{"status":"available","doknr":"OLD291813","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:0710.10B629.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-07-10","aktenzeichen":"10 B 629/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des \nVerwaltungsgerichts Düsseldorf vom 21. Februar 2003 wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die \naußergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind erstattungsfähig.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nAus den in der Beschwerdeschrift dargelegten Gründen, die der Senat gemäß \n§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, ergibt sich nicht, dass die \nEntscheidung des Verwaltungsgerichts abzuändern oder aufzuheben ist.\n\n4\n\nDas Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers auf Anordnung der \naufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs vom 18. Dezember 2002 gegen die \ndem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 14. November 2002 zur Errichtung \neines Gebäudes für Bootsverleih, Ausschank von Getränken und Abgabe \"kl. \nSpeisen\" abgelehnt. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht zutreffend darauf \nabgestellt, ob die Baugenehmigung Nachbarrechte des Antragstellers verletzt, \ndessen Grundstück ca. 30 m südwestlich des Bauvorhabens des Antragstellers \nliegt.\n\n5\n\nOb ein Verstoß gegen eine Bestimmung des öffentlichen Baurechts \nnachbarrechtliche Abwehransprüche gegen die erteilte Baugenehmigung auslöst, \nbeurteilt sich allein nach dem Schutzzweck der verletzten Norm. Dient eine Norm \nnicht zumindest auch den Interessen betroffener Nachbarn, so kann eine unter \nVerstoß gegen diese Norm erteilte Baugenehmigung ein Abwehrrecht des Nachbarn \nauch dann nicht begründen, wenn das Vorhaben den Nachbarn tatsächlich \nbeeinträchtigt. Dies gilt selbst dann, wenn sich die Behörde bewusst über das \ngeltende Recht hinwegsetzt, denn durch die Umstände der Rechtsanwendung wird \nder Schutzzweck der Norm nicht berührt. Fehlt es aber an der Verletzung einer \nbesonderen nachbarschützenden Vorschrift, so hat der Nachbar - wie jeder andere \nBürger - keinen Rechtsanspruch darauf, dass die Verwaltungsbehörde rechtmäßig \nhandelt.\n\n6\n\nSo ausdrücklich BVerwG, Beschluss vom 28. Juli \n1999 - 4 B 94.94 -, BRS 56 Nr. 163.\n\n7\n\nDer Antragsteller kann sich deshalb dann nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die \nerteilte Baugenehmigung objektiv rechtswidrig ist, wenn die verletzte Bestimmung \ndes objektiven Rechts nicht drittschützend ist. Ein solcher objektiver Rechtsverstoß \nliegt allerdings darin, dass das Vorhaben des Beigeladenen mit den Festsetzungen \ndes maßgeblichen Bebauungsplans Nr. 5376/18 der Stadt E. nicht vereinbar ist. \nDieser Bebauungsplan setzt für den Bereich, in dem das Vorhaben verwirklicht \nwerden soll, eine öffentliche Grünfläche fest. Eine - wie hier - ohne nähere \nZweckbestimmung festgesetzte Grünfläche darf keiner Nutzung zugeführt werden, \ndie über die bloße Begrünung hinaus geht,\n\n8\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 16. Februar 1973 \n- IV C 66.69 -, BRS 27 Nr. 5 und vom 21. Juni \n1974 - IV C 14.74 -, BRS 28 Nr. 138,\n\n9\n\nund lässt damit das angegriffene Vorhaben des Beigeladenen nicht zu.