{"status":"available","doknr":"OLD291790","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:0710.16A2822.01.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-07-10","aktenzeichen":"16 A 2822/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert. \n\nDer Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 17. Januar 2002 verpflichtet, \nüber den Antrag des Klägers vom 2. Juli 1999 auf Bewilligung eines Zuschusses zu den \nBetriebskosten seiner Kindertageseinrichtung \"S. \" für das Jahr 2000 unter Beachtung \nder Rechtsauffassung des Senats erneut zu entscheiden.\n\nIm Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.\n\nDie Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens beider Rechtszüge tragen der Kläger zu \n1/3 und der Beklagte zu 2/3. \n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige \nVollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des \nVollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der \nVollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger betreibt seit 1991 die Kindertagesstätte \"S. \" in C. P. und \nerhält Betriebskostenzuschüsse nach dem Gesetz über Tageseinrichtungen für \nKinder - GTK -. Die Einrichtung ist in der Jugendhilfeplanung des Beklagten \nfortlaufend berücksichtigt. Nach den im Zwei- bzw. Dreijahresrhythmus \nfortgeschriebenen Jugendhilfeplänen trägt sie zur Deckung des Bedarfs an \nKindergarten- und Hortplätzen bei.\n\n3\n\nIn den Jahren 1991 und 1995 bis 1998 gewährte der Beklagte dem Kläger \nantragsgemäß zusätzliche Zuschüsse zu dem nach § 18 GTK verbleibenden \nEigenanteil an den Betriebskosten. Auf den mit Schreiben vom 21. September 1998 \ngestellten Antrag auf Gewährung eines entsprechenden Zuschusses für das Jahr \n1999 teilte er dem Kläger mit Schreiben vom 18. November 1999 mit, der Rat habe \nsich nicht in der Lage gesehen, in den Haushalt für 1999, der ein Sparhaushalt sei, \neinen freiwilligen Anteil zu den Betriebskosten der Einrichtung einzustellen. \n\n4\n\nBereits zuvor hatte der Kläger mit Schreiben vom 2. Juli 1999 einen Zuschuss in \nHöhe des Trägeranteils für das Jahr 2000 beantragt. Der mit diesem Antrag befasste \nJugendhilfeausschuss beschloss, die Angelegenheit bis zu den allgemeinen \nHaushaltsberatungen zu vertagen. In dem Protokoll der Sitzung vom 19. August \n1999 heißt es: \"Werden im Haushaltsplan 2000 Mittel für den beantragten Zuschuss \nbereitgestellt, soll die Verwaltung entsprechende Zahlungen leisten.\" Hierüber setzte \nder Beklagte den Kläger in Kenntnis; zugleich kündigte er an, er werde auf die \nAngelegenheit nach Verabschiedung des Haushalts zurückkommen.\n\n5\n\nDer Kläger vertrat mit Schreiben vom 22. November 1999 die Auffassung, die \nVersagung der Förderung für das Jahr 1999 verstoße gegen den \nGleichbehandlungsgrundsatz, weil der Kirche seit Jahren ein freiwilliger Zuschuss \ngewährt werde und der B. sogar eine 103 %-ige Förderung vertraglich \nzugesagt sei. Mit seinem an den Finanzausschuss gerichteten Schreiben vom \n13. Januar 2000 bat er nochmals um Übernahme des Trägeranteils für das Jahr \n2000 und führte hierzu aus, die Vereinsmitglieder erbrächten bereits erhebliche \nEigenleistungen durch die ehrenamtliche Erfüllung von Vereinsaufgaben; die \nVerwaltungskosten i.H.v. 3 % finanzierten die Eltern durch Vereinsbeiträge zwischen \n50,- DM und 75,- DM. Der Eigenanteil an den Betriebskosten führe zu einer \nzusätzlichen Belastung von ca. 60,- DM pro Monat und Kind. Damit würde ein \nKindertagesstättenplatz in der S. 110,- DM bis 135,- DM mehr kosten als in \nvergleichbaren Einrichtungen der Kommune, der Kirche oder der B. ; dies \nstelle eine Ungleichbehandlung dar. Eine Reaktion des Beklagten auf dieses \nSchreiben erfolgte nicht.\n\n6\n\nDer Entwurf des Haushaltsplans für das Jahr 2000 war am 3. Februar 2000 \nGegenstand der Beratungen des Jugendhilfeausschusses. Der Ausschuss stellte \neinen Änderungsantrag, der sich auf die Planung eines Jugendtreffs im nördlichen \nStadtgebiet bezog; weitere Änderungen beantragte er nicht. Der sodann \nbeschlossene Haushalt wies neben freiwilligen Zuschüssen an sonstige Träger der \nfreien Jugendhilfe vertragliche Betriebskostenzuschüsse für zwei Träger von \nKindertageseinrichtungen aus, und zwar für die B. in Höhe von 167.000 \nDM (107.300 DM + 59.700 DM) und für die f. Kirche in Höhe von 731.000 DM. \nDie zugrunde liegenden Verträge mit der B. , C. ×. X. e.V., \nC. , waren am 25. November/ 11. Dezember 1991 und 12./18. April 1995 \ngeschlossen worden, der Vertrag mit dem f. Kirchenkreis W. am 22. \nSeptember/13.Oktober 1988. Auf die Verträge wird Bezug genommen. Freiwillige \nBetriebskostenzuschüsse für Kindertageseinrichtungen sah der Haushalt darüber \nhinaus nicht vor, ebensowenig sonstige Mittel zur Verfügung des \nJugendhilfeausschusses.\n\n7\n\nDer Kläger hat am 25. Juli 2000 die vorliegende, auf Übernahme des \nTrägeranteils für das Jahr 2000 gerichtete Klage erhoben. Zur Begründung hat er \nvorgetragen: Es verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz, dass der Beklagte \nanderen freien Kindergartenträgern freiwillige Leistungen gewähre, ihm derartige \nLeistungen aber vorenthalte. Soweit die Förderung anderer Träger auf vertraglichen \nVereinbarungen beruhe, hätte der Beklagte prüfen müssen, ob die seinerzeit für den \nVertragsschluss maßgeblichen Gründe weiterhin Geltung beanspruchen bzw. ob \ndiese Verträge gekündigt werden könnten. Zu Gunsten des Klägers sei außer dem \nGrundsatz der Trägervielfalt auch zu berücksichtigen, dass seine Mitglieder ohnehin \nschon durch ihre Beiträge die Verwaltungskosten aufbringen müssten. Über \nSpendeneinnahmen verfüge er nicht. Die Umstellung der Berechnung der \nSachkostenpauschalen zum 1. Januar 1999 habe zudem zu einer Einbuße von ca. \n50.000,- DM geführt. Sein Betreuungsangebot sei in C. P. einmalig; während \neiner Öffnungszeit von 6.30 Uhr bis 16.30 Uhr würden Kinder im Alter zwischen 0,3 \nund 14 Jahren betreut.\n\n8\n\nDer Kläger hat beantragt,\n1. den Beklagten zu verpflichten, den Trägeranteil für \ndas Jahr 2000 von 4 % in Höhe von insgesamt \n46.642,- DM zu übernehmen,\n\n9\n\n2. hilfsweise, den Beklagten zu verpflichten, über \nden Förderantrag für das Jahr 2000 unter Beachtung \nder Rechtsauffassung des Gerichts zu \nentscheiden,\n\n10\n\n3. äußerst hilfsweise, festzustellen, dass der \nBeklagte verpflichtet gewesen ist, eine \nermessensfehlerfreie Entscheidung über den Antrag \ndes Klägers auf Gewährung eines Trägeranteiles für \ndas Jahr 2000 von 4 % in Höhe von 46.642,- DM \nunter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts \nzu treffen.