{"status":"available","doknr":"OLD291791","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:0710.16A4808.01.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-07-10","aktenzeichen":"16 A 4808/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird mit der Maßgabe zurückgewiesen-. dass die Beklagte unter \nentsprechender Aufhebung des Bescheides vom 23. Mai 2000 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 11. August 2000 verpflichtet wird-. den Klägern für die Zeit \nvom 1. Juni bis zum 31. August 2000 Asylbewerberleistungen entsprechend den Vorschriften \ndes Bundessozialhilfegesetzes in Höhe der jeweils maßgeblichen Regelsätze zu \ngewähren.\n\nDie Kosten des gerichtskostenfreien Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden-. \nwenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leisten.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin zu 1.-. türkische Staatsangehörige kurdischer Volkszugehörigkeit-. \nreiste im Jahr 1989 zusammen mit Herrn B. F. und den Klägern zu 2. und 3.-. \nihren gemeinsamen Kindern-. sowie der Ehefrau des Herrn F. und den aus dieser \nEhe hervorgegangenen fünf Kindern in das Bundesgebiet ein-. wo die genannten \nPersonen und zwei weitere-. im Bundesgebiet geborene Kinder der Klägerin zu 1. in \nhäuslicher Gemeinschaft leben. Die Kläger und Herr F. beziehen fortlaufend \nLeistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) bzw. - seit dessen \nInkrafttreten - nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG).\n\n3\n\nAufgrund eines rechtskräftigen Urteils des Verwaltungsgerichts Minden vom \n5. Mai 1995 - 5 K 5093/93.A - stellte das Bundesamt für die Anerkennung \nausländischer Flüchtlinge durch Bescheid vom 21. August 1995 fest-. dass \nAbschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 1 des Ausländergesetzes hinsichtlich des \nHerkunftsstaates der Kläger vorliegen. Ihr Aufenthalt beruhte in der Folgezeit auf \neiner erstmals am 21. September 1995 ausgestellten und von der Ausländerbehörde \nregelmäßig verlängerten Bescheinigung-. dass die Erteilung einer Duldung beantragt \nsei und der Aufenthalt räumlich beschränkt auf das Gebiet des Landes Nordrhein-\nWestfalen als geduldet gelte.\n\n4\n\nDurch Bescheid vom 23. Mai 2000 bewilligte der Beklagte der Klägerin zu 1. und \nihren vier Kindern unter Anrechnung des Herrn F. gewährten Wohngeldes \nLeistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. In dem Gesamtbetrag von \n2.374-.14 DM waren Grundleistungen für die Klägerin zu 1. in Höhe von 390 DM und \nfür die Kläger zu 2. und 3. in Höhe von je 350 DM sowie anteilige Unterkunftskosten \nenthalten. \n\n5\n\nGegen diesen Bescheid erhoben die Kläger am 23. Juni 2000 Widerspruch; sie \nmachten geltend-. ab dem 1. Juni 2000 stünden ihnen gemäß § 2 Abs. 1 AsylbLG \nLeistungen entsprechend dem Bundessozialhilfegesetz zu-. weil ihre Abschiebung \naus rechtlichen Gründen nicht möglich sei. Der Beklagte wies den Widerspruch durch \nBescheid vom 11. August 2000 - zugestellt am 16. August 2000 - mit folgender \nBegründung zurück: Die gesetzlichen Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 AsylbLG \nmüssten kumulativ erfüllt sein. Zwar habe die Familie seit dem 1. Juni 1997 über \neinen Zeitraum von 36 Monaten Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz \nbezogen-. die Ausreise sei aber nicht tatsächlich-. d.h. physisch unmöglich. Dass aus \nRechtsgründen eine Abschiebung nicht erfolgen könne-. reiche nicht aus-. da sich \ndie in § 2 Abs. 1-. letzter Halbsatz AsylbLG genannten Gründe nur auf die \nVollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen bezögen und nicht darauf-. ob eine \nAusreise erfolgen könne.