{"status":"available","doknr":"OLD291741","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:0714.9A2667.01.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-07-14","aktenzeichen":"9 A 2667/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 135,80 EUR (= früher 265,60 DM) \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die von der Klägerin geltend \ngemachten Zulassungsgründe greifen nicht durch.\n\n3\n\nDas Zulassungsvorbringen legt nicht dar, dass ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des \nangegriffenen Urteils bestehen (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).\n\n4\n\nDerartige Zweifel ergeben sich nicht aus dem Vorbringen der Klägerin, entgegen der \nWertung des Verwaltungsgerichts habe es sich bei den von den Amtstierärzten des Beklagten \nbegutachteten Tieren nicht um untersuchungspflichtiges Schlachtgeflügel im Sinne der \nDefinition des Art. 2 Satz 2 Nr. 6 der Richtlinie (RL) 90/539/EWG gehandelt. Nach der \nerwähnten Bestimmung ist Schlachtgeflügel solches Geflügel, das auf direktem Wege in die \nSchlachterei verbracht wird, um dort so rasch wie möglich, spätestens jedoch 72 Stunden nach \ndem Eintreffen, geschlachtet zu werden. Das Verwaltungsgericht hat hieraus zu Recht \nhergeleitet, dass ein unmittelbares Verbringen vom Herkunftsort zur Schlachterei erfolgen \nmüsse und ansonsten die (bloße) Zweckbestimmung einer schnellstmöglichen Schlachtung \ninnerhalb der genannten Frist ausreiche. Letzteres ergibt sich sowohl aus dem Wortlaut der \nVorschrift (\"um dort ... geschlachtet zu werden\") als auch aus dem Umstand, dass Art. 10 lit. \nc) RL 90/539/EWG, dessen Einhaltung mit der Bescheinigung nach Muster 5 des Anhangs IV \nzu bestätigen ist, für Schlachtgeflügel eine amtstierärztliche Untersuchung am Herkunftsort \nder Tiere verlangt. Zu diesem Zeitpunkt kann aber nur auf den mit dem nachfolgenden \nVerbringen beabsichtigten Zweck abgestellt werden. Dass das Verwaltungsgericht für die hier \nbetroffenen Transporte der Klägerin eine Zweckbestimmung in dem ausgeführten Sinne u.a. \ndamit begründet hat, die Klägerin habe die Hühner als Schlachtgeflügel deklariert, ist nicht zu \nbeanstanden. Es versteht sich von selbst, dass sie hiermit - neben der weiteren Angabe einer \nSchlachterei in C. als Zielort - zum Ausdruck gebracht hat, die Tiere sollten dort ohne \nweitere Zwischenschritte, mithin so rasch wie möglich, geschlachtet werden. Der \nZulassungsantrag benennt insofern auch keine substantiierten Gesichtspunkte, die eine andere \nBewertung rechtfertigen könnten.\n\n5\n\nEbenso wenig dringt die Rüge der Klägerin durch, entgegen der Auffassung des \nVerwaltungsgerichts habe es sich bei den hier abgerechneten Amtshandlungen der Tierärzte \ndes Beklagten nicht um tierseuchenrechtliche Maßnahmen im Sinne des maßgeblichen \nGemeinschaftsrechts gehandelt mit der Folge, dass § 2 Abs. 3 TierSG mit seiner \nKompetenzzuweisung für die Kostenerhebung an die Länder nicht anwendbar sei. Der \nEinwand ist schon in seinem Ansatz verfehlt. Wie gezeigt, beruhen die durchgeführten \nUntersuchungen auf der Regelung in Art. 10 lit. c) RL 90/539/EWG, die vorschreibt, dass bei \nder von einem amtlichen bzw. ermächtigten Tierarzt vorzunehmenden Untersuchung des \nGesundheitszustandes der Herde, aus der das zu schlachtende Geflügel stammt, das \nuntersuchte Geflügel von klinischen Symptomen für eine Krankheit oder einem \nKrankheitsverdacht frei sein muss. Unter anderem hierzu verhält sich die in Anhang IV der \nbesagten Richtlinie als Muster 5 vorgesehene Bescheinigung, mit der der amtliche Tierarzt die \nEinhaltung der Bestimmungen des Art. 10 zu bescheinigen hat. Die Erteilung dieser \nBescheinigung ist wiederum nach § 8 Abs. 1 Satz 1 der Binnenmarkt-\nTierseuchenschutzverordnung (BMTierSSchVO) vom 23. Dezember 1992 (BGBl. I, S. 2437) \nin der hier anzuwendenden Fassung der Zweiten Änderungsverordnung vom 23. Dezember \n1993 (BGBl. I, S. 2463) Voraussetzung für das innergemeinschaftliche Verbringen des \nSchlachtgeflügels. Es unterliegt keinen ernstlichen Zweifeln, dass es sich bei der \nvorbezeichneten Untersuchung einschließlich der hierüber zu