{"status":"available","doknr":"OLD291845","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:0709.7B963.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-07-09","aktenzeichen":"7 B 963/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen \nKosten der Beigeladenen als Gesamtschuldner.\n\nDer Streitwert wird auf 10.000,- EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag ist gemäß § 123 Abs. 2 Sätze 1 und 2 VwGO in entsprechender \nAnwendung sowie nach §§ 80 a, 80 Abs. 5 VwGO zulässig. Das Interesse an der \nAnordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage ist nicht durch die \nzwischenzeitliche Fertigstellung der Windenergieanlage entfallen. Die Antragsteller \nbefürchten Beeinträchtigungen der Standsicherheit ihrer eigenen Anlagen durch \nWindturbulenzen, die durch den Betrieb der Anlage der Beigeladenen und nicht \ndurch ihre bloße Errichtung verursacht werden. Diese Beeinträchtigungen \nabzuwehren, rechtfertigt die Durchführung eines Verfahrens auf Gewährung \neinstweiligen Rechtsschutzes.\n\n3\n\nDer Antrag ist jedoch unbegründet.\n\n4\n\nDas Interesse der Beigeladenen daran, die Baugenehmigung vom 16. Mai 2001 zur \nErrichtung einer Windenergieanlage auf dem Grundstück Gemarkung C. , Flur 10, \nFlurstück 1, in der Fassung der Nachtragsgenehmigung vom 25. Februar 2002 sofort \nausnutzen zu dürfen, überwiegt das Interesse der Antragsteller, dieses Vorhaben vorerst zu \nverhindern. Aus dem Vorbringen der Antragsteller und dem Inhalt der Akten ergibt sich keine \nüberwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass das Vorhaben der Beigeladenen mit die \nAntragsteller schützenden Vorschriften des Baurechts nicht vereinbar ist. Die danach zu \ntreffende Interessenabwägung fällt zu Lasten der Antragsteller aus.\n\n5\n\nDass den Antragstellern ein Abwehranspruch aus § 15 Abs. 1 Satz 2 oder aus § 18 Abs. 3 \nBauO NRW zusteht, ist nicht überwiegend wahrscheinlich. Gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 BauO \nNRW darf durch eine bauliche Anlage die Standsicherheit anderer baulicher Anlagen und die \nTragfähigkeit des Baugrundes des Nachbargrundstücks nicht gefährdet werden. § 18 Abs. 3 \nBauO NRW fordert, dass Erschütterungen oder Schwingungen, die von ortsfesten Anlagen \nausgehen, so zu dämmen sind, dass Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht \nentstehen. Beiden Vorschriften kann nachbarschützende Wirkung zukommen, sofern dem \nNachbarn eine etwaige - hier vermeintlich durch Windturbulenzen der der Beigeladenen \ngenehmigten Windenergieanlage verursachte - Gefährdung der Standsicherheit seiner \neigenen baulichen Anlage vor dem Hintergrund nicht mehr zuzurechnen ist, dass er (als \nBauherr) gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW grundsätzlich selbst für die Standsicherheit \nseiner eigenen Anlage einzustehen hat. Nach der Rechtsprechung der Bausenate des \nOberverwaltungsgerichts ist die danach erforderliche Bewertung, wem die etwaige \nGefährdung der Standsicherheit einer Windenergieanlage durch eine hinzutretende \nbenachbarte Windenergieanlage zuzurechnen ist, wesentlich davon abhängig, welche \nVeränderungen der Windverhältnisse der Nachbar schon beim Bau seiner Anlage in \nRechnung stellen musste. Wer - wie die Antragsteller - in einem Windpark eine \nWindkraftanlage errichtet, kann nicht darauf vertrauen, seine Anlage werde auf Dauer den \nbestehenden örtlichen Windverhältnissen unverändert ausgesetzt bleiben. Er muss vielmehr \nvon vornherein damit rechnen, dass weitere Windenergieanlagen aufgestellt werden, die \nseiner Anlage nicht nur Wind nehmen, sondern diesen auch in seiner Qualität verändern. Für \ndie konkrete Abgrenzung der Risikobereiche ist insbesondere von Bedeutung, mit welchen \nAbständen konkurrierender Anlagen die Betreiber von Windenergieanlagen in Windparks \nüblicherweise rechnen können und müssen.