\n\n10\n\nInsoweit hat das Verwaltungsgericht von dem zutreffenden Ansatz ausgehend \naber festgestellt, die Festsetzung dieser Grünfläche durch den Bebauungsplan \nNr. 5376/18 der Stadt E. habe keine drittschützende Wirkung. Das dagegen \ngerichtete Vorbringen des Antragstellers, die Grünfläche solle auch der Erholung der \nAnwohner dienen und insbesondere einen Schutzraum zum Abbau des \nStraßenlärms von der I. straße bieten, genügt schon nicht den Anforderungen an \ndie Darlegung von Beschwerdegründen, weil der Antragsteller insoweit lediglich zu \neiner vom Verwaltungsgericht abweichenden Bewertung gelangt und nicht \nsubstantiiert ausführt, dass diese Bewertung Ergebnis der Auslegung des \nBebauungsplans ist. Darauf kommt es aber an. Inwieweit Festsetzungen eines \nBebauungsplans Drittschutz vermitteln, muss nämlich diesen selbst durch Auslegung \ndes Bebauungsplans entnommen werden.\n\n11\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 19. September 1986 \n- 4 C 8.84 -, BRS 46 Nr. 173.\n\n12\n\nDabei kommt den bundesrechtlichen Vorgaben der Baunutzungsverordnung, deren \nVorschriften sich - mit Ausnahme von § 15 BauNVO - (nur) an die planende \nGemeinde richten,\n\n13\n\nBVerwG, Urteil vom 16. September 1993 \n- 4 C 28.91 -, BRS 55 Nr. 110,\n\n14\n\nbesondere Bedeutung zu. Soweit Festsetzungen danach bereits bundesrechtlich \nnachbarschützend sind, schließt die Festsetzungsermächtigung ein, dass die \nFestsetzung grundsätzlich nachbarschützend sein muss. Eine nicht \nnachbarschützende Festsetzung würde gegen das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 6 \nBauGB verstoßen.\n\n15\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 16. September 1993, \na.a.O.\n\n16\n\nWeil im Regelfall davon auszugehen ist, dass die Gemeinde keine von der \nBaunutzungsverordnung abweichenden Festsetzungen treffen will - in diesem Fall \nwären die Festsetzungen nichtig -, ist eine Festsetzung in einem Bebauungsplan im \nAllgemeinen nachbarschützend, wenn ihr aufgrund Bundesrechts \nnachbarschützende Wirkung zukommen muss. Insoweit hat die Festsetzung von \nBaugebieten gemäß §§ 2 - 11 BauNVO durch Bebauungsplan kraft Bundesrechts \ngrundsätzlich nachbarschützende Funktion.\n\n17\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 16. September 1993, \na.a.O.\n\n18\n\nZu diesen Festsetzungen zählt die Festsetzung einer öffentlichen Grünfläche \nnach § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB nicht. Ihr kommt nicht schon kraft Bundesrechts \nnachbarschützende Wirkung zu, sondern nur dann, wenn sie nach dem aus dem \nBebauungsplan ersichtlichen Willen des Plangebers drittschützend sein soll. Dazu \nfehlt es - wie oben ausgeführt - schon an hinreichenden Darlegungen in der \nBeschwerdebegründung.\n\n19\n\nDas Vorbringen in der Beschwerdeschrift stellt auch die Ausführungen des \nVerwaltungsgerichts zur Vereinbarkeit des Vorhabens mit dem planungsrechtlichen \nGebot der Rücksichtnahme nicht durchgreifend in Frage. Ein generelles, von \nEinzelvorschriften losgelöstes Rücksichtnahmegebot besteht nicht. Vielmehr existiert \nein Rücksichtnahmegebot als Grundlage für Abwehransprüche von Nachbarn nur \ninsoweit, als es Ausdruck im materiellen-öffentlichen Recht gefunden hat.\n\n20\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 30. September 1983 \n- 4 C 34.78 -, BRS 40 Nr. 206; Hahn/Schulte, \nÖffentlich-rechtliches Baunachbarrecht, Rn. 18.