{"status":"available","doknr":"OLD291821","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:0709.8B1362.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-07-09","aktenzeichen":"8 B 1362/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des \nVerwaltungsgerichts Düsseldorf vom 4. Juli 2003 wird zurückgewiesen.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung \nfür beide Instanzen auf 20.000,00 EUR festgesetzt.\n\nDer Tenor soll vorab per Telefax bekannt gegeben werden.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDie Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des \nVerwaltungsgerichts Düsseldorf vom 4. Juli 2003 hat keinen Erfolg. Das \nVerwaltungsgericht hat die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach \n§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu Recht abgelehnt. Die dargelegten Beschwerdegründe, \nauf die die Prüfung des Senats gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, \nrechtfertigen keine Änderung des angefochtenen Beschlusses. \n\n3\n\nDie Antragstellerin hat weder einen Anordnungsanspruch auf Erteilung der am \n23. Juni 2003 beantragten Ausnahmegenehmigung noch einen Anspruch auf positive \nBescheidung aller bis zum 24. Juli 2003 eingehenden Anträge auf Erteilung einer \nAusnahmegenehmigung glaubhaft gemacht, § 123 Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO, \n§ 294 ZPO. \n\n4\n\nDer Senat beschränkt sich insoweit nicht auf eine summarische Prüfung der \nErfolgsaussichten in der Hauptsache. Gemäß Art. 19 Abs. 4 GG ist er gehalten, die \nVersagung vorläufigen Rechtsschutzes jedenfalls dann auf eine eingehende Prüfung \nder Sach- und Rechtslage zu stützen, wenn diese Versagung zu schweren und \nunzumutbaren, anders nicht abwendbaren Nachteilen führt, die durch die \nEntscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden können.\n\n5\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 1985 - 1 \nBvR 233, 341/81 -, BVerfGE 69, 315, 363 f.; BVerfG, \nBeschluss vom 25. Oktober 1988 - 2 BvR 745/88 -, \nBVerfGE 79, 69, 74 f.\n\n6\n\nAnspruchsgrundlage ist § 70 Abs. 1 Nr. 1 StVZO. Danach können die höheren \nVerwaltungsbehörden in bestimmten Einzelfällen oder für bestimmte einzelne \nAntragsteller u.a. von den Vorschriften der §§ 32, 32d, 34 und 36 StVZO Ausnahmen \ngenehmigen. Bei der Erteilung der Ausnahmegenehmigung steht der zuständigen \nBehörde ein Ermessen zu. Dabei ist das in § 70 StVZO enthaltene Merkmal der \nAusnahmesituation nicht als eigenständige Tatbestandsvoraussetzung \nverselbständigt, sondern Bestandteil der der Behörde obliegenden \nErmessensentscheidung.\n\n7\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 21. Februar 2002 - 3 C \n33/01 - NZV 2002, 426; Urteil des Senats vom \n12. Mai 2000 - 8 A 2698/99 - NZV 2000, 514.\n\n8\n\nDie im Einzelfall gestattete Abweichung von den in den Vorschriften der §§ 32, 32 d, \n34 und 35 StVZO für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger u.a. festgelegten \nhöchstzulässigen Abmessungen und Gesamtgewichten durch eine behördliche \nErmessensentscheidung nach der Ausnahmevorschrift des § 70 Abs. 1 Nr. 1 StVZO \nhat sich an den Zwecksetzungen der gesetzlichen Ermächtigung des § 6 Abs. 1 Nr. 2 \nStVG zu orientieren,\n\n9\n\nVgl. VGH München, Urteil vom 10. Februar 1992 \n- 11 B 91.552 -, VRS 84, 65,\n\n10\n\nd.h. in erster Linie an