\n\n6\n\nAm Montag-. dem 18. September 2000-. haben die Kläger Klage erhoben und \nvorgetragen-. aufgrund der Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 \nAbs. 1 AuslG könnten sie weder abgeschoben noch auf eine freiwillige Ausreise \nverwiesen werden. Es sei nicht Sinn des § 2 Abs. 1 AsylbLG-. Flüchtlinge-. denen \nnach § 53 AuslG Abschiebungsschutz gewährt werde-. dauerhaft auf Leistungen \nnach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu verweisen; dies wäre aber Folge der von \nder Beklagten zugrunde gelegten Gesetzesinterpretation.\n\n7\n\nDie Kläger haben beantragt-.\nden Bescheid vom 23. Mai 2000 und den \nWiderspruchsbescheid vom 11. August 2000 \naufzuheben und die Beklagte zu verpflichten-. ihnen \nfür die Zeit vom 1. Juni bis zum 31. August 2000 \nlaufende Hilfe zum Lebensunterhalt nach den \nVorschriften des Bundessozialhilfegesetzes zu \ngewähren.\n\n8\n\nDie Beklagte hat beantragt-. \ndie Klage abzuweisen.\n\n9\n\nSie hat vorgetragen: Ob im Sinne des § 2 Abs. 1 AsylbLG die Ausreise \nunmöglich sei-. bestimme sich nach einer objektiven Betrachtungsweise; diese \nAnsicht werde u.a. durch einen Erlass des nordrhein-westfälischen \nInnenministeriums vom 25. Mai 2000 bestätigt.\n\n10\n\nDas Verwaltungsgericht hat der Klage mit der Begründung stattgegeben-. die im \nletzten Halbsatz des § 2 Abs. 1 AsylbLG genannten Gründe bezögen sich nicht nur \nauf die zwangsweise Abschiebung-. sondern auch auf die freiwillige Ausreise. Da \neiner Abschiebung der Kläger rechtliche Hinderungsgründe entgegenstünden-. \nkönne auch ihre Ausreise i.S.v. § 2 Abs. 1 AsylbLG nicht erfolgen. Wegen der \nweiteren Einzelheiten wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.\n\n11\n\nZur Begründung ihrer vom Senat zugelassenen Berufung trägt die Beklagte vor: \nDas verwaltungsgerichtliche Urteil sei schon deshalb fehlerhaft-. weil in Anwendung \nvon § 2 Abs. 1 AsylbLG allenfalls eine Verpflichtung zur Gewährung von Leistungen \nentsprechend - nicht: nach - dem Bundessozialhilfegesetz habe erfolgen können. \nDarüber hinaus sei die zweite Voraussetzung dieser Vorschrift nicht erfüllt; die Kläger \nberiefen sich zu Unrecht darauf-. dass ihre Ausreise nicht erfolgen könne. Diese \nVoraussetzung sei - wie der ministerielle Erlass vom 25. Mai 2000 bestätige - nur \nerfüllt bei Reise- und Transportunfähigkeit und bei Asylbewerbern mit Bleiberecht für \ndie Dauer des Asylverfahrens. Die in § 2 Abs. 1 AsylbLG genannten humanitären-. \nrechtlichen oder persönlichen Gründe seien insofern ohne Belang-. da sie sich \nausschließlich auf die Frage bezögen-. ob aufenthaltsbeendende Maßnahmen \nvollzogen werden könnten.\n\n12\n\nDie Beklagte beantragt-.\ndas angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage \nabzuweisen.\n\n13\n\nDie Kläger treten der Berufung entgegen und verteidigen das angefochtene \nUrteil.\n\n14\n\nDie Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen \nBerufungsverhandlung verzichtet.\n\n15\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die \nGerichtsakte und die vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge des \nSozialamtes und der Ausländerbehörde sowie die beigezogene Gerichtsakte des \nasylrechtlichen Klageverfahrens 5 K 5093/93.A VG Minden Bezug genommen.