{"status":"available","doknr":"OLD291759","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:0714.6A2040.01.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-07-14","aktenzeichen":"6 A 2040/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.\n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 4.090,34 EUR (= 8.000,00 \nDM) festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag hat keinen Erfolg. Die Zulässigkeit des Rechtsmittels richtet sich nach \ndem bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Recht, weil die mündliche Verhandlung, \nauf die das angefochtene Urteil ergangen ist, vor dem 1. Januar 2002 geschlossen \nworden ist (§ 194 Abs. 1 Nr. 1 VwGO).\n\n3\n\nDie Berufung ist nicht zuzulassen. Die vom Kläger geltend gemachten \nZulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 VwGO greifen nicht durch.\n\n4\n\nDer Kläger wendet sich mit der Klage gegen die Erhöhung seiner wöchentlichen \nPflichtstundenzahl. Er ist als Oberstudienrat am städtischen Gymnasium in \ntätig. Durch § 3 der Verordnung zur Ausführung des § 5 Schulfinanzgesetz vom \n22. Mai 1997, GV NRW 88, wurde die Zahl der wöchentlichen Pflichtstunden unter \nanderem für Lehrer an Gymnasien von 23,5 auf 24,5 heraufgesetzt. Der Kläger hält \ndiese Erhöhung für rechtswidrig, da sie bei Gymnasiallehrern zu einer \nÜberschreitung der für alle Beamten geltenden Arbeitszeit von 38,5 Stunden pro \nWoche führe. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen, weil die \nPflichtstundenerhöhung nicht zu beanstanden sei. Der Kläger meint, das Urteil lasse \naktuelle Arbeitszeitgutachten unberücksichtigt. Überdies habe das beklagte Land zu \nunterlassen, die vor der Pflichtstundenerhöhung angestellten Überlegungen und das \ndabei verwendete Arbeitsmaterial den Betroffenen und dem Gericht zugänglich zu \nmachen; mit seinen diesbezüglichen Einwänden habe sich das Verwaltungsgericht \nnicht auseinander gesetzt.\n\n5\n\nDieses Vorbringen begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des \nangefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ernstliche Zweifel folgen \ninsbesondere nicht aus dem Antragsvorbringen bezogen auf die Erhebungen der \nUnternehmensberatungsgesellschaft und Partner. Allein der Vortrag, dass nach \nden Erhebungen dieser Gesellschaft die Anzahl der erbrachten Stunden im \nGymnasialbereich mit 1.900 Stunden weitaus höher als die allgemeine \nJahresarbeitszeit im öffentlichen Dienst (1.702 Stunden) liegen soll, führt für sich \ngenommen nicht weiter. Der Kläger beruft sich damit auf gutachterliche \nSchlussfolgerungen, deren Ergebnisse bekanntlich von dem Beklagten nicht als \nvalide akzeptiert, sondern einer Aufgabenkritik unterzogen werden. Eine kritiklose \nZugrundelegung der vom Kläger ins Feld geführten Zahlen ist schon deshalb nicht \nmöglich. Jedenfalls vermag allein der Hinweis auf das Untersuchungsergebnis der \nGutachter die Rechtswidrigkeit der Pflichtstundenerhöhung nicht zu begründen. \nDenn dies wäre nicht zu vereinbaren mit den rechtlichen Vorgaben, an denen \nRegelungen der Lehrerarbeitszeit gemessen werden müssen:\n\n6\n\nNach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, \ndass die Pflichtstundenregelung für Lehrer und für einzelne Lehrergruppen in die \nallgemeine beamtenrechtliche Arbeitszeitregelung eingebettet ist. Sie trägt dem \nbesonderen Umstand Rechnung, dass die Arbeitszeit der Lehrer nur zu einem Teil, \nnämlich hinsichtlich der eigentlichen Unterrichtsstunden, exakt messbar ist, während \ndie Arbeitszeit im Übrigen entsprechend den pädagogischen Aufgaben des Lehrers \nwegen der erforderlichen Unterrichtsvorbereitung, der