{"status":"available","doknr":"OLD291740","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:0714.8A3991.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-07-14","aktenzeichen":"8 A 3991/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des \nVerwaltungsgerichts Düsseldorf vom 25. Juli 2002 wird abgelehnt.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Antragsverfahren auf 30.677,51 EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e:\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg; die Berufung ist nicht \nnach §§ 124 Abs. 2 Nr. 1, 124a Abs. 4 VwGO zuzulassen. Nach diesen Vorschriften \nmuss die Berufung zugelassen werden, wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit \ndes angegriffenen Urteils bestehen. Dies ist dann der Fall, wenn erhebliche Gründe \ndafür sprechen, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Ergebnis und \naus den in der Antragsschrift genannten Gründen einer rechtlichen Überprüfung nicht \nstandhalten wird; hiervon abweichend ist nach Auffassung einiger Obergerichte die \nBerufung schon dann zuzulassen, wenn gewichtige Gründe gegen die Richtigkeit der \nEntscheidung sprechen, so dass ein Erfolg des Rechtsmittels ebenso wahrscheinlich \nist wie ein Misserfolg.\n\n3\n\nVgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, § 124 \nRn. 119 ff. m.w.N., § 124a Rn. 85.\n\n4\n\nIm vorliegenden Fall kann die Frage, welcher dieser beiden Maßstäbe zu Grunde zu \nlegen ist, offen bleiben, weil die von der Antragsschrift geltend gemachten Bedenken \ngegen die Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils nicht durchgreifen.\n\n5\n\nDie Einwände des Klägers begründen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit \ndes angegriffenen Urteils. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass \ndie Ordnungsverfügungen vom 27. September 2000 rechtmäßig sind. \n\n6\n\nDie Ordnungsverfügungen sind hinreichend bestimmt. Sie lassen ohne weiteres \nerkennen, was vom Adressaten verlangt wird, nämlich eine Überprüfung der im \neinzelnen bezeichneten Bauteile auf Mängel, die zu Feuchtigkeitsschäden führen \nund damit die Substanz der Denkmäler schädigen können, und die Beseitigung \ndieser Mängel (Ziffern 1, 2 und 4) sowie eine Reparatur der Defekte an den \nGesimsen (Ziffer 3). Damit ist das Ziel der Verfügungen hinreichend konkret \nbezeichnet. Eine weitere Konkretisierung in den Bescheiden war entbehrlich, da eine \nVollstreckung - etwa durch eine (hier nicht angedrohte) Ersatzvornahme - auf der \nGrundlage der in den Bescheiden gewählten Formulierungen möglich wäre, etwa \ndurch Erteilung entsprechender Aufträge an fachlich geeignete Handwerksbetriebe. \nDer an einen Handwerker zu erteilende Auftrag müsste, um ausführbar zu sein, \nkeinerlei weitere als die im Bescheid genannten Angaben enthalten; vielmehr wäre \nes für einen Fachhandwerker unschwer ersichtlich, dass er alle vorhandenen und zu \nFeuchtigkeitsschäden führenden Mängel beispielsweise des Daches oder der \nFallrohre zu finden und zu beseitigen hätte, unabhängig davon, wo sich diese auf \ndem Dach oder im Verlauf der Fallrohre befinden. Ebenso wäre ein Fachhandwerker \nim vorliegenden Fall und bezogen auf die Aufforderung, die schadhaften Gesimse zu \nreparieren oder zu erneuern, auf der Grundlage eines derartigen Auftrags in der \nLage, für jede von ihm aufgefundene Schadstelle zu entscheiden, ob eine