{"status":"available","doknr":"OLD291812","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:0710.6A2399.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-07-10","aktenzeichen":"6 A 2399/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten des Beklagten abgelehnt.\n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 794,84 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Berufung ist nicht zuzulassen. Die von dem Beklagten geltend gemachten \nZulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 der Verwaltungsgerichtsordnung \n(VwGO) greifen nicht durch.\n\n3\n\nDie gerichtliche Prüfung im Zulassungsverfahren richtet sich an den in dem \nAntrag auf Zulassung der Berufung angesprochenen Gesichtspunkten aus. \n\n4\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land \nNordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschlüsse vom \n9. Juli 1997 – 12 A 2047/97 -, Deutsches \nVerwaltungsblatt 1997, 1342, und vom 20. Oktober \n1998 – 18 B 69/98 -.\n\n5\n\nInnerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die \nGründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist (§ 124a Abs. 4 Satz 4 \nVwGO).\n\n6\n\nNach diesem Maßstab ergeben sich keine ernstlichen Zweifel i.S.d. § 124 Abs. 2 \nNr. 1 VwGO an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Der \nKläger erstrebte in erster Instanz eine Verpflichtung des beklagten Landes, ihm einen \nSchaden an seinem Pkw in Höhe von 3.109,14 DM laut dem Kostenvoranschlag \neiner Reparaturwerkstatt zu ersetzen. Der Kläger war am 24. Oktober beim \nZurücksetzen seines Pkw in einer Parklücke mit diesem gegen einen Laternenpfahl \ngestoßen. Der Laternenpfahl verhakte sich hinter der vorderen Stoßstange. \nStoßstange, Blinkleuchte und Frontmaske des Pkw wurden aus der Verankerung \ngerissen und der Kotflügel eingedrückt. Eine Reparaturrechnung legte der Kläger \nnicht vor. Er ließ seinen Pkw lediglich provisorisch reparieren.\n\n7\n\nDas Verwaltungsgericht hat der Klage teilweise stattgegeben und den Beklagten \nunter Aufhebung der die Leistung von Schadensersatz ablehnenden \nVerwaltungsentscheidung der Bezirksregierung E. vom 19. Dezember /11. März \nverpflichtet, den Schadensersatzantrag des Klägers unter Beachtung der \nRechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden: Das dem Beklagten im \nRahmen des § 91 Abs. 1 Satz 1 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-\nWestfalen (LBG NRW) zustehende Ermessen, ob Sachschadensersatz geleistet \nwerde, sei zwar - schon wegen des Verschuldens des Klägers, im übrigen auch \nwegen einer bislang nicht vorliegenden Reparaturrechnung – nicht zu Gunsten des \nKlägers dahin reduziert, den streitigen Schadensersatz zu bewilligen. Jedoch habe \ndie Bezirksregierung E. ihre Ermessensentscheidung auf einer falschen \nGrundlage getroffen. Sie habe die Ablehnung darauf gestützt, der Kläger habe den \nVerkehrsunfall grob fahrlässig verursacht. Das sei nicht der Fall gewesen. Es habe \nsich um eine bloße Unachtsamkeit gehandelt. Nach der vom Beklagten nicht \nangezweifelten Darstellung des Klägers habe dieser während des Zurücksetzens des \nPkw pflichtgemäß auch auf den Verkehr auf der Straße, insbesondere auf einen in \nGegenrichtung fahrenden Radfahrer, geachtet. Dass es dabei zu einem Schlenker \nmit der Folge des Fahrens gegen den Laternenpfahl gekommen sei, rechtfertige nicht \nden Vorwurf einer groben Sorgfaltspflichtverletzung. \n\n8\n\nDer Beklagte macht geltend: Die Fahrweise des Klägers sei entgegen der \nAuffassung des Verwaltungsgerichts von nicht zu überbietender Leichtfertigkeit \ngewesen. Er hätte den Radfahrer erst vorbeifahren