Korrekturen, \nElternbesprechungen, Konferenzen und dergleichen nicht im Einzelnen in messbarer \nund überprüfbarer Form bestimmt werden kann. Vielmehr ist insoweit nur eine – grob \npauschalierende – Schätzung möglich. In diesem Rahmen konkretisiert der \nDienstherr durch die Pflichtstundenregelung die für Lehrer geltende durchschnittliche \nWochenarbeitszeit. \n\n7\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Dezember \n1989 \n– 2 NB 2.89 -, RiA 1990, S. 194 f.; Beschluss vom \n29. Januar 1992 – 2 B 5.92 -; grundlegend Urteil vom \n15. Juni 1971 – 2 C 17.70 -, BVerwGE 38, S. 191 \nff.\n\n8\n\nWie das Bundesverwaltungsgericht weiter ausgeführt hat, muss bei dieser \ngroben Schätzung die den Lehrern abverlangte Arbeitsleistung unter \nBerücksichtigung der jährlichen Gesamtarbeitszeit im Rahmen der regelmäßigen \nwöchentlichen Arbeitszeit der übrigen Beamten bleiben.\n\n9\n\nVgl. etwa Beschluss vom 14. Dezember 1989 –\n 2 NB 2.89 -, a.a.O., S. 195 (dort zur 40-Stunden-\nWoche).\n \nDer rechtliche Ansatz des Bundesverwaltungsgerichts enthält zwei keineswegs \nselbstverständliche Prämissen, die sich nicht nachteilig, sondern allein zu Gunsten \nder Lehrer auswirken können: Zum einen ist damit die rechtliche Forderung \nverbunden, die Arbeitszeit der Lehrer dürfe die wöchentliche Arbeitszeit der übrigen \nBeamten (derzeit 38,5-Stunden-Woche, vgl. § 78 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW, § 2 \nAbs. 1 Satz 1 ArbZV NRW) im Großen und Ganzen nicht überschreiten. \n\n10\n\nAnders noch BVerwG, Urteil vom 15. Juni 1971 \n– 2 C 17.70 -, a.a.O., S. 197 : Der \nverfassungsrechtliche Gleichheitssatz verbiete nicht, \ndie Pflichtstundenzahl der Lehrer abweichend von \nder allgemeinen Arbeitszeitregelung für Beamte \nfestzusetzen, soweit dies durch sachliche \nErwägungen gerechtfertigt sei. \n\n11\n\nZum anderen liegt der genannten Rechtsprechung die tatsächliche Annahme \nzugrunde, dass eine Arbeitszeit von 38,5 Stunden pro Woche unter den \ngegenwärtigen Verhältnissen eine Obergrenze darstellt, die im Allgemeinen nicht \nüberschritten wird. Ob dies zutrifft, erscheint dem Senat indessen durchaus \nfragwürdig. Betrachtet man wesentliche Bereiche des höheren, aber auch Teile des \ngehobenen Dienstes, also die Laufbahngruppen, denen auch die Lehrer zugeordnet \nsind, so entspricht es der Lebenserfahrung, dass die regelmäßige Wochenarbeitszeit \nnicht selten von einer nennenswerten Anzahl der Beamten überschritten wird. Dem \nmuss für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits aber nicht weiter \nnachgegangen werden. Zu Gunsten der Lehrer und damit auch des Klägers dieses \nVerfahrens geht der Senat bei den weiteren Überlegungen von dem rechtlichen und \ntatsächlichen Ansatz des Bundesverwaltungsgerichts aus: \n\n12\n\nFür die Beantwortung der Frage, ob die verlangte Arbeitsleistung über den \ndanach definierten Rahmen hinausgeht, kommt es nicht auf die Ansicht der Lehrer \nselbst darüber an, welcher Zeitaufwand zur Bewältigung ihrer Aufgaben notwendig \nund zweckmäßig ist. Entscheidend ist vielmehr die durch den Dienstherrn geforderte \nArbeitsleistung. Er allein bestimmt, welcher Zeitaufwand zur Bewältigung der \nAufgaben notwendig und zweckmäßig ist. \n\n13\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 29. November 1979 \n– 2 C 40.77 -, BVerwGE 59, S. 142 (147); BVerwG, \nBeschluss vom 14. Dezember 1989 – 2 NB 2.89 -, \na.a.O., S. 195.