{"status":"available","doknr":"OLD291846","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:0709.12A69.01.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-07-09","aktenzeichen":"12 A 69/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt. \n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten \nnicht erhoben werden, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der \nBeigeladenen, die diese selbst trägt. \n\n1\n\n r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung, dessen Prüfung sich \nnach § 124a der Verwaltungsgerichtsordnung in der für die Zeit bis zum \n31. Dezember 2001 geltenden Fassung (VwGO a.F.) und § 124 Abs. 2 VwGO richtet \n(vgl. § 194 Abs. 1 VwGO in der Fassung von Art. 1 Nr. 28 des Gesetzes zur \nBereinigung des Rechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess vom 20. Dezember 2001 \n- BGBl. I S. 3987 -), ist unbegründet. \n\n3\n\nDie geltend gemachten Zulassungsgründe sind nicht dargelegt oder liegen nicht \nvor. \n\n4\n\n1. Die Ausführungen in der Zulassungsschrift führen nicht zu ernstlichen Zweifeln \nan der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Solche \nbestehen nur, wenn durch das Vorbringen des Rechtsbehelfsführers Bedenken von \nsolchem Gewicht gegen die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung \nhervorgerufen werden, dass deren Ergebnis ernstlich in Frage gestellt ist. \n\n5\n\nVgl. den Beschluss des Senats vom 12. März \n2001 \n- 12 B 1284/00 -, m.w.N.\n\n6\n\nDas ist hier nicht der Fall. \n\n7\n\nDas Verwaltungsgericht hat der Klage im Wesentlichen aus folgenden Gründen \nstattgegeben: Die Kläger hätten als Erben nach ihrer am 11. April 1996 verstorbenen \nGroßmutter, der ursprünglichen Klägerin P. D. , gegen den Beklagten einen \nsozialhilferechtlichen Anspruch auf Übernahme der durch die Heimunterbringung \nihrer Großmutter in der Zeit vom 4. Mai 1995 bis zum 11. April 1996 entstandenen \nKosten unter Berücksichtigung von deren Einkommen und bereits gewährter \nLeistungen. Die in der höchstrichterlichen Rechtsprechung genannten \nVoraussetzungen für die Vererblichkeit von Sozialhilfeleistungen seien gegeben. \nInsbesondere habe die Beigeladene im Vertrauen auf ein späteres Eintreten des \nSozialhilfeträgers Hilfeleistungen an die Großmutter der Kläger erbracht, ohne hierbei \nfür den Fall eines Eintretens des Sozialhilfeträgers auf ihren Erstattungsanspruch zu \nverzichten. Dass die Beigeladene Pflege- und Betreuungsleistungen von vornherein \nkostenpflichtig und unter monatlicher Rechnungsstellung gegenüber der \nursprünglichen Klägerin erbracht habe, entspreche gerade der Ausgangssituation in \nder Leitentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts. Auch die materiellen \nAnspruchsvoraussetzungen seien erfüllt. Im Hinblick auf die amtsärztlichen \nStellungnahmen zum Pflegebedarf der Großmutter der Kläger, die erheblichen \nZweifel an den behaupteten Hilfezusagen aus dem Familienkreis und die \nErkenntnisse über den Gesundheitszustand der nach eigenen Worten zur Pflege \nbereit gewesenen Tochter der früheren Klägerin sei davon auszugehen, dass der \nBeklagte diese in dem maßgeblichen Zeitraum nicht habe darauf verweisen können, \ndie erforderlichen Pflegeleistungen außerhalb des Pflegeheims durch ihre Tochter \nerbringen zu lassen. Die Kammer gehe davon aus, dass eine gesicherte \nBetreuungssituation