erstellenden Bescheinigung \nnach dem einschlägigen Gemeinschaftsrecht um eine tierseuchenrechtliche Maßnahme \nhandelt. Dies ergibt sich ohne weiteres aus der Präambel der RL 90/539/EWG. Danach sollen \nbestehende Unterschiede im Tierseuchenrecht der Mitgliedstaaten beseitigt und auf \nGemeinschaftsebene tierseuchenrechtliche Vorschriften für den innergemeinschaftlichen \nHandel erlassen werden, mit der das erfasste Geflügel zur Verhinderung der Ausbreitung \nansteckender Krankheiten den in der Richtlinie bestimmten tierseuchenrechtlichen \nAnforderungen unterworfen wird. Angesichts dieser eindeutigen Zweckrichtung der in RL \n90/539/EWG vorgeschriebenen Anforderungen und Maßnahmen bestehen aus \ngemeinschaftsrechtlicher Sicht keine Bedenken dagegen, dass das Verwaltungsgericht die \nbetroffenen Untersuchungen als solche tierseuchenrechtlicher Art bewertet hat. Sonstige \nGesichtspunkte, die einer Anwendbarkeit der nationalen tierseuchenrechtlichen Vorschriften \nin dem vom Verwaltungsgericht vertretenen Sinne entgegen stehen könnten, zeigt der \nZulassungsantrag nicht auf. \n\n6\n\nGleichfalls verfängt der Einwand der Klägerin nicht, die streitigen Gebührenerhebungen \nstellten sich deshalb als rechtswidrig dar, weil die maßgeblichen Vorschriften, auf die sie \ngestützt worden seien, nicht dem Vorbehalt des Gesetzes bzw. den Anforderungen der \nWesentlichkeitsrechtsprechung genügten. Der Beklagte hat die angefochtenen Gebühren auf \nder Grundlage der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung Nordrhein-Westfalen vom 5. \nAugust 1980 (AVwGebO NRW), GV.NRW. S. 924, in ihren hier maßgeblichen Fassungen \nseit der 14. Änderungsverordnung vom 8. November 1994, GV.NRW. S. 1016, nach der \nTarifstelle (TS) 23.3.1.1.5 des in § 1 AVwGebO NRW bestimmten Allgemeinen \nGebührentarifs - AGT - erhoben. \n\n7\n\nDass gegen die Beschreibung einer kostenpflichtigen Amtshandlung und die Höhe der \nhierfür zu zahlenden Gebühr in dem Gebührentarif der erwähnten Verordnung unter den von \nder Klägerin genannten Aspekten grundsätzliche, aus dem nationalen Recht erwachsende \nBedenken bestehen könnten, zeigt der Zulassungsantrag nicht auf. Die Rüge, die \n\"maßgebenden Parameter\" für die Gebührentatbestände und die Gebührenhöhe müsse der \nGesetzgeber festlegen, geht ins Leere. Die wesentlichen Entscheidungen im Hinblick auf die \nErhebung von Verwaltungsgebühren u.a. der hier betroffenen Art sind in den §§ 1 ff GebG \nNRW, auf dessen § 2 die genannte Verordnung beruht, getroffen worden. Insbesondere der \nBegriff der kostenpflichtigen Amtshandlung und die Grundsätze bzw. generellen Kriterien für \ndie Bemessung der Gebührenhöhe einschließlich der zulässigen Bemessungsarten sowie die \nVoraussetzungen für die Ermäßigung oder Befreiung in atypischen Fällen der Unbilligkeit \nsind in den §§ 1, 3 bis 6 GebG NRW, mithin also in einer dem Gesetzesvorbehalt bzw. der \nWesentlichkeitsrechtsprechung genügenden Weise, vom Gesetzgeber selbst geregelt worden. \nEs ist von Verfassungs wegen hingegen nicht geboten, dass der Gesetzgeber etwa die \nGebührenhöhe im Einzelnen oder durch Angabe eines Rahmens zahlenmäßig festlegt.\n\n8\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 30. April 2003 - 6 C \n6.02 -.\n\n9\n\nDer Zulassungsantrag legt auch nicht dar, dass hinsichtlich sonstiger \"maßgebender \nParameter\" eine eigene, bislang jedoch unterbliebene Entscheidung des Gesetzgebers \nerforderlich gewesen sein könnte. Soweit er im vorstehenden Zusammenhang konkret \nletztlich allein einwendet, jedenfalls die Vorgaben des Gemeinschaftsrechts müssten vom \nGesetzgeber selbst, u.U. sogar vom Bundesgesetzgeber, umgesetzt werden und insoweit auf \ndie Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. August 1996 - 3 C 7.95 - bzw. vom 27. \nApril 2000 -1 C 7.99 - sowie den Beschluss des Senats vom 28. Januar 1999 - 9 B 2682/97 - \nverweist, geht dieser Einwand ebenfalls fehl. Die zitierten Entscheidungen verhalten sich \njeweils zu solchen Gebühren, für deren Erhebung das Gemeinschaftsrecht spezielle, in RL \n85/73/EWG normierte Anforderungen enthält, deren Beachtung und Umsetzung der \nBundesgesetzgeber