\n\n16\n\nEntscheidungsgründe:\n\n17\n\nAufgrund des Einverständnisses der Beteiligten kann der Senat gemäß § 125 \nAbs. 1 VwGO i.V.m. § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung \nentscheiden.\n\n18\n\nDie Berufung hat keinen Erfolg. \n\n19\n\nDas Klagebegehren der Kläger beschränkt sich bei sachgerechter Auslegung auf \ndie entsprechend den sozialhilferechtlichen Regelsätzen erhöhten Grundleistungen; \nsonstige Leistungen wie etwa Unterkunftskosten oder Krankenhilfe waren nicht \nbeantragt und standen zwischen den Beteiligten nicht in Streit. Die so verstandene \nVerpflichtungsklage ist begründet. Die angefochtenen Bescheide vom 23. Mai 2000 \nund vom 11. August 2000 sind rechtswidrig-. soweit die Beklagte den Klägern \nlediglich Grundleistungen nach § 3 AsylbLG und nicht die höheren-. \nregelsatzbemessenen Leistungen in entsprechender Anwendung des \nBundessozialhilfegesetzes bewilligt hat. Den Klägern steht der geltend gemachte \nAnspruch zu.\n \nOhne dass es hierzu eines gesonderten-. hier im Übrigen bereits mit Schriftsatz vom \n2. Juni 2000 gestellten Antrages bedürfte-. ist gemäß § 2 Abs. 1 AsylbLG \nabweichend von den §§ 3 bis 7 AsylbLG das Bundessozialhilfegesetz auf \nLeistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz entsprechend \nanzuwenden-. die über eine Dauer von insgesamt 36 Monaten-. frühestens \nbeginnend am 1. Juni 1997-. Leistungen nach § 3 AsylbLG erhalten haben-. wenn \ndie Ausreise nicht erfolgen kann und aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht \nvollzogen werden können-. weil humanitäre-. rechtliche oder persönliche Gründe \noder das öffentliche Interesse entgegenstehen. Diese Voraussetzungen sind hier \nerfüllt. \n\n20\n\nDie Beteiligten gehen übereinstimmend davon aus-. dass die Kläger zum Kreis \nder nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 AsylbLG leistungsberechtigen Personen zählen. Gegen \ndiese Annahme bestehen keine durchgreifenden Bedenken-. obgleich der Aufenthalt \nnach dem Inhalt der von der Ausländerbehörde erteilten Bescheinigungen nur wegen \nder Beantragung einer Duldung als geduldet gelten soll-. wofür das Ausländergesetz \nindessen keine rechtliche Grundlage bietet (vgl. § 69 AuslG). Es spricht schon \nÜberwiegendes dafür-. diese Bescheinigung-. mit der die Ausländerbehörde \nimmerhin zum Ausdruck bringen wollte-. dass die Kläger über eine fiktive Duldung \nverfügen-. bei verständiger Würdigung als Duldung i.S.v. § 55 AuslG aufzufassen-. \nzumal eine tatsächliche Hinnahme des Aufenthalts außerhalb förmlicher Duldung \ngesetzlich nicht vorgesehen ist-. wenn nicht die Vollstreckung der Ausreisepflicht \nbetrieben wird.\n\n21\n\nVgl. BVerwG-. Urteil vom 21. März 2000 \n- 1 C 23.99 --. BVerwGE 111-. 62 (65).\n\n22\n\nDavon abgesehen könnte sich die Beklagte dem Begehren der Kläger jedenfalls \nnicht dadurch entziehen-. dass sie ihnen die Duldung-. auf die bei Vorliegen eines \nAbschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 1 AuslG gemäß § 55 Abs. 2 AuslG ein \nAnspruch besteht-. rechtswidrig vorenthält. Auch im Übrigen steht die grundsätzliche \nLeistungspflicht nicht in Frage. Die Kläger können insbesondere nicht gemäß § 7 \nAbs. 1 AsylbLG auf Einkommen und Vermögen von im selben Haushalt lebenden \nFamilienangehörigen verwiesen werden. Denn der Lebensgefährte der Klägerin zu 1. \nund Vater der Kläger zu 2. und 3. bezog in dem maßgeblichen Zeitraum ebenfalls nur \nLeistungen nach diesem Gesetz. \n\n23\n\nAuch die besonderen Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 AsylbLG liegen vor. \n\n24\n\nDie Kläger erhielten