im Haushalt der Tochter der früheren Klägerin auch im Hinblick \ndarauf nicht gegeben gewesen sei, dass die als Hilfspersonen für die Betreuung \nbenannten Kläger im vorliegenden Rechtsstreit vortrügen, dass aus ihrer Sicht keine \nandere Lösung als die Heimunterbringung möglich gewesen sei. Der Beklagte könne \nsich ferner nicht darauf berufen, sachlich nicht zuständig zu sein. Seine Zuständigkeit \nergebe sich jedenfalls auf der Grundlage des § 13 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur \nAusführung des Bundessozialhilfegesetzes NRW (AG BSHG NRW a.F.) vom \n25. Juni 1962 (GV NRW S. 344). Selbst wenn nicht abschließend verifiziert werden \nkönne, ob der Beklagte tatsächlich auf der Grundlage dieser Bestimmung gehandelt \nhabe bzw. habe handeln wollen, so müsse doch den beteiligten Behörden von \nBeginn des Hilfefalles an klar gewesen sein, dass vorliegend auch eine Zuständigkeit \ndes überörtlichen Trägers der Sozialhilfe in Betracht komme, zumal die Betreuerin \nder früheren Klägerin mit Schreiben vom 31. Mai 1995 einen entsprechenden Antrag \nbeim Oberkreisdirektor des S. -C. -Kreises gestellt habe. Wenn bei einer \nderartigen Sachlage, wie hier geschehen, die Frage der Zuständigkeit durch die \nbeteiligten Behörden ausgeblendet werde, so sei für den betroffenen Hilfeempfänger \neine Situation gegeben, die sich zumindest mit dem von der Vorschrift des § 13 \nAbs. 1 Satz 1 AG BSHG NRW a.F. verfolgten Zweck, etwaige Unklarheiten über die \nsachliche Zuständigkeit nicht zu Lasten des Hilfe Suchenden gehen zu lassen, \nvergleichen lasse. Dem Begehren der Kläger könne schließlich nicht der Einwand \nnach § 242 BGB entgegen gehalten werden, wonach derjenige eine Leistung nicht \nverlangen könne, der sie sofort aus anderem Rechtsgrund zurückerstatten müsse. \nEs könne dahingestellt bleiben, ob der Großmutter der Kläger tatsächlich \nBereicherungsansprüche gegen diese zugestanden hätten, die der Beklagte auf der \nGrundlage von § 90 Abs. 1 BSHG auf sich überleiten könne. Im Hinblick darauf, dass \neine Überleitung bisher ausgeblieben sei, könne von einer Verpflichtung der Kläger \nzur alsbaldigen Rückerstattung nicht die Rede sein, zumal nicht dargelegt sei, dass \nund in welcher Höhe diese Ansprüche unstreitig bestünden. \n\n8\n\nDie hiergegen gerichteten Angriffe des Beklagten vermögen nicht zu \nüberzeugen. \n\n9\n\nDas Vorbringen, die Beigeladene habe die Heimpflege zur Verwirklichung \neigener wirtschaftlicher Interessen geleistet, was darin zum Ausdruck komme, dass \ndie Heimaufnahme bereits vor Stellung des Sozialhilfeantrags beim Beklagten \nstattgefunden habe, stellt den vom Verwaltungsgericht angenommenen \nerbrechtlichen Anspruchsübergang nicht in Frage. Nach dem bereits von der \nVorinstanz herangezogenen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Mai 1994 -\n 5 C 43.91 - (BVerwGE 96, 18 = FEVS 45, 221) sind Sozialhilfeansprüche nach \nMaßgabe der §§ 58, 59 \nSGB I vererblich, wenn der Hilfebedürftige zu Lebzeiten seinen Bedarf mit Hilfe eines \nim Vertrauen auf die spätere Bewilligung von Sozialhilfe vorleistenden Dritten \ngedeckt hat, weil der Träger der Sozialhilfe nicht rechtzeitig geholfen oder Hilfe \nabgelehnt hat. Der Abschluss eines Vertrags mit dem Hilfebedürftigen als Grundlage \nfür die Hilfeleistungen an ihn schließt nicht aus, dass der Leistungserbringer (auch) \nim