dem Landesgesetzgeber über die dynamischen Verweisungen in § 24 \nFlHG bzw. § 33 GFlHG vorgegeben hat. Eine solche Fallgestaltung ist mit Blick auf die \nstreitigen Gebühren nicht gegeben. \n\n10\n\nWie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, enthält das Bundesrecht bezüglich \nder erhobenen Gebühren für die Untersuchung von lebend ausgeführtem Schlachtgeflügel \nkeine Verweisungsnorm auf hierfür einschlägiges Gemeinschaftsrecht. Entgegen der \nAuffassung der Klägerin lagen in dem vom Verwaltungsgericht als maßgeblich angesehenen \nBeurteilungszeitpunkt des Erlasses der Gebührenbescheide - hiergegen trägt der \nZulassungsantrag keine Einwände vor - auch keine speziellen gemeinschaftsrechtlichen \nRegelungen zur streitigen Gebührenerhebung vor, die im Sinne unmittelbar geltenden \nBundesrechts den Landesgesetzgeber gebunden und ihn verpflichtet hätten, die \nlandesrechtlichen Gebührenbestimmungen hieran anzupassen. Mit den angefochtenen \nGebührenbescheiden hat der Beklagte - wie schon erwähnt - Untersuchungen nach Art. 10 lit \nc) RL 90/539/EWG abgerechnet, die Voraussetzung für die Erteilung der gemäß § 8 \nBMTierSSchV für die Ausfuhr der Tiere nach C. erforderlichen Bescheinigung nach \nMuster 5 des Anhangs IV der besagten Richtlinie waren. Hinsichtlich der Gebührenerhebung \nfür derartige Untersuchungen enthielt das Gemeinschaftsrecht bis zum 6. Februar 1997 - \nErlasszeitpunkt des letzten hier angefochtenen Gebührenbescheides - keine unmittelbar \ngeltenden speziellen Regelungen. Auch hierzu hat das Verwaltungsgericht zutreffend \nausgeführt, dass die RL 85/73/EWG erstmals in ihrer durch die RL 96/43/EG vom 26. Juni \n1996 modifizierten Fassung in Art. 3 und Anhang C die Erhebung einer noch im Einzelnen \nfestzulegenden Gemeinschaftsgebühr für Untersuchungen hier hier betroffenen Art vorsah, \nwobei die Umsetzungsfrist jedoch bis (mindestens) zum 1. Juli 1997 reichte. \n\n11\n\nAus dem Vorstehenden folgt zugleich, dass die RL 85/73/EWG entgegen der Aufassung \nder Klägerin keine \"Sperrwirkung\" in dem von ihr geltenden gemachten Sinne entfaltet. Aus \nder Richtlinie ergaben sich jedenfalls bis zu den ausgeführten Beurteilungszeitpunkten - wie \ngezeigt - keine unmittelbar geltenden Bestimmungen zur Heranziehung und/oder Bemessung \nder streitigen Gebühren, die den angefochtenen Gebührenerhebungen entgegen gestanden \nhätten. Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Vorbringen der Klägerin, die besagte \nRichtlinie habe bereits in der Fassung der Entscheidung 88/408/EWG vom 15. Juni 1988 in \nArt. 5 Abs. 1 die Regelung enthalten, dass die in Art. 2 aufgeführten gemeinschaftsrechtlichen \nGebühren an Stelle jeder anderen nationalen Gebühr oder Abgabe getreten seien, die für \nUntersuchungen und Hygienekontrollen von frischem Fleisch sowie die Ausstellung der \nBescheinigungen erhoben würden. Der Einwand übersieht, dass es sich bei den hier \nbetroffenen Untersuchungen gerade nicht um solche von frischem Fleisch handelt, die in Art. \n1 RL 85/73/EWG in der erwähnten Fassung angesprochen und in deren Art. 2 mit \nspezifischen Gemeinschaftsgebühren belegt worden sind. Vielmehr handelt es sich bei den \nstreitbefangenen Untersuchungen um solche an lebenden Tieren im Sinne der Richtlinie \n90/425/EWG, die sich als Folge ihrer Änderung durch § 30 Abs.2 RL 90/539/EWG auch auf \nUntersuchungen nach der letztgenannten Richtlinie bezieht. Hinsichtlich der \nGebührenerhebung für derartige Untersuchungen enthält die RL 85/73/EWG jedoch \nentsprechend den obigen Ausführungen erst seit der Änderung und Kodifizierung durch die \nRL 96/43/EG spezielle Regelungen, die allerdings selbst zum Zeitpunkt des Erlasses der \nletzten Gebührenbescheides mangels Ablauf der bis zum 1. Juli 1997 reichenden \nUmsetzungsfrist kein unmittelbar geltendes innerstaatliches Recht darstellten. \n\n12\n\nDas Zulassungsvorbringen legt ebenfalls nicht dar, dass die vom Verwaltungsgericht \ngetroffene Bewertung unrichtig sein könnte, die von ihm angenommene Unzulässigkeit einer \n50,- DM übersteigender Gebührenerhebung führe nicht zur Rechtswidrigkeit der Gebühren- \nund Auslagenerhebung