der Erhaltung der Sicherheit und Ordnung auf den \nöffentlichen Straßen. \n\n11\n\nNach diesen Maßstäben ist die Entscheidung der Antragsgegnerin, die am \n23. Juni 2003 beantragte Ausnahmegenehmigung für einen Einzeltransport zu \nversagen und bis zum 24. Juli 2003 keine Ausnahmegenehmigungen mehr zu \nerteilen, nicht zu beanstanden. Die Antragsgegnerin durfte zur Begründung ihrer \nErmessensentscheidung auf die der Antragstellerin zur Last gelegten \nVerkehrsverstöße abstellen. Nach § 70 Abs. 1 Nr. 1 StVZO können Ausnahmen in \nbestimmten Einzelfällen oder allgemein \"für bestimmte einzelne Antragsteller\" \ngenehmigt werden. Der Wortlaut der Norm lässt erkennen, dass im Rahmen der \nErmessenserwägungen bei der Genehmigung einer Ausnahme von den \nhöchstzulässigen Maßen und Gewichten eines Fahrzeugs nicht nur an den \nobjektiven, technischen Zustand der Fahrzeuge, sondern auch an die Person des \njeweiligen Antragstellers angeknüpft werden kann, soweit es seine Verantwortlichkeit \nim Straßenverkehr betrifft. Beide Aspekte sind für die Sicherheit und Ordnung auf \nöffentlichen Straßen von Bedeutung; gerade die nur ausnahmsweise zugelassenen \nSchwertransporte stellen ein besonderes Gefährdungspotential dar, dem nicht allein \nmit Anforderungen an die Transportfahrzeuge, sondern auch mit \nMindestanforderungen an das Verhalten der Transporteure Rechnung zu tragen ist. \nBei Erteilung einer Dauerausnahmegenehmigung wird das Vorliegen der \nVoraussetzungen des § 70 Abs. 1 Nr. 1 StVZO für den jeweiligen Einzeltransport \nnicht mehr geprüft. Die Einhaltung der zulässigen Maße und Gewichte liegt dann im \nVerantwortungsbereich des Genehmigungsinhabers. Er muss daher sicherstellen, \ndass die bei der Durchführung von Schwertransporten zu beachtenden Vorschriften \neingehalten sind. Im Falle der Erteilung einer Ausnahmegenehmigung im Einzelfall \nkann nichts anderes gelten. Der Antragsteller muss bei jeder Einzelfahrt Gewähr \ndafür leisten, dass er die von einem Schwertransport ausgehenden besonderen \nGefahren für die Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs beherrscht. Dies \nerfordert eine entsprechende Prognose der Behörde vor Erteilung einer \nAusnahmegenehmigung. Grundlage hierfür kann sein, ob und inwieweit der \nAntragsteller in der Vergangenheit die Vorschriften zur Durchführung von \nSchwertransporten beachtet hat. Entsprechend ist in Ziffer 1.10 der \"Richtlinien für \ndie Erteilung von Ausnahmegenehmigungen nach § 70 StVZO für bestimmte \nArbeitsmaschinen und bestimmte andere Fahrzeugarten\" vorgesehen, dass die \nAusnahmegenehmigung dann versagt werden kann, wenn der Antragsteller \ninnerhalb der letzten drei Jahre vorsätzlich oder fahrlässig einen Verkehr ohne die \nerforderliche Ausnahmegenehmigung (§ 70 StVZO) und/oder Erlaubnis (§ 29 Abs. 3 \nStVO) vorgenommen und/oder gegen die Bedingungen und/oder Auflagen einer \nErlaubnis (§ 29 StVO) oder Ausnahmegenehmigung (§ 70 StVZO) verstoßen oder in \nsonstiger Weise seiner Halterverantwortung zuwidergehandelt hat.\n\n12\n\nDie Behörde muss ihre Ermessensentscheidung unter korrekter Anwendung der \neinschlägigen Rechtsgrundlagen auf der Grundlage eines zutreffenden und im \nentscheidungserheblichen Umfang vollständig ermittelten Sachverhaltes treffen. Von \neiner ordnungsgemäßen Ausübung des Ermessens nach Maßgabe des § 40 VwVfG \nkann nicht ausgegangen werden, wenn die Behörde bei ihrer Entscheidung von \nunzutreffenden, in Wahrheit nicht gegebenen, unvollständigen und falsch gedeuteten \ntatsächlichen oder rechtlichen Voraussetzungen ausgeht. \n\n13\n\nVgl. OVG Münster, Urteil vom 15. August 1995 \n- 11 A 8507/92 -, NWVBl 1996, 138.