\n\n14\n\nDabei unterliegt es dem Gestaltungsspielraum des Dienstherrn, wie er das \nVerhältnis zwischen der Arbeitszeit für die Erledigung der Unterrichtsverpflichtung \nund derjenigen für die Erledigung der sonstigen Arbeiten eines Lehrers einschätzt. \nDer Dienstherr bestimmt somit, welche Anforderungen – insbesondere in zeitlicher, \naber letztlich auch qualitativer Hinsicht – an die Vor- und Nachbereitung, Korrekturen, \nElternbesprechungen, den Konferenzaufwand und den übrigen außerunterrichtlichen \nArbeitsaufwand zu stellen sind. Diese Einschätzung des Dienstherrn ist nur in sehr \nengen Grenzen gerichtlich nachprüfbar. Sie darf nicht offensichtlich fehlsam, \ninsbesondere nicht willkürlich sein. \n\n15\n\nOb dies der Fall ist, hängt freilich von einer nicht nur rechtlichen, sondern auch \ntatsächlichen Würdigung und Abwägung der für die Entscheidung des Dienstherrn \nmaßgebenden Umstände ab. \n\n16\n\nBVerwG, Beschluss vom 29. Januar 1992 \n– 2 B 5.92 –. \n\n17\n\nDabei ist wiederum zu beachten, dass die Arbeitsbelastung der Lehrer in \nbesonderem Maße von einer Vielzahl von Imponderabilien beeinflusst wird. \nAbgesehen von subjektiven Faktoren wie der persönlichen Befähigung und Berufs- \nund Lebenserfahrung sowie selbst gestellten Anforderungen jedes einzelnen Lehrers \nwirken sich auch andere Faktoren nachhaltig aus, beispielsweise eine Verminderung \nder Klassenstärken oder Änderungen bei Anrechnungs-, Ermäßigungs- oder \nEntlastungsstunden und dergleichen. Gerade weil auch solche subjektiven oder \nkaum messbaren Parameter das Ausmaß der Arbeitsbelastung mit bestimmen, kann \nnicht auf die Selbsteinschätzung der Lehrerschaft abgestellt werden.\n\n18\n\nVor diesem Hintergrund teilt der Senat die in der Rechtsprechung wiederholt \ngeäußerten Bedenken, ohne weiteres solchen Arbeitszeitgutachten zu folgen, die \nsich in weitgehendem Maße Methoden wie der Selbstaufschreibung der Lehrer \nbedienen.\n\n19\n\nJüngst etwa OVG Saarland, Urteil vom \n13. Januar 2003 – 1 N 2/02 – zitiert nach juris, Nr.: \nMWRE 108460300, auch zu dem Gutachten der \nUnternehmensberatung Mummert und Partner; vgl. \nferner Hessischer VGH, Urteil vom 8. August 2000 \n– 1 N 4694/96 -, ESVGH 50, 297 ff., sowie Urteil vom \n22. August 2000 – 1 N 2320/96 -, ZTR 2000, 577 ff.; \nVGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11. August \n1998 – 4 S 1411/97 -, zitiert nach juris, Nr.: MWRE \n108969800.\n\n20\n\nDie hierin liegenden Unsicherheiten zeigen sich schon in dem von der \nUnternehmensberatung und Partner in ihrem Arbeitszeitgutachten tabellarisch \nzusammengestellten Zahlenwerk (vgl. Tabelle 11 des Untersuchungsberichtes Bd. I, \nS. 71). Die Spannbreite liegt danach für Gymnasien - bei einer durchschnittlichen \nJahresarbeitszeit von 1.900 Stunden – zwischen 930 (Minimum) und 3.562 \nStunden/Jahr (Maximum). Die sogenannte \"Standardabweichung\" (bei 67 % der \nbefragten Lehrer) in dieser Schulform liegt bei immerhin 309 Stunden pro Jahr. \nDeshalb kann das von der Antragsschrift angeführte Gutachten von vornherein nur \nviel weniger ins Gewicht fallen als die Bewertung, die der Dienstherr über den \nStandard der außerunterrichtlichen Tätigkeit der Lehrer trifft bzw. konkret getroffen \nhat.\n\n21\n\nUnter Berücksichtigung dieses – sehr eingeschränkten - Prüfungsmaßstabes \nbestehen keine Anhaltspunkte für eine offensichtlich fehlerhafte oder gar willkürliche \nEinschätzung und Bewertung der außerunterrichtlichen Arbeitszeit der an Gymnasien \ntätigen Lehrer durch das beklagte Land. Die Festlegung des Standards ist insoweit, \nwie bereits ausgeführt, allein Sache des Dienstherrn. Seine dahingehende \nEntscheidung mag rechtspolitisch angreifbar sein. Rechtlich fassbare Mängel der \naufgezeigten Art lassen sich indessen dem Antragsvorbringen des Klägers jedenfalls \nnicht entnehmen. Es sei hinzugefügt, dass sie für den Senat auch aus sonstigen \nUmständen nicht erkennbar