\n\n11\n\nDer Beklagte hat beantragt, \ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nEr hat vorgetragen: In der Vergangenheit seien dem Kläger freiwillige Zuschüsse \ngewährt worden, wenn die Haushaltslage dies zugelassen und ein entsprechender \nEinzelbeschluss des Rates vorgelegen habe. Der freiwillige Förderanteil werde in \neinem entsprechenden Haushaltstitel jeweils einrichtungs- bzw. trägerbezogen \nausgewiesen. Finanzielle Mittel für den begehrten Zuschuss stünden im Jahr 2000 \nwegen der angespannten Haushaltslage jedoch nicht zur Verfügung; die Beratungen \ndes Jugendhilfeausschusses hätten deshalb zu dem Ergebnis geführt, dass \nfreiwillige Förderungen nicht erfolgen könnten. Eine Ungleichbehandlung liege nicht \nvor. Der einzige Träger, der außer dem Kläger freiwillige Leistungen beantragt habe, \nder Verein Eltern-T. -Gruppe e.V., erhalte ebenfalls seit 1999 keine freiwilligen \nZuschüsse mehr. Die Förderung des F. Kirchenkreises W. und der \nB. beruhe auf vertraglichen Vereinbarungen, für deren Abschluss \nsachliche Gründe ausschlaggebend gewesen seien. Der gesetzliche \nBetriebskostenzuschuss falle bei beiden Trägern geringer aus als bei dem Kläger. \nDer Kirchenkreis, mit dem bereits seit 1974 vertragliche Vereinbarungen bestünden \nund der zwölf Tageseinrichtungen in C. P. betreibe, erhalte vertragliche \nZuschüsse in Höhe der Hälfte des verbleibenden Eigenanteils an den \nBetriebskosten, zur Zeit 10 %. Ohne den Vertrag wäre wegen rückläufiger \nSteuereinnahmen der Kirche der Fortbestand der Einrichtungen gefährdet gewesen. \nDie B. , die zwei Einrichtungen betreibe, erhalte einen vertraglichen \nZuschuss in Höhe des gesetzlichen Trägeranteils zuzüglich weiterer 3 % der \nanerkennungsfähigen Personalkosten als Verwaltungskostenpauschale. Der Vertrag \nvom 12./18. April 1995 sei geschlossen worden, um kurzfristig den gesetzlichen \nRechtsanspruch auf einen Kindergartenplatz erfüllen zu können. Zudem sei die \nB. Träger der einzigen Hort-Einrichtung i.S.v. § 3 GTK in C. P. . Da \ndie Stadt an diese Verträge langfristig gebunden sei, sei eine Kostenreduzierung hier \nnicht möglich. Der Kläger müsse sich darauf verweisen lassen, seine Einnahmen \naus Mitgliedsbeiträgen, Spenden und freiwilligen Zuwendungen Dritter zur Deckung \ndes Eigenanteils einzusetzen. Ferner sei zu berücksichtigen, dass der Kläger \nbedingt durch die Gruppenstruktur sehr hohe Personalkosten habe und demzufolge \nin Relation zur Zahl der betreuten Kinder nach dem bis zum Jahr 2000 geltenden \nRecht höhere Sachkostenpauschalen erhalten habe als andere Einrichtungen.\n\n13\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, die im \ngerichtlichen Verfahren vom Beklagten mitgeteilten (Ermessens-)Erwägungen seien \ngemäß § 114 Satz 2 VwGO zu berücksichtigen und frei von Rechtsfehlern. Wegen \nder weiteren Einzelheiten wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.\n\n14\n\nWährend des Berufungszulassungsverfahrens hat der Beklagte unter Aufgabe \nseines bisherigen Rechtsstandpunktes, dass die Entscheidung über eine beantragte \nFörderung nicht durch Verwaltungsakt erfolge, den Antrag des Klägers auf \nGewährung freiwilliger Zuschüsse durch Bescheid vom 17. Januar 2002 abgelehnt. \nHierzu hat er ausgeführt: Der Rat habe sich im Rahmen der allgemeinen \nHaushaltsberatungen mit dem Antrag befasst, sich wegen der angespannten \nHaushaltslage aber nicht in der Lage gesehen, Mittel für eine über die gesetzliche \nFörderung hinausgehende Bezuschussung bereitzustellen. Angesichts dessen habe \nder Jugendhilfeausschuss keine freiwilligen Zuwendungen gewähren können. Über \nden hiergegen erhobenen Widerspruch des Klägers hat der Beklagte nicht \nentschieden.\n\n15\n\nZur Begründung seiner vom Senat zugelassenen Berufung trägt der Kläger vor: \nDie Entscheidung des Beklagten, dem Kläger keinen freiwilligen \nBetriebskostenzuschuss zur Verfügung zu stellen, erweise sich als \nermessensfehlerhaft. Es sei zweifelhaft, ob das Vorbringen des Beklagten im \ngerichtlichen Verfahren nach § 114 Satz 2 VwGO zu berücksichtigen sei. Darüber \nhinaus verstoße die einseitige Bevorzugung anderer Träger gegen Art. 3 Abs. 1 GG; \ndie langfristige vertragliche Regelung, deren Wirksamkeit in Frage stehe, nehme die \nin jedem Haushaltsjahr zu treffende Ermessensentscheidung unzulässig vorweg. \nSoweit ursprünglich sachliche Gründe für den Abschluss von Verträgen mit anderen \nEinrichtungsträgern bestanden haben sollten, seien diese zwischenzeitlich entfallen; \ndies hätte durch Kündigung oder Vertragsanpassung berücksichtigt werden müssen. \nDer Kläger habe ein mindestens ebenso berechtigtes Interesse an \nPlanungssicherheit wie die durch vertragliche Vereinbarungen begünstigten Träger, \ndie über eine erheblich höhere Finanzkraft verfügten. Als \"ärmste Trägerform\" könne \neine Elterninitiative mit einer lediglich 96 %-igen Förderung eine Tagesstätte nicht \nbetreiben. Ausgehend davon, dass nach den Grundsätzen des Jugendhilferechts bei \ngleich geeigneten Maßnahmen derjenigen der Vorzug zu geben sei, die sich stärker \nan den Interessen der Betroffenen orientiere, sei die besondere Öffnungszeit der \nTagesstätte des Klägers zu berücksichtigen.\n\n16\n\nDer Kläger beantragt,\n\n17\n\ndas angefochtene Urteil aufzuheben und \n\n18\n\nden Beklagten unter Aufhebung seines \nBescheides vom 17. Januar 2002 zu verpflichten, \nden 4 %-igen Trägeranteil an den Betriebskosten der \nKindertageseinrichtung \"S. \" für das Jahr 2000 \nin Höhe von insgesamt 46.642,- DM (23.847,68 \nEUR) zu übernehmen,\n\n19\n\nhilfsweise, den Bescheid des Beklagten vom \n17. Januar 2002 aufzuheben und festzustellen, dass \ndie Nichtübernahme des Trägeranteils für das Jahr \n2000 rechtswidrig gewesen ist. \n\n20\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n21\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n22\n\nEr trägt vor: Die Ermessenserwägungen, die er in zulässiger Weise in seinem \nBescheid vom 17. Januar 2002 und zuvor bereits im Rahmen seines Vorbringens im \ngerichtlichen Verfahren nachgeholt habe, seien rechtlich nicht zu beanstanden. Eine \nUngleichbehandlung liege nicht vor; als Vergleichsgruppe sei insofern auf diejenigen \nTräger abzustellen, mit denen ebenfalls keine vertraglichen Vereinbarungen \nbestünden. Die Differenzierung zwischen den unterschiedlichen Antragstellern \norientiere sich an der jugendpolitischen Konzeption, am Bedarf für die Einrichtung \nund deren Bedeutung für die Bevölkerung. Sachgerecht sei insbesondere die \nUnterstützung der Einrichtung der B. ; falls die früheren Förderungsgründe \nzwischenzeitlich weggefallen sein sollten, sei dies gegenüber dem Kläger \nunbeachtlich. Auch die starke Nachfrage nach den Betreuungsplätzen in den \nEinrichtungen des Kirchenkreises W. stelle ein sachgerechtes \nDifferenzierungskriterium dar. Wegen rückläufiger Kirchensteuereinnahmen sei der \nBestand dieser Einrichtungen und damit zugleich die sinnvolle Verwendung der zum \nBau dieser Einrichtungen