\n\n14\n\nDie Behörde darf ihre Ermittlungen weder auf Vermutungen stützen noch darf sie \nihrer Entscheidung lediglich die Zahl der festgestellten Verstöße ohne Bezug zu Art \nund Gewicht zugrunde legen. Diesen Anforderungen ist die Antragsgegnerin trotz der \nmöglicherweise missverständlichen Formulierung in ihrem Bescheid, es handele sich \nnur um \"die Spitze des Eisbergs der vermutlich real begangenen Verstöße\", gerecht \ngeworden. Aus dem Begründungszusammenhang ergibt sich, dass die \nAntragsgegnerin damit lediglich auf die von der Antragstellerin vorgetragene Relation \nzur Zahl der von dieser durchgeführten Transporte eingehen und einen anderen \nBezugspunkt darlegen wollte. Die Ermessensentscheidung stützt sich im \nwesentlichen auf die in der Liste aufgeführten Verkehrsverstöße der Antragstellerin \nseit Februar 2002; mit den in der Liste lediglich stichwortartig erfassten Vorwürfen \nwird auf die zugrunde liegenden, in den Verwaltungsakten dokumentierten \nSachverhalte Bezug genommen. \n\n15\n\nDie Annahmen zu den tatsächlichen Umständen der gegen die Antragstellerin \nerhobenen Vorwürfe, die die Antragsgegnerin ihrer Ermessensentscheidung \nzugrunde gelegt hat, werden durch das Vorbringen der Antragstellerin im \nVerwaltungs- und Anordnungsverfahren - insbesondere in ihrem Schreiben an die \nAntragsgegnerin vom 23. Mai 2003, in der Antrags- sowie der Beschwerdeschrift - \nnach eingehender Prüfung durch den Senat nicht in Frage gestellt. Der ganz \nüberwiegende Teil der in den Verwaltungsakten dokumentierten Verstöße wird von \nder Antragstellerin zugegeben (Einlassungen zu Nrn. 18, 20, 21 der Liste), nicht \nsubstantiiert bestritten oder lediglich bagatellisiert: Der bloße Hinweis, dass ein \nBußgeldverfahren nicht eingeleitet oder noch nicht beendet worden ist (zu Nrn. 10, \n11, 12, 25, 27, 28, 29 der Liste), stellt nicht ansatzweise ein substantiiertes Bestreiten \ndes zugrundeliegenden Sachverhalts dar. Auch ihre Einlassung, es sei häufig \nwirtschaftlich sinnvoller, Bußgelder zu bezahlen als die Verfahren unter hohen \nKosten durchzuführen (zu Nrn. 3, 26 sowie in der Antragsschrift zu Nrn. 20 und 21 \nder Liste) stellt kein substantiiertes Bestreiten der jeweils betroffenen Sachverhalte \ndar; soweit dieser Hinweis in der Antragsschrift die Nrn. 20 und 21 der Liste betrifft, \nwird er im übrigen schon dadurch widerlegt, dass die Antragstellerin diese beiden \nVorfälle in ihrem Schreiben vom 23. Mai 2003 zugegeben hat. Selbst die Einstellung \neines Bußgeldverfahrens oder ein Freispruch des Beschuldigten (zu Nrn. 4, 10 bis \n12, 22 der Liste) kann nicht ohne weiteres als eine im Sinne der Antragstellerin \nerfolgte umfassende sachverhaltliche Klärung verstanden werden. So führt die \nAntragstellerin zu dem unter Nr. 22 der Liste angeführten Vorfall aus, das Verfahren \nsei eingestellt worden, weil die Genehmigung vorhanden war; demgegenüber weist \ndie Eintragung unter Nr. 22 der Liste aus, dass die Ausnahmegenehmigung nicht \nmitgeführt worden sei; zu den weiteren Tatvorwürfen - Gewichtsüberschreitung, \nAbweichung der Fahrzeugkombination von der Genehmigung - nimmt die \nAntragstellerin nicht Stellung. Dasselbe gilt hinsichtlich des unter Nr. 4 der Liste \nangeführten Vorfalls; nach Angabe der Antragstellerin erfolgte ein Freispruch auf den \nVorwurf der Gewichtsüberschreitung und des Fehlens einer Genehmigung, während \nsie auf die nach dem Inhalt der Akten zusätzlich erhobenen Vorwürfe - Fehlen einer \nBegleitperson, Lenkzeitenüberschreitung, Geschwindigkeitsüberschreitung - nicht \neingeht. \n\n16\n\nAuch soweit die Antragstellerin den Vorwürfen mit dem Hinweis entgegen tritt, \nder in der Liste aufgeführte Verstoß beruhe auf dem Verhalten ihrer Kunden oder \nFahrer, für das sie keine Verantwortung treffe (zu Nrn. 1, 2, 5, 6, 7, 13 bis 17 der \nListe), ist damit nicht die Behauptung verbunden, die jeweiligen Vorfälle hätten nicht \noder nicht so wie von der Antragsgegnerin angenommen stattgefunden. Gleiches gilt \nfür diejenigen Fälle, in denen sich die Antragstellerin darauf beruft, es handle sich um \nBagatellen, weil beispielsweise der Fahrer die ursprünglich vorhandene Erlaubnis nur \nliegengelassen oder versehentlich nicht mitgeführt habe oder weil ein nur minimaler \nVerstoß vorliege. Denn dies ändert nichts daran, dass sie die diesen Fällen (zu Nrn. \n8, 9, 13 bis 17, 28 der Liste) zugrunde liegenden tatsächlichen Umstände nicht \nbestreitet, sondern einräumt. Zur Einlassung der Antragstellerin zu Nr. 23 der Liste ist \nnoch anzumerken, dass es sich hier um einen - offensichtlichen - Schreibfehler in der \nListe handelt. Dies ergibt sich schon aus dem Umstand, dass dort für beide \nFahrzeuge der betroffenen Kombination dasselbe Kennzeichen genannt ist; von dem \nangegebenen Vorfall waren - ohne dass die Antragstellerin hierzu Stellung \ngenommen hätte - zwei andere Fahrzeuge betroffen (ME-PW 261 und ME-PW 414). \nSoweit hinsichtlich der unter Nrn. 19 und 24 angeführten Vorfälle unter \nBerücksichtigung des Vorbringens der Antragstellerin die tatsächlichen Umstände \nnicht hinreichend klar sind und sich auch im einstweiligen Rechtschutzverfahren nicht \nweiter klären lassen, kommt es hierauf im Hinblick auf die Vielzahl gravierender \nVerstöße im Ergebnis nicht an.\n\n17\n\nDen in den Verwaltungsvorgängen dokumentierten Verstößen sind ausreichende \nAnhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass die Antragstellerin keine hinreichende \nGewähr für die Erhaltung der Sicherheit und Ordnung auf den öffentlichen Straßen \nbietet. Aus den konkreten Vorfällen ergibt sich, dass es sich nicht um \nBagatellverstöße handelt. Vielmehr hat die Antragstellerin erheblich gerade gegen \nsolche Vorschriften verstoßen, die der Sicherung der durchgeführten \nSchwertransporte dienen. In zahlreichen Fällen fehlte für den Transport eine \nErlaubnis nach § 29 Abs. 3 StVO (Nrn. 1, 2, 3, 6, 8, 10-17, 18, 20, 21, 23, 26 der \nListe). Das - rechnerisch oder durch Messungen ermittelte - zulässige \nGesamtgewicht war teilweise deutlich überschritten (Nrn. 1 bis 6, 22, 25, 28 der \nListe). Die nicht näher belegten, angeblich falschen Angaben der Kunden entbinden \ndie Antragstellerin als Transportunternehmerin nicht von der Überprüfung der \nGewichtsangaben und der Einhaltung der Vorschriften. Dessen ungeachtet ergaben \nsich zum Teil schon aus den von den Fahrern mitgeführten