{"status":"available","doknr":"OLD291869","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:0708.6B889.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-07-08","aktenzeichen":"6 B 889/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Streitwert wird - unter entsprechender Änderung des Streitwertbeschlusses des \nVerwaltungsgerichts - für das erstinstanzliche Verfahren und für das Beschwerdeverfahren \nauf die Wertstufe bis 9.000,- Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e:\n\n2\n\nDie Beschwerde ist zulässig. Dem Antragsteller ist gemäß § 60 VwGO hinsichtlich der \nversäumten Frist für die Einlegung der Beschwerde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand \nzu gewähren. Er hat glaubhaft gemacht, dass er ohne Verschulden verhindert war, die \nBeschwerdefrist einzuhalten. Die Prozessbevollmächtigten des Antragstellers haben unter \nVorlage einer eidesstattlichen Versicherung ihrer Kanzleimitarbeiterin dargelegt, dass die \nBeschwerdeschrift am l 2003 bei der Hauptpost am E. Bahnhof gegen 17:15 Uhr \naufgegeben wurde. Unter Zugrundelegung einer üblichen Postlaufzeit durften sie davon \nausgehen, dass die Beschwerdeschrift am folgenden Tag beim Verwaltungsgericht Düsseldorf \neingehen würde. Dass die Beschwerdeschrift tatsächlich erst am 2003 dort einging, ist \ndemnach auf eine überlange Postlaufzeit zurückzuführen, die dem Antragsteller nicht \nzuzurechnen ist.\n\n3\n\nDie Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Die mit ihr dargelegten Gründe (§ 146 Abs. 4 \nSätze 3 und 6 VwGO) rechtfertigen es nicht, den angefochtenen Beschluss zu ändern und die \naufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom 6. März 2003 gegen die \nZurruhesetzungsverfügung vom 2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom \n2003 wiederherzustellen.\n\n4\n\nDas Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes \nabgelehnt, weil Vieles dafür spreche, dass die angefochtene Zurruheset-zungsverfügung einer \nÜberprüfung im Hauptsacheverfahren standhalten werde. Zudem gehe die allgemeine \nInteressenabwägung zu Ungunsten des Antragstellers aus. Es sei davon auszugehen, dass der \nAntragsteller sowohl polizeidienstunfähig wie auch allgemein dienstunfähig sei. Die im \nzuletzt eingeholten amtsärztlichen Gutachten vom 2001 genannten Einschränkungen \nhinsichtlich der Verwendungsfähigkeit des Antragstellers gingen derart weit, dass eine \nBeschäftigung in der allgemeinen Verwaltung nicht mehr in Betracht kommen dürfte. \nUnabhängig davon habe der Antragsgegner dem Antragsteller unter Berücksichtigung der \nVerwendungseinschränkungen keinen konkreten Dienstposten anbieten können. Im Rahmen \nder allgemeinen Interessenabwägung sei zu berücksichtigen, dass der Antragsteller eine \nPlanstelle im Bereich Gefahrenwehr und Strafverfolgung blockiere. Es bestehe ein dringendes \nöffentliches Interesse, verfügbare Planstelle mit Beamten zu besetzen, die möglichst \nuneingeschränkt eingesetzt werden könnten. Hinzu komme ein fiskalisches Interesse daran, \nmöglichst nur solche Beamte zu besolden, die dienstfähig seien; zur Bewältigung zwingender \nstaatlicher Aufgaben müssten sonst weitere Beamte eingestellt werden, welche den \nLandeshaushalt zusätzlich belasten würden. Das Aufschubinteresse des Antragstellers sei \ndemgegenüber geringer zu bewerten. Es bestehe darin, die bisherige Besoldung und nicht die \ngeringeren Versorgungsbezüge zu erhalten.