gewährten öffentlichen Mittel gefährdet gewesen. Ein \nsachliches Differenzierungskriterium sei darüber hinaus die unterschiedliche \npädagogische Ausrichtung privat-gemeinnütziger gegenüber kirchlichen \nOrganisationen. Dass gemäß § 74 Abs. 3 Satz 2 des Sozialgesetzbuches Achtes \nBuch - Kinder- und Jugendhilfe - (SGB VIII) die unterschiedlichen Eigenleistungen zu \nberücksichtigen seien, habe nicht gegen eine Förderung des Kirchenkreises \ngesprochen, da dessen monetäre Ausgangssituation derjenigen des Klägers \nvergleichbar gewesen sei. Ein weiterer sachlicher Differenzierungsgrund sei die \nangespannte Haushaltslage des Beklagten gewesen. Vor diesem Hintergrund habe \nder Jugendhilfeausschuss die Bereitstellung freiwilliger Zuschüsse nicht für \nnotwendig erachtet; gleichwohl habe er den Antrag des Klägers dem Rat vorgelegt, \nder im Rahmen des ihm zustehenden Auswahlermessens zu Lasten des Klägers \nentschieden habe. \n\n23\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die \nGerichtsakte und die vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge \neinschließlich der ab 1993 geltenden Jugendhilfepläne und des die Jugendhilfe \nbetreffenden Teils des Haushaltsplans sowie die beizogenen Gerichtsakten 7 K \n1658/01 und 7 K 1781/01 VG Minden Bezug genommen.\n\n24\n\nEntscheidungsgründe:\n\n25\n\nDie Berufung hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.\n\n26\n\nDie Klage ist mit dem Hauptantrag als Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1, \n2. Alt. VwGO statthaft, da die begehrte Handlung des Beklagten, wie dieser \ninzwischen selbst einräumt, einen Verwaltungsakt darstellt. Die Auszahlung der vom \nKläger letztlich erstrebten Fördermittel erfordert zunächst eine Entscheidung \ndarüber, ob, in welcher Form und in welchem Umfang eine Förderung gewährt wird. \nHierbei handelt es sich um einen Verwaltungsakt i.S.v. § 31 Satz 1 des Zehnten \nBuches Sozialgesetzbuch - SGB X -. \n\n27\n\nVgl. Steffan, in: Kunkel (Hrsg.), Kinder- und \nJugendhilfe, Lehr- und Praxiskommentar (LPK-\nSGB VIII), 2. Aufl., 2003, § 74 Rn. 42; Hauck, in: \nStähr (Hrsg.), SGB VIII, Stand: I/2003, § 74 Rn. 13; \nSchellhorn, SGB VIII, KJHG, 2. Aufl., 2000, § 74 \nRn. 14; anderer Ansicht, jedoch ohne überzeugende \nBegründung: OVG Schl.-H., Urteil vom 30. \nSeptember 1998 - 2 L 32/98 -, NordÖR 1999, \n208.\n\n28\n\nDessen Geltung für die behördliche Tätigkeit auf dem Gebiet des Kinder- und \nJugendhilferechts, zu dem auch die Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen \nzählt (§§ 2 Abs. 2 Nr. 3, 22 SGB VIII), folgt aus § 1 Abs. 1 Satz 1 SGB X i.V.m. § 8 \ndes Sozialgesetzbuches - Allgemeiner Teil - SGB I -. \n\n29\n\nNachdem der Beklagte über den bereits im Juli 1999 gestellten Antrag nicht in \nder gebotenen Form entschieden hatte, konnte der Kläger die Verpflichtungsklage \nabweichend von § 68 Abs. 1 und 2 VwGO gemäß § 75 VwGO auch ohne vorherige \nDurchführung eines Vorverfahrens erheben. Der sodann ergangene \nAblehnungsbescheid vom 17. Januar 2002 war in das Verfahren einzubeziehen, \nohne dass es insoweit der Durchführung eines Vorverfahrens bedurft hätte. \n\n30\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 13. Januar 1983 \n- 5 C 114.81 -, BVerwGE 66, 342 (344).\n\n31\n\nDas Verpflichtungsbegehren ist ebenso wie das von diesem umfasste \nBescheidungsbegehren nicht deshalb unzulässig, weil der Beklagte tatsächlich oder \nrechtlich gehindert wäre, dem auf den Trägeranteil für das Jahr 2000 bezogenen \nZuschussbegehren jetzt noch zu entsprechen. Das Bundesverwaltungsgericht geht \nin derartigen Fällen ohne weiteres von der Zulässigkeit des auf Verpflichtung bzw. \nNeubescheidung gerichteten Begehrens aus.\n\n32\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 25. April 2002 \n- 5 C 18.01 -, BVerwGE 116, 226, und \n- 5 C 23.01 -, FEVS 54, 97.\n\n33\n\nDies entspricht auch der Rechtsprechung des Senats.\n\n34\n\nVgl. Urteile vom 5. Dezember 1995 - 16 A \n5462/94 -, OVGE 45, 158 = NWVBl. 1996, 310, und \nvom 15. Januar 1997 - 16 A 2389/96 -, FEVS 47, \n394 (395).\n\n35\n\nHieran ist festzuhalten. Anders als sonstige Zuwendungen (Subventionen), \nderen Vergabe häufig allein auf der Bereitstellung von Fördermitteln in einem \nBundes- oder Landeshaushalt und auf hierzu erlassenen Förderrichtlinien \nberuht,\n\n36\n\nvgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2002 \n- 3 C 54.01 -, DVBl. 2003, 139 (140),\n\n37\n\nso dass ein Förderbegehren gegenstandslos werden kann, wenn die im \nHaushaltsplan für die betreffende Maßnahme vorgesehenen Mittel aufgebraucht \nsind,\n\n38\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 13. Dezember 1999 \n- 16 A 5154/98 -, S. 10 des Urteilsabdrucks, und \nBeschluss vom 29. Dezember 1998 - 16 B 2252/98 -\n,\n\n39\n\nhat die in Rede stehende Förderung in § 74 SGB VIII eine gesetzliche \nGrundlage. Der Ablauf des Haushaltsjahres führt nicht zur Erledigung eines hierauf \ngerichteten Antrages; im Falle einer rechtswidrigen Nichtleistung ist der \nJugendhilfeträger vielmehr verpflichtet, in einem Folgejahr die erforderlichen Mittel in \nden Haushalt einzustellen. Soweit - wie mit dem Verpflichtungsbegehren geltend \ngemacht - ein gesetzlicher Anspruch auf die begehrten Leistungen besteht, liegt dies \nauf der Hand; denn der Bestand eines Anspruchs wird durch das Fehlen \nentsprechender Haushaltsmittel nicht berührt (vgl. auch § 78 Abs. 3 Satz 3 \nGO NRW). Entsprechendes muss aber auch gelten, soweit die Entscheidung über \ndie Förderung im Ermessen der Behörde steht. Das schließt nämlich nicht aus, dass \ndie Förderung hinsichtlich eines Bedarfs bewilligt wird, der in einem anderen als dem \nlaufenden Haushaltsjahr entstanden ist. Wenngleich die Möglichkeit zur Änderung \ndes Haushaltsplans mit Ablauf des betreffenden Kalenderjahres endet (vgl. §§ 80 \nAbs. 1 Satz 1, 77 Abs. 4 GO NRW), ist der Jugendhilfeträger in jedem Jahr erneut \ngehalten, zur Förderung der freien Jugendhilfe nach § 74 SGB VIII die Mittel in den \njeweiligen Haushalt einzustellen, die erforderlich sind, um seiner \njugendhilferechtlichen Gesamtverantwortung (§ 79 SGB VIII) gerecht zu werden. \nWeder aus den Regelungen des SGB VIII noch aus den Regelungen über das \ngemeindliche Haushaltswesen folgt, dass Zuwendungen nur für solche \nAufwendungen gewährt werden dürften, die dem Zuwendungsempfänger im selben \nJahr entstanden sind. Wortlaut und Sinn der insoweit maßgeblichen Bestimmungen \ngeben keinen Anlass zu einem derartigen Verständnis. § 74 SGB VIII soll dem \nJugendhilfeträger ein möglichst weites Spektrum von Förderungsmöglichkeiten \neröffnen, um so einzelfallbezogen sachgerechte Entscheidungen unter \nBerücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten, insbesondere des konkreten \nJugendhilfebedarfs und -angebots, zu gewährleisten. Zu den nach § 74 SGB VIII \nanerkanntermaßen in Betracht kommenden Formen der finanziellen Förderung zählt \nneben der Festbetrags- und Anteilsförderung auch die Fehlbetragsfinanzierung. \n\n40\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 25. April 2002 \n- 5 C 23.01 -, FEVS 54, 97 (98); Wiesner, SGB VIII, \n2. Aufl., 2000, § 74 Rn. 10 ff.; Steffan, in: LPK-\nSGB VIII, § 74 Rn. 3.