnterliegen. \n\n6\n\nSo die ganz überwiegende Meinung, vgl. OVG \nNRW, Beschlüsse vom 17. September 1993 \n- 16 B 2069/93 -, a.a.O., und vom 25. August 1988 \n- 3 B 2564/85 -, OVGE 40, 160 (162) = NVwZ-RR \n1990, 54: Puttler in: Sodan/Ziekow, VwGO, Stand: \nJanuar 2003, § 80 Rn. 142 ff., kritisch Schoch in: \nSchoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand: \nJanuar 2003, § 80 Rn. 196 f.\n\n7\n\nDies ist hier nicht der Fall. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der auf § 17 \nAbs. 5 Satz 3 GTK gestützten Nacherhebung der Elternbeiträge ergeben sich nicht \ndaraus, dass der Beklagte die Beitragsfestsetzung für den hier in Rede stehenden \nZeitraum bereits durch Bescheide vom 28. August 1997 (betreffend den Zeitraum bis \nzum 31. Juli 2000) sowie vom 16. Mai 2000 (betreffend den Monat August 2000) \ngeregelt und diese Bescheide nicht - etwa nach § 28 Abs. 1 GTK i.V.m. § 45 SGB X - \nvor Erlass des angefochtenen Bescheides aufgehoben hat. \n\n8\n\nHinsichtlich des erstgenannten Zeitraumes vom 1. Januar bis zum 31. Juli 2000 \nhat der angefochtene Bescheid in § 17 Abs. 5 Satz 3 GTK eine ausreichende \nRechtsgrundlage. Nach dieser Vorschrift sind Elternbeiträge, wenn das maßgebliche \nElterneinkommen sich dauerhaft geändert hat, ab dem Kalendermonat nach Eintritt \nder Änderung neu festzusetzen. Diese Voraussetzungen sind in Bezug auf den \ngenannten Zeitraum erfüllt, weil die für die Bestimmung der maßgeblichen \nBeitragsgruppe maßgeblichen Einkommensverhältnisse der Antragsteller sich nach \nErlass des Bescheides vom 28. August 1997 geändert haben. Soweit mit der \nBeschwerde geltend gemacht wird, der Antragsgegner habe die bislang zu niedrig \nfestgesetzten Beiträge nicht nacherheben dürfen, weil den Antragstellern im Hinblick \nauf ein Informationsblatt, das ihnen im Jahr 1998 ausgehändigt worden sei und einen \nveralteten Gesetzestext enthalten habe, Vertrauensschutz zugebilligt werden müsse, \nvermag dies die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht in Frage zu \nstellen. § 17 Abs. 5 Satz 3 GTK ist keine Ermessens-, sondern eine gebundene \nVorschrift; in tatbestandlicher Hinsicht kommt es nur auf den Eintritt der \nEinkommensänderung an. \n\n9\n\nIm Übrigen würde ein etwaiges Vertrauen der Antragsteller, auch im Jahr 2000 \nnur den durch Bescheid vom 28. August 1997 auf monatlich 135 DM festgesetzten \nBeitrag leisten zu müssen, keinen Schutz verdienen. Es erscheint schon zweifelhaft, \nob die Antragsteller, die zumindest im Jahr 1994 über die \"ab dem 01.01.1994 \ngeltenden gesetzlichen Bestimmungen\" schriftlich belehrt worden sind, überhaupt \ngeltend machen können, auf die Richtigkeit des ihnen - wohl - im Jahr 1998 \nausgehändigten Informationsblattes vertraut zu haben, in dem der Wortlaut der §§ 17 \nund 27 GTK \"vom 29.10.1991\" abgedruckt war; bereits aufgrund der jeweils \nangegebenen Daten war erkennbar, dass das zuletzt ausgehändigte \nInformationsblatt eine veraltete Gesetzesfassung wiedergab. Selbst wenn man \nannehmen wollte, dass die Antragsteller auf die Gültigkeit dieser Gesetzesfassung \ntatsächlich vertraut haben, durften sie nicht davon ausgehen, dass die \nEinkommenserhöhung auf Dauer außer Betracht bleiben würde. Gemäß § 17 Abs. 3 \nSatz 2 GTK a.F. hatten die Personensorgeberechtigten bei der Aufnahme und \ndanach jährlich bis zum 1. September dem örtlichen Träger der öffentlichen \nJugendhilfe schriftlich anzugeben, welche Einkommensgruppe zugrunde zu legen ist. \nMaßgebend war nach § 17 Abs. 3 Satz 6 GTK a.F. das Einkommen in dem der \nAngabe vorangegangenen Kalenderjahr oder, sofern eine \nEinkommensverschlechterung eingetreten ist, das zu erwartende Jahreseinkommen. \nHieraus folgt, dass eine Heranziehung zu Elternbeiträgen bei aktuell eingetretenen \nEinkommensminderungen nur nach dem niedrigeren Jahreseinkommen erfolgte, \nwährend Einkommenserhöhungen erst mit der nächsten turnusgemäßen \nEinkommenserklärung, die nach damaliger Gesetzeslage unaufgefordert jährlich zu \nerfolgen hatte, Bedeutung erlangen konnten. Bezeichnenderweise haben die \nAntragsteller in ihrem Schreiben vom 21. Juni 1998 auch formuliert: \"Unter \nBerücksichtigung von § 17 Abs. 3 S. 6 erübrigt sich damit die von Ihnen in o.g. \nSchreiben freundlicherweise angebotene Neufestsetzung unserer Elternbeiträge für \ndas laufende Jahr.\" Auf der Grundlage der alten Gesetzesfassung hätten sie aber \nzum 1. September 1998 ihr im Jahr 1997 erzieltes Einkommen und zum \n1. September 1999 ihr im Jahr 1998 erzieltes Einkommen mitteilen müssen. Dies \nhaben sie unterlassen. Die nur sehr vage Angabe vom 4. Dezember 1997, es \nstünden \"nun 1,5 Bezüge nach BAT IIa zur Verfügung\", reichte für eine korrekte \nBeitragseinstufung nicht aus, da die bloße Nennung der Vergütungsgruppe keine \ngenaue Ermittlung der Summe der positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 \ndes Einkommensteuergesetzes (vgl. § 17 Abs. 4 Satz 1 GTK) zuließ. Der daher \nfolgerichtigen Aufforderung des Antragsgegners vom 11. März 1998, aktuelle \nGehaltsabrechnungen ab Dezember 1997 und Januar 1998 vorzulegen, sind die \nAntragsteller nicht nachgekommen. Dem bloßen Schweigen des Antragsgegners auf \ndie Mitteilung der Antragsteller vom 21. Juni 1998, die sich auf das laufende \nBeitragsjahr bezog, ist jedenfalls kein über diesen Beitragszeitraum hinausreichender \nErklärungsgehalt beizumessen. Daraus folgt zugleich, dass auch eine Verwirkung \ndes Beitragsanspruchs nicht in Betracht kommt. Denn eine Verwirkung setzt außer \ndem Verstreichen eines längeren Zeitraumes seit der Möglichkeit der \nGeltendmachung eines Rechts besondere Umstände voraus, die die verspätete \nGeltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen. \n\n10\n\nVgl. BVerwG, Beschlüsse vom 31. August 1999 - \n3 B 57.99 -, DVBl. 2000, 560 (561), und vom 16. \nApril 2002 - 4 B 8.02 -, Buchholz 406.19 \nNachbarschutz Nr. 164 m.w.N.\n\n11\n\nNach § 17 GTK obliegt es aber gerade den Beitragspflichtigen, ihre \nEinkommensverhältnisse von sich aus darzulegen, und zwar so konkret, dass \nhieraus die maßgebliche Einkommensgruppe ermittelt werden kann. Der \nAntragsgegner ist berechtigt, die Einkommenserklärungen zu überprüfen, aber nicht \nverpflichtet, dies in kürzeren Zeitabständen zu tun als hier geschehen. Auf die von \nden Antragstellern gerügte Auslegung des Schreibens vom 21. Juni 1998 durch das \nVerwaltungsgericht kommt es danach ebenso wenig an wie auf die in der \nKindertagesstätte in Bezug auf die