in der Zeit vom 1. Juni 1997 bis zum 31. Mai 2000 und damit \nüber eine Dauer von 36 Monaten Leistungen nach diesem Gesetz. Soweit nach § 2 \nAbs. 1 AsylbLG weiter vorausgesetzt wird-. dass die Ausreise nicht erfolgen kann \nund aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können-. weil \nhumanitäre-. rechtliche oder persönliche Gründe oder das öffentliche Interesse \nentgegenstehen-. müssen die genannten Voraussetzungen kumulativ vorliegen und \ndie am Ende des § 2 Abs. 1 AsylbLG aufgeführten Gründe sowohl der freiwilligen \nAusreise als auch der zwangsweisen Aufenthaltsbeendigung entgegenstehen.\n\n25\n\nVgl. Nds. OVG-. Beschlüsse vom 16. November \n2000 - 4 M 3921/00 --. FEVS 52-. 282 (283)-. vom \n17. Januar 2001 - 4 M 4422/00 --. FEVS 52-. 349 \n(353)-. und vom 8. Februar 2001 - 4 M 3889/00 --. \nFEVS 52-. 419 (421); OVG Saarl.-. Beschluss vom 6. \nAugust 2001 - 3 V 21/01 --. FEVS 53-. 320; \nebenso - von der Beklagten zu Unrecht für die \ngegenteilige Auffassung zitiert -: Hailbronner-. \nAusländerrecht-. Stand: Mai 2003-. B 12 (AsylbLG) \nRn. 89; ferner Schellhorn-. Das \nBundessozialhilfegesetz-. 16. Aufl.-. 2002-. Teil D-. § \n2 AsylbLG Rn. 10; Fritz/Hohm/Vormeier (Hrsg.)-. \nGemeinschaftskommentar zum \nAsylbewerberleistungsgesetz (GK - AsylbLG)-. \nStand: Mai 2003-. § 2 Rn. 28 m.w.N.; a.A. (für eine \nBeschränkung auf tatsächliche Ausreisehindernisse): \nDeibel-. Asylbewerberleistungsrecht 2000: \nLeistungen in besonderen Fällen-. DVBl. 2001-. 866 \n(869).\n\n26\n\nDer Wortlaut des § 2 Abs. 1 AsylbLG ist insofern eindeutig-. als wegen der \nVerknüpfung mit dem Wort \"und\" - nicht: \"oder\" - beide Voraussetzungen (kumulativ) \nzusammentreffen müssen-. d.h. es muss sowohl der Leistungsempfänger an der \nAusreise als auch die Ausländerbehörde am Vollzug aufenthaltsbeendender \nMaßnahmen gehindert sein. Es unterliegt auch keinem Zweifel-. dass dieses \nNormverständnis dem Sinn der Regelung entspricht. Ebenso wie schon die frühere \nRegelung dient § 2 Abs. 1 AsylbLG in der seit dem 1. Juni 1997 geltenden Fassung \ndazu-. Leistungsberechtigten-. deren Aufenthalt sich - entgegen der dem \nAsylbewerberleistungsrecht zugrunde liegenden Annahme - als nicht nur kurzfristig \noder jedenfalls vorübergehend erweist-. höhere Leistungen zu gewähren-. um so den \nmit der fortschreitenden Integration in die hiesigen Lebensverhältnisse \neinhergehenden Bedürfnissen Rechnung zu tragen. \n\n27\n\nVgl. BT-Drs. 13/2746-. S. 1-. 11 und 15; Nds. \nOVG-. Beschluss vom 29. März 2001 - 4 LB 443/01 \nund 444/01 --. FEVS 52-. 523 (526); \nOestreicher/Schelter/Kunz/Decker-. BSHG-. Stand: \nDezember 2003-. § 2 AsylbLG Rn. 3; Hohm-. \nVoraussetzungen einer leistungsrechtlichen \nBesserstellung nach § 2 I AsylbLG-. NVwZ 2000-. \n772.\n\n28\n\nZu einer solchen Privilegierung besteht indessen kein Anlass-. wenn der \nAufenthalt des Ausländers-. der auch nach längerem Aufenthalt kein Aufenthaltsrecht \nerlangt hat-. beendet werden könnte-. sei es durch freiwillige Ausreise-. sei es durch \nausländerbehördliche Zwangsmaßnahmen; in beiden Fällen widerspräche die \nGewährung erhöhter Leistungen dem Gesetzeszweck.