sind. Im Gegenteil zeigen die Berechnungen der zitierten \nobergerichtlichen Rechtsprechung,\n\n22\n\nvgl. zusätzlich OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom \n13. September 1996 – 2 A 12980/95. OVG -, Schütz, \nES/BI 2.4 Nr. 39, \n\n23\n\ndie auf die Relation zwischen reiner Unterrichtszeit und dem Aufwand für Vor- \nund Nachbereitung abstellt, dass bei einer Unterrichtsverpflichtung in dem hier \nstreitigen Umfang für die außerunterrichtliche Tätigkeit mindestens ebenso viel \nArbeitszeit verbleibt. Hieraus wird ohne weiteres sichtbar, dass von einer \noffensichtlich fehlerhaften oder willkürlichen Bewertung durch den Dienstherrn nicht \ndie Rede sein kann. Unter diesen Umständen kann es auf die zahlreichen \ntatsächlichen Fragen, die der Kläger aufwirft, nicht ankommen. Auch besteht kein \nAnlass, der Frage nachzugehen, welche Überlegungen der Verordnungsgeber von \nder Erhöhung der Pflichtstundenzahl angestellt hat und von welchen Grundlagen in \ntatsächlicher Hinsicht er dabei ausgegangen ist. Der Verordnungsgeber ist nicht \ngenerell zu einer Offenlegung seiner Motive für eine bestimmte Regelung verpflichtet \noder zu deren Plausibelisierung gezwungen. Anlass, insoweit möglicherweise \nvorhandenen und zugleich rechtlich relevanten Defiziten nachzugehen, besteht \ndeshalb allenfalls in Ausnahmefällen. Ein solcher Fall liegt nach dem zuvor Gesagten \nhier jedoch nicht vor.\n\n24\n\nDanach verbleibt im wesentlichen nur die Frage, ob die durchgängige \nGleichbehandlung aller Lehrer einer Schulform untereinander – ohne Rücksicht auf \nderen Fächerkombination und ohne Rücksicht auf sonstige Belastungen etwa in \nGestalt erhöhten außerunterrichtlichen Vor- und Nachbereitungsaufwandes – zu \nrechtfertigen ist. Diese Frage kann indessen nicht Gegenstand der vorliegenden \nEntscheidung sein. Der Kläger hat diesen Punkt mit seinem Zulassungsantrag nicht \nangesprochen, sondern lediglich die Ungleichbehandlung im Verhältnis zu anderen \nBeamten gerügt.\n\n25\n\nMit der von der Antragsschrift aufgeworfenen Frage, \"ob der Dienstherr \ntatsächlich ohne weiteres berechtigt ist, aus eigenem Ermessen die \nPflichtstundenzahl zu erhöhen oder ob er nicht vielmehr verpflichtet ist, vorher durch \nentsprechende Maßnahmen zu klären, ob diese Pflichtstundenerhöhung nicht die \nArbeitszeit der Lehrkräfte insgesamt verändert und von den Lehrkräften somit im \nUnterschied zu den anderen Beamten eine höhere zeitliche Belastung verlangt wird\", \nwird schließlich auch eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 \nNr. 3 VwGO) nicht hinreichend dargelegt. Hierdurch wird nicht, wie es erforderlich \nwäre, hinreichend konkret eine rechtliche oder tatsächliche Frage aufgeworfen, die \nim Interesse einheitlicher Rechtsanwendung oder der Weiterentwicklung der \nRechtsordnung in dem angestrebten Berufungsverfahren klärungsfähig und \nklärungsbedürftig wäre.\n\n26\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung \nberuht auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.\n\n27\n\nMit der Ablehnung des Zulassungsantrages wird das Urteil des \nVerwaltungsgerichts rechtskräftig. \n\n28","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/291759","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-07-14/6-a-2040-01","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 194","ref_norm":"194","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/291759","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/291759","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-07-14/6-a-2040-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/291759","retrieved":"2026-07-09 03:12:01.521670+00:00"}}