\n\n41\n\nBei einem Verständnis, das eine Konnexität zwischen Bedarfsentstehung und \nHaushaltsjahr voraussetzt, wäre eine Fehlbetragsfinanzierung bei ganzjährig \nbetriebenen Jugendhilfeeinrichtungen aber praktisch nahezu ausgeschlossen, weil \ndie exakte rechnerische Ermittlung eines etwaigen Fehlbetrages regelmäßig erst \nnach Erstellung der jährlichen Betriebskostenabrechnung möglich ist. \n\n42\n\nGegen die Annahme der Erledigung eines auf § 74 SGB VIII gestützten \nFörderungsbegehrens mit Ablauf des Haushaltsjahres spricht schließlich auch, dass \nder beklagte Träger der öffentlichen Jugendhilfe sowohl für die Bereitstellung der \nMittel als auch für deren Verteilung zuständig ist. Wenn ein Rechtsfehler - wie hier \nvom Kläger geltend gemacht - bereits in der fehlenden Bereitstellung von \nHaushaltsmitteln durch den Rat, nicht erst in der fehlerhaften Verteilung dieser Mittel \nbesteht, hat der Rat es selbst in der Hand, den Rechtsfehler notfalls durch \nUmschichtung oder Aufstockung der in einem späteren Jahr anzusetzenden Mittel zu \nbeheben. \n\n43\n\nDie Verpflichtungsklage ist teilweise begründet. Die Versagung der Förderung ist \nrechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). \nMangels Spruchreife kann der Beklagte aber nicht zur Bewilligung des beantragten \nFörderbetrages, sondern lediglich zur Neubescheidung verpflichtet werden (§ 113 \nAbs. 5 Satz 2 VwGO). \n\n44\n\nAls Rechtsgrundlage für den vom Kläger geltend gemachten Anspruch kommt \nnur § 74 SGB VIII in Betracht. Das Begehren des Klägers zielt nicht auf die \nGewährung eines Betriebskostenzuschusses nach § 18 GTK ab; der darauf \ngerichtete Anspruch, auf den der Beklagte bereits Vorauszahlungen geleistet hat, ist \nGegenstand eines eigenständigen Bewilligungsverfahrens. Hinsichtlich der hier \nstreitbefangenen, über den landesgesetzlich normierten Anspruch hinausgehenden \nFörderung findet § 74 SGB VIII Anwendung. Dem steht nicht entgegen, dass nach \n§ 18 Abs. 1 und 4 Satz 1 GTK die Betriebskosten einer von einer Elterninitiative \nbetriebenen Tageseinrichtung durch Zuschüsse des örtlichen Trägers der \nöffentlichen Jugendhilfe in Höhe von 96 % und im Übrigen, also in Höhe von 4 %, \ndurch Eigenleistungen gedeckt werden. Ungeachtet der Frage, ob der \nLandesgesetzgeber die Kompetenz besitzt, einen bundesrechtlich geregelten \nAnspruch zu begrenzen, ist § 18 Abs. 4 Satz 1 GTK nicht zu entnehmen, dass \nhierdurch ein auf jeden Fall von dem Träger neben den Verwaltungskosten \naufzubringender Eigenanteil von 4 % der Betriebskosten festgeschrieben und eine \nweiter gehende Förderung ausgeschlossen werden sollte. Derartiges folgt nicht \ndaraus, dass statt des in § 18 Abs. 4 Satz 1 GTK a.F. vorgesehenen Zuschusses in \nHöhe von \"mindestens 95 %\" im maßgeblichen Streitjahr gemäß § 18 Abs. 4 Satz 1 \nGTK in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 16. Dezember 1998 (GV NRW \nS. 704) ein auf (exakt) 96 % fixierter Zuschuss zu gewähren war. Denn aus § 18a \nAbs. 2 GTK, der zeitgleich mit der Änderung des § 18 GTK eingefügt wurde und eine \nstufenweise Erhöhung der Zuschüsse vorsieht, wird deutlich, dass der \nLandesgesetzgeber eine höhere prozentuale Förderung für wünschenswert, aber \nnicht sofort realisierbar hielt. Diese Auslegung wird durch die Begründung des \nGesetzentwurfs bestätigt; danach diente die Änderung des § 18 GTK nur der \nKlarstellung, dass eine weiter gehende Förderung ihre Grundlage nicht im Gesetz \nüber Tageseinrichtungen für Kinder hat und demzufolge eine Refinanzierung durch \ndas Land insoweit nicht erfolgt.\n\n45\n\nGesetzentwurf der Landesregierung, LT-Drs. \n12/3271, S. 19.\n\n46\n\nDie Entscheidung des Beklagten, die vom Kläger begehrte Förderung zu \nversagen, steht mit § 74 SGB VIII nicht in Einklang. Nach § 74 Abs. 1 Satz 1 \nSGB VIII sollen die Träger der öffentlichen Jugendhilfe die freiwillige Tätigkeit auf \ndem Gebiet der Jugendhilfe fördern, wenn die in Nr. 1 bis 5 genannten \nVoraussetzungen vorliegen. Als Träger einer seit vielen Jahren existierenden, nach \n§ 18 GTK geförderten und in den Jugendhilfeplan des Beklagten aufgenommenen \nTageseinrichtung für Kinder erfüllt der Kläger diese Voraussetzungen. Über Art und \nHöhe der Förderung entscheidet der Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen \nder verfügbaren Haushaltsmittel nach pflichtgemäßem Ermessen (§ 74 Abs. 3 Satz 1 \nSGB VIII); bei der Ausübung des Ermessens sind die besonderen \njugendhilferechtlichen Vorgaben, namentlich das jugendhilferechtliche \nGleichbehandlungsgebot (§ 74 Abs. 5 SGB VIII), die Orientierung an den Interessen \nder Betroffenen (§ 74 Abs. 4 SGB VIII) und der Grundsatz der Trägervielfalt (§ 3 \nAbs. 1 SGB VIII), zu beachten. \n\n47\n\nDie Versagung der beantragten Mittel begegnet schon in formeller Hinsicht \nBedenken. Nach § 71 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 Satz 1 SGB VIII hat der \nJugendhilfeausschuss im Rahmen der zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel über \nFörderanträge freier Jugendhilfeträger zu entscheiden. Es erscheint zweifelhaft, ob \ndie vorliegend gewählte Verfahrensweise hiermit in Einklang steht. Der \nJugendhilfeausschuss des Beklagten hat die Angelegenheit durch Beschluss vom \n19. August 1999 bis zu den allgemeinen Haushaltsberatungen vertagt und es dem \nRat überlassen, ob Mittel für eine Förderung des Klägers in Bezug auf den \nTrägeranteil zur Verfügung gestellt werden sollten; er hat damit keine eigene \nEntscheidung über den Antrag des Klägers getroffen. Mit Rücksicht auf die \nAusgestaltung des Haushaltsplans hätte er eine solche Entscheidung auch gar nicht \ntreffen können. Nach der vom Beklagten in beiden mündlichen Verhandlungen \ngeschilderten und für das Jahr 2000 durch den Haushaltsplan belegten \nVorgehensweise trifft der Rat die Entscheidungen über Förderanträge durch \nAufnahme einrichtungs- bzw. trägerbezogener Haushaltstitel in den Haushaltsplan \njeweils selbst, ohne dem Jugendhilfeausschuss in diesem Bereich eine \nEntscheidungsbefugnis zu belassen. Der Senat hat Bedenken, ob diese Praxis mit \nder in § 71 SGB VIII geregelten internen Aufgabenverteilung zwischen \nJugendhilfeausschuss und Rat zu vereinbaren ist. Danach hat der \nJugendhilfeausschuss in Fragen der Jugendhilfe nicht nur ein Anhörungs- und \nAntragsrecht (§ 71 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII), das hier durch