insgesamt. Das Verwaltungsgericht hat seine Auffassung zur \nUnzulässigkeit höherer Gebühren als 50,- DM sowohl mit Blick auf das Gemeinschaftsrecht \nals auch bei der Prüfung der Wirksamkeit des zur Gebührenerhebung herangezogenen \nLandesrechts damit begründet, nach der - im Einzelnen ausgeführten - Rechtsprechung des \nEuGH zu dem in Art. 9, 12, 13 und 16 EWG-Vertrag (in der hier maßgeblichen Maastrichter \nFassung) kodifizierten Verbot von Abgaben zollgleicher Wirkung verstießen Gebühren der \nhier betroffenen Art gegen das vorgenannte Gemeinschaftsrecht, soweit sie die tatsächlichen \nKosten der jeweiligen Untersuchung überstiegen. Es hat sodann weiter festgestellt, im \nRegelfall sei für Untersuchungen der streitigen Art ein Personal- bzw. Zeitaufwand \nerforderlich, der einen Kostenaufwand von 50,- DM verursache. Angesichts dessen stelle sich \nTS 23.3.1.1.5 des AGT insoweit als gemeinschaftsrechtlich unbedenklich und anwendbar dar, \nals darin eine Mindestgebühr von 50,- DM vorgesehen sei. Dieser von ihr so bezeichneten \n\"Reduzierung\" des Gebührentarifs auf ein \"zulässiges Maß\" durch das Verwaltungsgericht \nsetzt die Klägerin keine durchgreifenden Gesichtspunkte entgegen. Der Zulassungsantrag \nträgt zur Begründung der Unzulässigkeit einer derartigen \"Reduzierung\" im Kern lediglich \nvor, eine derartige Vorgehensweise verbiete sich nach der Wesentlichkeitsrechtsprechung. \nDamit wird keine Unrichtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Bewertung aufgezeigt, die \nUnwirksamkeit der TS 23.3.1.1.5 AGT, soweit sie 50,- DM übersteigende Gebühren anordne, \nführe nicht zur Unwirksamkeit der darin vorgesehenen Mindestgebühr. Wie bereits oben in \nanderem Zusammenhang erläutert, gehört die Bestimmung der konkreten Höhe einer Gebühr \nnicht zu den wesentlichen, vom Gesetzgeber selbst zu treffenden Entscheidungen. Da sich die \nvom Verwaltungsgericht vorgenommene \"Reduzierung\" jedoch nur zur konkreten \nGebührenhöhe verhält, ist der von der Klägerin angebrachte Hinweis auf die \nWesentlichkeitsrechtsprechung schon von daher ungeeignet, eine Unrichtigkeit des \nangegriffenen Urteils unter dem vorbezeichneten Aspekt darzutun. Dass der vom \nVerwaltungsgericht angenommene Verstoß höherer Gebühren als 50,- DM gegen das \ngenerelle gemeinschaftsrechtliche Verbot von Abgaben zollgleicher Wirkung aus sonstigen \nGründen zur Unwirksamkeit der gesamten streitigen Tarifstelle, also auch der Mindestgebühr, \nführen müsste, lässt sich dem Zulassungsantrag nicht entnehmen. Er legt insbesondere nicht \nsubstantiiert dar, dass etwa das Gemeinschaftsrecht und die hierzu ergangene Rechtsprechung \ndes EuGH die Annahme einer Gesamtnichtigkeit der Tarifstelle gebieten würden. Soweit die \nunter landesrechtlichen Gesichtspunkten angestellte Überlegung des Verwaltungsgerichts, der \nVerordnungsgeber hätte bei Kenntnis der Unzulässigkeit höherer Gebühren als 50,- DM auf \njeden Fall die Mindestgebühr normiert, im Zulassungsvorringen als bloße Hypothese \nbezeichnet wird, gibt das für eine sachliche Unrichtigkeit dieser Einschätzung nichts her. \nAbgesehen davon kommt es für die Beurteilung der Frage, ob die Unwirksamkeit eines Teils \neiner Tarifstelle zwingend zu deren Gesamtunwirksamkeit führt, vornehmlich auf objektiv-\nrechtliche Kriterien an. Dass hiernach aus landesrechtlicher Sicht als Folge der vom \nVerwaltungsgericht festgestellten teilweisen gemeinschaftsrechtlichen Unzulässigkeit der \nTarifstelle deren Gesamtunwirksamkeit angenommen werden müsste, zeigt der \nZulassungsantrag nicht auf.