\n\n21\n\nIm vorliegenden Fall ist das Rücksichtnahmegebot nach Maßgabe des \nentsprechend anzuwendenden § 31 Abs. 2 BauGB zu beachten. § 31 Abs. 2 BauGB \ndient gerade auch dem Nachbarschutz, weil nach dieser Bestimmung die Erteilung \neiner Befreiung ausdrücklich auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen zu \nerfolgen hat. Auch die Befreiung von einer nicht nachbarschützenden Festsetzung \nkann dem Nachbarn deshalb einen Abwehranspruch vermitteln, wenn die Behörde \nbei ihrer Ermessensentscheidung über die vom Bauherrn beantragte Befreiung nicht \ndie gebotene Rücksicht auf die Interessen des Nachbarn genommen hat.\n\n22\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 19. September 1986 \n- 4 C 8.84 -, BRS 46 Nr. 173; Beschluss vom 8. Juli \n1998 - 4 B 64.98 -, BRS 60 Nr. 183.\n\n23\n\nDem Beigeladenen ist zwar eine Befreiung von den Festsetzungen des \nmaßgeblichen Bebauungsplans Nr. 5376/18 nicht erteilt worden, so dass eine \nunmittelbare Anwendung von § 31 Abs. 2 BauGB ausscheidet. Wie oben ausgeführt, \nhätte es aber für die Erteilung der angefochtenen Baugenehmigung einer Befreiung \nvon der Festsetzung \"öffentliche Grünfläche\" bedurft, weil diese der Zulässigkeit des \nBauvorhabens entgegensteht. In einem solchen Fall kann Nachbarschutz unter \nentsprechender Anwendung des § 31 Abs. 2 BauGB gegeben sein. Der Gesetzgeber \nist davon ausgegangen, dass die Baugenehmigungsbehörden im Geltungsbereich \nvon Bebauungsplänen Baugenehmigungen nur dann erteilen, wenn die \nVoraussetzungen des § 30 BauGB vorliegen. Er hat demgemäß offen gelassen, ob \nund in welchem Umfang sich ein Dritter gegen eine unter Verstoß gegen die \nFestsetzungen eines Bebauungsplans erteilte Baugenehmigung wehren kann. Diese \nRegelungslücke ist entsprechend der Wertung des Gesetz- und Verordnungsgebers, \nwie sie in § 31 Abs. 2 BauGB ihren Ausdruck gefunden hat, zu schließen. Denn der \nNachbarschutz darf nicht deshalb leer laufen, weil die Baugenehmigungsbehörde \nvon einer erforderlichen Befreiung rechtswidrig absieht.\n\n24\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 6. Oktober 1989 \n- 4 C 14.87 -, BRS 49 Nr. 188.\n\n25\n\nAbweichend von dem durch das\n\n26\n\nBVerwG, Urteil vom 6. Oktober 1989, a.a.O.,\n\n27\n\nentschiedenen Fall, der die Erteilung einer Baugenehmigung unter Verstoß \ngegen Festsetzungen eines Bebauungsplans für ein in einem Baugebiet gemäß §§ 2 \n- 11 BauNVO gelegenes Vorhaben betraf, dürfte im vorliegenden Fall Nachbarschutz \nnicht in analoger Anwendung auch des § 15 Abs. 1 BauNVO in Betracht kommen. \nDenn § 15 Abs. 1 BauNVO betrifft schon nach seinem Wortlaut nur die Zulässigkeit \nvon Anlagen in einem der Baugebiete gemäß §§ 2 - 11 BauNVO,\n\n28\n\nvgl. VGH BW, Urteil vom 26. März 1998 - 8 S \n315/98 -, BRS 60 Nr. 140; Bielenberg, in: Ernst/ \nZinkahn/Bielenberg, BauGB, § 15 BauNVO Rn. \n12,\n\n29\n\nwozu die planfestgesetzte Grünfläche nicht zählt. Letztlich bedarf diese Frage \naber keiner Entscheidung, weil Geltung und Reichweite des Gebots der \nRücksichtnahme nicht davon abhängen, ob es im jeweiligen Fall allein aus einer \nentsprechenden Anwendung des § 31 Abs. 2 BauGB herzuleiten oder auch auf eine \nentsprechende Anwendung des § 15 Abs. 1 BauNVO zu stützen ist.\n\n30\n\nUnter welchen Voraussetzungen eine erteilte - oder wie hier pflichtwidrig \nunterlassene - Befreiung die Rechte des Nachbarn verletzt, ist nach den Maßstäben \nzu beantworten, die das Bundesverwaltungsgericht zum drittschützenden Gebot der \nRücksichtnahme entwickelt hat.