{"status":"available","doknr":"OLD291777","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:0711.2A2356.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-07-11","aktenzeichen":"2 A 2356/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens zu je einem Viertel. \nAußergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.\n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 16.000,00 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung, der sich ausweislich der Antragsbegründung \nnur noch gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts über die von den Klägern \nzu 1), 3) und 4) hilfsweise beantragte Einbeziehung in den Aufnahmebescheid der \nMutter des Klägers zu 1) bzw. Eintragung der Klägerin zu 2) als sonstige \nFamilienangehörige richtet, hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten \nZulassungsgründe sind nicht gegeben.\n\n3\n\nDie von den Klägern allein geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der \nRichtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts über den hilfsweise gestellten \nEinbeziehungsantrag der Kläger zu 1), 3) und 4) rechtfertigen die Zulassung der \nBerufung nicht (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht ist in der \nangefochtenen Entscheidung in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts und des erkennenden Senates zutreffend davon \nausgegangen, dass eine Einbeziehung gemäß § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG nur in \nBetracht kommt, solange die Bezugsperson das Aussiedlungsgebiet noch nicht \nverlassen hat, und dass nach Ausreise der Bezugsperson eine Einbeziehung im \nHärtewege gemäß § 27 Abs. 2 BVFG grundsätzlich nur möglich ist, wenn seitens des \nEinzubeziehenden im Zeitpunkt der Ausreise der Bezugsperson zumindest ein \nAufnahmeantrag gestellt war.\n\n4\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom \n12. April 2001 - 5 C 19.00 -, DVBl. 2001, 1527, sowie \nBeschluss vom 25. Mai 2000 - 5 B 26.00 -; \nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-\nWestfalen, Urteil vom 8. Dezember 1999 \n- 2 A 5680/98 -.\n\nDiese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt, weil die Kläger ihren Antrag auf \nEinbeziehung erst am 19. August 1997 und damit nach der Einreise der Mutter des \nKlägers zu 1) in die Bundesrepublik Deutschland im Juli 1996 gestellt haben. In \ndiesem Fall mag eine Einbeziehung gemäß § 27 Abs. 2 BVFG allenfalls dann noch in \nBetracht zu ziehen sein, wenn dem Einzubeziehenden die rechtzeitige Stellung eines \nAufnahmeantrages vor Ausreise der Bezugsperson aus Gründen, die eine \nbesondere Härte im Sinne des § 27 Abs. 2 BVFG begründen, nicht möglich war. \nHinreichende Anhaltspunkte sind dafür jedoch von den Klägern in der \nAntragsbegründung nicht vorgetragen worden und auch nicht ersichtlich. Der \nUmstand, dass die Kläger den Aufnahmeantrag erst nach der Ausreise der Mutter \ndes Klägers zu 1) gestellt haben, liegt allein in ihrem Verantwortungsbereich und \nkann unter Berücksichtigung des gesamten Verfahrensablaufs auch eine \nverfahrensbedingte Härte nicht begründen.\n\n5\n\nDie schlichte Rechtsunkenntnis von der Einbeziehungsmöglichkeit begründet \nschon mangels eines Vertrauenstatbestandes keinen Härtegrund im Sinne des § 27 \nAbs. 2 BVFG.\n\n6\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Mai 2000 \n- 5 B 26.00 -.\n\n7\n\nOb ein solcher eine Härte im Sinne des § 27 Abs. 2 BVFG begründender \nVertrauenstatbestand grundsätzlich dadurch entstehen kann, dass eine \nAuslandsvertretung der Bundesrepublik Deutschland einem Aufnahmebewerber im \nHinblick auf die Möglichkeit der Einbeziehung eine nach Ansicht der Kläger \"krasse \nFalschauskunft\" gegeben hat, kann hier offen bleiben. Denn die Kläger haben weder \nim Verwaltungs- und Klageverfahren noch in der Antragsbegründung hinreichend \nsubstantiiert vorgetragen, dass der Mutter des Klägers zu 1) tatsächlich eine solche \nAuskunft erteilt worden ist. Stattdessen ist in der Begründung des Widerspruchs, mit \nder gleichzeitig erstmals ausdrücklich ein Antrag auf Einbeziehung gestellt worden \nist, daraufhin hingewiesen worden, dass die Familie des Klägers zu 1) bei der \nStellung ihres Aufnahmeantrages im Jahre 1993 