{"status":"available","doknr":"OLD291844","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:0709.7B949.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-07-09","aktenzeichen":"7 B 949/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der \naußergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.\n\nDer Streitwert wird auf 10.000,- EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag, die aufschiebende Wirkung der im Berufungszulassungsverfahren \n(7 A 2073/03) anhängigen Klage des Antragstellers gegen die dem Beigeladenen \nerteilte Baugenehmigung des Antragsgegners vom 10. August 2001 anzuordnen, ist \ngemäß § 123 Abs. 2 Sätze 1 und 2 VwGO in entsprechender Anwendung sowie \nnach §§ 80 a, 80 Abs. 5 VwGO zulässig. Das Interesse an der Anordnung der \naufschiebenden Wirkung der Klage ist nicht durch eine zwischenzeitlich (wohl) \nerfolgte Fertigstellung der Windenergieanlage entfallen. Der Antragsteller befürchtet \nBeeinträchtigungen der Standsicherheit seiner eigenen Anlage durch \nWindturbulenzen, die durch den Betrieb der Anlage des Beigeladenen und nicht \ndurch ihre bloße Errichtung verursacht werden. Diese Beeinträchtigungen \nabzuwehren rechtfertigt die Durchführung eines Verfahrens auf Gewährung \neinstweiligen Rechtsschutzes.\n\n3\n\nDer Antrag ist jedoch unbegründet.\n\n4\n\nDas Interesse des Beigeladenen daran, die Baugenehmigung vom 10. August \n2001 zur Errichtung einer Windenergieanlage im Windpark B. -F. auf dem \nGrundstück Gemarkung F. Flur 3 Flurstück 128 in der Fassung des \nWiderspruchsbescheides der Bezirksregierung vom 28. November 2001 sofort \nausnutzen zu dürfen, überwiegt das Interesse des Antragstellers, dieses Vorhaben \nvorerst zu verhindern. Aus dem Vorbringen des Antragstellers und dem Inhalt der \nAkten ergibt sich keine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass das Vorhaben \ndes Beigeladenen mit den Antragsteller schützenden Vorschriften des Baurechts \nnicht vereinbar ist. Die danach unabhängig von dem mutmaßlichen Ausgang des \nHauptsacheverfahrens zu treffende Interessenabwägung fällt zu Lasten des \nAntragstellers aus.\n\n5\n\nDass dem Antragsteller ein Abwehranspruch aus § 15 Abs. 1 Satz 2 oder aus \n§ 18 Abs. 3 BauO NRW zusteht, ist nicht überwiegend wahrscheinlich. Gemäß § 15 \nAbs. 1 Satz 2 BauO NRW darf durch eine bauliche Anlage die Standsicherheit \nanderer baulicher Anlagen und die Tragfähigkeit des Baugrundes des \nNachbargrundstücks nicht gefährdet werden. § 18 Abs. 3 BauO NRW fordert, dass \nErschütterungen oder Schwingungen, die von ortsfesten Anlagen ausgehen, so zu \ndämmen sind, dass Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen. \nBeiden Vorschriften kann nachbarschützende Wirkung zukommen, sofern dem \nNachbarn eine etwaige – hier vermeintlich durch Windturbulenzen der dem \nBeigeladenen genehmigten Windenergieanlage verursachte – Gefährdung der \nStandsicherheit seiner eigenen baulichen Anlage vor dem Hintergrund nicht mehr \nzuzurechnen ist, dass er (als Bauherr) gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW \ngrundsätzlich selbst für die Standsicherheit seiner eigenen Anlage einzustehen hat. \nNach der Rechtsprechung der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts ist die \ndanach erforderliche Bewertung, wem die etwaige Gefährdung der Standsicherheit \neiner Windenergieanlage durch eine hinzutretende benachbarte