\n\n29\n\nVgl. Oestreicher/Schelter/ Kunz/Decker-. BSHG-. \n§ 2 AsylbLG Rn. 11 a-. unter Aufgabe der zuvor \nvertretenen gegenteiligen Auffassung-. wonach die \nVerwendung des Wortes \"und\" auf einem \nRedaktionsversehen beruhe. \n\n30\n\nDie in § 2 Abs. 1-. letzter Halbsatz AsylbLG genannten Gründe beziehen sich auf \ndie Unmöglichkeit nicht nur der zwangsweisen Aufenthaltsbeendigung-. sondern \nauch der freiwilligen Ausreise. Zwar mag der Wortlaut der Vorschrift insoweit nicht \neindeutig sein; doch legt er jedenfalls die Auslegung nahe-. dass die im letzten \nHalbsatz aufgeführten Gründe auf beide Voraussetzungen bezogen sind. Der \nKausalsatz knüpft an den Konditionalsatz an-. ohne dass zum Ausdruck gebracht \nwird-. dass die Anknüpfung sich nur auf die zweite Voraussetzung erstrecken \nsolle.\n\n31\n\nDie sprachliche Gestaltung und die innere Struktur der Vorschrift sprechen \nzugleich gegen die von der Beklagten vertretene Auffassung-. § 2 Abs. 1 AsylbLG \nsetze die tatsächliche Unmöglichkeit der Ausreise voraus. Eine diesbezügliche \nBestimmung enthält § 2 Abs. 1 AsylbLG seinem Wortlaut nach gerade nicht. Hätte \nder Gesetzgeber eine derartige Regelung gewollt-. hätte es sich aufgedrängt-. dies - \nentsprechend der Aufzählung der Hinderungsgründe im letzten Halbsatz - auch \nausdrücklich in den Gesetzestext aufzunehmen. \n\n32\n\nZudem streitet für die hier vertretene Auffassung ein systematisches Argument. \nDas Asylbewerberleistungsgesetz regelt in erster Linie die Leistungen für \nAsylbewerber-. also Personen-. die gemäß § 55 AsylVfG über eine \nAufenthaltsgestattung verfügen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 AsylbLG). Wenn § 2 Abs. 1 AsylbLG \nnur bei tatsächlicher Unmöglichkeit der Ausreise Anwendung fände-. könnten gerade \ndiese Personen - bei unterstellter Reisefähigkeit - regelmäßig nicht in den Genuss \nder höheren Leistungen nach § 2 Abs. 1 AsylbLG kommen-. obwohl ihnen eine \nAusreise sogar aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht angesonnen werden kann-\n. bis über ihr Asylbegehren entschieden ist. Ein solches Normverständnis würde sich \nnicht in das Regelungssystem des Asylbewerberleistungsgesetzes einfügen.\n\n33\n\nVgl. Nds. OVG-. Beschluss vom 17. Januar 2001 \n- 4 M 4422/00 --. a.a.O.; Oestreicher/Schelter/ \nKunz/Decker-. BSHG-. § 2 AsylbLG Rn. 10 a.\n\n34\n\nDem entspricht auch der - im Übrigen allerdings nicht eindeutige - \nnorminterpretierende Erlass des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen \nvom 25. Mai 2000 - I B 4 - 50.20.10/187/00 --. soweit es dort auf Seite 3 heißt-. das \nTatbestandsmerkmal \"Ausreise kann nicht erfolgen\" sei bei Leistungsberechtigten \nnach § 1 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 AsylbLG stets erfüllt-. weil deren aufenthaltsrechtlicher \nStatus ein ausreichendes Ausreisehindernis dokumentiere. Hiernach sollen \nzumindest für den genannten Personenkreis bestimmte rechtliche Hinderungsgründe \nauch in Bezug auf die Ausreisemöglichkeit relevant sein. Soweit es im Folgenden \nheißt-. für Leistungsberechtigte nach § 1 Abs. 1 Nrn. 4 bis 6 AsylbLG sei \nausschließlich eine \"objektive\" Betrachtungsweise maßgeblich-. auf ein \nVertretenmüssen komme es nicht an-. lässt dies nicht eindeutig darauf schließen-. \ndass mit dem Hinweis auf eine objektive Betrachtungsweise eine Beschränkung auf \ntatsächliche Ausreisehindernisse gemeint ist.\n\n35\n\nDarüber hinaus stünde die Beschränkung auf tatsächliche Ausreisehindernisse \nmit dem oben beschriebenen Sinn des § 2 Abs. 1 AsylbLG nicht in Einklang. Die \nAuffassung der Beklagten-. dass tatsächliche Abschiebungshindernisse nur bei \nphysischer Unmöglichkeit der Ausreise vorliegen-. hätte zur Folge-. dass gerade \nsolche Personen begünstigt werden-. deren Ausreise an krankheitsbedingten und \ndamit typischerweise vorübergehenden Umständen scheitert; Aspekte der \nAufenthaltsverfestigung bzw. Integration-. denen § 2 AsylbLG Rechnung tragen soll-. \nspielen in derartigen Fällen aber regelmäßig keine Rolle. \n\n36\n\nVgl. Nds. OVG-. Beschluss vom 27. März 2001 \n- 12 MA 1012/01 --. FEVS 52-. 