lassen müssen, um sich dann \nwährend des Rückwärtsfahrens bei dem Rangieren in der Parklücke (auch) auf den \nAutoverkehr konzentrieren zu können. In einem anderen Rechtsstreit, in dem ein \nnahezu gleicher Verkehrsunfall eine Rolle gespielt habe, habe das \nVerwaltungsgericht grobe Fahrlässigkeit des Pkw-Fahrers angenommen. Zumindest \nliege aber mittlere Fahrlässigkeit des Klägers vor, und auch dann hätte das \nVerwaltungsgericht die Klage in vollem Umfang abweisen müssen. Durch die \nteilweise Stattgabe habe das Gericht in unzulässiger Weise eigenes Ermessen \nausgeübt. Bei einem hier nicht übermäßig hohen Sachschaden und bei einer dem \nmittleren Bereich zuzuordnenden Fahrlässigkeit des Klägers sei es nicht \nermessensfehlerhaft, ihn den gesamten Schaden selbst tragen zu lassen. In Fällen \nder vorliegenden Art habe der Beklagte sein Ermessen stets in dieser Weise \nausgeübt.\n\n9\n\nDamit sind keine Gesichtspunkte aufgezeigt, die zu ernstlichen Zweifeln an der \nRichtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts führen.\n\n10\n\nDass der Kläger beim Zurücksetzen in der Parklücke grob fahrlässig handelte, \nwird aus dem Vorbringen des Beklagten nicht deutlich. Es mag zwar sein, dass der \nKläger den Radfahrer besser erst hätte vorbeifahren lassen. Auch ist beim \nRückwärtsfahren besondere Aufmerksamkeit und Umsicht angezeigt. Jedoch ist \nnicht jeder Unfall beim Rückwärtsfahren von vornherein auf grobe Fahrlässigkeit \nzurückzuführen. Entscheidend sind die Umstände des Einzelfalles. \n\n11\n\nVgl. hierzu etwa OVG NRW, Beschluss vom \n13. Januar 2000 – 6 A 2016/99 -, betreffend den Fall \neines Rückwärtsfahrens mit dem Pkw auf einem \nunübersichtlichen Parkplatz, den der Fahrer zum \nersten Mal benutzt, ohne sich zuvor vergewissert zu \nhaben, dass die Fahrstrecke, die er nehmen will, \nkeine Hindernisse aufweist, die aus dem \nFahrzeuginnenraum heraus beim Rückwärtsfahren \nnicht zu erkennen sind.\n\n12\n\nDer Sachverhalt, wie er sich aus den vorliegenden Akten ergibt, bietet jedoch \nauch unter Berücksichtigung der Argumente des Beklagten keine hinreichenden \nAnhaltspunkte dafür, dass der Kläger beim Zurücksetzen seines Pkw die im Verkehr \nerforderliche Sorgfalt in besonders hohem Maße verletzte, indem er ganz einfache \nund naheliegende Überlegungen, die jedem einleuchten mussten, nicht anstellte. \nZwar lenkte ihn der Radfahrer bei dem Manövrieren in der Parklücke offenbar ab. \nGleiches gilt möglicherweise für den nach seinen Angaben regen Autoverkehr in \neiner ca. 50 m entfernten unübersichtlichen Kurve, der seine Aufmerksamkeit \nebenfalls stark in Anspruch nahm. Wenn ihm aufgrund dessen der \"Rempler\" mit der \nStraßenlaterne unterlief, hatte er sich zwar bei dem Zurücksetzen seines Pkws in \nfahrlässiger Weise verschätzt. Eine leichtsinnige Unüberlegtheit im Sinne grober \nFahrlässigkeit lag dem missglückten Rangieren mit dem Pkw jedoch nicht \nzugrunde.\n\n13\n\nEntgegen der Auffassung des Beklagten hat das Verwaltungsgericht auch nicht \nin unzulässiger Weise in den Ermessensspielraum der Behörde eingegriffen. Indem \ndas Verwaltungsgericht den Beklagten zur Neubescheidung des Antrags des Klägers \nauf Ersatz des Sachschadens unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts \nverpflichtet hat, hat es diesen Ermessensspielraum im Gegenteil respektiert. Eine \nAussage darüber, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang Sachschadensersatz \nzu leisten sei, ist damit nicht getroffen worden. Die Aufhebung der angefochtenen \nVerwaltungsentscheidung beruht darauf, dass das Verwaltungsgericht die allein \ngenannte Ermessenserwägung des Beklagten laut dem Widerspruchsbescheid der \nBezirksregierung E. vom 11. März, der Kläger habe den Verkehrsunfall grob \nfahrlässig verursacht, als nicht tragfähig i.S.v. § 114 Satz 1 VwGO angesehen \nhat.