\n\n13\n\nFerner sind die im Zulassungsvorbringen vorgetragenen Einwendungen gegen den Ansatz \ndes Verwaltungsgerichts, der durch die Untersuchungen verursachte Kostenaufwand betrage \nregelmäßig, so auch hier, (mindestens) 50,- DM, nicht geeignet, eine Unrichtigkeit des \nangegriffenen Urteils zu belegen. Das Verwaltungsgericht hat dazu festgestellt, der Betrag \ndecke den Kostenaufwand, der der Behörde beim Einsatz eines amtlichen Tierarztes in einem \nZeitraum von 41 Minuten entstehe. Von der Erforderlichkeit eines solchen Zeitaufwandes für \ndie Untersuchung im Sinne des Art. 10 lit. c) RL 90/539/EWG (einschließlich An- und \nAbfahrtszeiten des Tierarztes) sei für den vom Verordnungsgeber in den Blick zu nehmenden \nNormalfall auszugehen. Der erwähnte Zeitaufwand sei auch bei den hier abgerechneten \nUntersuchungen nicht unterschritten worden, vielmehr habe die Dauer der Amtshandlungen \nausweislich der Eintragungen in den Fahrtenbüchern bei durchschnittlich einer Stunde \ngelegen. Der Zulassungsantrag bietet keine Anhaltspunkte dafür, dass diese Erwägungen im \nErgebnis unrichtig sein könnten. Soweit die Klägerin geltend macht, das Verwaltungsgericht \nhabe den im konkreten Fall tatsächlich entstandenen Zeitaufwand nicht aus den Eintragungen \nin den Fahrtenbüchern herleiten dürfen, geht der Einwand fehl. Dass die dortigen \nEintragungen inhaltlich falsch wären, behauptet die Klägerin nicht. Bei der danach \nanzunehmenden Richtigkeit der Eintragungen lässt sich diesen gerade - wie von der Klägerin \ngefordert - entnehmen, mit welchem Zeitaufwand der jeweilige Tierarzt des Beklagten an den \nhier betroffenen Tagen bei der die Klägerin beliefernden Fa. T. (Auf der I. 9) tätig \ngeworden ist. Dieser Aussagekraft der Fahrtenbücher sowie der Richtigkeit der hieraus \ngezogenen Schlussfolgerungen des Verwaltungsgerichts steht nicht der Einwand entgegen, \ndie Eintragungen ließen nicht erkennen, ob der jeweilige Tierarzt mehrere Amtshandlungen \nvorgenommen habe bzw. für mehrere Personen tätig geworden sei. Für welche Betriebe bzw. \nPersonen der Tierarzt an den betreffenden Tagen Untersuchungen durchgeführt hat, ergibt \nsich ohne weiteres aus der in den Fahrtenbüchern enthaltenen Mitteilung der Adresse des \njeweils angefahrenen Untersuchungsortes. An den maßgeblichen fünf Tagen ist lediglich in \neinem Fall im zeitlichen Zusammenhang mit der Untersuchung bei der Fa. T. ein \nweiterer Betrieb von demselben Tierarzt angefahren worden. Diesem Umstand hat das \nVerwaltungsgericht dadurch Rechnung getragen, dass es mit dem von ihm angenommenen \ndurchschnittlichen Aufwand von einer Stunde nur einen Teil des für jenen Tag eingetragenen \nZeitaufwandes von insgesamt über 2 Stunden berücksichtigt hat. Dass dieser der \nUntersuchung bei der Fa. T. zugeordnete Zeitanteil zu hoch gegriffen wäre, legt der \nZulassungsantrag nicht dar. Ebenso fehlt es an der Benennung substantiierter Anhaltspunkte \ndafür, dass bei der Fa. T. an den maßgeblichen Tagen neben den streitigen \nUntersuchungen sonstige tierärztliche Amtshandlungen stattgefunden hätten, die \ngegebenenfalls der Zugrundelegung des vollen in den Fahrtenbüchern eingetragenen \nZeitaufwandes entgegen stehen könnten. Damit einhergehend lässt sich dem Zulassungsantrag \nauch nicht entnehmen, dass die vom Verwaltungsgericht - im Rahmen der abstrakten \nRechtmäßigkeitsbeurteilung der Mindestgebühr - getroffene Feststellung unrichtig sein \nkönnte, im Normalfall sei von einem zeitlichen Gesamtaufwand für die hier in Streit stehende \nUntersuchung von ca. 40 Minuten auszugehen. Die dagegen gerichtete Rüge, eine solche \nAnnahme sei durch nichts belegt, übersieht zum einen, dass gerade die Feststellungen des \nVerwaltungsgerichts im vorliegenden Fall (durchschnittlicher Gesamtaufwand 1 Stunde) die \nbesagte Annahme stützen können. Zum anderen gibt der alleinige Einwand eines fehlenden \nNachweises nichts dafür her, dass die gerügte Annahme im Ergebnis sachlich unzutreffend \nist.\n\n14\n\nEbenso wenig dringt die weitere Rüge der Klägerin durch, entgegen der Auffassung des \nVerwaltungsgerichts handele es sich bei der Untersuchung nach Art. 10 lit. c) RL \n90/539/EWG nicht um eine Untersuchung im Sinne der TS 23.3.1.1.5. AGT. Dabei mag \ndahinstehen, ob die nach der erwähnten Richtlinie erforderliche Untersuchung lediglich die \nbloße Inaugenscheinnahme der jeweiligen Herde verlangt, aus der das Schlachtgeflügel \nstammt. Jedenfalls bedeutet auch eine solche Inaugenscheinnahme eine veterinärfachliche \nBegutachtung des Gesundheitszustandes der Herde und mithin eine Untersuchung der Tiere \nbzw. des Tierbestandes selbst. Aus diesem Grunde verfängt auch der Hinweis der Klägerin \nauf das Urteil des Senats vom 2. Juni 1992 nicht. Denn