Aushändigung der Formularvordrucke zur \nEinkommenserklärung übliche Praxis. \n\n12\n\nGegen die Höhe der nunmehr festgesetzten Kindergartenbeiträge bestehen \nebenfalls keine Bedenken. Auch die Antragsteller stellen nicht in Abrede, dass ihr \ninsoweit maßgebliches Jahreseinkommen i.S.v. § 17 Abs. 4 GTK tatsächlich mehr \nals 120.000 DM betrug, so dass der Beitrag monatlich 450 DM statt 135 DM hätte \nbetragen müssen. Dies wird im Übrigen durch die im Beschwerdeverfahren auf \nAnforderung der Berichterstatterin vorgelegten Unterlagen bestätigt. Für die \nErhebung des höheren Beitrages ab Januar 2000 reicht es in Anwendung von § 17 \nAbs. 5 Satz 3 GTK aus, dass das Jahreseinkommen, das auf der Grundlage des im \nDezember 1999 erzielten Monatseinkommens zu erwarten war, die \nEinkommensgrenze von 120.000 DM überstieg.\n\n13\n\nDie Annahme des Antragsgegners, § 17 Abs. 5 Satz 3 GTK könne auch \nhinsichtlich der Beitragsnachforderung für den Monat August 2000 als \nRechtsgrundlage herangezogen werden, obwohl keine nachträgliche \nEinkommensänderung eingetreten, sondern der Elternbeitrag durch Bescheid vom \n16. Mai 2000 von Anfang an zu niedrig festgesetzt worden ist, begegnet allerdings \ngewissen Zweifeln. Aber auch wenn diese Annahme unzutreffend sein sollte, \nbestehen keine ernstlichen Zweifel, dass der Antragsgegner zur Nacherhebung des \nbislang zu Unrecht nicht erhobenen Differenzbetrages befugt war, ohne zunächst \neine (Ermessens-)Entscheidung über die Aufhebung des Bescheides vom 16. Mai \n2000 treffen zu müssen. Dieser Bescheid enthielt nämlich keine begünstigende \nRegelung des Inhalts, dass keine höhere als die festgesetzte Beitragsforderung \ngeschuldet wurde. Ob ein Abgabenbescheid, dessen Inhalt dem Tenor nach \nbelastender Art ist, zugleich eine den Adressaten begünstigende und insoweit auch \nVertrauensschutz begründende Regelung beinhaltet, dass eine darüber \nhinausgehende Abgabenschuld nicht bestehe, lässt sich nicht generell beantworten, \nsondern ist nach Maßgabe des jeweiligen materiellen Rechts und des konkreten \nRegelungsgehalts des betreffenden Abgabenbescheides zu ermitteln.\n\n14\n\nVgl. zur Zulässigkeit der Nacherhebung von \nErschließungsbeiträgen: BVerwG, Urteile vom 18. \nMärz 1988 - 8 C 92.87 -, BVerwGE 79, 163 (165), \nund vom 26. Januar 1996 - 8 C 14.94 -, DVBl. 1996, \n1046 (1047); zur Unzulässigkeit der Nacherhebung \neines Kanalanschlussbeitrages: OVG NRW, \nBeschluss vom 27. März 1998 - 15 A 3421/94 -, \nNVwZ-RR 1999, 786.\n\n15\n\nDas Kindergartenbeitragsrecht wird von der speziellen Ermächtigung in § 17 \nAbs. 5 Satz 3 GTK geprägt, die die materielle Richtigkeit der Beitragserhebung höher \nbewertet als ein etwaiges Vertrauen auf einen entgegenstehenden Beitragsbescheid. \nDiese Regelung ist Ausdruck der gesetzgeberischen Zielsetzung, eine möglichst \nweitgehende Beitragsgerechtigkeit zu verwirklichen. \n\n16\n\nVgl. LT-Drs. 11/5973, S. 17.