Frachtbriefen die \nunzulässigen Übergewichte (Nr. 2 der Liste). In mehreren Fällen war das \nangeordnete Begleitfahrzeug bzw. eine Begleitperson nicht vorhanden (Nrn. 4, 10-\n17, 21, 23 der Liste). Bei dem Transport vom 24. September 2002 war die zulässige \nHöhe des Sattelschleppers/Tiefladers überschritten (Nr. 18 der Liste). Dies hätte auf \nder konkreten Fahrtstrecke zur Folge gehabt, dass der Transport - ohne die in diesen \nFällen vorgesehene Polizeibegleitung - beim Befahren einer höhenbeschrankten \nUnterführung auf die Gegenfahrbahn hätte ausweichen müssen. Bei den beiden \nVorfällen in München am 2. und 5. September 2002 fuhren vier statt der erlaubten \nzwei Sattel-Kfz im Konvoi; von der vorgeschriebenen Fahrtroute war abgewichen \nworden, die angeordnete Polizeibegleitung fehlte (Nrn. 10-17 der Liste). Dies \ngeschah im übrigen, wie sich dem Bericht der Verkehrspolizeiinspektion N. \nentnehmen lässt, auf ausdrückliche Anweisung eines Disponenten der \nAntragstellerin. In Anbetracht dieser Verstöße fällt nicht mehr ins Gewicht, wie die \nteilweise erheblichen Überschreitungen der zulässigen Lenkzeiten zustande \ngekommen waren, obwohl die Gefährdung der Sicherheit des Straßenverkehrs bei \nübermüdeten Fahrern von Schwertransporten besonders hoch ist.\n\n18\n\nDen Verstößen im Zeitraum seit Februar 2002 kommt auch deshalb besonderes \nGewicht zu, weil sie erfolgten, obwohl die Antragstellerin angesichts (in den \nVerwaltungsakten dokumentierter) zahlreicher gravierender Verstöße im \nvorangegangenen Zeitraum bereits nachdrücklich mit Schreiben vom 15. Mai 2001 \nund vom 18. De-zember 2001 sowie in einem anberaumten Gesprächstermin bei der \nAntragsgegnerin am 14. Februar 2002 unter Androhung von Konsequenzen \n(Ablehnung von beantragten Ausnahmegenehmigungen) abgemahnt worden war. \n\n19\n\nDie Bewertung des Gewichts der Verstöße durch die Antragsgegnerin ist ferner \nim Hinblick auf die aus den Akten ersichtlichen Reaktionen der Antragstellerin bzw. \nihrer Disponenten auf polizeiliches Einschreiten gerechtfertigt. So ordnete bei den \nVorfällen am 2./3. September 2002 bei N. der Disponent die Weiterfahrt der \nstillgelegten Schwertransporte um 23.00 Uhr an unter ausdrücklicher Missachtung \nder von der Polizei bei der Kontrolle angeordneten erforderlichen Ruhezeit bis 1.45 \nUhr. Dies lässt die Annahme zu, dass der Wille, aus polizeilich festgestellten \nVerstößen gegen sicherheitsrelevante Vorschriften die erforderlichen Konsequenzen \nzu ziehen, bei der Antragstellerin allenfalls eingeschränkt vorhanden ist. Dies wird im \nübrigen durch den Hinweis der Antragstellerin in der Beschwerdeschrift bestätigt, \nwonach die ihr zur Last gelegten Verstöße u.a. auch deshalb nur von geringem \nGewicht seien, weil es sich teilweise - etwa beim Fehlen einer erforderlichen \nErlaubnis nach § 29 Abs. 3 StVO oder bei Gewichtsüberschreitungen - um \"heilbare\" \nVerstöße gehandelt habe, die durch nachgereichte oder Nachtragsgenehmigungen \nhätten behoben werden können. Mit diesem Hinweis auf eine \n\"Genehmigungsfähigkeit\" verfehlt die Antragstellerin den Normzweck der §§ 70 \nStVZO, 29 StVO, durch eine präventive Kontrolle und ggf. durch die Anordnung von \nNebenbestimmungen (Begleitfahrzeug, Polizeibegleitung usw.) die erheblichen von \nSchwerlasttransporten ausgehenden Gefahren für die Verkehrssicherheit zu \nbeherrschen und während des Transports eine jederzeitige und einfache Kontrolle \nder Transporte zu ermöglichen.