im seinerzeit entschiedenen Fall fand \ngerade keine Untersuchung der Tiere oder des Tierbestandes statt, sondern erschöpfte sich die \nAmtshandlung in einer Kontrolle von Bescheinigungen sowie der Einhaltung \ngemeinschaftsrechtlich vorgegebener Transportbedingungen. Dass die Voraussetzungen der \nerwähnten Tarifstelle aus sonstigen Gründen nicht erfüllt sein könnten, lässt sich dem \nZulassungsantrag nicht entnehmen. Die übergeordnete Tarifstelle TS 23.3.1 AGT will nach \nihrem Wortlaut \"Besondere amtstierärztliche Amtshandlungen - einschließlich der im \nEinzelfall erforderlichen Gesundheitsbescheinigungen - aufgrund des Tierseuchenrechts im \nInlandsverkehr, innergemeinschaftlichen Verkehr und Drittlandsverkehr (Ausfuhr)\" erfassen \nund nennt als Untergruppe innerhalb dieses Kreises in TS 23.3.1.1 AGT die \"Untersuchung \nvon Tieren bei Transporten jeder Art\". Bei den hier zwecks Ausstellung der Bescheinigungen \nnach Muster 5 des Anhangs IV RL 90/539/EWG durchgeführten Untersuchungen handelt es \nsich - wie gezeigt - um tierseuchenrechtlich veranlasste Untersuchungen von Tieren, die \nnach dem durch § 8 BMTierSSchV umgesetzten Gemeinschaftsrecht Voraussetzung für das \ninnergemeinschaftliche Verbringen sind. Damit gehören diese Untersuchungen gerade zu dem \nKreis \"Besonderer amtstierärztlicher Amtshandlungen\", für die TS 23.3.1 bzw. 23.3.1.1 AGT \nihrem Wortlaut nach eine Gebührenpflicht vorschreiben. Substantiierte Anhaltspunkte, die \neine andere Bewertung nahe legen könnten, zeigt der Zulassungsantrag nicht auf. Aus dem \nZulassungsvorbringen erschließt sich insbesondere nicht, dass und aus welchen Gründen der \nverwandte umfassende Begriff \"Untersuchung von Tieren\" solche Untersuchungen nicht \nerfassen sollte, für die aus veterinärfachlicher Sicht gegebenenfalls eine Inaugenscheinnahme \nder betreffenden Tiere bzw. des Tierbestandes ausreichend ist.\n\n15\n\nDas Vorbringen der Klägerin, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht eine erdrosselnde \nWirkung der Gebührenerhebung abgelehnt, begründet ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an \nder Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung. Das Verwaltungsgericht hat offen gelassen, \nob die im erstinstanzlichen Verfahren mitgeteilten Angaben der Klägerin zutreffend sind, die \nübliche Handelsspanne beim Verkauf von Schlachtgeflügel betrage lediglich 0,02 bis 0,05 \nDM/kg. Es hat seine Ablehnung einer erdrosselnden Wirkung damit begründet, die Klägerin \nmüsse die Gebühren jedenfalls wie die sonstigen Kosten auch in ihre \nWirtschaftlichkeitskalkulation einbeziehen; dass die Voraussetzungen für eine \nGebührenermäßigung bzw. -befreiung vorlägen, sei nicht ersichtlich. Dem \nZulassungsvorbringen ist zwar zuzugestehen, dass sich das Verwaltungsgericht mit diesen \nErwägungen nicht mit dem Kerngehalt des Vortrags der Klägerin, nämlich dem behaupteten \nAufzehren der erzielten bzw. erzielbaren Gewinnspanne durch die streitigen Gebühren, \nauseinandergesetzt hat. Allein daraus folgt jedoch nicht, dass die Verneinung einer \nunzulässigen erdrosselnden Wirkung durch das Verwaltungsgericht im Ergebnis fehlerhaft ist. \nHierzu hätte es vielmehr - im Unterschied etwa zur bloßen Aufklärungsrüge - substantiierter \nDarlegungen im Zulassungsantrag bedurft, dass die streitigen Gebühren der Klägerin die \nFortführung ihres Betriebes (im hier betroffenen Bereich) als wirtschaftliche Grundlage der \nLebensführung ganz oder teilweise unmöglich gemacht haben. \n\n16\n\nVgl. zu diesen Voraussetzungen für die \nAnnahme einer erdrosselnden Wirkung etwa: \nBVerwG, Urteil vom 22. Dezember 1999 - 11 CN \n1.99 - , BVerwGE 110, 237 ff.