die Vorlage des Entwurfs \nder Haushaltssatzung in der Ausschusssitzung am 3. Februar 2000 gewahrt wurde, \nsondern im Rahmen der von der Vertretungskörperschaft bereitgestellten Mittel, der \nvon ihr erlassenen Satzung und der von ihr gefassten Beschlüsse ein eigenes \nBeschlussrecht (§ 71 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII), das insbesondere die Verteilung der \nvom Rat für Zwecke der Förderung der freien Jugendhilfe bereitgestellten \nHaushaltsmittel betrifft (§ 71 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII). Da die von der politischen \nVertretungskörperschaft gefassten Beschlüsse in Fragen der Jugendhilfe, seien sie \nhaushaltsrechtlicher, sonstiger normativer oder schlicht jugendpolitischer Natur, im \nGrundsatz dem Beschlussrecht des Ausschusses vorgehen, gewinnt dieses seine \nkonkrete Gestalt und Reichweite allerdings erst im Zusammenspiel mit dem \nKommunalverfassungsrecht der Länder und der dort konstituierten Haushalts-, \nBeschluss- und Satzungsgewalt der politischen Vertretungskörperschaft. Letztere ist \nbefugt, bestimmte jugendpolitische Schwerpunkte zu setzen und dem Ausschuss \ndiesbezügliche Vorgaben zu machen, etwa Mittel für bestimmte Zwecke zu \nbinden.\n\n48\n\nVgl. Schellhorn, SGB VIII, KJHG, § 74 Rn. 27 \nund § 71 Rn. 18. \n\n49\n\nDem Jugendhilfeausschuss muss in Fragen der Jugendhilfe aber ein \nEntscheidungsbereich von \"substantiellem Gewicht\" verbleiben. \n\n50\n\nSo BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1994 \n- 5 C 30.91 -, BVerwGE 97, 223 (229 f.).\n\n51\n\nDaran fehlt es, wenn der Rat durch entsprechende Bestimmungen in der \nHaushaltssatzung eine Entscheidung des Jugendhilfeausschusses über die \nVerteilung der Mittel zur Förderung der freien Jugendhilfe insgesamt vorwegnimmt \noder vereitelt. \n\n52\n\nVgl. Wiesner, SGB VIII, § 74 Rn. 39; Steffan, in: \nLPK-SGB VIII, § 74 Rn. 28.\n\n53\n\nHiernach könnte die Behandlung des Förderantrags des Klägers durch Rat und \nJugendhilfeausschuss allenfalls dann zu rechtfertigen sein, wenn die Ausgestaltung \nder Haushaltsansätze für die Kindertageseinrichtungen nicht als \nAuswahlentscheidung zwischen den einzelnen um eine Förderung nachsuchenden \nTrägern solcher Einrichtungen, sondern lediglich als Ausdruck einer finanziellen bzw. \njugendhilferechtlichen Schwerpunktsetzung anzusehen sein sollte. Dafür mag \nsprechen, dass der Haushaltsplan für keine andere Kindertageseinrichtung freiwillige, \nsondern ausschließlich gesetzliche und vertragliche Betriebskostenzuschüsse \nvorsieht. Letztlich kann die Frage, ob die gesetzlichen Vorgaben für die \nZuständigkeitsverteilung eingehalten worden sind, aber dahingestellt bleiben, weil es \nhierauf nicht entscheidend ankommt.\n\n54\n\nDie Versagung der beantragten Förderung hält nämlich deshalb einer rechtlichen \nÜberprüfung nicht stand, weil der Beklagte das ihm als Träger der öffentlichen \nJugendhilfe nach § 74 SGB VIII eingeräumte Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat. \n\n55\n\nErmessen besteht in Bezug auf die ergänzende Förderung einer bereits nach \n§ 18 GTK bezuschussten Kindertageseinrichtung sowohl hinsichtlich der \nEntscheidung, ob der Träger eine solche Förderung überhaupt erhält (§ 74 Abs. 1 \nSGB VIII), als auch hinsichtlich der Entscheidung über Art und Höhe der Förderung \n(§ 74 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII). Das Ermessen ist nicht in der Weise gebunden, dass \ndem Förderantrag dem Grunde nach entsprochen werden müsste. Dem durch die \nSoll-Bestimmung in § 74 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz SGB VIII dem Träger der freien \nJugendhilfe bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen im Regelfall \neingeräumten Rechtsanspruch auf Förderung, \n\n56\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 15. Januar 1997 \n- 16 A 2389/96 -, FEVS 47, 394 (395); Preis/Steffan, \nAnspruchsrechte, Planungspflichten und \nFördergrundsätze im Kinder- und Jugendhilferecht, \nFuR 1993, 185 (188); a.A. OVG Berlin, Beschluss \nvom 14. Oktober 1998 \n- 6 S 94.98 -, FEVS 49, 368 (372),\n\n57\n\nträgt bereits das nordrhein-westfälische Landesrecht Rechnung. Das Gesetz \nüber Tageseinrichtungen für Kinder gewährleistet, dass Träger von \nTageseinrichtungen durch gesetzlich festgelegte Zuschüsse zu den Betriebskosten \nfinanziell gefördert werden; die Höhe der Förderung berücksichtigt - wenngleich \nnotwendigerweise in generalisierender Form - die rechtlichen Vorgaben des \nSGB VIII. So wird etwa bei der Bemessung der Eigenleistungen nach der \nunterschiedlichen Finanzkraft verschiedener Arten von Trägern differenziert, und \nSelbsthilfeinitiativen, bei denen regelmäßig eine besondere Orientierung an den \nInteressen der Betroffenen anzunehmen ist, werden in höherem Maße unterstützt \n(vgl. § 74 Abs. 3 Satz 3, Abs. 4 und § 4 Abs. 3 SGB VIII sowie § 18 Abs. 2 und 4 \nGTK). Einen Anspruch auf eine finanzielle Vollförderung sieht das Landesrecht nicht \nvor. Eine solche ist auch bundesrechtlich nicht geboten. \n\n58\n\nHiervon geht auch das BVerwG aus, vgl. Urteil \nvom 25. April 2002 - 5 C 18.01 -, BVerwGE 116, 226 \n(233); vgl. auch Stähr, Führt der Rechtsanspruch auf \neinen Kindergartenplatz zu einem Rechtsanspruch \nder freien Träger auf Finanzierung?, ZfJ 1998, 24 ff.; \nim Ergebnis ebenso: VGH C. .-Württ., Urteil vom 21. \nAugust 2002 \n- 2 S 2106/00 -, Juris, unter Hinweis auf das Urteil \ndes BVerfG vom 18. Juli 1967 - 2 BvF 3,4,5,6,7,8/62; \n2 BvR 139,140,334,335/62 -, BVerfGE 22, 180 (207 \nf.). \n\n59\n\nDies folgt aus § 74 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VIII, wonach der Regelanspruch auf \nFörderung voraussetzt, dass der Träger der freien Jugendhilfe eine angemessene \nEigenleistung erbringt. Eine auf Kindergärten bezogene Ausnahme von diesem \nGrundsatz sieht das Gesetz weder in § 74 noch in den §§ 22 ff. SGB VIII vor.\n\n60\n\nAnders wohl Nds. OVG, Beschluss vom 16. Juni \n1997 - 4 M 1219/97 -, FEVS 48, 213 (216 ff.). \n\n61\n\nBesteht demnach keine gesetzliche Pflicht, eine bereits nach den \nlandesrechtlichen Vorschriften bezuschusste Kindertageseinrichtung zusätzlich nach \n§ 74 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII finanziell zu fördern, steht die Entscheidung über das \n\"Ob\" und das \"Wie\" der begehrten Förderung im Ermessen des Beklagten. Die \nAusübung des Ermessens ist einer gerichtlichen Überprüfung in den Grenzen des \n§ 114 Satz 1 VwGO zugänglich. Es handelt sich nicht um eine der gerichtlichen \nKontrolle entzogene politische Entscheidung. Insbesondere die kinder- und \njugendhilferechtlichen Bindungen, die der Träger der öffentlichen Jugendhilfe zu \nbeachten hat, schließen eine Entscheidung nach freiem politischen Belieben \naus.