Reparatur \nnoch ausreicht oder schon eine Erneuerung erforderlich ist. Zweifel an der \nBestimmtheit der Ordnungsverfügungen ergeben sich auch nicht daraus, dass die \nReparatur von Schäden an der Schieferverkleidung nach \"historischem Vorbild\" zu \nerfolgen hat. Denn auch insoweit ist angesichts der fast vollständig erhaltenen \nSchieferfassaden an beiden Gebäuden ohne Schwierigkeiten erkennbar, was \nverlangt wird, nämlich eine Reparatur in Anpassung an den historischen Bestand. \nZweifelhaft ist schließlich auch nicht, dass sich die Reparatur des Daches nicht auf \neine Veränderung des Dachaufbaus mit dem Ziel, jegliche Schwitzwasserbildung zu \nverhindern, erstrecken muss; denn die Anordnung ist ausdrücklich auf die \nBeseitigung von Undichtigkeiten beschränkt, durch die \"Feuchtigkeit ins \nGebäudeinnere gelangen kann\".\n\n7\n\nDie Ordnungsverfügungen sind auch materiellrechtlich nicht zu beanstanden; die \nan den Kläger gerichteten Anordnungen finden ihre Rechtsgrundlage in § 7 Abs. 2 \ni.V.m. Abs. 1 Satz 1 DSchG NRW. Nach diesen Vorschriften muss der Eigentümer \neines Denkmals sein Denkmal im Rahmen des Zumutbaren u.a. instand setzen und \nvor Gefährdung schützen. Dazu zählt auch die Verpflichtung, auf die Entstehung von \nSchäden unverzüglich zu reagieren und den Zustand des Denkmals unter Kontrolle \nzu halten, um auch, soweit möglich und zumutbar, verdeckte Mängel rechtzeitig \naufzuspüren und zu beheben. Wie weit die aus § 7 Abs. 1 DSchG NRW folgende \nPflicht im Einzelfall geht - etwa dann, wenn der Gesamtzustand des Denkmals \nMängel nicht erwarten lässt -, bedarf hier keiner Entscheidung. Denn jedenfalls dann, \nwenn bereits offenkundig ist, dass substanzgefährdende Mängel vorhanden sind, \ntrifft den Eigentümer die Pflicht, im Zuge ihrer Beseitigung eine Überprüfung auf das \nVorhandensein weiterer Mängel gleicher Art vorzunehmen. Wenn der Zustand \neinzelner Bauteile Reparaturbedarf erkennen lässt, muss der Eigentümer damit \nrechnen, dass es an anderer Stelle bei gleichartigen Bauteilen ähnlichen \nErhaltungszustandes zu ähnlichen Schäden gekommen sein könnte; dies kann eine \nVerpflichtung zur Überprüfung auch der nicht offenkundig schadhaften Bereiche \njener Bauteile zum Schutz des Gebäudes auslösen. Für die Beseitigung von \nSchäden dieser Art ist der Eigentümer unabhängig davon, wann die Schäden \nentstanden sein mögen, verantwortlich. Der Behörde obliegt es, ihn auf diese aus § 7 \nAbs. 1 Satz 1 DSchG NRW folgende Verantwortung hinzuweisen und ggf. die \nnötigen Anordnungen nach § 7 Abs. 2 DSchG NRW zu treffen.\n\n8\n\nNach diesen Grundsätzen sind die Anordnungen der unteren Denkmalbehörde \nim vorliegenden Fall nicht zu beanstanden. Die Ordnungsverfügungen erlegen dem \nKläger als Denkmaleigentümer keine von § 7 Abs. 2 DSchG NRW nicht mehr \ngedeckten Pflichten auf. Die untere Denkmalbehörde war insbesondere nicht \nverpflichtet, selbst den exakten Umfang der erforderlichen Reparaturen, die genaue \nPosition jeder Schadensstelle einschließlich etwaiger verdeckter Schäden zu \nermitteln und anzugeben. Denn sie musste davon ausgehen, dass sowohl das Dach \nals auch Dachrinnen, Fallrohre, Gesimse und Fassaden schadhaft waren, weil dies \nzwischen den Beteiligten unstreitig bzw. offenkundig war, und dass die seit vielen \nJahren vorhandenen Schäden zu Folgeschäden an den Denkmälern zu führen \ngeeignet waren. Deshalb durfte sie sich darauf beschränken, die schadhaften \nBauteile und das Ziel der Reparaturen zu benennen sowie die Reparatur der \nSchäden und eine Untersuchung auf weitere Mängel an den schadhaften Bauteilen \nzu fordern. Der Behörde oblag es auch nicht unter dem Gesichtspunkt der \nGefahrerforschung, den Sachverhalt noch weiter aufzuklären, da das Vorhandensein \nvon gravierenden Baumängeln feststand und nur ihr genaues Ausmaß und die \nLokalisierung der Schadstellen teilweise unklar waren.