\n\n5\n\nDer Antragsteller wendet ein: Die im Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung \n vom 2003 angeordnete sofortige Vollziehung der Zurruhesetzung sei rechtswidrig, weil \ner zu dieser Anordnung nicht angehört worden sei. Zudem genüge die Anordnung der \nsofortigen Vollziehung nicht dem Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 VwGO. Sie weise \nkeinen Bezug zum vorliegenden Einzelfall auf. In der Sache sei der Antrag begründet, weil \nsowohl der Antragsgegner in seinen angefochtenen Bescheiden wie auch das \nVerwaltungsgericht zu Unrecht davon ausgingen, dass der Antragsteller dienstunfähig sei. \nDas Gutachten des Polizeiarztes und des Gesundheitsamtes der Stadt X. stellten eindeutig \nfest, dass er allgemein dienstfähig sei. Weder ein Einsatz des Antragstellers im allgemeinen \nPolizeiverwaltungsdienst noch ein Laufbahnwechsel seien ernsthaft geprüft worden. Die in \nden ärztlichen Gutachten genannten Einschränkungen bestünden nur vorübergehend, nämlich \nfür die Dauer von sechs Monaten. Daraus ließen sich keine Rückschlüsse auf eine \n(allgemeine) Dienstunfähigkeit ziehen. Die Gutachten enthielten nur Empfehlungen für Art \nund Rahmenbedingungen der Tätigkeit in einer Übergangs- und Einarbeitungszeit.\n\n6\n\nDie mit der Beschwerde dargelegten Gründe greifen nicht durch: Einer Anhörung vor \nErlass der Anordnung der sofortigen Vollziehung bedurfte es entgegen der Auffassung des \nAntragstellers nicht. Nach überwiegender Auffassung ist die Vorschrift des § 28 VwVfG auf \ndie Anordnung der sofortigen Vollziehung weder unmittelbar noch entsprechend \nanwendbar.\n\n7\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. August 2000 - 6 B 1141/00 - m.w.N.\n\n8\n\nAbgesehen davon dürfte es genügen, dass der Antragsteller Gelegenheit hatte, seine \nGründe gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung im erstinstanzlichen \nverwaltungsgerichtlichen Verfahren vorzubringen (vgl. § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 \nVwGO).\n\n9\n\nZutreffend hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass die im Widerspruchsbescheid \nvom 2003 enthaltene Begründung für die im selben Bescheid erfolgte Anordnung der \nsofortigen Vollziehung den Erfordernissen des § 80 Abs. 3 VwGO genügt. Auf die Gründe \ndes Beschlusses des Verwaltungsgerichts wird insoweit Bezug genommen. Zu Recht hebt das \nVerwaltungsgericht insbesondere hervor, dass das Begründungserfordernis nach § 80 Abs. 3 \nVwGO eine formelle Voraussetzung darstellt. Es genügt, wenn die Behörde in der \nBegründung zu erkennen gibt, dass sie aus Gründen des Einzelfalls eine sofortige Vollziehung \nausnahmsweise für geboten hält.\n\n10\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. August 2000 \n\n11\n\n- 6 B 1141/00 - (m.w.N.).\n\n12\n\nOb die angeführten Gründe tragfähig sind, ist (erst) Gegenstand der dem Gericht \nobliegenden Sachprüfung, die im Übrigen auf die seitens der Behörde genannten Erwägungen \nnicht beschränkt ist.\n\n13\n\nIn der Sache muss das Interesse des Antragstellers, von einer sofortigen Vollziehung der \nZurruhesetzungsverfügung zunächst verschont zu bleiben, hinter dem öffentlichen Interesse \nan einem Sofortvollzug zurückstehen:\n\n14\n\nDie Zurruhesetzungsverfügung vom 2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides \nvom 2003 ist nicht offensichtlich rechtswidrig, so dass etwa bereits aus diesem Grunde dem \nAufschubinteresse des Antragstellers der Vorrang gebühren würde. Von einer \noffensichtlichen Rechtmäßigkeit der angegriffenen Verfügung kann aber ebensowenig \nausgegangen werden: \n\n15\n\nDas zuletzt eingeholte amtsärztliche Gutachten des Gesundheitsamtes X. vom \n\n16\n\n 2001 enthält als Kernaussage zwar die Feststellung, dass beim Antragsteller (mit \nEinschränkungen) Dienstfähigkeit für den allgemeinen Verwaltungsdienst des Landes \nNordrhein-Westfalen bestehe. Das Gutachten wiederholt damit ohne nähere Begründung die \nbereits vom polizeiärztlichen Dienst unter dem 1999 getroffenen Feststellungen \neinschließlich der für den dienstlichen Einsatz des Antragstellers geltenden Einschränkungen. \nIm Rahmen der Prüfung einer Dienstunfähigkeit ist jedoch nicht allein auf die Person des \nBeamten abzustellen. Vielmehr sind die Auswirkungen seiner Erkrankung auf seine \nFähigkeit, die ihm in seinem konkreten Amt obliegenden Dienstpflichten zu erfüllen, und \ndamit auch die Auswirkungen auf den Dienstbetrieb entscheidend. Die ärztliche Begutachtung \nstellt nicht das einzige und allein ausschlaggebende Beweismittel für die Klärung der Frage \nder Dienstfähigkeit dar. \n\n17\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 16. Oktober 1997 - 2 C 7/97 -, NVwZ RR 1998, 572 bis \n573.\n\n18\n\nVor diesem Hintergrund ist die Schlussfolgerung des Antragsgegners, der Antragsteller \nsei allgemein dienstunfähig, nicht offensichtlich rechtswidrig. Dies gilt insbesondere mit \nBlick auf die beim Antragsteller festgestellte Erkrankung und die hierzu in dem ausführlichen \nfachpsychiatrischen Gutachten der Rheinischen Klinik in E. vom \n\n19\n\n 1999 enthaltenen Feststellungen: \n\n20\n\nGutachten Seite 45/46: \"(...) die Testdiagnostik bestätigt aber den ersten Eindruck der \nVerhaltensbeobachtung: Bei Herrn T. handelt es sich um eine auffällige und schwer \ngestörte Persönlichkeit. \n\n21\n\nIm einzelnen ergaben sich folgende Befunde: \n\n22\n\nBei dem Probanden imponiert das Fehlen der Fähigkeit zur Selbstkritik (FPI-R, MMPI) \nund allgemein eine mangelhaft ausgeprägte Realitätskontrolle (RI = 4). Seine \nIntelligenzkapazität erscheint durchschnittlich (IQ = 94 nach HAWIE), es imponieren aber \nausgeprägte Teilleistungsstörungen neben sehr guten Ergebnissen (hohe Intertestvariabilität). \nAuffällig ist eine deutliche Verlangsamung des Denkens (verlängerte Reaktionszeit bei \nROHRSCHACH-Test), ein Verlust an intellektueller Beweglichkeit (ZR I-S-T 70) und eine \nTendenz zur Perseveration (ROHRSCHACH-Test), allgemein versagt der Proband, wenn er \ndas Einzelne unter den Gesichtspunkt des Allgemeinen stellen muss (GE I-S-T 70). Herr T. \nignoriert Details (BE HAWIE) und es zeigt sich seine Unfähigkeit, mit konkreten und \nspezifischen Situationen fertig zu werden (FL HAWIE). (...)\"\n\n23\n\nGutachten Seite 48: \"(...) Affektiv ist er mitschwingungsfähig, doch scheint er nicht \nin der Lage zu sein, sich in die emotionale Situation anderer hineinversetzen zu können. Neue \nSituationen, die von seiner Routine abweichen, überfordern ihn und er reagiert unwirsch, \ndysphorisch und leicht kränkbar.(...)\" \n\n24\n\nGutachten Seite 55/56: \"(...) Bei Herrn T. liegt eine Persönlichkeitsstörung vor, die \nzum jetzigen Zeitpunkt nicht weiter spezifiziert werden kann. Die z.T. erheblichen \nVerhaltensauffälligkeiten sind - isoliert betrachtet - bei einer Persönlichkeitsstörung durchaus \nmöglich. Gegen das alleinige Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung sprechen jedoch die \nerheblichen Teilleistungsstörungen, die durch die testpsychologische Untersuchung gesichert \nwurden. (...) Unter neurologischen Gesichtspunkten kann es sich somit um eine noch nicht \nnäher differenzierte organische Krankheit handeln, unter psychiatrischen Aspekten ist jedoch \nauch an eine Krankheit aus dem schizophrenen Formenkreis, z.B. Schizophrenia simplex, zu \ndenken.(...)\"\n\n25\n\nGutachten Seite 56/57: \"(...) Wie oben ausgeführt bestehen testpsychologisch \nnachgewiesene Defizite. Diese Defizite haben zu den drei dokumentierten Situationen, die \nausführlich beschrieben wurden, geführt. Es ist zu erwarten, dass es zu ähnlichen Situationen \nund den damit verbundenen Verhaltensweisen, insbesondere Fehlhandlungen aufgrund \nmangelnder Realitätskontrolle, kommen wird. Es ist nicht zu erwarten, dass die volle \nVerwendungsfähigkeit innerhalb von zwei Jahren wiedererlangt werden kann.