\n\n62\n\nGegenstand der Prüfung, ob die Ermessensentscheidung frei von Rechtsfehlern \nist, sind hier ausschließlich die in dem Bescheid vom 17. Januar 2002 \nwiedergegebenen Ermessenserwägungen. Auch unter Berücksichtigung von § 114 \nSatz 2 VwGO, wonach die Verwaltungsbehörde Ermessenserwägungen hinsichtlich \ndes Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen \nkann, sind weder die Ausführungen des Beklagten im erstinstanzlichen \nKlageverfahren noch die Ausführungen seiner Prozessbevollmächtigten in der \nBerufungserwiderung in den Blick zu nehmen. Der Einbeziehung des \nerstinstanzlichen Beklagtenvorbringens steht schon entgegen, dass § 114 Satz 2 \nVwGO nur den Fall der Ergänzung einer bereits vorhandenen \nErmessensbegründung, nicht aber die vollständige Nachholung oder die \nAuswechslung der die Ermessensentscheidung tragenden Gründe erfasst. \n\n63\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 16. Juni 1997 \n- 3 C 22.96 -, BVerwGE 105, 55 (59), und vom 5. Mai \n1998 - 1 C 17.97 -, BVerwGE 106, 351 (365), und \nBeschluss vom 14. Januar 1999 \n- 6 B 133.98 -, NJW 1999, 2912; OVG NRW, Urteil \nvom 18. Juni 2002 - 15 A 1958/01 -, NWVBl. 2002, \n384 (388).\n\n64\n\nDa der Beklagte zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung noch keinen \nVerwaltungsakt erlassen hatte, kam eine Ergänzung der \"Ermessenserwägungen \nhinsichtlich des Verwaltungsaktes\" seinerzeit nicht in Betracht. Nachdem der \nBeklagte während des zweitinstanzlichen Verfahrens den Antrag des Klägers \nnunmehr durch Bescheid vom 17. Januar 2002 abgelehnt hat, scheidet ein Rückgriff \nauf die erstinstanzliche Klageerwiderung ebenfalls aus. Denn der Beklagte muss \nsich an dem Inhalt des Bescheides festhalten lassen, den er ersichtlich zu dem \nZweck erlassen hat, den bis dahin vorliegenden Begründungsmangel seiner \nEntscheidung zu heilen. Erwägungen, die in einem solchen Bescheid, der gerade \nder Nachholung einer bislang fehlenden Ermessensbegründung dienen soll, nicht \nangesprochen werden, sind nicht als für die Ermessensausübung maßgeblich \nzugrundezulegen.\n\n65\n\nNichts anderes gilt im Ergebnis hinsichtlich der anwaltlichen Ausführungen im \nBerufungsverfahren, und zwar auch dann, wenn man entsprechend dem Vortrag des \nProzessbevollmächtigten des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem \nSenat annimmt, dass die Berufungserwiderungsschrift, die eher auf eine \nVerteidigung der angefochtenen Entscheidung zu zielen scheint, als Ergänzung der \nErmessenserwägungen i.S.v. § 114 Satz 2 VwGO zu verstehen sein soll. Das \nanwaltliche Vorbringen im Berufungsverfahren kann nicht als Ermessensergänzung \ngewertet werden, weil hierzu nur der nach dem jeweiligen Fachrecht zuständige \nEntscheidungsträger befugt ist. § 114 Satz 2 VwGO regelt lediglich, dass einer \nErgänzung von Ermessenserwägungen prozessuale Hindernisse nicht \nentgegenstehen; die Frage, ob das Nachschieben von Gründen in der Sache \nzulässig ist, beantwortet sich hingegen nach dem jeweils einschlägigen materiellen \nRecht und dem Verwaltungsverfahrensrecht.\n\n66\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 5. Mai 1998 \n- 1 C 17.97 -, BVerwGE 106, 351 (364).\n\n67\n\nEntsprechend den obigen Ausführungen zur Zuständigkeit kommt eine \nErgänzung der Ermessensbegründung daher nur hinsichtlich solcher Erwägungen in \nBetracht, die Gegenstand der - damaligen oder neuerlichen - Befassung des \nJugendhilfeausschusses bzw. des Rates mit dem Förderantrag waren. Die auf \nAnforderung des Senats vom Beklagten vorgelegten diesbezüglichen Unterlagen \ngeben indessen keinen Anhalt dafür, dass die in der Berufungserwiderungsschrift \nneu angesprochenen Aspekte von den genannten Gremien erwogen worden wären. \nDies macht der Beklagte auch nicht geltend.\n\n68\n\nDie in dem angefochtenen Bescheid wiedergegebenen Ermessenserwägungen, \ndie danach allein in den Blick zu nehmen sind, sind, wenn man sie wörtlich versteht, \nbereits deshalb fehlerhaft, weil sie auf der unzutreffenden Annahme beruhen, es \nstünden keine Mittel für freiwillige Zuwendungen an freie Jugendhilfeträger zur \nVerfügung. Dabei wird der Begriff der freiwilligen Zuwendungen als Gegenbegriff zu \nden gesetzlichen Zuschüssen verwendet. Tatsächlich weist der vom Beklagten \nauszugsweise vorgelegte Haushaltsplan 2000 unter den Gliederungspunkten 45 \n\"Jugendhilfe nach dem KJHG\" und 46 \"Einrichtungen der Jugendhilfe\" aber durchaus \nHaushaltsansätze auf, die keine gesetzlichen Zuschüsse, sondern im Ermessen \nstehende Zuwendungen zur Förderung der freien Jugendhilfe i.S.v. § 74 SGB VIII \nbetreffen, z.B. Zuschüsse an Jugendverbände und sonstige Träger für Kinder- und \nJugenderholung (Haushaltsstelle 1.451.7170.02.0: 36.000 DM), Zuschüsse an \nJugendverbände und sonstige Träger für internationale Jugendbegegnungen \n(1.451.7170.03.9: 4.000 DM); Zuschüsse an Jugendverbände und sonstige Träger \nfür Mitarbeiterfortbildung (1.451.7170.04.7: 2.000 DM), Zuschuss für die kirchliche \nEhe- und Lebensberatungsstelle in I. /C. P. (1.453.7170.03.5: 1.000 DM), \nZuschüsse an Einrichtungen der Jugendarbeit (Haushaltsstelle 460, Deutsches \nJugendherbergswerk, Kinderschutzbund, Jugendverbände, Verein \"X. \", \ninsgesamt 116.700,- DM), Zuschüsse an einen f. Kindergarten für \nSprachförderung (1.464.6108.03.0: 8.000 DM) und Betriebskostenzuschüsse \nzugunsten der Kindertageseinrichtungen der f. Kirche (1.464.7171.03.7: \n731.000 DM) sowie der B. (1.464.7171.05.3: 59.700 DM und \n1.464.7171.11.8: 107.300 DM). Auch die letztgenannten, im Haushaltsplan als \n\"Betriebskostenzuschüsse - vertraglicher Anteil -\" bezeichneten Mittel haben als \nMaßnahmen zur Förderung der freien Jugendhilfe ihre rechtliche Grundlage in § 74 \nSGB VIII. Dass sie aufgrund öffentlich-rechtlicher Verträge, nicht aufgrund jährlicher \nBewilligungsentscheidungen gewährt werden, ändert daran nichts. \n\n69\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Juni 2001 \n- 12 A 3045/99 -, FEVS 53, 175 (176 f.).