\n\n17\n\nDaran fehlt es indes. Der Zulassungsantrag verweist zur Begründung der in ihm \naufgestellten Behauptung, die Gebühren zehrten jeglichen Gewinn bei der Klägerin \nauf, auf das erstinstanzliche Vorbringen. Unbeschadet der Frage, ob eine derartige \nBezugnahme auf früheres Vorbringen überhaupt den Erfordernissen an eine \neigenständige Darlegung der Zulassungsgründe im vorliegenden Verfahren genügt, \nhat es die Klägerin jedenfalls auch im erstinstanzlichen Verfahren im Wesentlichen \nbei einer bloßen Behauptung im oben ausgeführten Sinne belassen. Ihr Vorbringen \nstützende Nachweise bzw. objektive Anhaltspunkte, die im Sinne einer \nausreichenden Darlegung die Schlussfolgerung rechtfertigen könnten, bezogen auf \nden hier maßgeblichen Zeitraum (1995 - 1997) seien die seinerzeit mit der \nGeflügelverbringung nach C. erzielten/erzielbaren Gewinne derart gering \ngewesen, dass sie durch die angegriffenen Gebühren aufgezehrt würden, hat die \nKlägerin auch im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgelegt bzw. benannt. Sie hat \nvielmehr als Nachweis für ihre damaligen Behauptungen im Wesentlichen auf ein \nerst noch einzuholendes Sachverständigengutachten verwiesen. Soweit sie im Laufe \ndes Verfahrens eine Übersicht des sog. \"markt info\" über Geflügelpreise im \nSeptember 1999 eingereicht hat, stellt auch dies keine hinreichende Darlegung einer \nerdrosselnden Wirkung im oben ausgeführten Sinne dar. Die darin enthaltenen \nAngaben, die als Auszahlungspreise der Schlachtereien für Schlachthennen der \nmeisten Gewichtsklassen „0,00\" DM mitteilen, sind für sich genommen ohne weitere \nErläuterungen zu ihrem Zustandekommen und Bedeutungsgehalt im hier \ninteressierenden Zusammenhang kaum aussagekräftig. Sie bieten insbesondere \nkeinen Anhalt dafür, dass es der Klägerin etwa unmöglich gewesen wäre, die \naufzuwendenden Gebühren durch Reduzierung der Einkaufspreise aufzufangen. \nÜberdies kommt es mit Blick auf die angefochtene Gebührenerhebung vornehmlich \nauf die Gewinne an, die durch das Verbringen des von den angefochtenen \nBescheiden erfassten Geflügels nach C. im Zeitraum Januar 1995 bis Februar \n1997 realisiert werden konnten. Insofern ist die besagte Übersicht unergiebig, da sie \nsich auf den September 1999 und die Auszahlungspreise der Schlachtereien in \nWestdeutschland bezieht. Dass der Übersicht gleichwohl auch bezüglich der hier \nrelevanten Verhältnisse eine bedeutsame Aussagekraft zukommen könnte, zeigt der \nZulassungsantrag nicht auf. Abgesehen von den vorstehenden Erwägungen gibt er \nauch nichts dafür her, dass es der Klägerin verwehrt gewesen sein könnte, eine - \nunterstellt - unzumutbare Gebührenbelastung durch eine Vergrößerung der \njeweiligen Transportchargen abzuwenden. Hierzu wären schon deshalb \nentsprechende Darlegungen erforderlich gewesen, weil das Verwaltungsgericht die \nangefochtenen Bescheide nur im Hinblick auf eine von der Anzahl der Tiere \nunabhängige Mindestgebühr bestätigt hat. Es liegt aber auf der Hand, dass eine \nsolche, hier allein noch angegriffene Gebühr sich anteilsmäßig um so geringer \nbelastend auswirkt, je größer der untersuchte und anschließend zur Schlachterei \nverbrachte Tierbestand ist. \n\n18\n\nFerner ergeben sich aus dem Zulassungsantrag keine ernstlichen Zweifel an der \nRichtigkeit des angegriffenen Urteils, soweit das Verwaltungsgericht die \nfestgesetzten Reisekosten als rechtmäßig bestätigt hat. Der Einwand verfängt nicht, \ndiese Auslagen stellten sich schon deshalb als rechtswidrig dar, weil die \nGebührenerhebung als solche insgesamt unzulässig sei. Eine derartige \nGesamtrechtswidrigkeit der streitigen Gebührenerhebung lässt sich dem \nZulassungsvorbringen entsprechend dem Vorstehenden nicht entnehmen. Dass das \nGemeinschaftsrecht - neben den landesrechtlichen Vorschriften des \nGebührengesetzes - keine (weitere) Ermächtigungsgrundlage für die festgesetzten \nReisekosten enthält, führt nicht zu deren Rechtswidrigkeit; eine solche Folge wäre \nnur dann zu entnehmen, wenn das Gemeinschaftsrecht die Erhebung derartiger \nAuslagen untersagen würde. Für Letzteres benennt die Klägerin keine \nAnhaltspunkte.