Windenergieanlage \nzuzurechnen ist, wesentlich davon abhängig, welche Veränderungen der \nWindverhältnisse der Nachbar schon beim Bau seiner Anlage in Rechnung stellen \nmusste. Wer – wie der Antragsteller - in einem Windpark eine Windkraftanlage \nerrichtet, kann nicht darauf vertrauen, seine Anlage werde auf Dauer den \nbestehenden örtlichen Windverhältnissen unverändert ausgesetzt bleiben. Er muss \nvielmehr von vornherein damit rechnen, dass weitere Windenergieanlagen aufgestellt \nwerden, die seiner Anlage nicht nur Wind nehmen, sondern diesen auch in seiner \nQualität verändern. Für die konkrete Abgrenzung der Risikobereiche ist insbesondere \nvon Bedeutung, mit welchen Abständen konkurrierender Anlagen die Betreiber von \nWindenergieanlagen in Windparks üblicherweise rechnen können und müssen.\n\n6\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. Januar 2000 \n- 7 B 2180/99 – BRS 63 Nr. 149; Beschluss vom \n1. Februar 2000 - 10 B 1831/99 – BRS 63 \nNr. 150.\n\n7\n\nEine \"Orientierungshilfe\" dafür, mit welchen Abständen anderer Windenergieanlagen \ndie Betreiber von Windenergieanlagen namentlich in einem Windpark im Hinblick auf \ndie hier interessierende Frage einer hinreichenden Standsicherheit ihrer eigenen \nAnlage rechnen müssen, gibt der Windenergie-Erlass vom 3. Mai 2002 (MBl. NRW \n2002, 742). Dort wird unter 4.3.2 ausgeführt, es sei davon auszugehen, dass bei \nAbständen von weniger als 5 Rotordurchmessern in Hauptwindrichtung \nAuswirkungen auf die Standsicherheit der Anlage zu erwarten sind und dass ein \nAbstand von weniger als 3 Rotordurchmessern – bezogen auf den jeweils größeren \nDurchmesser der benachbarten Anlagen – im Hinblick auf die Standsicherheit \ngrundsätzlich nicht zuzulassen ist. Hieraus wird für die Genehmigungspraxis die \nSchlussfolgerung gezogen, dass bei einem Abstand zwischen 3 und 5 \nRotordurchmessern der Antragsteller der hinzukommenden Anlage mittels eines \nGutachtens nachweisen muss, dass die Standsicherheit – insbesondere auch bereits \nvorhandener Anlagen – nicht beeinträchtigt wird. Diese für die Genehmigungspraxis \nim Hinblick auf die Standsicherheit ausgesprochenen Empfehlungen, denen deutlich \ngeringere Abstände als für eine möglichst optimale Nutzung des hereinkommenden \nWinds zugrunde liegen\n\n8\n\n- vgl. Nr. 4.2.4 des Windenergie-Erlasses, \nwonach insoweit die Einhaltung eines Abstands von \n8 Rotordurchmessern in einem Winkelbereich von +/- \n30O zur Achse der Hauptwindrichtung empfohlen \nwird -,\n\n9\n\nbasieren auf der Erwägung, dass nach der durch Runderlass vom 8. Februar 1996 \n(SMBl. NRW 23236) als technische Baubestimmung gemäß § 3 Abs. 3 BauO NRW \neingeführten Richtlinie des Deutschen Instituts für Bautechnik für Windkraftanlagen \n\"Einwirkungen und Standsicherheitsnachweise für Turm und Gründung\" – DIBt-\nRichtlinie - Windenergieanlagen in der Lastannahme auf eine sogenannte \nTurbulenzintensität von 0,2 ausgelegt sind.