\n\n6\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. Januar 2000 \n- 7 B 2180/99 -, BRS 63 Nr. 149; Beschluss vom \n1. Februar 2000 - 10 B 1831/99 -, BRS 63 Nr. \n150.\n\n7\n\nEine \"Orientierungshilfe\" dafür, mit welchen Abständen anderer Windenergieanlagen die \nBetreiber von Windenergieanlagen namentlich in einem Windpark im Hinblick auf die hier \ninteressierende Frage einer hinreichenden Standsicherheit ihrer eigenen Anlage rechnen \nmüssen, gibt der Windenergie-Erlass vom 3. Mai 2002 (MBl. NRW 2002, 742). Dort wird \nunter 4.3.2 ausgeführt, es sei davon auszugehen, dass bei Abständen von weniger als 5 \nRotordurchmessern in Hauptwindrichtung Auswirkungen auf die Standsicherheit der Anlage \nzu erwarten sind und dass ein Abstand von weniger als 3 Rotordurchmessern - bezogen auf \nden jeweils größeren Durchmesser der benachbarten Anlagen - im Hinblick auf die \nStandsicherheit grundsätzlich nicht zuzulassen ist. Hieraus wird für die Genehmigungspraxis \ndie Schlussfolgerung gezogen, dass bei einem Abstand zwischen 3 und 5 Rotordurchmessern \nder Antragsteller der hinzukommenden Anlage mittels eines Gutachtens nachweisen muss, \ndass die Standsicherheit - insbesondere auch bereits vorhandener Anlagen - nicht \nbeeinträchtigt wird. Diese für die Genehmigungspraxis im Hinblick auf die Standsicherheit \nausgesprochenen Empfehlungen, denen deutlich geringere Abstände als für eine möglichst \noptimale Nutzung des hereinkommenden Winds zugrunde liegen\n\n8\n\n- vgl. Nr. 4.2.4 des Windenergie-Erlasses, wonach \ninsoweit die Einhaltung eines Abstands von 8 \nRotordurchmessern in einem Winkelbereich von +/- 30 0 \nzur Achse der Hauptwindrichtung empfohlen wird -,\n\n9\n\nbasieren auf der Erwägung, dass nach der durch Runderlass vom 8. Februar 1996 \n(SMBl. NRW 23236) als technische Baubestimmung gemäß § 3 Abs. 3 BauO NRW \neingeführten Richtlinie des Deutschen Instituts für Bautechnik für Windkraftanlagen \n\"Einwirkungen und Standsicherheitsnachweise für Turm und Gründung\" - DIBt-\nRichtlinie - Windenergieanlagen in der Lastannahme auf eine sogenannte \nTurbulenzintensität von 0,2 ausgelegt sind.\n\n10\n\nOb die von den Antragstellern errichtete Windenergieanlage diesen Anforderungen \nüberhaupt entspricht und sie damit ihrerseits das Minimum dessen getan haben, was ihnen \ngemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW hinsichtlich der Anforderungen an die Standsicherheit \neiner Windenergieanlage, die in einem Windpark errichtet werden soll, abzuverlangen ist, \nkann dahinstehen. Immerhin tragen sie auf S. 9 der Antragsschrift vor, ihre Anlagen seien auf \neine Turbulenz von (nur) max. 17% (= 0,17) ausgelegt. Ob die \"statische Auslegung ... für \neine Turbulenzintensität von 0,2 (= 20%) reicht\", mag eine hiervon zu unterscheidende Frage \nbetreffen. \n\n11\n\nEs ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die der Beigeladenen genehmigte \nWindenergieanlage zu einer Erhöhung der Turbulenzintensität von über 0,20 in einer einen \nAbwehranspruch der Antragsteller eröffnenden Weise beiträgt.