\n \nNicht zu beanstanden sind ferner die Erwägungen der Antragsgegnerin, soweit sie \nauf die Zahl der festgestellten Verkehrsverstöße seit Februar 2002 abgestellt hat. \nZwar mag diese gemessen an der Zahl der von der Antragstellerin insgesamt \ndurchgeführten Transporte im Promillebereich liegen. In dieser Zahl enthalten sind \nallerdings sämtliche Transporte, also auch die genehmigungs- und erlaubnisfreien \nTransporte sowie die außerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Antragsgegnerin. \nWesentlich aussagekräftiger für die im Rahmen des § 70 Abs. 1 Nr. 1 StVZO \nvorzunehmende Beurteilung ist demnach, wie die Antragsgegnerin zu Recht \ndargelegt hat, das Verhältnis zwischen der Zahl der Verkehrsverstöße und der Zahl \nder von der Antragsgegnerin pro Monat erteilten Einzelgenehmigungen nach § 70 \nAbs. 1 Nr. 1 StVZO. Danach stehen einer durchschnittlichen Zahl von ca. 20 \nEinzelgenehmigungen etwa 2 Verkehrsverstöße pro Monat - laut Liste wurden in 14 \nMonaten von Februar 2002 bis einschließlich März 2003 28 Verstöße registriert - \ngegenüber. Etwas anderes ergibt sich insbesondere nicht aus der Größe des \nUnternehmens der Antragstellerin. Vielmehr ist gerade im Hinblick auf die hohe Zahl \nder von ihr durchgeführten Schwertransporte von Bedeutung, dass die Gefahr, die \nvon jedem einzelnen Transport ausgeht, durch geeignete organisatorische \nVorkehrungen und die Auswahl sachkundigen Personals bewältigt wird.\n\n20\n\nDie festgestellten Verstöße rechtfertigen die Versagung der am 23. Juni 2003 \nbeantragten Ausnahmegenehmigung. Die Ankündigung der Antragsgegnerin, bis \n24. Juli 2003 keine weiteren Ausnahmegenehmigungen zu erteilen, ist ebenfalls nicht \nermessensfehlerhaft. Insbesondere wird die Antragstellerin in ihrem Grundrecht auf \nBerufsfreiheit gemäß Art. 12 Abs. 1 GG und in ihrem Eigentumsgrundrecht nach \nArt. 14 GG nicht in unzumutbarer Weise eingeschränkt. Die Nichterteilung von \nAusnahmegenehmigungen bis zum 24. Juli 2003 ist eine Maßnahme, die die \nAntragstellerin mittelbar in ihrer Berufsausübung beeinträchtigt. Auch unter \nBerücksichtigung der gewichtigen wirtschaftlichen Interessen der Antragstellerin \nerweist sich die Entscheidung der Antragsgegnerin als verhältnismäßig. Die \nDurchführung von Schwertransporten, für die eine Ausnahmegenehmigung nach \n§ 70 StVZO erforderlich ist, macht nach Angaben der Antragstellerin nur 50 % ihres \nUmsatzes aus. Die Transporte, für die bis zu diesem Zeitpunkt \nAusnahmegenehmigungen erteilt wurden, bleiben von der Maßnahme unberührt und \nkönnen abgewickelt werden. Die Antragstellerin verfügt überdies über \nDauergenehmigungen nach § 70 Abs. 1 Nr. 1 StVZO, so dass sie trotz der \nangekündigten Versagung weiterer Einzelgenehmigungen bis zum 24. Juli 2003 \nihren Geschäftsbetrieb - wenn auch eingeschränkt - aufrecht erhalten kann. Die \nMaßnahme der Antragsgegnerin ist zeitlich auf einen Monat beschränkt und trifft die \nAntragstellerin damit zwar spürbar, aber nicht unverhältnismäßig. Dabei ist vor allem \nin Rechnung zu stellen, dass sowohl die Antragsgegnerin als auch die \nKreisverwaltung Mettmann, die für die Erteilung der Erlaubnisse nach § 29 Abs. 3 \nStVO sowie für die Erteilung der