Vertrauen auf die Bewilligung von Sozialhilfe tätig geworden ist. Auch in den \nFällen, in denen das Sozialamt einem Heim eine Kostenzusage erteilt, ist der \nAbschluss eines privatrechtlichen Vertrags zwischen dem Heimträger als \nLeistungserbringer und dem Hilfe Suchenden als Leistungsempfänger nicht unüblich. \nDer Abschluss eines privatrechtlichen Vertrags ist geradezu kennzeichnend für das \nso genannte sozialrechtliche Dreiecksverhältnis. \n\n10\n\nVgl. Beschluss des Senats vom 31. Mai 2002 -\n 12 A 4699/99 -, FEVS 54, 236, 237.\n\n11\n\nAuch im vorliegenden Fall ist es zu einem das Vertrauen auf Sozialhilfeleistungen \nhinreichend zum Ausdruck bringenden Kontakt zwischen Leistungserbringer und \nSozialamt gekommen. Die Beigeladene bat den Beklagten nämlich um Erteilung \neiner Kostenzusage.\n\n12\n\n§ 28 Abs. 2 BSHG in der Fassung von Art. 1 Nr. 14b des Gesetzes zur Reform \ndes Sozialhilferechts vom 23. Juli 1996 - BGBl. I S. 1088 - steht einem erbrechtlichen \nÜbergang des streitbefangenen Anspruchs auf die Kläger nicht entgegen. Nach \nArt. 17 Satz 2 des vorgenannten Gesetzes ist § 28 Abs. 2 BSHG am 1. August 1996 \nin Kraft getreten. Zu diesem Zeitpunkt war der Erbfall bereits eingetreten, da die \nGroßmutter der Kläger am 11. April 1996 gestorben ist. Eine rückwirkende Geltung \nder Norm hat der Gesetzgeber nicht angeordnet. \n\n13\n\nVgl. OVG NRW, Urteile vom 13. Oktober 1999 \n- 24 A 851/97 - und vom 16. Mai 2000 \n- 22 A 2172/98 - FEVS 52, 120, 123.\n\n14\n\nFerner stellt der Beklagte zu Unrecht seine Zuständigkeit nach § 13 Abs. 1 \nAG BSHG NRW a.F. in Frage. Entgegen seiner Auffassung sind Erben eines \nSozialhilfeanspruchs nicht gehindert, sich auf eine Zuständigkeit nach dieser \nVorschrift zu berufen. Ein einmal entstandener Anspruch geht, wenn die \nVoraussetzungen für einen erbrechtlichen Übergang gegeben sind, mit dem Inhalt \nüber, den er zu Lebzeiten des Hilfe Suchenden hatte. Bestand eine vorläufige \nZuständigkeit des in Anspruch genommenen Sozialhilfeträgers, entfällt diese nicht \ndurch den Erbrechtsübergang. Anderes hätte gesetzlicher Regelung bedurft. Die \nAusführungen des Verwaltungsgerichts zur Zuständigkeit nach § 13 Abs. 1 AG \nBSHG NRW a.F. zu Lebzeiten der Großmutter der Kläger werden vom Beklagten \nnicht angegriffen. \n\n15\n\nDie gegen die Voraussetzungen für einen Hilfeanspruch gerichteten Einwände \nerschüttern das erstinstanzliche Ergebnis ebenfalls nicht. Anders als der Beklagte \nmeint, basiert die erstinstanzliche Entscheidung nicht auf der Annahme, der Beklagte \nmüsse darlegen und notfalls beweisen, dass der Pflegebedarf der Großmutter der \nKläger durch eine Betreuung im Haushalt ihrer Tochter unter Hinzunahme anderer \nfamiliärer Hilfemöglichkeiten und ambulanter Dienste hätte gedeckt werden können, \nso dass es einer Heimpflege nicht bedurft hätte. Das Verwaltungsgericht hat seiner \nEntscheidung vielmehr die Feststellung zugrunde gelegt, dass eine solche \nambulante Betreuung nicht hinreichend gewesen wäre bzw. nicht dem Bedarf der \nGroßmutter der Kläger entsprechend hätte sichergestellt werden können. Diese \ntatsächlichen Feststellungen und diese tatsächliche Würdigung hat der Beklagte \nnicht mit Sach- oder Verfahrensrügen angegriffen. \n\n16\n\nDie sinngemäße Behauptung, die Heimunterbringung sei rechtswidrig gewesen, \nweil die damalige Betreuerin