besprochen habe, \"dass die übrigen \nMitglieder nach Deutschland reisen sollten, um von dort ebenfalls den Antrag\" des \nKlägers zu 1), der zu dieser Zeit nach einer mehrjährigen Verpflichtung beim Militär \ngewesen sei, \"bearbeiten zu können\". Eine verständige Würdigung dieses Hinweises \nrechtfertigt den Schluss, dass für den Kläger zu 1) mit Rücksicht auf seinen \n(freiwilligen) Militärdienst den er nach seinen Angaben in der Anhörung am \n17. Januar 2000 im Generalkonsulat der Bundesrepublik Deutschland bei der Marine \nals Bootsmann auf einem Unterseeboot leistete, bewusst zunächst ein \nAufnahmeantrag als Spätaussiedler nicht gestellt worden ist. Anhaltspunkte dafür, \ndass die Mutter des Klägers zu 1) sich damals ausdrücklich auch nach einer \nEinbeziehung erkundigt hat, ergeben sich daraus nicht. Auch in der \nKlagebegründung findet sich kein Vortrag dazu, dass der Mutter des Klägers zu 1) \ndamals eine solche Auskunft erteilt worden ist. Ihre Erklärung in der mündlichen \nVerhandlung vor dem Verwaltungsgericht lässt ebenfalls nicht deutlich erkennen, \nwelche \"Frage\" die Mutter des Klägers zu welchem Zeitpunkt bei der Botschaft der \nBundesrepublik Deutschland in Almaty gestellt und ob und welche \"Auskunft\" sie dort \nbekommen hat. Allein die Schilderung, man habe ihr dort gesagt, der Kläger zu 1) \nmüsse selbst einen Antrag stellen und dieser Antrag könne von ihr auch vom \nBundesgebiet aus gestellt werden, kann ohne weitere Konkretisierung schon deshalb \nkeinen schlüssigen Vortrag über eine Falschauskunft hinsichtlich der Möglichkeit der \nEinbeziehung darstellen, weil diese Auskunft, wovon bereits das Verwaltungsgericht \nzu Recht ausgegangen ist, für den Fall eines Antrages auf Erteilung eines originären \nAufnahmebescheides für den Kläger zu 1) durchaus zutreffend war.\n\n8\n\nSchließlich ist auch in der Antragsbegründung nicht substantiiert dargelegt \nworden, dass der Mutter des Klägers zu 1) im Jahre 1993 in der Botschaft der \nBundesrepublik Deutschland Almaty eine falsche Auskunft hinsichtlich der \nMöglichkeit der Einbeziehung des Klägers zu 1) in ihren Aufnahmebescheid erteilt \nworden ist. Dass sie damals tatsächlich und ausdrücklich um eine Auskunft \nhinsichtlich der Einbeziehung des Klägers zu 1) in ihren Aufnahmebescheid \nnachgesucht hat, ist auch dort nicht hinreichend deutlich vorgetragen, sondern dieser \nSchluss allein aufgrund \"einer konkreten rechtlichen Bewertung\" gezogen worden, \ndie sich im Übrigen lediglich auf einen \"erkennbaren Willen\" der Mutter des Klägers \nzu 1) stützt, ohne im Einzelnen zu konkretisieren, aufgrund welcher Umstände ein \nsolcher Wille auch objektiv feststellbar wurde. Auch die schlichte Behauptung im \nSchriftsatz der Kläger vom 16. Juli 2002, die Auskunft sei auch \"für die unterlassene \nfristgemäße Antragstellung auf Einbeziehung der Kläger kausal\" gewesen, wird nicht \nnäher substantiiert.\n\n9\n\nHiervon ausgehend sieht der Senat auch keinen Anlass für die von den Klägern \nerstmals in der Antragsbegründung beantragte Zeugenvernehmung, zumal dort nicht \ndargelegt wird, welche Umstände welcher Zeuge aus welchem Grund im Einzelnen \nbezeugen kann. Allein der Hinweis, es handele sich um Schwestern der Mutter des \nKlägers zu 1), die diese zur Botschaft begleitet hätten, reicht hierzu nicht aus.\n\n10\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 und 162 \nAbs. 3 VwGO, 100 Abs. 1 ZPO.\n\n11\n\nDie Streitwertfestsetzung erfolgt gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2, § 14 Abs. 1 und 3 \nGKG.\n\n12\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 \nGKG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124 Abs. 5 Satz 4 \nVwGO).\n\n13","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/291777","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-07-11/2-a-2356-02","cited_norms":[{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":6},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/291777","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/291777","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-07-11/2-a-2356-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/291777","retrieved":"2026-07-09 03:12:03.109638+00:00"}}