Erlaubnis für den gewerblichen Güterkraftverkehr \nzuständig ist, die Antragstellerin vor Erlass des Bescheids mehrfach auf die \nmöglichen Konsequenzen ihres Verhaltens hingewiesen hatte. Das Vorbringen der \nAntragstellerin in der Beschwerdeschrift, die Ankündigung sei ohne warnende \nVorlaufzeit erfolgt, entbehrt daher jeder Grundlage. Die Antragstellerin wurde nicht \nnur mit Anhörungsschreiben vom 10. April 2003 auf die beabsichtigte Versagung \nzukünftiger Ausnahmegenehmigungen hingewiesen. Vielmehr wurde sie bereits mit \nSchreiben vom 15. Mai 2001 und vom 18. Dezember 2001 abgemahnt. Bei beiden \nBehörden fanden am 14. Februar 2002 bzw. am 23. September 2002 Gespräche mit \nder Antragstellerin statt. Mit Schreiben vom 23. September 2002 wurde die \nAntragstellerin vom Landrat des Kreises N1. abgemahnt und darauf \nhingewiesen, dass bei schweren Verstößen gegen die Vorschriften des \nStraßenverkehrsgesetzes, der Straßenverkehrs-Ordnung oder der Straßenverkehrs-\nZulassungs-Ordnung Anhaltspunkte für die Unzuverlässigkeit eines Unternehmens \nim Güterkraftverkehrsgeschäft vorliegen (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 der \nBerufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr - GBZugV -), die zum Entzug \nder Lizenz führen können. Das Schreiben enthielt zugleich den Hinweis, dass die \nAntragstellerin damit rechnen müsse, dass nach Abschnitt IV Nr. 3 der \nVerwaltungsvorschriften zu § 29 StVO für einen angemessenen Zeitraum keine \nErlaubnis mehr erteilt werde, wenn vorsätzlich oder grob fahrlässig ein Verkehr ohne \ndie erforderliche Erlaubnis durchgeführt oder gegen die Bedingungen und Auflagen \neiner Erlaubnis verstoßen wird. Keine dieser Maßnahmen führte zu einer \nentsprechenden Verhaltensveränderung der Antragstellerin. Ebenso wenig Wirkung \nzeigten die Bußgeldverfahren. Vor diesem Hintergrund ist die jetzt ergriffene \nMaßnahme geeignet und erforderlich. Das gilt vor allem im Hinblick darauf, dass die \nNichterteilung von Ausnahmegenehmigungen auf einen Zeitraum von vier Wochen \nbegrenzt ist. Von einem milderen Mittel konnte die Antragsgegnerin in Anbetracht der \nZahl und des Gewichts der Verstöße absehen. \n\n21\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung \nberuht auf §§ 13 Abs. 1, 20 Abs. 3 GKG. Dabei hat sich der Senat an der \nwirtschaftlichen Bedeutung der Anträge zu 1. und 2. für die Antragstellerin orientiert. \n\n22\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG \nunanfechtbar.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/291821","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-07-09/8-b-1362-03","cited_norms":[{"jurabk":"StVZO 2012","ref":"§ 70","ref_norm":"70","n":13},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":6},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"StVZO 2012","ref":"§ 32d","ref_norm":"32d","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"StVZO 2012","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StVZO 2012","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"StVZO 2012","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/291821","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/291821","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-07-09/8-b-1362-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/291821","retrieved":"2026-07-09 03:12:07.145218+00:00"}}