\n\n31\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Juli 1998, \na.a.O.\n\n32\n\nAuch das Verwaltungsgericht hat diese Maßstäbe angelegt und ausgeführt, auf \ndem Grundstück des Antragstellers, das in dem durch den Bebauungsplan \nNr. 5376/39 festgesetzten Kerngebiet liegt, seien nach der TA-Lärm \nGeräuschimmissionen von 60 dB(A) tagsüber und 45 dB(A) nachts zumutbar. Diese \nEinschätzung ist nicht zu beanstanden und gilt auch unter Berücksichtigung des \nUmstandes, dass in Teilen des Kerngebiets ein Mindestanteil von Wohnnutzung \nfestgesetzt ist. Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung weiterhin darauf \ngestützt, dass diese Immissionswerte durch eine Nebenbestimmung zur \nangefochtenen Baugenehmigung vorgegeben seien und deren Einhaltung \nangesichts der Topographie des Geländes und des Abstandes zwischen dem \ngenehmigten Vorhaben und dem Grundstück des Antragstellers von mehr als 30 m \nauch wahrscheinlich sei. Zudem sei das Grundstück des Antragstellers den \nEmissionen auf der weiter nördlich gelegenen und stark befahrenen I. straße \nausgesetzt. Angesichts dieser - durch den Bebauungsplan Nr. 5376/39 in einer \nGrößenordnung zwischen 66 und 70 dB(A) zugrunde gelegten - Lärmvorbelastung \nsei nicht hinreichend wahrscheinlich, dass sich die vom Bauvorhaben des \nBeigeladenen ausgehenden Emissionen am Haus des Antragstellers überhaupt \nnoch auswirken könnten. Dem hält die Beschwerde entgegen, das \nVerwaltungsgericht habe nicht hinreichend in Rechnung gestellt, dass sich die von \nder I. straße und die von dem Bauvorhaben des Beigeladenen ausgehenden \nEmissionen kumulierten, zumal nach 19.00 Uhr auf der I. straße wenig Verkehr \nherrsche und der davon ausgehende Lärm die Geräusche des Bauvorhabens nicht \nverdecke. Ferner habe er den durch Zu- und Abgangsverkehr verursachten Lärm \nübersehen, der bei der Einhaltung der Immissionswerte zu berücksichtigen sei. \nHierzu ist Folgendes auszuführen: Eine Summation von Straßenverkehrsgeräuschen \nund von Geräuschen von Anlagen, für die - wie für das strittige Vorhaben - die TA-\nLärm maßgeblich ist, sieht die TA-Lärm, die hier als Entscheidungshilfe \nherangezogen werden kann, nicht vor. Dass das Grundstück des Antragstellers auch \nnachts erheblichen Verkehrsimmissionen ausgesetzt ist, geht aus dem Schriftsatz \ndes Antragstellers vom 7. Mai 2003 hervor, wonach die Vorbelastung nachts \nzwischen 55 - 65 dB(A) beträgt und damit deutlich höher liegt als die nach der \nangefochtenen Baugenehmigung zulässigen Immissionen. Nach alledem begründen \ndie Ausführungen des Antragstellers bei summarischer Prüfung keine erheblichen \nZweifel an der Richtigkeit des vom Verwaltungsgericht gefundenen Ergebnisses, \nzumal angesichts des vergleichsweise geringen Umfangs des genehmigten \nAusschanks und Bootsverleihs - die befahrbare Wasserfläche dürfte allenfalls 3 ha \ngroß sein - mit Zu- und Abgangsverkehr von erheblichem Umfang nicht zu rechnen \nist. Auf das Ausmaß der Immissionsbelastung im Falle des Betriebs einer \nAußengastronomie auf den Uferterrassen des T. kommt es entgegen der \nMeinung des Antragstellers nicht an. Eine dementsprechende Nutzung ist \nbaurechtlich nicht genehmigt. Was nicht Gegenstand der Genehmigung ist, kann bei \nder Entscheidung über eine gegen die Genehmigung gerichtete Anfechtungsklage - \nund damit auch bei der Entscheidung über einen Aussetzungsantrag nach §§ 80, 80 \na VwGO - nicht berücksichtigt werden.