{"status":"available","doknr":"OLD291739","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:0714.18B1207.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-07-14","aktenzeichen":"18 B 1207/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen. \n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.000,- EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde ist nicht begründet. Aus den von der Antragstellerin \ndargelegten, gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - \nvom Senat nur zu prüfenden Gründen ergibt sich nicht, dass die Ablehnung des \nAntrags durch das Verwaltungsgericht zu Unrecht erfolgt ist.\n\n3\n\nDer Beschwerdebegründung ist nicht zu entnehmen, dass ein Anspruch der \nAntragstellerin auf Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis als eigenständiges \nAufenthaltsrecht nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft gemäß § 19 \nAbs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Ausländergesetzes - AuslG - bestand, weil es zur \nVermeidung einer von der Norm geforderten besonderen Härte erforderlich gewesen \nwäre, ihr den weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen.\n\n4\n\nDie Antragstellerin beruft sich in der Beschwerdebegründung darauf, dass bei ihr \ninsoweit eine besondere Härte vorliege, als es ihr wegen Beeinträchtigung \nschutzwürdiger Belange unzumutbar gewesen sei, an der ehelichen \nLebensgemeinschaft mit ihrem Ehemann festzuhalten. Sie macht damit das \nVorliegen einer besonderen Härte im Sinne der zweiten Alternative der in § 19 Abs. 1 \nSatz 2 AuslG enthaltenen Definition dieses Begriffes geltend. Dazu heißt es in der \nBegründung zum Gesetzentwurf (BT-Drs. 14/2368, zu Art. 1 Nr. 3) in Anknüpfung an \nden von den Entwurfsverfassern formulierten Lösungsvorschlag (BT-Drs. 14/2368, B. \nNr. 2), dass die Gesetzesänderung besondere Umstände während der Ehe in \nDeutschland berücksichtige, die es dem Ehegatten unzumutbar machen, zur \nErlangung eines eigenständigen Aufenthaltsrechts an der ehelichen \nLebensgemeinschaft festzuhalten. Solche Fälle lägen z. B. vor, wenn der \nnachgezogene Ehegatte wegen physischer oder psychischer Misshandlungen durch \nden anderen Ehegatten die Lebensgemeinschaft aufgehoben habe oder der andere \nEhegatte das in der Ehe lebende Kind sexuell missbraucht oder misshandelt \nhabe.\n\n5\n\nVgl. zum Ganzen auch Beschlussempfehlung \nund Bericht des Innenausschusses (4. Ausschuss) \nvom 14. März 2000, BT-Drs. 14/2902; vgl. auch \nSenatsbeschluss vom 4. Mai 2001 - 18 B 1908/00 -, \nEZAR 023 Nr. 23 = NVwZ-Beil. I 7/2001 S. 83 und \nvom 24. Januar 2003 - 18 B 2157/02 -.\n\n6\n\nDiese Beispielsfälle machen deutlich, dass der Verlängerungsanspruch nicht \netwa in jedem Fall des Scheiterns einer ehelichen Lebensgemeinschaft besteht, zu \ndem es ja in aller Regel wegen der von einem oder beiden Ehegatten subjektiv \nempfundenen Unzumutbarkeit des Festhaltens an der Lebensgemeinschaft kommt, \nund dass dementsprechend gelegentliche Ehestreitigkeiten, Auseinandersetzungen, \nMeinungsverschiedenheiten, grundlose Kritik und Kränkungen sowie sonstige als \nbelastend empfundene Verhaltensweisen des Ehepartners, die in einer Vielzahl von \nFällen trennungsbegründend wirken, für sich genommen noch nicht das Festhalten \nan der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 2, \n2. Alternative AuslG machen.\n\n7\n\nVgl. hierzu Senatsbeschlüsse vom 4. Mai 2001 \nund vom 24. Januar 2003, a.a.O.; OVG NRW, \nBeschluss vom 11. April 2003 - 17 B 2548/02 -; Bay. \nVGH, Beschluss vom 18. Januar 2001 - 10 ZS \n00.3383 -, InfAuslR 2001, 277 (278). \n\n8\n\nGemessen an diesen Vorgaben hat die Antragstellerin, der insoweit \ngrundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast obliegt, \n\n9\n\nvgl. dazu Senatsbeschlüsse vom 25. März 1999 \n- 18 B 634/98 -, vom 12. Mai 2000 - 18 B 576/00 -, \nvom 18. Dezember 2001 - 18 B 709/01 - und vom \n24. Januar 2003, a.a.O.,\n\n10\n\nmit der von ihr geltend gemachten Verhaltensweise ihres Ehemannes keine ihrer \nArt und Schwere nach auf eine Unzumutbarkeit im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 2, \n2. Alternative AuslG führende Beeinträchtigung glaubhaft gemacht. \n\n11\n\nSoweit sie sich auf körperliche Übergriffe und Schikanen seitens ihrer - im selben \nHaus, aber in einer anderen Wohnung lebenden - türkischen Schwiegermutter beruft, \nmacht sie eine Beeinträchtigung ihrer Belange durch das Umfeld, in dem sie die \neheliche Lebensgemeinschaft geführt hat, geltend, die in der Regel nicht unmittelbar \nunter die Definition einer besonderen Härte durch § 19 Abs. 1 Satz 2, 2. Alternative \nAuslG fällt. Dass ihr Ehemann in einem ihr das Festhalten an der ehelichen \nLebensgemeinschaft unzumutbar machenden Maße seine Pflicht verletzt hätte, zur \nWahrung der schutzwürdigen