\n\n14\n\nEine Ermessensreduzierung auf Null zu Lasten des Klägers ist ebenfalls nicht \ndargelegt. Der Vortrag des Beklagten, er habe \"in Fällen dieser Art in der \nVergangenheit immer wieder sein Ermessen in dieser Weise ausgeübt\", reicht \ninsoweit nicht aus. Wie ausgeführt worden ist, ist die Ermessensentscheidung nach \n§ 91 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW aufgrund der Umstände des Einzelfalles zu treffen. \nHiernach erscheint es nicht als ausgeschlossen, dass der Beklagte, wenn er davon \nausgeht, dass der Kläger den Unfall nicht grob fahrlässig verursacht hat, den \nSchaden in rechtlich nicht zu beanstandender Weise jedenfalls teilweise ersetzt. Der \nUmstand, dass der Kläger keine Reparaturrechnung vorgelegt und seinen Pkw \noffenbar nur \"provisorisch\" hat reparieren lassen, dürfte allerdings ebenfalls ein \nbeachtlicher Gesichtspunkt bei der erneuten Ermessensausübung sein. Hierauf hat \ndas Verwaltungsgericht zu Recht hingewiesen.\n\n15\n\nBesondere rechtliche Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) weist die \nRechtssache nicht auf. Ihr kommt auch keine grundsätzliche Bedeutung i.S.d. § 124 \nAbs. 2 Nr. 3 VwGO zu. Dass beim Rückwärtsfahren mit einem Pkw besondere \nVorsicht geboten ist, ist geklärt. \"Ob dabei entstehende Schäden an unbeweglichen \nGegenständen grob fahrlässig verschuldet wurden\", ist eine Frage des Einzelfalles. \nDie des Weiteren aufgeworfene Frage, \"ob das Gericht bei Vorliegen mittlerer \nFahrlässigkeit sein eigenes Ermessen an die Stelle des behördlichen Ermessens \nsetzen kann\", stellt sich nach den obigen Ausführungen nicht. Soweit der Kläger eine \ngrundsätzliche Bedeutung der Rechtssache aus einem früheren Urteil des \nVerwaltungsgerichts betreffend einen Fall herleiten will, in welchem bei einem \nnahezu gleichen Unfall grobe Fahrlässigkeit bejaht worden sei, führt dies ebenfalls \nnicht zur Zulassung der Berufung. Eine konkrete, sich aus dem vorliegenden \nRechtsstreit ergebende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, die für das \nangestrebte Berufungsverfahren erheblich sein wird, ist auch damit nicht aufgeworfen \nworden.\n\n16\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n17\n\nDie Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 13 Abs. 1 Satz 1, 14 Abs. 3 des \nGerichtskostengesetzes. Gegenstand des Zulassungsverfahrens ist – im Unterschied \nzur ersten Instanz, in der es um eine Verpflichtung des Beklagten zur Leistung von \nSachschadensersatz in der bezifferten Höhe von 1.589,68 EUR ging – die \nRechtmäßigkeit der vom Verwaltungsgericht ausgesprochenen Verpflichtung des \nBeklagten zur Neubescheidung. Hiernach erscheint es angemessen, den Streitwert \nfür das Zulassungsverfahren mit der Hälfte des erstinstanzlichen Streitwerts zu \nbemessen.\n\n18\n\nMit der Ablehnung des Zulassungsantrages wird das Urteil des \nVerwaltungsgerichts in vollem Umfang rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO). \n\n19","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/291812","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-07-10/6-a-2399-02","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/291812","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/291812","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-07-10/6-a-2399-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/291812","retrieved":"2026-07-09 03:12:06.420442+00:00"}}