\n\n17\n\nVor diesem Hintergrund geht der Senat in inzwischen gefestigter \nRechtsprechung davon aus, dass Beitragsbescheide nach § 17 GTK grundsätzlich - \nvorbehaltlich besonderer Umstände des Einzelfalls - keine begünstigenden \nVerwaltungsakte darstellen. Eine Nacherhebung ist daher auch außerhalb des \nAnwendungsbereiches des § 17 Abs. 5 Satz 3 GTK ohne verfahrensrechtliche \nEinschränkungen zulässig, insbesondere ohne dass es hierzu einer Aufhebung des \nvorangegangenen, zu niedrigen Beitragsbescheides bedürfte. \n\n18\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 28. März 2001 \n- 16 A 4212/00 - und Beschlüsse vom 30. Januar \n1997 - 16 A 5209/96 -, vom 16. Dezember 1999 \n- 16 A 4256/99 - und vom 7. Juni 2001 \n- 16 A 692/00 -.\n\n19\n\nDies gilt jedenfalls bei formalisierten, nur die festgesetzte Beitragshöhe individuell \nunterschiedlich ausweisenden Bescheiden.\n\n20\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 28. März 2001 \n- 16 A 4212/00 -.\n\n21\n\nHiernach enthält der Bescheid vom 16. Mai 2000 keine die Antragsteller \nbegünstigende Regelung. Schützenswertes Vertrauen, auch weiterhin unter \nZugrundelegung einer zu niedrigen Einkommensgruppe herangezogen zu werden, \nbegründete dieser in formalisierter Form erstellte Bescheid deshalb nicht, weil sich \nsein Regelungsgehalt unmissverständlich in der Anpassung an die ab dem 1. August \n2000 geltende Rechtslage erschöpfte. Dabei wurden die Antragsteller wie zuvor der \nEinkommensgruppe von 48.000 DM bis 72.000 DM zugeordnet, obwohl ihr \nEinkommen in dem für das Kindergartenjahr 2000/2001 gemäß § 17 Abs. 5 Satz 1 \nGTK maßgeblichen Kalenderjahr 1999 ausweislich des im Beschwerdeverfahren \nvorgelegten Einkommensteuerbescheides bereits etwa das Doppelte der Obergrenze \ndieser Einkommensgruppe betragen hatte. Der Beitrag war daher richtigerweise auf \n460,- DM statt auf 138,- DM festzusetzen. Dass der Bescheid vom 16. Mai 2000 nicht \nauf einer Überprüfung der Einkommensverhältnisse beruhen konnte, lag auf der \nHand. Denn die Antragsteller hatten den Antragsgegner nicht über ihr Einkommen im \nJahr 1999 informiert; andere Erkenntnismöglichkeiten standen dem Antragsgegner \nersichtlich nicht zur Verfügung. Die Mitteilung vom 4. Dezember 1997 war - wie \nbereits dargelegt - schon für sich genommen unergiebig und bezog sich zudem nicht \nauf den hier in Rede stehenden Beitragszeitraum.\n\n22\n\nAnhaltspunkte dafür, dass die Vollziehung des angefochtenen Bescheides eine \nunbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge \nhätten (vgl. § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO), sind weder geltend gemacht noch sonst \nersichtlich. \n\n23\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO i.V.m. \n§ 100 Abs. 1 ZPO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 \nSatz 1, 14 Abs. 1 GKG. Dabei legt der Senat entsprechend der in \nabgabenrechtlichen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes üblichen Praxis ein \nViertel der streitbefangenen Abgabenforderung zugrunde.\n\n24\n\nDieser Beschluss ist gemäß den §§ 152 Abs. 1, 25 Abs. 3 Satz 2 GKG \nunanfechtbar.\n\n25","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/291720","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-07-15/16-b-896-03","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/291720","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/291720","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-07-15/16-b-896-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/291720","retrieved":"2026-07-09 03:11:58.110080+00:00"}}