\n\n12\n\nDie Windenergieanlage der Beigeladenen (Anlage Nr. 5, Bezeichnung wie in dem von \nden Antragstellern beigebrachten Gutachten der Windtest Grevenbroich GmbH vom 15. Mai \n2001, Gutachten zur Bewertung der Turbulenzintensität durch drei vorgelagerte \nWindenergieanlagen) steht zu den Windenergieanlagen 2 (was die Antragsteller hinsichtlich \ndieser Anlage nicht in Abrede stellen) und 3 der Antragsteller nicht in Hauptwindrichtung. Sie \nhält zu diesen Anlagen einen Abstand von mehr als drei Rotordurchmessern ein. Dies ist \nvorbehaltlich besonderer örtlicher, für die Bestimmung der Turbulenzintensität erheblicher \nGegebenheiten (Nabenhöhe, Windgeschwindigkeit, Topographie, aerodynamische \nHindernisse) ein erstes Indiz dafür, dass Beeinträchtigungen der Standsicherheit der anderen \nAnlagen durch die Errichtung der Windenergieanlage der Beigeladenen nicht zu erwarten \nsind. Dass ein Abstand des fünffachen Rotordurchmessers in Hauptwindrichtung zwischen \nbenachbarten Anlagen, des dreifachen Rotordurchmessers zwischen außerhalb der \nWindrichtung nebeneinander stehender Anlagen einen Anhaltspunkt dafür gibt, dass die \nSteigerung der Turbulenzintensität nicht erheblich ist, bestätigt das Windtest-Gutachten. Dort \nist einmal auf S. 6 ausgeführt, in der Regel werde ein Abstand vom fünffachen \nRotordurchmesser in Hauptwindrichtung zwischen benachbarten Anlagen als bedenkenlos \nangesehen, zum anderen auf S. 8: \"Wenn WEA in einem Windpark mit einem Abstand \nuntereinander von mehr als 5-fachem Rotordurchmesser oder in einer Reihe mit mehr als 3-\nfachem Rotordurchmesser voneinander aufgestellt werden, dann lässt sich die Zunahme der \nErmüdungslasten durch eine Zunahme der Turbulenzintensität ausdrücken\".\n\n13\n\nDie Antragsteller halten der Annahme, es sei auf das auch nach Ziff. 4.3.2 des WEAErl \nbedeutsame Verhältnis von Rotordurchmesser und Windrichtung abzustellen, entgegen, die \nHauptwindrichtung sei nicht lediglich in einem Sektor von +/- 30° zur Achse der \nHauptwindrichtung festzulegen. Es müsse dann ein breiterer Bereich der Windrichtung \nberücksichtigt werden, wenn es auch unter Berücksichtigung eines größeren Winkels zu \nÜberschreitungen der Turbulenzenergie von 0,2 kommen könne. So sei hier der 60°-Sektor \nzwischen 240° und 300° um die Windrichtung West mit einer Windhäufigkeit von 51,5% \ngenauso stark vertreten, wie der Sektor zwischen 210° und 270° um die Windrichtung \nWestsüdwest. Die Antragsteller verkennen, dass auch die Windrichtung West zum 60° Sektor \num die Hauptwindrichtungsachse Westsüdwest rechnet und damit in die Windhäufigkeit von \n51,5% eingestellt ist, während südlich der Windrichtung West, dort wo die Anlage 2 der \nAntragsteller gelegen ist, lediglich Werte von 10% und weniger anfallen. Dessen ungeachtet \ndürfte ein Anlagenbetreiber in die Prüfung der an seine eigene Windkraftanlage zu stellenden \nstatischen Anforderungen einzustellen haben, von welchen generalisierenden \nAbstandanforderungen ( Verhältnis von Hauptwindrichtung und Rotordurchmesser) die \nBaugenehmigungsbehörde ausgehen darf und ob er wegen einer eher atypischen \nWindverteilung abweichend von gewöhnlichen Gegebenheiten höhere \nStandsicherheitsanforderungen als üblich bei seiner eigenen Anlage zu berücksichtigen \nhatte.