\n\n10\n\nDiese Ansätze werden auch vom Antragsteller grundsätzlich nicht in Frage \ngestellt. So ist in dem von ihm vorgelegten Gutachten der WINDTEST \nH. GmbH vom 3. Januar 2002 (Windtest-Gutachten) auf Seite 4 ausdrücklich \nauf die Aussage unter Nr. 8.2 der DIBt-Richtlinie Bezug genommen, dass bei der \nrechnerischen Ermittlung des Beanspruchungskollektivs zum Nachweis der \nBetriebsfestigkeit einer Windenergieanlage u.a. eine Turbulenzintensität in Höhe des \nRotormittelpunkts von 0,2 zu berücksichtigen ist. Des weiteren wird auf Seite 6 des \nWindtest-Gutachtens die \"Orientierungshilfe\" des Windenergie-Erlasses bestätigt, \nwenn es dort heißt, dass ein Abstand von 5-fachen Rotordurchmesser in \nHauptwindrichtung bei benachbarten Anlagen \"in der Regel\" als \"bedenkenlos\" \nangesehen wird. Ergänzend wird im Windtest-Gutachten jedoch ausgeführt, dass bei \neiner bereits hohen natürlichen Turbulenzintensität auch ein 5-facher Abstand in \nHauptwindrichtung zu einer unzulässigen Erhöhung der Turbulenzintensität führen \nkann, so dass an komplexen Standorten bei diesen Abständen eine Einzelfallprüfung \n\"empfehlenswert\" sei.\n\n11\n\nAnknüpfend an diese Ausführungen wird im Windtest-Gutachten weiter \ndargelegt, dass unter Berücksichtigung einer – hohen - natürlichen \nTurbulenzintensität des Standorts F. in Bereichen zwischen 0,122 und 0,167, die \nauf der Abschätzung in einer schriftlichen Aussage des Deutschen Wetterdienstes \nvom 1. Dezember 2000 beruhen (Seite 11 des Windtest-Gutachtens), die \nbestehende Windenergieanlage des Antragstellers durch die praktisch rundum \nbereits vorhandenen anderen Windenergieanlagen insgesamt einer \nTurbulenzintensität über alle Sektoren in Höhe von 0,2 bzw. – unter Berücksichtigung \neines Sicherheitszuschlags \"in Anlehnung an IEC 61400 – 1\" von 20 % - von 0,24 \nausgesetzt ist (Fall d auf Seite 14). Bei Hinzutreten der strittigen Anlage des \nBeigeladenen mit einem Rotordurchmesser von 40 m, die in einem Abstand von \n200,1 m – mithin dem 5-fachen Rotordurchmesser – errichtet werden soll, werde sich \ndie Turbulenzintensität auf 0,214 bzw. – mit 20 % Sicherheitszuschlag – auf 0,257 \nerhöhen (Fall e auf Seite 14). Bei weiterem Hinzutreten einer zusätzlichen Anlage, \ngegen deren bauaufsichtliche Zulassung der Antragsteller nach seinem Vortrag \neinen bislang noch nicht beschiedenen Widerspruch erhoben hat, würde sich die \nTurbulenzintensität sogar auf 0,226 bzw. – mit 20 % Sicherheitszuschlag – auf 0,271 \nerhöhen (Fall f auf Seite 15).\n\n12\n\nAus diesen gutachterlichen Ermittlungen leitet der Antragsteller ab, dass die \nstrittige Anlage des Beigeladenen trotz Einhaltung des als \"Orientierungshilfe\" \nanzusetzenden Abstands des 5-fachen Rotordurchmessers in Hauptwindrichtung \nwegen einer durch das vorliegende Gutachten nachgewiesenen Erhöhung der \nTurbulenzintensität auf mehr als 0,2 ihm gegenüber offensichtlich rechtswidrig ist. \nDabei stützt er sich maßgeblich auf die Erwägung, dass Schäden durch \nÜberbeanspruchung des Materials in Folge einer unzulässigen Erhöhung der \nTurbulenzintensität sicher eintreten werden, der konkrete Kausalitätsnachweis, wenn \ner überhaupt gelinge, jedoch außerordentlich schwer zu führen sein dürfte, da sich \nder passiv Legitimierte im Schadensersatzprozess immer auf alternative \nSchadensursachen (latente Materialfehler pp) berufen könne.\n\n13\n\nDieser Einschätzung ist nicht ohne weiteres zu folgen, vielmehr bedarf sie im \nnoch anhängigen Hauptsacheverfahren einer Überprüfung.