\n\n9\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 26. März 1996 - 5 A \n3812/92 -, DÖV 1996, 1049 m.w.N.\n\n10\n\nDie untere Denkmalbehörde musste sich auch nicht darauf beschränken, die an \nden Kläger gerichteten Anforderungen auf den bei Unterschutzstellung bestehenden \nZustand zu begrenzen; dies wäre in dem hier betroffenen Bereich der Beseitigung \nvon substanzgefährdenden Schäden widersinnig und würde dem Normzweck des \n§ 7 DSchG NRW widersprechen. Zwar geht die Befugnis der Denkmalbehörden nicht \nso weit, dass sie von einem Denkmaleigentümer etwa fordern dürfte, einen Zustand \nwieder herzustellen, der vor der Unterschutzstellung bauhistorisch einmal bestanden \nhaben mag, also beispielsweise vorhandene nicht denkmalgerechte Fenster durch \nsolche zu ersetzen, die denkmalgerecht wären. Lediglich dann, wenn der \nDenkmaleigentümer aus eigenem Entschluss eine vorhandene nicht \ndenkmalgerechte Ausstattung beseitigt hat und eine Erneuerung durchführt, darf die \nDenkmalbehörde eine denkmalgerechte Ausführung bzw. - wenn der Eigentümer \nnicht denkmalgerechte Teile bereits neu eingebaut hat - eine denkmalgerechte \nWiederherstellung anordnen. Von dieser, neben §§ 7, 9 DSchG auch die \nWiederherstellungsanordnung nach § 27 DSchG NRW betreffenden Problematik \n\n11\n\n- vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom \n2. Oktober 2002 - 8 A 5546/00 -\n\n12\n\nist jedoch der vorliegende Fall einer bloßen Erhaltungs- und \nInstandsetzungsanordnung zu unterscheiden. Der Kläger, der zwei in die \nDenkmalliste eingetragene Objekte erworben hat, ist nach § 7 Abs. 1 Satz 1 DSchG \nNRW verpflichtet, das Denkmal vor Gefährdung zu schützen, soweit ihm dies \nzumutbar ist, ohne dass diese Pflicht weitergehend eingeschränkt wäre. Er muss \nalso im Rahmen des Zumutbaren jede Gefährdung beseitigen und nicht nur \ndiejenigen Gefahrenstellen, die erst nach der Unterschutzstellung entstanden sind. \n§ 7 DSchG bietet keinen Anhalt für eine Unterscheidung vorhandener Mängel an \neinem Denkmal je nach ihrem Entstehungszeitpunkt. Die Norm bezweckt vielmehr \ndie Beseitigung jeder Gefahr für den Bestand des Denkmals. Auch \nverfassungsrechtliche Gründe für eine Begrenzung auf die bei Unterschutzstellung \nnoch nicht vorhandenen Mängel sind nicht ersichtlich; die Beschränkung der \nEigentümerpflicht auf zumutbare Aufwendungen trägt den verfassungsrechtlich \ngeschützten Interessen des Eigentümers hinreichend Rechnung. Gründe, die im \nvorliegenden Fall die Annahme rechtfertigten, die Erhaltungs- und \nInstandsetzungsanordnung erlege dem Kläger unzumutbare Pflichten auf, sind \nweder vorgetragen noch ersichtlich. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang \nauch, dass dem Kläger - wie sogleich auszuführen sein wird - seit 1993 bekannt ist, \ndass Erhaltungsmaßnahmen erforderlich sind, ohne dass er seiner Erhaltungspflicht \nbis zum Erlass der Ordnungsverfügungen nachgekommen wäre (vgl. § 7 Abs. 1 \nSatz 3 DSchG NRW); die damit verbundene Verschlimmerung des \nSchadensumfangs entlastet ihn im Rahmen einer Instandsetzungsanordnung \nnicht.