\n\n14\n\nLetztlich kann jedoch dahinstehen, ob bei der hier gegebenen Windverteilung \nhinreichende Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, durch die Anlage der Beigeladenen \nkönnten Turbulenzintensitäten von über 0,2 verursacht werden. Denn selbst auf Grundlage \ndes von den Antragstellern vorgelegten Gutachtens, das sie selbst als geeignete \nPrognosegrundlage bezeichnen, ist nicht wahrscheinlich, die der Beigeladenen genehmigte \nWindenergieanlage könnte zu einer dieser Anlage zuzurechnenden Erhöhung der \nTurbulenzintensität beitragen, die den Antragstellern nicht jedenfalls für die Dauer des \nHauptsacheverfahrens zuzumuten ist. \n\n15\n\nDas Windtest-Gutachten stützt den Vortrag der Antragsteller nur eingeschränkt. Es knüpft \nan einen Abstand zwischen der Windenergieanlage Nr. 3 der Antragsteller und der \nBeigeladenen an, der unzutreffend ist. Der Gutachter ist, da der Standort der \nWindenergieanlage 5 nicht markiert war, von den Angaben der Antragsteller ausgegangen \n(Stellungnahme der Windtest GmbH vom 3. August 2001), und hat auf dieser Grundlage \neinen Abstand von 194 m angenommen. Mit der Klageschrift vom 9. Januar 2002 haben die \nAntragsteller im Verfahren 1 K 65/02 VG Minden behauptet, sie hätten den Abstand in der \nÖrtlichkeit mit \"Maßband von Mittelmastfuß zu Mittelmastfuß\" nachgemessen. Diese \nBehauptung verwundert, beziehen sich die Antragsteller doch mit Schriftsatz vom 28. Mai \n2003 auf die Erklärung der Beigeladenen vom 26. Mai 2003, wonach (nur) das Fundament \n(erst) seit dem 13. Mai 2003 fertiggestellt ist. Im Übrigen ist für das vorliegende Verfahren \nnicht der Ort, an dem die Windenergieanlage (angeblich) tatsächlich errichtet wird, sondern \nder Ort maßgebend, wo sie nach der der Beigeladenen erteilten Baugenehmigung errichtet \nwerden darf.\n\n16\n\nDas Windtest-Gutachten geht ferner (noch) davon aus, die Windenergieanlage 5 werde in \nHauptwindrichtung vor der Windenergieanlage 3 stehen. Der Standort der Windenergieanlage \nist durch die nach Erstellung des Gutachtens erteilte Nachtragsgenehmigung vom 25. Februar \n2002 jedoch in nördlicher Richtung verschoben worden.\n\n17\n\nAuf all dies kommt es nicht an, da sich dem Windtest-Gutachten keine Aussage dahin \nentnehmen lässt, die im vorliegenden Verfahren strittige Windenergieanlage werde zu einer \nErhöhung der von den Antragstellern am Standort ihrer Windenergieanlagen 2 und 3 \nhinzunehmenden Turbulenzintensitäten über ein Maß hinaus führen, das ihnen nicht jedenfalls \nvorübergehend zuzumuten ist. Das Gutachten wendet sich zunächst nicht der Frage zu, \nwelchen Beitrag die Windenergieanlage 5 der Beigeladenen auf das Ausmaß der \nTurbulenzenergie im Windfeld haben wird. Es betrachtet vielmehr auftragsgemäß die \nBerechnung der erhöhten Turbulenzintensität durch die Errichtung weiterer \nWindenergieanlagen. Es sind dies die Windenergieanlagen 5, 6 und 7, von denen nach \nAuffassung der Antragsteller nur deshalb einzig noch auf die Windenergieanlage 5 \nabzustellen sei, weil die Windenergieanlagen 6 und 7 bestandskräftig genehmigt seien. Die \nRichtigkeit der Ansicht der Antragsteller in diesem Zusammenhang einmal unterstellt, \nbestätigt das Windtest-Gutachten jedoch nicht ihre Behauptung, die Turbulenzintensität werde \ndurch die Windenergieanlage 5 auf ein über 0,2 hinausgehendes Maß erhöht. Das Gutachten \nberechnet die Turbulenzenergie vielmehr in den ungünstigsten Fällen mit 0,177 bzw. 0,174 \n(S. 12 und 13 des Gutachtens). Der im Gutachten angegebene Wert von 21% bzw. 21,2% \nberuht darauf, dass ein \"Sicherheitszuschlag in Anlehnung an IEC 61400-1\" in Höhe von 20% \nauf die errechnete Turbulenzintensität zugeschlagen worden ist. Dieser Sicherheitszuschlag ist \njedoch nicht einzig der Anlage