\n\n14\n\nWer – wie der Antragsteller – eine Windenergieanlage in einem Windpark \nerrichtet, für den die Standorte der einzelnen Anlagen weder – z.B. durch \nStandortvorgaben in einem Bebauungsplan – verbindlich vorgegeben noch – z.B. \ndurch privatrechtliche Vereinbarungen der betroffenen Grundeigentümer und/oder \nAnlagenbetreiber – aufeinander abgestimmt sind, muss stets damit rechnen, dass \nandere Betreiber dasselbe Recht für sich in Anspruch nehmen wie er selbst, nämlich \neine Anlage an einem ihnen genehmen, den gesetzlichen Zulässigkeitsvorgaben \nentsprechenden Standort zu errichten. Maßgeblich für das Ausmaß des Schutzes vor \ndie \"Betriebsfestigkeit\" (vgl. Nr. 8 der DIBt-Richtlinie) potentiell beeinträchtigenden \nneuen Anlagen ist – wie bereits angesprochen – in erster Linie die Frage, mit \nwelchen Abständen konkurrierender Anlagen die Betreiber von Windenergieanlagen \nin Windparks üblicherweise rechnen können und müssen. Hierfür bietet sich – nicht \nnur als bloßes \"Daumenmaß\", wie der Antragsteller auf Seite 12 seiner Antragsschrift \nmeint – für eine praktisch handhabbare, sachgerechte Risikoverteilung das Abstellen \nauf einen bestimmten Entfernungsmaßstab an, der – wie hier bezüglich des \nAbstands von 5 Rotordurchmessern in Hauptwindrichtung nicht strittig ist - jedenfalls \nfür den Normalfall unbedenklich ist.\n\n15\n\nNäherer Überprüfung bedarf allerdings, wer die Risiken zu tragen hat, dass der \nfür den Normalfall unbedenkliche Mindestabstand in Hauptwindrichtung auf Grund \nbesonderer Umstände des Einzelfalls nicht ausreicht. Insoweit ergibt sich entgegen \nder Auffassung des Antragstellers aus den normativen Vorgaben der §§ 15 Abs. 1 \nSatz 2 bzw. 18 Abs. 3 BauO NRW nicht zwangsläufig, dass es Sache des \nhinzutretenden Anlagenbetreibers ist, auch bei Einhaltung des in Hauptwindrichtung \nfür den Normalfall ausreichenden Mindestabstands zu anderen Windenergieanlagen \ndie Unschädlichkeit seiner Anlage nachzuweisen. Liegen besondere Umstände vor, \nstellt sich vielmehr die Frage, ob es nicht Sache jedes Anlagenbetreibers ist, sich auf \neventuelle nachteilige Folgen einer solchen Sondersituation einzurichten und ggf. \nschon die eigene Anlage darauf auszulegen oder jedenfalls entsprechend \nnachzurüsten, dass sie auch solchen Folgen Rechnung trägt, die sich trotz \nEinhaltung des für den Normalfall unbedenklichen Mindestabstandes aus den \nvorliegenden Besonderheiten ergeben. Hierfür lässt sich neben dem bereits \nangesprochenen Umstand, dass nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW jeder Bauherr \neiner baulichen Anlage grundsätzlich selbst für die Standsicherheit seiner eigenen \nAnlage einzustehen hat, insbesondere auch anführen, dass jeder Betreiber einer \nWindenergieanlage, der seine Anlage in einem Windpark errichten will, in dem \nbesondere, vom Normalfall abweichende Bedingungen herrschen, sich von \nvornherein auf diese Sondersituation einstellen muss und nicht – gleichsam nach \ndem \"Windhundprinzip\" – die zusätzlichen Risiken der Sondersituation allein den \nneuen Anlagenbetreibern anlasten darf, die später den Windpark in gleicher Weise \nausnutzen wie er selbst.