der Großmutter der Kläger nicht befugt gewesen sei, die \nHeimunterbringung zu veranlassen, bleibt in der Zulassungsschrift unsubstantiiert. \nInsbesondere wird nicht dargelegt, dass die Heimunterbringung nicht mit Willen der \nfrüheren Klägerin erfolgt wäre. \n\n17\n\nSchließlich dürfte der Einwand \"dolo agit, qui petit, quod statim redditurus est\" \nnicht durchgreifen. Der Beklagte bleibt in der Zulassungsschrift jede Substantiierung \neines Anspruchs, der sich gegen die Kläger richten und - auch zum gegenwärtigen \nZeitpunkt noch - zweifelsfrei begründet sein müsste, schuldig. Abgesehen davon hat \ndas Verwaltungsgericht zu Recht darauf hingewiesen, dass der Beklagte bisher keine \nÜberleitung erklärt hat, und zwar auch nicht für die Zeit, für die er entsprechend einer \nihn verpflichtenden einstweiligen Anordnung des Verwaltungsgerichts Köln die durch \nHeimpflege entstandenen Kosten übernommen hat. \n\n18\n\nDass im Übrigen das Verwaltungsgericht im Urteilstenor nicht über den \nKlageantrag hinausgegangen ist, haben die Kläger in ihrer Antragserwiderung vom \n14. März 2001 zutreffend dargelegt.\n\n19\n\n2. Die Rechtssache weist ferner keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten \nauf (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Solche sind anzunehmen, wenn Angriffe des \nRechtsmittelführers gegen die rechtliche Würdigung in der angefochtenen \nEntscheidung begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der Entscheidung \ngeben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren, sondern erst in einem \nBerufungsverfahren klären und entscheiden lassen. \n\n20\n\nVgl. Seibert in Sodan/Ziekow, VwGO, Stand: Juli \n2000, § 124 Rn. 152 m.w.N., OVG Thüringen, \nBeschluss vom 17. August 2000 - 4 ZKO 1145/97 -, \nNVwZ 2001, 448 ff., Beschluss des Senats vom \n6. November 2001 - 12 B 1374/01 -.\n\n21\n\nDass dies hier nicht der Fall ist, ergibt sich bereits aus den Ausführungen zu 1., \nda der Beklagte zur Begründung dieses Zulassungsgrundes lediglich seine Angriffe, \ndie ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung \nbegründen sollen, wiederholt. \n\n22\n\n3. Schließlich kommt der Rechtssache nicht die ihr vom Beklagten \nbeigemessene rechtsgrundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 \nVwGO zu. Er hat bereits keine der rechtsgrundsätzlichen Klärung fähige und \nbedürftige Frage formuliert. \n\n23\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 3, 162 Abs. 3, 188 Satz 2 \nVwGO. \n\n24\n\nMit diesem Beschluss, der nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist, wird das \nangefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 27. September 2000 \nrechtskräftig (§ 124a Abs. 2 Satz 3 VwGO a.F., § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO). \n\n25","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/291846","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-07-09/12-a-69-01","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":3},{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 194","ref_norm":"194","n":1},{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/291846","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/291846","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-07-09/12-a-69-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/291846","retrieved":"2026-07-09 03:12:09.495977+00:00"}}