der Beigeladenen zuzuordnen. Die Berechnung der \nTurbulenzintensität berücksichtigt alle sieben Windenergieanlagen, die im Windpark \nbetrieben werden bzw. betrieben werden sollen. Jede Anlage trägt mit einem mehr oder \nweniger großen Maß zur Erhöhung der natürlichen Turbulenzintensität bei. Ob es bei der nach \n§ 15 Abs. 1 BauO NRW geforderten Risikozuordnung gerechtfertigt ist, der Anlage, die als \nLetzte errichtet wird, den Sicherheitszuschlag, der auf alle Anlagen entfällt, gedanklich \nzuzurechnen, wird gegebenenfalls im Hauptsacheverfahren zu klären sein. Gegen eine solche \nZuordnung spricht immerhin, dass §§ 15 Abs. 1 Satz 2, 18 Abs. 3 BauO NRW eine Kausalität \nzwischen den Auswirkungen der baulichen Anlage und der Standsicherheit der anderen \nbaulichen Anlage fordern. An einer solchen Kausalität könnte es fehlen, wenn die \nStandsicherheit nicht gerade durch die einzelne neue Anlage, sondern auch durch andere \n(bereits vorhandene) Anlagen beeinträchtigt wird. \n\n18\n\nSoweit sich die Antragsteller auf einen Abwehranspruch aus § 22 BImSchG berufen, ist \nnicht ersichtlich, welche erheblichen Belästigungen sie - neben den auch für §§ 15, 18 BauO \nNRW beachtlichen- als unzumutbar abwehren wollen. Hinsichtlich der behaupteten \nBeeinträchtigungen, die von der Erhöhung der natürlichen Turbulenzintensität durch die \nWindenergieanlage der Beigeladenen ausgehen soll, ergibt sich aus § 22 BImSchG kein \nweitergehender Abwehranspruch als nach §§ 15, 18 BauO NRW.\n\n19\n\nDa den Antragstellern mit überwiegender Wahrscheinlichkeit kein baurechtlicher \nAbwehranspruch gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zusteht, kommt eine \nAnordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs auch nicht im Hinblick auf das \nangeblich bestehende Ausmaß der Standsicherheitsbedenken in Betracht. Die Antragsteller \ngeben an, sie hätten eine \"drastische Beeinträchtigung der Lebensdauer ihrer \nWindenergieanlage\" belegt. Aus dem Gutachten der Windtest ergibt sich eine substantiierte \nAussage jedoch lediglich für örtliche Gegebenheiten mit 30% Turbulenzintensität, dann \nwürde die \"Auslegungslebensdauer\" des am stärksten betroffenen Rotorblattes nur noch 1/13 \nbetragen. Dass bei einer Erhöhung der Turbulenzintensität von auch nach Ansicht der \nAntragsteller zulässigen 20% auf maximal 21,2 % (und zwar beschränkt auf die Dauer des \nHauptsacheverfahrens) auch nur annähernd vergleichbare Beeinträchtigungen zu erwarten \nsind, ist nicht dargelegt und im Übrigen auch unwahrscheinlich. Über bloße \nBeeinträchtigungen einer möglichst optimalen wirtschaftlichen Ausnutzung der Anlage \nhinausgehende Nachteile sind nicht konkret belegt. Demgegenüber hat die Beigeladene ein \ngewichtiges Interesse daran, ihre Anlage in Betrieb zu nehmen und damit wie die \nAntragsteller an der Ausnutzung des Windparks zu partizipieren.\n\n20\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 , 162 Abs. 3 VwGO.\n\n21\n\nDie Streitwertfestsetzung stützt sich auf § 13 Abs. 1 Satz 1, 20 Abs. 3 GKG.\n\n22","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/291845","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-07-09/7-b-963-03","cited_norms":[{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/291845","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/291845","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-07-09/7-b-963-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/291845","retrieved":"2026-07-09 03:12:09.403892+00:00"}}