\n\n33\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 7. Februar 1986 \n- 4 C 49.82 -, BRS 46 Nr. 50.\n\n34\n\nNach den vorstehenden Ausführungen zur Größenordnung des zu erwartenden \nZu- und Abgangsverkehrs ist das Vorhaben auch nicht wegen eines Mangels an \nStellplätzen deshalb rücksichtslos, weil mit dem Bau eine unzumutbare Verschärfung \nder Verkehrssituation für das Grundstück des Antragstellers zu befürchten wäre.\n\n35\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 10. Juli 1998 - 11 A \n7238/95 -, BRS 60 Nr. 123; Beschluss vom \n31. August 2000 - 10 B 1052/00 -.\n\n36\n\nEtwaige Wertminderungen als Folge der Ausnutzung der einem Dritten erteilten \nBaugenehmigung bilden für sich genommen keinen Maßstab dafür, ob \nBeeinträchtigungen im Sinne des Rücksichtnahmegebots zumutbar sind.\n\n37\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Dezember 1996 \n- 4 B 215.96 -, BRS 58 Nr. 164.\n\n38\n\nAuf § 35 BauGB kann der Antragsteller sich im vorliegenden Zusammenhang \nnicht berufen, weil das Gebot der Rücksichtnahme hier in entsprechender \nAnwendung des § 31 Abs. 2 BauGB maßgeblich ist. Abgesehen davon würden die \nmit der Beschwerdebegründung geltend gemachten Beeinträchtigungen von \nBelangen des Naturschutzes, der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des \nDenkmalschutzes oder der natürlichen Eigenart der Landschaft oder ihres \nErholungswertes sowie der Verunstaltung des Orts- und Landschaftsbildes lediglich \nzu einem Verstoß gegen objektives Recht, nicht aber gegen nachbarschützende \nBestimmungen führen. Dass - wie der Antragsteller vorträgt - zu befürchten sei, die \nMaßnahmen widersprächen auch den Darlegungen eines Landschafts- oder \nsonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, \nwird im Übrigen lediglich behauptet, nicht aber in einer den Anforderungen des § 146 \nAbs. 4 Satz 3 VwGO genügenden Weise dargelegt.\n\n39\n\nDas Verwaltungsgericht hat ferner ausgeführt, die Vorschriften über die \nNotwendigkeit von Stellplätzen gemäß § 51 Abs. 1 BauO NRW seien nicht \nnachbarschützend. Diese Ansicht trifft zu.\n\n40\n\nVgl. Boeddinghaus/Hahn/Schulte, Bauordnung \nfür das Land Nordrhein-Westfalen, Loseblatt-\nKommentar, Stand: Februar 2003, § 51 Rn. 77 \nm.w.N.\n\n41\n\nDer Antragsteller kann sich deshalb nicht mit Aussicht auf Erfolg darauf berufen, \ndass der Antragsgegner die Baugenehmigung - wofür allerdings vieles spricht - zu \nUnrecht unter völligem Verzicht auf Stellplätze erteilt habe.\n\n42\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO; die \nStreitwertfestsetzung stützt sich auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.\n\n43\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 \nGKG).\n\n44","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/291813","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-07-10/10-b-629-03","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":7},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/291813","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/291813","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-07-10/10-b-629-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/291813","retrieved":"2026-07-09 03:12:06.508740+00:00"}}