\"\n\n26\n\nZwar sind die Überlegungen des Antragsgegners zur Frage der dienstlichen \nEinsetzbarkeit des Antragstellers mit der beschriebenen Erkrankung nur rudimentär \ndokumentiert. Von einer offensichtlichen Rechtswidrigkeit der Zurruhesetzungsverfügung \nkann angesichts der beschriebenen Krankheitsmerkmale allein deshalb aber nicht \nausgegangen werden.\n\n27\n\nBezüglich der danach vorzunehmenden allgemeinen Interessenabwägung hat der \nAntragsteller mit seiner Beschwerde keine Gründe dargelegt, die einen Vorrang des \nAufschubinteresses begründen. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht das besondere \nöffentliche Interesse an einer sofortigen Vollziehung dargestellt und dem Interesse des \nAntragstellers, von der Vollziehung zunächst verschont zu bleiben, gegenüber gestellt. Die \nangegebenen Interessen des Dienstherrn gewinnen besonderes Gewicht, weil sie auch vor \ndem Hintergrund zu sehen sind, dass der Antragsteller seit nunmehr über fünf Jahren \nkrankheitsbedingt dem Dienst ferngeblieben ist. Bei einer Rückkehr in den (aktiven) Dienst \nbedürfte er nach ärztlicher Einschätzung ständiger Beaufsichtigung und Betreuung durch \neinen vorgesetzten Beamten. Eine Rückkehr würde deshalb nicht nur - wie vom \nVerwaltungsgericht zu Recht hervorgehoben - die Stelle des Antragstellers selbst \nhaushaltsrechtlich blockieren, sondern weitere Arbeitskraft in augenscheinlich erheblichem \nUmfang binden. Dies ist in Würdigung des öffentlichen Interesses an einem effizienten \nPersonaleinsatz und an der sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel auch im Blick auf die \ndem Antragsteller dadurch zugemuteten Nachteile nicht zu vertreten. Das gilt um so mehr, als \ndie finanziellen Vorteile, die eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung für ihn \nhätte, durchaus relativ sind. Denn der Antragsteller wäre bei einem Unterliegen im \nHauptsacheverfahren verpflichtet, die Differenz zwischen seinen aktiven und seinen \nRuhestandsbezügen zurückzuzahlen. Er müsste bei Weiterzahlung der vollen Bezüge für \ndiesen Fall also ehedem Vorsorge treffen. \n\n28\n\nVor diesem Hintergrund ist es allerdings angezeigt, dass der Antragsgegner nunmehr \nkurzfristig ein fachärztliches Gutachten über die Erkrankung des Antragstellers einholt, um \nnoch bestehende Zweifel, die aus der Ergebnisfeststellung der vorangegangenen Gutachten \nresultieren, zu klären. Im Hauptsacheverfahren wird der Antragsgegner auf der Grundlage \neines solchen Gutachtens die konkreten gesundheitlichen Einschränkungen zu würdigen \nhaben. Er wird diese in Beziehung zu den dienstlichen Erfordernissen des allgemeinen \nVerwaltungsdienstes setzen und nachvollziehbar eine Bewertung der Dienstfähigkeit ableiten \nmüssen.\n\n29\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht \nauf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG; unter Berücksichtigung des Begehrens des Antragstellers \nbietet § 13 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. Satz 1 Buchst. a) GKG einen Anhaltspunkt für die \nWertbemessung. Die Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung erfolgt gemäß § 25 \nAbs. 2 Satz 2 GKG.\n\n30","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/291869","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-07-08/6-b-889-03","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/291869","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/291869","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-07-08/6-b-889-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/291869","retrieved":"2026-07-09 03:12:12.315212+00:00"}}