Belange der Antragstellerin einzugreifen und tätig zu \nwerden, hat die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht. Soweit sie in der \nBeschwerdebegründung behauptet, ihr Ehemann habe die \"physischen \nMisshandlungen durch die Schwiegermutter in vollem Umfang unterstützt\" und ihr \nnicht beigestanden, steht dies nicht im Einklang mit der konkreten Schilderung ihrer \nLebensverhältnisse in der Widerspruchsbegründung vom 13. März 2002, in der \nzunächst nur von verschiedenen Verboten betreffend die Lebensführung der \nAntragstellerin und Vorwürfen hinsichtlich ihrer Haushaltsführung seitens der \nSchwiegermutter die Rede ist, die nach Art und Schwere kein zur Anwendung des \n§ 19 Abs. 1 Satz 2, 2. Alternative AuslG führendes Ausmaß erreichen. Hinsichtlich \ndes einzigen konkret geschilderten, eine physische Misshandlung darstellenden \nVorfalls, bei dem die Schwiegermutter die Antragstellerin gestoßen haben soll mit der \nFolge, dass sie die Treppe hinuntergefallen sei und eine Fehlgeburt erlitten habe, hat \ndie Antragstellerin geltend gemacht, dass sie ihrem Ehemann davon erzählt habe; \nalso war er bei dem Vorfall nicht anwesend und konnte nicht unmittelbar zu ihrem \nSchutz eingreifen. Dass er auf ihr Verlangen, zum Arzt zu gehen, erklärt hat, er \nmüsse erst seine Mutter zu Rate ziehen, ist ihm aus der Sicht der Lebensverhältnisse \neiner türkischen Familie nicht vorwerfbar, da er die Beurteilung der Notwendigkeit \neines Arztbesuches durch seine in Schwangerschaftsfragen erfahrenere Mutter bei \nseiner Meinungsbildung berücksichtigen durfte. In der Widerspruchsbegründung ist \nauch nicht von einer aktiven Unterstützung der Schikanen der Schwiegermutter \ndurch den Ehemann die Rede, sondern nur davon, dass er sich den Repressalien -\n soweit er sie überhaupt unmittelbar wahrgenommen hat - \"niemals entgegenstellte\" \nund \"in keiner Weise erkennen\" gelassen habe, dass er hiermit nicht einverstanden \nsei. Im Ehescheidungsverfahren hat die Antragstellerin sogar gegenüber dem \nAmtsgericht Köln erklärt, ihr Mann habe auch Streit mit seiner Mutter, aber er habe \nAngst vor ihr. Alledem ist lediglich eine Passivität des Ehemannes im \nSpannungsverhältnis zwischen der Antragstellerin und seiner Mutter zu entnehmen, \naber keine aktive Unterstützung von physischen oder erheblichen psychischen \nMisshandlungen durch die Mutter. \n\n12\n\nDass das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft der \nAntragstellerin keineswegs unzumutbar war, hat sie selbst deutlich dadurch zum \nAusdruck gebracht, dass sie in dem - nicht von ihr, sondern von ihrem Ehemann \neingeleiteten - Ehescheidungsverfahren gegenüber dem Amtsgericht Köln am \n7. August 2002 und damit noch nach der Trennung erklärt hat, sie wolle nicht \ngeschieden werden, sondern würde sofort zu ihrem Mann zurückkehren, wenn er \nnicht weiterhin bei seiner Mutter leben würde. \n\n13\n\nSoweit die Antragstellerin sich in der Beschwerdebegründung schließlich darauf \nberuft, in das traditionell geprägte türkische Dorf, aus dem sie stamme, könne sie \nnicht zurückkehren, weil ihre dort lebenden Eltern noch ihren Bruder unterstützen \nmüssten und eine medizinische Versorgung in keiner Weise gewährleistet sei, könnte \ndies allenfalls auf die erste Alternative des § 19 Abs. 1 Satz 2 AuslG führen, die den \ndrohenden Eintritt einer erheblichen Beeinträchtigung der schutzwürdigen Belange \nvoraussetzt, wofür das diesbezüglich unsubstantiiert gebliebene \nBeschwerdevorbringen bereits vom Ansatz her nichts hergibt. Zudem ist der \nAntragstellerin entgegenzuhalten, dass ihr Auszug aus der Ehewohnung auf \nBetreiben ihres Vaters erfolgte und sie daher davon ausgehen konnte, dass sie zu \nihren Eltern zurückkehren müsse. Weshalb ihre Rückkehr dorthin, wo sie bis August \n2001 gelebt hat, ihre schutzwürdigen Belange erheblich beeinträchtigen sollte, ist \nnicht ersichtlich. Ebenso ist weder ersichtlich noch substantiiert dargetan, dass sie \neine eventuell erforderliche medizinische Versorgung in der nach ihren eigenen \nAngaben nur 20 bis 30 km von ihrem Heimatdorf entfernten größeren Stadt Bartin \nnicht erlangen könnte.\n\n14\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung \nberuht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes - GKG -\n.\n\n15\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG \nunanfechtbar.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/291739","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-07-14/18-b-1207-03","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/291739","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/291739","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-07-14/18-b-1207-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/291739","retrieved":"2026-07-09 03:11:59.706443+00:00"}}