{"status":"available","doknr":"OLD291843","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:0709.2A1765.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-07-09","aktenzeichen":"2 A 1765/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahren. Außergerichtliche \nKosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.\n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 4.000,- EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e:\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend \ngemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.\n\n3\n\nDie geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen \nUrteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht. Das Verwaltungsgericht hat \nzutreffend entschieden, dass der Rücknahmebescheid des Bundesverwaltungsamtes \nvom 16. September 1997 rechtswidrig ist. Dabei kann offen bleiben, ob der dem \nKläger erteilte Aufnahmebescheid vom 13. August 1997 rechtmäßig war. Denn selbst \nwenn der Kläger, der - was auch von der Beklagten nicht in Zweifel gezogen wird - \ndie materiellen Voraussetzung für die Anerkennung als Spätaussiedler gemäß § 6 \nAbs. 2 BVFG erfüllt, im Zeitpunkt der Erteilung des Aufnahmebescheides keinen \nWohnsitz mehr in den Aussiedlungsgebieten gehabt haben sollte und damit die \nVoraussetzungen für die Erteilung eines Aufnahmebescheides nach § 27 Abs. 1 \nSatz 1 BVFG nicht vorgelegen hätten, hätte er Anspruch auf Erteilung eines \nAufnahmebescheides gemäß § 27 Abs. 2 i.V.m. § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG, so dass \nder Aufnahmebescheid lediglich auf eine andere Rechtsgrundlage gestützt nicht \nrechtswidrig oder die Rücknahme des bereits erteilten Aufnahmebescheides \njedenfalls ermessensfehlerhaft ist.\n\n4\n\nVgl. Beschluss des Senats vom 28. Juni 2002 \n- 2 A 5286/00 -.\n\n5\n\nUnter Berücksichtigung der Wertentscheidung des Art. 6 GG war und ist es dem \nKläger nicht zumutbar, heute in das Aussiedlungsgebiet zurückzukehren und dort die \n(erneute) Erteilung eines Aufnahmebescheides abzuwarten. Denn seine Ehefrau, die \nunwidersprochen Deutsche im Sinne des Art. 116 GG ist, ist auf der Grundlage \neines ihr erteilten Aufnahmebescheides zusammen mit ihrem gemeinsam Kind im \nApril 1996 nach Deutschland übergesiedelt und hat seitdem hier ihren \nLebensmittelpunkt begründet. Nach der Wertentscheidung von Art. 6 GG steht es \ngrundsätzlich allein den Ehepartnern zu, selbstverantwortlich und frei von staatlicher \nEinflussnahme den räumlichen und sozialen Mittelpunkt ihres gemeinsamen Lebens \nzu bestimmen. Ist - wie im vorliegenden Fall - einer der Ehepartner Deutscher und \nlebt in Deutschland, so unterliegt der freien Entscheidung der Eheleute grundsätzlich \nauch die Bestimmung, von welchem Zeitpunkt an das gemeinsame eheliche Leben in \nDeutschland seinen Mittelpunkt haben soll. Die Vorschriften des Vertriebenenrechts \nüber das Aufnahmeverfahren sind deshalb in einer den Entschluss der Ehegatten zur \nBegründung ihres gemeinsamen Lebensmittelpunktes in Deutschland \nrespektierenden Weise dahin auszulegen, dass dem die Aufnahme begehrenden \nEhegatten eine Rückkehr in das Aussiedlungsgebiet dann nicht angesonnen werden \nkann, wenn die Eheleute dadurch während der Dauer des Aufnahmeverfahrens auf \nungewisse Zeit getrennt leben müssten.\n\n6\n\nVgl. Urteile vom 18. November 1999 - 5 C 3.99 -, \nAmtliche Sammlung der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts (BVerwGE) 110, 99; und \n5 C 4.99 - BVerwGE 110,106,\n\n7\n\nDabei spielt es entgegen der im Zulassungsantrag vertretenen Auffassung keine \nentscheidende Rolle, ob die Ehe erst nach der Übersiedlung eines Ehegatten nach \nDeutschland geschlossen worden ist oder bereits zuvor im Aussiedlungsgebiet \nbestanden hat. Art. 6 GG lässt für eine dahingehende Differenzierung keinen Raum. \nDie diesbezüglich im Zulassungsantrag angestellten vertriebenenrechtlichen \nÜberlegungen gehen an der verfassungsrechtlichen Wertentscheidung des Art. 6 GG \nvorbei.\n\n8\n\nEin im vorliegenden Zusammenhang noch bestehender grundsätzlicher \nKlärungsbedarf, der die Durchführung eines Berufungsverfahrens erforderte, ist nicht \nersichtlich. Von daher ist der geltend gemachte Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 \nNr. 3 VwGO nicht gegeben.\n\n9\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.\n\n10\n\nDie Streitwertfestsetzung erfolgt gemäß §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 und 3 GKG.\n\n11\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 25 Abs. 3 Satz 2 \nGKG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 \nVwGO).\n\n12","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/291843","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-07-09/2-a-1765-02","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 116","ref_norm":"116","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/291843","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/291843","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-07-09/2-a-1765-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/291843","retrieved":"2026-07-09 03:12:09.226695+00:00"}}