\n\n16\n\nÜber diesen im Hauptsacheverfahren abschließend zu klärenden Aspekt hinaus \nkann sich ggf. zusätzlich die Frage stellen, welche Folgerungen daraus zu ziehen \nsind, dass bei Hinzutreten neuer Anlagen die gesamte Turbulenzintensität, auch \nsoweit sie von bereits bestehenden anderen Anlagen beeinflusst wird, ein Ausmaß \nerreicht, auf die eine bestimmte vorhandene Anlage entsprechend den einschlägigen \ntechnischen Richtlinien (möglicherweise) nicht ausgelegt ist. So kann es bei der nach \n§ 15 Abs. 1 BauO NRW geforderten Risikozuordnung ungerechtfertigt sein, das von \nallen anderen Anlagen gemeinsam bewirkte Überschreiten der vorausgesetzten \nTurbulenzintensität allein der Anlage zuzurechnen, die als Letzte errichtet wird. \nGegen eine solche Zuordnung spricht immerhin, dass die §§ 15 Abs. 1 Satz 2, 18 \nAbs. 3 BauO NRW eine Kausalität zwischen den Auswirkungen der baulichen Anlage \nund der Standsicherheit der anderen baulichen Anlage fordern. An einer solchen \nKausalität könnte es fehlen, wenn die Standsicherheit nicht gerade durch die \neinzelne neue Anlage, sondern auch durch andere (bereits vorhandene) Anlagen \nbeeinträchtigt wird.\n\n17\n\nSoweit sich der Antragsteller ferner auf einen Abwehranspruch aus § 22 \nBImSchG beruft, ist nicht ersichtlich, welche erheblichen Belästigungen er – neben \nden auch für die §§ 15, 18 BauO NRW beachtlichen - als unzumutbar abwehren will. \nHinsichtlich der behaupteten Beeinträchtigungen, die von der Erhöhung der \nnatürlichen Turbulenzintensität durch die Windenergieanlage des Beigeladenen \nausgingen, ergibt sich aus § 22 BImSchG kein weitergehender Anspruch als nach \nden §§ 15, 18 BauO NRW.\n\n18\n\nOb dem Antragsteller gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung ein \nbaurechtlicher Abwehranspruch zusteht, erweist sich nach alledem als noch offen. \nDie hieran anknüpfende Interessenabwägung geht zu Lasten des Antragstellers aus. \nDer Antragsteller gibt zwar an, er hätte eine \"drastische Beeinträchtigung der \nLebensdauer der Windenergieanlage\" belegt. Aus dem Windtest-Gutachten folgt eine \nsubstantiierte Aussage jedoch lediglich für örtliche Gegebenheiten mit einer \nTurbulenzintensität von 0,3. Dann würde die \"Auslegungslebensdauer\" des am \nstärksten betroffenen Rotorblattes nur noch 1/13 betragen. Dass bei einer Erhöhung \nder Turbulenzintensität von dem auch nach Ansicht des Antragstellers \nunbedenklichen Wert von 0,2 auf den hier bei Hinzutreten der strittigen Anlage \nprognostizierten Wert von 0,214 (und zwar beschränkt auf die Dauer des \nHauptsacheverfahrens) auch nur annähernd vergleichbare Beeinträchtigungen zu \nerwarten sind, ist nicht dargelegt und im Übrigen auch unwahrscheinlich. Selbst bei \neinem Ansatz des \"Sicherheitszuschlags in Anlehnung an IEC 61400 – 1\" sind auch \nnicht vorübergehend hinzunehmende Nachteile, die über bloße Beeinträchtigungen \neiner möglichst optimalen wirtschaftlichen Ausnutzung der Anlage hinausgehen, \nnicht konkret belegt. Demgegenüber hat der Beigeladene ein gewichtiges Interesse \ndaran, seine dem für den Normalfall unbedenklichen Mindestabstand entsprechende \nAnlage in Betrieb zu nehmen und damit wie der Antragsteller an der Ausnutzung des \nWindparks zu partizipieren.\n\n19\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO.\n\n20\n\nDie Streitwertfestsetzung stützt sich auf die §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 \nGKG.\n\n21","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/291844","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-07-09/7-b-949-03","cited_norms":[{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/291844","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/291844","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-07-09/7-b-949-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/291844","retrieved":"2026-07-09 03:12:09.311969+00:00"}}