367 (370).\n\n37\n\nDie Gegenmeinung vermag schließlich auch deshalb nicht zu überzeugen-. weil \nsie nicht zu in sich stimmigen Ergebnissen führt. Soweit im Schrifttum vertreten wird-. \neine Ausreise könne i.S.v. § 2 Abs. 1 AsylbLG erfolgen-. wenn sie tatsächlich \nmöglich sei-. und dies bejaht wird-. solange die Ausländerbehörde kein \nAusreiseverbot gemäß § 62 Abs. 2 AuslG angeordnet hat-. \n\n38\n\nso Deibel-. DVBl. 2001-. 866 (869)-. und ihm \ninsoweit folgend Oestreicher/Schelter/Kunz/Decker-. \nBSHG-. § 2 AsylbLG Rn. 10-.\n\n39\n\nist dem entgegenzuhalten-. dass ein Ausreiseverbot - ebenso wie das während \neines laufenden Asylverfahrens bestehende Bleiberecht - kein tatsächliches-. \nsondern ein rechtliches Ausreisehindernis begründet. Hiervon ausgehend erschließt \nsich nicht-. weshalb dann andere rechtliche Ausreisehindernisse oder nach der in § 2 \nAbs. 1 AsylbLG zum Ausdruck gekommenen Wertung vergleichbare \nHinderungsgründe unbeachtlich sein sollten. Im Gegenteil entspricht es der \ngesetzlichen Wertung in § 2 Abs. 1 AsylbLG-. dass Leistungsberechtigte privilegiert \nwerden-. die zwar trotz langen Aufenthalts nicht über ein Bleiberecht verfügen-. \nderen weiterer Verbleib im Bundesgebiet aber darauf beruht-. dass sie aus guten \nGründen weder ausreisen noch abgeschoben werden können. Nicht begünstigt \nwerden hingegen Ausländer-. deren fortdauernder Aufenthalt nur darauf beruht-. \ndass die Aufenthaltsbeendigung an tatsächlichen Hindernissen scheitert. \n\n40\n\nVgl. OVG M.-V.-. Beschluss vom 24. Januar \n2001 - 1 M 71/00 --. NVwZ-Beil. I 7/2001-. S. 88 \n(89).\n\n41\n\nDies folgt daraus-. dass die in § 2 Abs. 1 AsylbLG genannten Gründe \noffenkundig an die Duldungsgründe gemäß § 55 Abs. 2 und 3 AuslG angelehnt sind. \nDie in § 55 Abs. 2 AuslG genannten tatsächlichen Gründe-. die einer Abschiebung \nentgegenstehen können-. hat der Gesetzgeber in § 2 Abs. 1 AsylbLG aber gerade \nnicht übernommen.\n\n42\n\nVgl. Nds. OVG-. Beschluss vom 27. März 2001 \n- 12 MA 1012/01 --. a.a.O.-. S. 369 f.; Hohm-. NVwZ \n2000-. 772 (773).\n\n43\n\nDie so verstandenen Tatbestandsvoraussetzungen des § 2 Abs. 1 AsylbLG sind \nerfüllt-. weil die Kläger ungeachtet dessen-. dass sie im streitbefangenen \nLeistungszeitraum nicht über einen gültigen Pass verfügten-. wegen rechtlicher \nHinderungsgründe nicht ausreisen und auch aufenthaltsbeendende Maßnahmen \nnicht vollzogen werden konnten. Dabei kann offen bleiben-. ob insoweit nur eine \nAusreise bzw. Abschiebung in das Heimatland oder in jedes beliebige andere Land \nin Betracht zu ziehen ist; denn beides kam im Fall der Kläger nicht in Betracht. Eine \nRückkehr in die Türkei schied aus-. weil den Klägern nach den Feststellungen des \nVerwaltungsgerichts Minden in dem Urteil vom 5. Mai 1995 - 5 K 5093/93.A - dort die \nFolter droht. Dieses Urteil entfaltet zwar für das vorliegende Verfahren keine \nRechtskraftwirkung (vgl. § 121 VwGO). Hierauf kommt es aber nicht entscheidend \nan. Es mag schon Einiges dafür sprechen-. dass über den unmittelbaren Wortlaut \ndes § 42 Satz 1 AsylVfG hinaus nicht nur die Ausländerbehörde-. sondern auch das \nSozialamt an die Feststellung bezüglich des Abschiebungshindernisses nach § 53 \nAbs. 1 AuslG gebunden ist-. soweit es im