\n\n13\n\nEntgegen der Annahme des Klägers in der Antragsschrift war eine weitere \nSachaufklärung durch das Verwaltungsgericht im Hinblick auf Undichtigkeiten im \nDachbereich beider Häuser nicht erforderlich. Der Kläger selbst hat - wie aus einem \nin den Akten befindlichen Telefonvermerk hervorgeht - schon am 18. Oktober 1993 \ngegenüber einem Mitarbeiter der unteren Denkmalbehörde ausgeführt, das Dach \nmüsse unbedingt erneuert werden, da es undicht sei; durch Schreiben vom \n15. November 1994 hat die Hausverwaltung des Klägers die untere Denkmalbehörde \num Auskunft über die Art der zu verwendenden Dachpfannen gebeten und in diesem \nZusammenhang, bezogen auf beide Gebäude, mitgeteilt: \"an den o.g. Häusern ist \ndas Dach undicht und müsste dringend repariert werden\". Durch Schreiben vom \n23. Dezember 1994 hat die Tochter des Klägers für die Hausverwaltung ausgeführt, \nsie warte derzeit noch auf Angebote einzelner Dachdeckerbetriebe. Weder auf die \nAnhörungsschreiben (11. August 1999, 24. März 2000, 19. Mai 2000) der unteren \nDenkmalbehörde vor Erlass der streitbefangenen Ordnungsverfügungen noch im \nWiderspruchsverfahren hat der Kläger die Undichtigkeit der Dächer bestritten. In der \nKlagebegründung hat er sich schließlich auf das Argument gestützt, die Behörde \ndürfe nicht verlangen, dass die schon bei Unterschutzstellung vorhandenen \nUndichtigkeiten beseitigt werden müssen; auch dies lässt erkennen, dass der Kläger \nentgegen den Ausführungen in der Antragsbegründung zu keinem Zeitpunkt des \nVerwaltungs- und Gerichtsverfahrens bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung \nvor dem Verwaltungsgericht bestritten hat, dass die Dächer der beiden Gebäude \nundicht sind. Angesichts dieser eindeutigen Sachlage, die durch die Angaben des \nArchitekten des Klägers in den Anträgen nach § 9 DSchG vom 6. August 2001 \n(\"schadhafte Dacheindeckung\") bestätigt wird, durfte das Verwaltungsgericht ohne \nweitere Beweiserhebung davon ausgehen, dass die Dächer undicht sind; eine auf die \nFeststellung des genauen Ausmaßes der Schäden gerichtete Sachaufklärungspflicht \nbestand angesichts der Fassung der Ordnungsverfügungen nicht.\n\n14\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die \nStreitwertfestsetzung folgt aus §§ 14, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG; der Senat schätzt das \nwirtschaftliche Interesse des Klägers daran, die ihm auferlegten Arbeiten nicht \ndurchführen zu müssen, auf den festgesetzten Betrag, in den die Hälfte des Betrages \nder angedrohten Zwangsgelder einbezogen ist (vgl. Beschluss des Senats gleichen \nRubrums vom heutigen Tag - 8 E 1003/02).\n\n15\n\nDieser Beschluss ist gemäß §§ 124 a Abs. 5 S. 4, 152 Abs. 1 VwGO \nunanfechtbar.\n\n16","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/291740","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-07-14/8-a-3991-02","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/291740","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/291740","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-07-14/8-a-3991-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/291740","retrieved":"2026-07-09 03:11:59.784894+00:00"}}