\n\n70\n\nInsgesamt sah der Haushaltsplan 2000 demnach Mittel zur Förderung der freien \nJugendhilfe in Höhe von mehr als 1.000.000 DM vor, so dass die Aussage in dem \nBescheid vom 17. Januar 2002, Haushaltsmittel für freiwillige Zuwendungen an freie \nJugendhilfeträger hätten nicht bereitgestellt werden können, unzutreffend ist. \n\n71\n\nVor dem Hintergrund der bei Erlass dieses Bescheides im gerichtlichen \nVerfahren bereits ausgetauschten Argumente liegt es allerdings trotz der weit \ngefassten Formulierung näher, dass der Beklagte lediglich zum Ausdruck bringen \nwollte, es stünden keine Mittel zur Verfügung, um Kindertageseinrichtungen über \ngesetzliche und vertragliche Leistungspflichten hinaus zu fördern. Doch auch wenn \nman den Bescheid vom 17. Januar 2002 in diesem Sinne versteht, hält er einer \nrechtlichen Überprüfung nicht stand. Da die für die Förderung der freien Jugendhilfe \ninsgesamt verfügbaren Haushaltsmittel den Rahmen der nach § 74 Abs. 3 SGB VIII \nzu treffenden Ermessensentscheidung vorgeben, hätte auch erwogen werden \nmüssen, ob und in welchem Umfang durch Einsparungen im Bereich der sonstigen \nJugendhilfe, für die ca. 160.000 DM vorgesehen waren, Mittel hätten freigesetzt \nwerden können, um so eine Ungleichbehandlung zwischen vertraglich abgesicherten \nund nicht vertraglich abgesicherten Trägern von Kindertageseinrichtungen zu \nvermeiden oder zumindest abzumildern. Dass derartige Überlegungen angestellt \nworden wären, lässt die Begründung des angefochtenen Bescheides nicht erkennen. \n\n72\n\nAuch unter Zugrundelegung des Vorbringens des Beklagten in der mündlichen \nVerhandlung vor dem Senat kann nicht angenommen werden, dass für eine solche \nAbwägung kein Raum gewesen wäre. Denn nicht allen für die Förderung anderer \nTräger der freien Jugendhilfe vorgesehenen Haushaltsansätzen standen \nentsprechende rechtliche Verpflichtungen gegenüber. Soweit der Beklagte zur \nFörderung insbesondere nach den §§ 12, 74 Abs. 1 SGB VIII gesetzlich verpflichtet \nwar, handelt es sich jeweils nur um dem Grunde nach bestehende Ansprüche, so \ndass bezüglich der Höhe der Fördermittel gleichwohl noch eine abwägende \nEntscheidung möglich war. Vertragliche Bindungen bestanden nach Angaben des \nBeklagten nur teilweise. Soweit die Leistungen auf Richtlinien beruhten, die vom \nJugendhilfeausschuss beschlossen und vom Rat genehmigt worden waren, hätte \nwegen der Knappheit der verfügbaren Haushaltsmittel in Betracht gezogen werden \nmüssen, die betreffenden Richtlinien zu ändern. Hierzu war der Beklagte befugt, da \nes sich um von ihm selbst gesetzte Richtlinien handelte. \n\n73\n\nObgleich die danach verbleibenden Entscheidungsspielräume gering gewesen \nsein mögen, beruhte die Versagung der beantragten Förderung des Klägers letztlich \nnicht darauf, dass dem Antrag wegen fehlender Haushaltsmittel nicht entsprochen \nwerden konnte, sondern darauf, dass der Kläger nicht berücksichtigt werden sollte. \nDiese Auswahlentscheidung hätte sich an den Maßstäben des Kinder- und \nJugendhilferechts orientieren müssen. \n\n74\n\nVgl. zu diesen Maßstäben: BVerwG, Urteil vom \n25. April 2002 - 5 C 18.01 -, BVerwGE 116, 226 (231 \nff.).\n\n75\n\nDass dies geschehen ist, lässt sich dem Bescheid nicht entnehmen. Eine \nAuswahlentscheidung nach pflichtgemäßem Ermessen muss vielmehr nachgeholt \nwerden.\n\n76\n\nZugleich mit Blick auf diese erneute Ermessensentscheidung bleibt festzuhalten, \ndass die Versagung der Förderung sich nicht deshalb als ermessensfehlerhaft \nerweist, weil der Beklagte eine Kündigung der mit der f. Kirche und der \nB. geschlossenen Verträge nicht erwogen hat. Das jugendhilferechtliche \nGleichbehandlungsgebot (§ 74 Abs. 5 SGB VIII) gebietet, bei der Entscheidung über \ndie Verteilung von Fördermitteln auf die Träger gleichartiger Maßnahmen auch \nbestehende Möglichkeiten einer Kündigung von Verträgen in Erwägung zu ziehen, \ndie mit einzelnen dieser Träger geschlossen wurden.\n\n77\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Juni 2001 \n- 12 A 3045/99 -, FEVS 53, 175 (177).\n\n78\n\nDas hat der Beklagte - anscheinend bis heute - nicht getan. Bezogen auf das \nhier in Rede stehende Jahr 2000 wird dies indessen noch nicht \nentscheidungserheblich. Der Vertrag mit dem F. Kirchenkreis war nach \nseinem § 9 zunächst bis zum 31. Dezember 1998 geschlossen. Er verlängert sich \num jeweils drei Jahre, falls er nicht ein Jahr vorher schriftlich gekündigt wird; eine \nsolche Kündigung ist auch hinsichtlich einzelner Kindergärten möglich. Die \nKündigung hätte demnach bereits bis zum Ende des Jahres 1997 erklärt werden \nmüssen, wenn sie schon für das Haushaltsjahr 2000 hätte wirksam werden sollen. \nEs kann indessen nicht angenommen werden, dass eine Notwendigkeit, den Vertrag \nzu kündigen, schon im Jahr 1997 abzusehen war; hiergegen spricht, dass der \nBeklagte die freiwillige Förderung von Kindertageseinrichtungen erst im Jahr 1999 \neingestellt hat. Die mit der B. bestehenden Verträge konnten mit Wirkung \nfür das Jahr 2000 noch nicht gekündigt werden. Der den Kinderhort betreffende, im \nJahr 1991 geschlossene Vertrag lief zunächst bis zum 31. Dezember 2001; seither \nist er jährlich kündbar (vgl. § 5 des Vertrages). Der im Jahr 1995 für eine Dauer von \n33 Jahren geschlossene Vertrag über die Errichtung und den Betrieb einer \nKindertageseinrichtung sieht eine Kündigungsmöglichkeit nur für den Fall der \nVerletzung vertraglicher Pflichten oder schwerer dauerhafter Zerwürfnisse vor (vgl. \n§ 8 des Vertrages). \n\n79\n\nDer Senat vermag auch nicht zu erkennen, dass der Beklagte schon durch den \nAbschluss der genannten Verträge seinen finanziellen Handlungsspielraum \nsachwidrig derart eingeschränkt hätte, dass jede jetzige Ermessensentscheidung, \ndie diese vertraglichen Verpflichtungen als Differenzierungskriterium berücksichtigt, \ndeshalb ihrerseits fehlerhaft erscheinen müsste. Allerdings setzt sich - ebenso wie \neine gleichheits- und damit rechtswidrige Verteilung der Mittel im Haushaltsplan die \nRechtswidrigkeit der nachfolgenden Verteilungsentscheidung zur Folge hat -, \n\n80\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Juni 2001 \n- 12 A 3045/99 -, FEVS 53, 175 (177),\n\n81\n\nauch eine in der Vergangenheit fehlerhaft getroffene Entscheidung, durch die die \nErmessensausübung für spätere Haushaltsjahre in rechtswidriger Weise \nvorweggenommen wird, in jeder daraus folgenden Entscheidung fort. Die in der \nmündlichen Verhandlung ergänzend erläuterten Umstände lassen den Abschluss der \nVerträge jedoch als nicht sachwidrig erscheinen.\n\n82\n\nEin nachvollziehbares Bedürfnis für die vertragliche Absicherung der von dem \nf. Kirchenkreis betriebenen Kindergärten folgt ohne weiteres daraus, dass \ndeutlich mehr als die Hälfte der in C. P. vorhandenen Einrichtungen in \nkirchlicher Trägerschaft steht. Mithin musste der Beklagte auch mit Blick auf seine \njugendhilferechtliche Gesamtverantwortung ein Interesse daran haben, diesen vor \nallem für die flächendeckende wohnortnahe Versorgung bedeutsamen Bestand \nlängerfristig zu erhalten. Da die Kirche immerhin noch erhebliche Eigenleistungen zu \ntragen hat, nämlich 10 % der Betriebskosten sowie die Verwaltungskosten, lässt sich \nkeine unangemessene Begünstigung dieses Trägers feststellen.