Rahmen seiner Entscheidungen \nausländerrechtliche Vorfragen zu berücksichtigen hat. Selbst wenn dies nicht \nzutreffen sollte-. ist dennoch von einem Abschiebungshindernis auszugehen-. weil \ndie Beklagte die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Gefahrenprognose nicht in \nFrage stellt und auch von Amts wegen Zweifel nicht angezeigt sind. Da die Kläger \nnach Aktenlage über familiäre Bindungen nur im Bundesgebiet und in ihrem \nHerkunftsstaat verfügen-. weist auch nichts darauf hin-. dass ein anderer Staat bereit \nsein könnte-. die Kläger dauerhaft aufzunehmen. Die Beklagte macht derartiges \nebenfalls nicht geltend. Mithin standen der freiwilligen Ausreise der Kläger rechtliche \nHinderungsgründe entgegen. Die selben Gründe hinderten auch den Vollzug \naufenthaltsbeendender Maßnahmen (§ 53 Abs. 1 AuslG).\n\n44\n\nMuss demzufolge dem Begehren der Klägerin zu 1. entsprochen werden-. sind \nauch die für die Kläger zu 2. und 3. als minderjährige Kinder gemäß § 2 Abs. 3 \nAsylbLG zu beachtenden weiteren Voraussetzungen erfüllt. Denn sie leben mit \nmindestens einem Elternteil in Hausgemeinschaft zusammen-. der - aufgrund dieses \nUrteils - Leistungen nach § 2 Abs. 1 AsylbLG erhält. \n\n45\n\nDie gegen die sprachliche Fassung des erstinstanzlichen Urteilstenors gerichtete \nRüge der Beklagten greift nicht durch. Zwar trifft es zu-. dass gemäß § 2 Abs. 1 \nAsylbLG nicht Leistungen \"nach\" dem Bundessozialhilfegesetz-. sondern lediglich \nLeistungen in entsprechender Anwendung des Bundessozialhilfegesetzes zu \ngewähren sind; bei diesen Leistungen handelt es sich gleichwohl um \nAsylbewerberleistungen. Doch verhilft dies der Berufung nicht zum Erfolg. Denn es \nergibt sich jedenfalls aus den Entscheidungsgründen-. die bei der Auslegung eines \nunklaren Urteilstenors ergänzend in den Blick zu nehmen sind-. \n\n46\n\nvgl. BVerwG-. Beschluss vom 7. Dezember 1997 \n- 7 B 230.97 - im Anschluss an BVerwG-. Urteil vom \n28. Oktober 1981 - 8 C 4.81 --. Buchholz 406.11 § \n123 BBauG Nr. 21; BFH-. Urteil vom 27. Juli 1993 - \nVIII R 67/91 --. NVwZ 1996-. 101-.\n\n47\n\ndass das Verwaltungsgericht mit seinem Tenor nichts anderes zum Ausdruck \nbringen wollte. Gleiches gilt hinsichtlich des Umfanges der für den streitbefangenen \nZeitraum zugesprochenen Leistungen-. die sich hier ebenso wie das Klagebegehren \nauf die entsprechend den sozialhilferechtlichen Regelsätzen erhöhten \nGrundleistungen beschränken. Dies hat der Senat lediglich klarstellend in den Tenor \naufgenommen.\n\n48\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2-. 188 Satz 2 VwGO. Die \nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. den \n§§ 708 Nr. 11 und 711 ZPO.\n\n49\n\nDer Senat lässt die Revision nicht zu-. weil die Voraussetzungen des \n§ 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.\n\n50","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/291791","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-07-10/16-a-4808-01","cited_norms":[{"jurabk":"AsylbLG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":35},{"jurabk":"AsylbLG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"AsylbLG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"AsylbLG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/291791","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/291791","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-07-10/16-a-4808-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/291791","retrieved":"2026-07-09 03:12:04.357047+00:00"}}