{"status":"available","doknr":"OLD291814","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:0710.13C22.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-07-10","aktenzeichen":"13 C 22/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen. \n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.000,-- EUR \nfestgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDas Beschwerdevorbringen führt nicht zu einer Änderung des angefochtenen \nBeschlusses zu Gunsten des Antragstellers. Der Senat hat bereits entschieden,\n\n3\n\nvgl. Beschlüsse vom 20. Februar 2003 - 13 C 9/03 \n\n4\n\nu. a. - (ZM, WS 2002/03, Uni Düsseldorf), \n\n5\n\ndass die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Festlegung des \nKrankenversorgungsabzuges (§ 9 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. c KapVO in der Fassung vom \n31. Januar 2002, GV.NRW. S. 82) in einem Eilverfahren nicht zu überprüfen sei, \nzumal Anhaltspunkte dafür, dass diese Bestimmung nicht mehr vom \nRegelungsermessen des Normgebers gedeckt sei und als willkürlich angesehen \nwerden müsste, nicht erkennbar seien. Daran wird festgehalten. Nach der genannten \nNeuregelung sieht der Senat im summarischen Verfahren keinen Anlass mehr dafür \n- wie vor dem 8. März 2002 -, für befristet beschäftigte Wissenschaftliche Angestellte \nin der Lehreinheit Zahnmedizin eine Regellehrverpflichtung von 5 DS anzunehmen, \nwie dies nach den Beschlüssen vom 10. April 2001 - 13 C 17/01 u.a. - der Fall war. \nDiese Rechtsprechung ist in Übereinstimmung mit dem angefochtenen Beschluss \nnach der Änderung der Kapazitätsverordnung vom 31. Januar 2002 nicht mehr \nanzuwenden. \n\n6\n\nEine Regellehrverpflichtung von 5 DS für Wissenschaftliche Angestellte lässt sich \nauch nicht daraus ableiten, dass nach der - unsubstantiierten - Behauptung der \nBeschwerde in der Lehreinheit Zahnmedizin von Wissenschaftlichen Angestellten \nerhebliche Überstunden gemacht würden, die bei dem Krankenversorgungsabzug \n(vermindernd) und bei der Regellehrverpflichtung (zuvor erhöhend) zu \nberücksichtigen seien. Ob und in welchem Umfang der Verordnungsgeber die \nÜberstundenproblematik bei seiner Rechtsänderung hat einfließen lassen, gehört zu \neiner in einem Hauptsacheverfahren vorzunehmenden Überprüfung; deshalb ist auch \ndem Beweisbegehren nicht nachzugehen.\n\n7\n\nDer vom Ministerium angesetzte Wert von gerundet 1,20 DS gemäß § 11 KapVO \nwird zwar mit der Beschwerde angegriffen, jedoch erscheint dies unsubstantiiert; \ninsbesondere ist nicht dargelegt, dass 1,2 DS mehr zu einem weiteren Studienplatz \ngeführt hätte. Dies wäre auch nicht der Fall gewesen (292,57 x 2 : 5,85 = \n100,02).\n\n8\n\nSoweit schließlich der Schwundfaktor 1,0 (früher 0,99) beanstandet wird, bedarf \ndies keiner weiteren Aufklärung: Die konkludente Behauptung, die Universität habe \nin höheren Fachsemestern über die festgesetzte Zulassungszahl hinaus \nQuereinsteiger aufgenommen und dies sei rechtswidrig, widerspricht nämlich der \nRechtsprechung des Senats, nach der das Kapazitätsrecht ein zwingendes Vorrecht \nvon Studienanfängern vor Bewerbern um einen Studienplatz in höheren Semestern, \ndem durch ein bestimmtes Schwundausgleichsmodell zu entsprechen wäre, nicht \nvorsieht (vgl. die genannten Beschlüsse vom 20. Februar 2003). Dieser Gedanke gilt \nauch hier. Zwar benutzt die Antragsschrift den Begriff \"Quereinsteiger\" nicht, doch \nkommen der Sache nach hauptsächlich solche in Betracht. Die Auswirkung einer \nfrüheren Aufnahme von mehr Studienanfängern als durch Verordnung festgesetzt \nwegen sog. \"Überbuchung\" durch die ZVS wäre bei summarischer Betrachtung \nebenso wenig rechtswidrig wie die Berücksichtigung von rückkehrenden \nBeurlaubten.\n\n9\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung \nentspricht der ständigen Praxis des Senats. \n\n10\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n11","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/291814","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-07-10/13-c-22-03","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/291814","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/291814","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-07-10/13-c-22-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/291814","retrieved":"2026-07-09 03:12:06.592928+00:00"}}