\n\n83\n\nAls problematisch mögen hingegen zunächst die Verträge mit der B. \nerscheinen. Dies gilt vor allem für die vertragliche Regelung über den Umfang der \nFörderung. Die B. hat letztlich nur geringe finanzielle Eigenleistungen zu \nerbringen, weil der Beklagte sich zu einer Förderung in Höhe von 100 % der \nPersonal- und Sachkosten zuzüglich eines Aufschlages zur Deckung der \nVerwaltungskosten verpflichtet hat. Beim Träger verbleiben danach allenfalls ein \nsehr kleiner Anteil der Verwaltungskosten sowie Kosten für Aus- und Weiterbildung \nder Mitarbeiter. Diese Bedenken greifen aber letztlich nicht durch. Die Vereinbarung \neiner derart hohen öffentlichen Förderung verstößt nicht gegen das Gesetz. Zwar \nknüpft § 74 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VIII den Anspruch auf eine Förderung daran, \ndass der Träger angemessene Eigenleistungen erbringt; dies schließt eine freiwillige \nFörderung trotz fehlender oder nur geringfügiger Eigenleistungen aber nicht \nzwingend aus. Jedenfalls unter Berücksichtigung der in der mündlichen Verhandlung \nvom Beklagten abgegebenen Erläuterungen beruhte der Abschluss der Verträge \nauch nicht auf sachwidrigen Erwägungen. Hinsichtlich des Vertrages aus dem Jahr \n1991 folgt dies daraus, dass die Einrichtung eines Kinderhorts mit Anbindung an das \nSchulzentrum Nord politisch gewollt war, aber nur ein Träger, nämlich die \nB. , bereit war, das Projekt zu verwirklichen, und dies auch nur zu den \ngenannten Bedingungen. Der Vertrag aus dem Jahr 1995, der sich auf den Betrieb \neiner damals neu zu errichtenden Kindertagesstätte bezieht, war untrennbar mit dem \nAbschluss eines Erbbaurechtsvertrages verbunden und bedingte deshalb eine \nVertragslaufzeit, die über den Zeitraum hinausreicht, für dessen Dauer die \nEntwicklung der Finanzlage der Stadt vorauszusehen war. Der Beklagte war auch \nnicht gehalten, unter den Trägern, die bereit waren, die Tagesstätte zu errichten und \nzu betreiben, denjenigen auszuwählen, der die geringste öffentliche Förderung \nverlangte; derartigen wirtschaftlichen Überlegungen räumt das SGB VIII keinen \nhervorgehobenen Stellenwert ein. Vor dem Hintergrund, dass kein Träger gewillt \nwar, eine geringere als eine 100 %-ige Förderung zu akzeptieren, vermag der Senat \nin der darüber hinaus zu Gunsten der B. vereinbarten Förderung in Höhe \nvon 3 % der Personalkosten keine unangemessene und daher ermessensfehlerhafte \nBevorzugung der B. zu Lasten anderer Träger der freien Jugendhilfe zu \nerkennen, wenn - wie der Beklagte schlüssig vorgetragen hat - die Entscheidung \ndeshalb für die B. ausgefallen ist, weil deren pädagogisches Konzept dem \nJugendhilfeausschuss besonders zusagte.\n\n84\n\nIm Hinblick auf die Neubescheidung weist der Senat ergänzend darauf hin, dass \ndie Erwägungen, mit denen der Beklagte seine Entscheidung gegen eine freiwillige \nFörderung des Klägers im gerichtlichen Verfahren zu begründen versucht hat, nicht \nfrei von Ermessensfehlern sind. Unzutreffend sind zunächst seine Ausführungen zur \nBerechnung der Sachkostenpauschale; die diesbezügliche Rechtsänderung trat \nnämlich bereits am 1. Januar 1999 in Kraft (vgl. Art. 2 der Verordnung zur Änderung \nder Verordnung zur Regelung der Gruppenstärken und über die Betriebskosten nach \ndem Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder, Betriebskostenverordnung - BKVO \n-, vom 17. Dezember 1998, GV NRW S. 706). Soweit der Beklagte die \nAuswahlentscheidung mit Blick auf das jugendhilferechtliche \nGleichbehandlungsgebot begründet hat, sind die Erwägungen ebenfalls nicht \nfehlerfrei. Nach § 74 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII sind bei der Förderung gleichartiger \nMaßnahmen mehrerer Träger unter Berücksichtigung ihrer Eigenleistungen gleiche \nGrundsätze und Maßstäbe anzulegen. Der Beklagte geht zu Unrecht davon aus, \ndass es bereits an der Vergleichbarkeit der von dem Kläger und den beiden \ngeförderten Trägern betriebenen Tageseinrichtungen fehle. Maßnahmen freier \nTräger sind bereits dann gleichartig i.S.v. § 74 Abs. 5 SGB VIII, wenn es sich von der \nZielrichtung her um eine im wesentlichen vergleichbare Tätigkeit auf dem Gebiet der \nJugendhilfe handelt.\n\n85\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Dezember 1995 \n- 16 A 5462/94 -, OVGE 45, 158 (159) = NWVBl. \n1996, 310 (311).\n\n86\n\nSoweit der Beklagte vorgetragen hat, die B. sei besonders \nförderungswürdig, weil sie den einzigen Hort betreibe, trifft dies allenfalls bei formaler \nBetrachtung zu, die aber nicht ausschlaggebend sein kann. Aus dem \nJugendhilfeplan geht hervor, dass die Einrichtung des Klägers nicht nur die Aufgabe \neines Kindergartens i.S.v. § 2 GTK, sondern auch eines Horts i.S.v. § 3 GTK erfüllt, \nso dass eine vergleichbare Tätigkeit vorliegt. Das Vorhandensein von Verträgen ist \nfür die Frage der Gleichartigkeit irrelevant. \n\n87\n\nDas Argument, es bestehe eine große Nachfrage nach Kindergartenplätzen in \nkirchlichen Einrichtungen, ist zwar nach § 74 Abs. 4 SGB VIII beachtlich. Es ist aber \nnichts dafür vorgetragen worden, dass die vom Kläger angebotenen Plätze in \ngeringerem Maße auf Nachfrage stoßen; die durchgängig hohe Auslastung der \nEinrichtung und die ungewöhnlich langen Öffnungszeiten sprechen für das \nGegenteil. \n\n88\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 25. April 2002 \n- 5 C 18.01 -, BVerwGE 116, 226 (232).\n\n89\n\nDer Beklagte ist nach alldem zu verpflichten, den Förderantrag neu zu \nbescheiden und dabei die dargelegte Rechtsauffassung des Senats zu beachten. \nEine Verpflichtung zur Übernahme des Trägeranteils, wie sie der Kläger darüber \nhinaus erstrebt, kann hingegen nicht erfolgen. Denn das Ermessen des Beklagten ist \nnicht in der Weise reduziert, dass nur eine Förderung in Höhe des vom Kläger \nbegehrten Betrages rechtmäßig wäre. Anhaltspunkte hierfür sind nicht erkennbar.\n \nDer Hilfsantrag kommt nicht zum Tragen, da er ersichtlich nur für den Fall gestellt ist, \ndass der Hauptantrag wegen einer Erledigung des Förderbegehrens unzulässig \nist.\n\n90\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 155 Abs. 1 Satz 1, 188 Satz 2 \nVwGO. Dabei erscheint dem Senat das Unterliegen des Klägers hinsichtlich des \nVerpflichtungsbegehrens mit einem Drittel der Kosten angemessen bewertet. Die \nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. den \n§§ 708 Nr. 11 und 711 ZPO.\n\n91\n\nDer Senat lässt die Revision nicht zu, weil die Voraussetzungen des § 132 \nAbs. 2 VwGO nicht vorliegen.\n\n92","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/291790","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-07-10/16-a-2822-01","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":26},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":7},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":2},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/291790","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/291790","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-07-10/16-a-2822-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/291790","retrieved":"2026-07-09 03:12:04.246422+00:00"}}