\n\n19\n\nDer Zulassungsantrag legt ebenso wenig dar, dass die Rechtssache besondere \nrechtliche Schwierigkeiten aufweist (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 \nVwGO). Der Umstand, dass im erstinstanzlichen Verfahren die Kammer und nicht \nder Einzelrichter entschieden hat, mag dafür sprechen, dass der Rechtsstreit nicht \nunterhalb des üblichen Schwierigkeitsgrads verwaltungsgerichtlicher Verfahren liegt. \nDafür, dass hier überdurchschnittliche, das gewöhnliche Spektrum \ngebührenrechtlicher Verfahren überschreitende rechtliche Schwierigkeiten vorliegen \nkönnten, gibt der besagte Umstand nichts her. Etwas anderes folgt auch nicht aus \ndem Vorbringen, das Verwaltungsgericht habe - unter Auseinandersetzung mit der \nbisher ergangenen Rechtsprechung - „umfangreiche Ausführungen zu den \naufgeworfenen Rechtsfragen\" gemacht und dabei u.a. „schwierige\" \ngemeinschaftsrechtliche und national-rechtliche Fragen thematisiert. Allein der \nUmfang der Erörterungen besagt nichts über die Komplexität der jeweils \nabgehandelten einzelnen Fragestellungen. Die Auseinandersetzung mit früherer \nRechtsprechung zum betroffenen Rechtsgebiet gehört zur gewöhnlichen Methodik \nverwaltungsgerichtlicher Entscheidungsfindung. Dass und weshalb die \naufgeworfenen Fragestellungen, namentlich jene gemeinschaftsrechtlicher Natur, \nbesonderes schwierig sein sollten, zeigt der Zulassungsantrag über die bloße \nBehauptung hinaus nicht auf. \n\n20\n\nSchließlich lässt das Zulassungsvorbringen auch eine grundsätzliche Bedeutung \ndes Rechtsstreits (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) nicht erkennen. \nEine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine grundsätzlich \nbedeutsame abstrakte Rechtsfrage (oder verallgemeinerungsfähige Tatsachenfrage) \naufwirft, die für die Entscheidungsfindung im Berufungsverfahren erheblich ist und \nderen Klärung im Interesse der einheitlichen Rechtsanwendung oder der Fortbildung \ndes Rechts geboten erscheint. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen legt die \nKlägerin nicht dar. Im Hinblick auf die von ihr als grundsätzlich bedeutsam \nbehaupteten gemeinschaftsrechtlichen Probleme benennt die Klägerin nur eine \nkonkrete Fragestellung, nämlich jene, „ob von den angesprochenen Richtlinien eine \nSperrwirkung ausgehe\". Zur Klärung dieser Frage bedarf es ungeachtet der dazu \nnoch fehlenden Rechtsprechung des EuGH bzw. des Bundesverwaltungsgerichts \nnicht erst der Durchführung eines Berufungsverfahrens. Die Frage lässt sich mit Blick \nauf die insoweit allein in Betracht zu ziehende RL 85/73/EWG in ihren hier \nentscheidungserheblichen Fassungen ohne weiteres im oben ausgeführten Sinne \nverneinen. Dass sich aus Anlass des vorliegenden Falles sonstige - und wenn ja, \nwelche - Fragen des Gemeinschaftsrechts oder des nationalen Rechts stellen \nwürden, die sowohl von grundsätzlicher Bedeutung wären als auch zu ihrer Klärung \nder Durchführung eines Berufungsverfahrens bedürften, zeigt der Zulassungsantrag \nmit seinem pauschalen Verweis auf das Vorbringen zum Zulassungsgrund des § 124 \nAbs. 2 Nr. VwGO nicht auf. Soweit er darüber hinaus geltend macht, es stelle sich \naußerdem die Frage, ob eine Berufung generell zuzulassen sei, wenn \ngemeinschaftsrechtliche Fragen aufgeworfen würden, die der EuGH noch nicht oder \nnicht abschließend entschieden habe, und das Verwaltungsgericht keine \nVorabentscheidung eingeholt habe, vermittelt auch dies der Rechtssache keine \ngrundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die vorgenannte \nFrage bezieht sich auf die Modalitäten des Zulassungsverfahrens und betrifft von \ndaher keine für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblichen rechtlichen \nAspekte. Nur Fragen der letztgenannten Art können aber, wie oben erläutert, eine \ngrundsätzliche Bedeutung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO begründen.\n\n21\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung \nberuht auf § 13 Abs. 2 GKG.\n\n22\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§152 Abs. 1 VwGO). \n\n23","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/291741","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-07-14/9-a-2667-01","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":5},{"jurabk":"TierSeuchSchBMV","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/291741","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/291741","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-07-14/9-a-2667-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/291741","retrieved":"2026-07-09 03:11:59.876813+00:00"}}