{"status":"available","doknr":"OLD291868","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:0708.2A1098.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-07-08","aktenzeichen":"2 A 1098/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens jeweils zur Hälfte. \nAußergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.\n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 8.000,- EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e:\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend \ngemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.\n\n3\n\nEs bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen \nUrteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat einen Anspruch der \nKläger auf Erteilung von Aufnahmebescheiden gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG \nverneint, weil die Kläger die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 BVFG jeweils nicht \nerfüllten. Beide hätten anlässlich der durchgeführten Sprachtests angegeben, \nDeutsch außerhalb des Elternhauses erlernt zu haben. Deshalb liege keine familiäre \nVermittlung der deutschen Sprache im Sinne des § 6 Abs. 2 BVFG vor. \n\n4\n\nHiergegen wird im Zulassungsantrag eingewandt, die Aussage, Deutsch nur \naußerhalb der Familie erlernt zu haben, sei in ihrer Kompromisslosigkeit unrichtig. \nDie Anhörungsprotokolle seien lückenhaft und hätten deshalb keinen Beweiswert. \nDie Unterschrift des Klägers zu 1. beziehe sich nur auf den eigentlichen Sprachtest; \nim Anhörungsprotokoll des Klägers zu 2. fehle die Unterschrift sogar ganz. Zudem \nseien die Anhörungen 1996 durchgeführt worden und hätten sich dementsprechend \nan den damals in der Rechtsprechung gestellten Anforderungen an die familiäre \nVermittlung der deutschen Sprache orientiert. Der Umstand, dass den 1977 bzw. \n1979 geborenen Klägern die deutsche Sprache nicht in der Weise familiär vermittelt \nworden sei, dass sie diese umfassend beherrschten und in flüssiger Form hätten \nsprechen können, bedeute nicht, dass man in der Familie vom Vater nicht soviel \nDeutsch gelernt habe, dass man sich zumindest in einfacher Weise auf Deutsch \nhabe unterhalten können. § 6 Abs. 2 BVFG verlange nicht, dass in der \nErziehungsphase Deutsch tatsächlich jeden Tag gesprochen werden müsse. Die \nVermittlung der deutschen Sprache sei auch nicht mit der Scheidung der Eltern 1987 \nabgebrochen. Denn die Eltern seien nach der Scheidung beide in derselben \nWohnung wohnen geblieben. Die Trennung vom Vater sei erst mit dessen \nÜbersiedlung nach Deutschland im September 1995 erfolgt. Dass die Kläger einen \nTeil ihrer Deutschkenntnisse außerhalb der Familie erworben hätten, sei unschädlich. \nSolche Sprachkenntnisse könnten gleichwohl im Rahmen von § 6 Abs. 2 BVFG \nberücksichtigt werden, sofern die familiäre Vermittlung der wesentliche Anlass für die \nspätere Verbesserung der deutschen Sprache gewesen sei. \n\n5\n\nDiese Einwände greifen nicht durch. Sie sind nicht ausreichend, um \nnachvollziehbar und glaubhaft darzulegen, dass die Kläger mehr als allenfalls \nrudimentäre Sprachkenntnisse innerhalb der Familie vermittelt bekommen haben. \nBereits durch Bescheid des Bundesverwaltungsamtes vom 9. März 1998 ist die \nErteilung von Aufnahmebescheiden an die Kläger mit der Begründung abgelehnt \nworden, beide hätten bei ihren Anhörungen im Generalkonsulat der Bundesrepublik \nDeutschland Nowosibirsk jeweils übereinstimmend erklärt, Deutsch nur außerhalb \nder Familie erlernt zu haben. Dem sind die Kläger im Widerspruchsverfahren nicht \ngrundsätzlich entgegengetreten, vielmehr hat ihr Vater als Bevollmächtigter in der \nvon ihm persönlich verfassten Widerspruchsbegründung angegeben, \"zu Hause \nwurde wirklich selten Deutsch gesprochen (ihre Mutter ist Russin)\". Im \nKlageverfahren haben die Kläger keine weitergehenden Angaben zu einer \ninnerfamiliären Sprachvermittlung gemacht, auch nicht nachdem der Antrag auf \nBewilligung von Prozesskostenhilfe durch Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 9. \nMai 2001 mit der tragenden Begründung abgelehnt worden ist, es fehle an einer \nfamiliären Vermittlung der deutschen Sprache, weil die Kläger Deutsch nur außerhalb \nder Familie erlernt hätten; zu Hause sei nach ihren Angaben nie Deutsch gesprochen \nworden. Noch in ihrer ergänzenden Klagebegründung vom 15. Januar 2002 wird auf \ndiesen für das Verwaltungsgericht maßgeblichen Gesichtspunkt nicht eingegangen, \nsondern vielmehr als Anzeichen für eine geplante spätere Ausreise gewertet, dass \ndie Kläger angegeben hätten, die deutsche Sprache nur außerhalb des Elternhauses \nerlernt und sich somit jahrelang intensiv auf ihre Ausreise vorbereitet zu haben. \nAngesichts dessen ist es nicht überzeugend, wenn nunmehr im Zulassungsantrag \nversucht wird, die von den Klägern bei ihren Anhörungen im Aufnahmeverfahren \ngemachten Angaben anders zu interpretieren und in ihrem Aussagehalt zu \nrelativieren. Da im Zulassungsantrag nicht in Frage gestellt wird, dass die Kläger bei \nihren Anhörungen eine innerfamiliäre Vermittlung der deutschen Sprache verneint \nhaben, kommt es auf die im Zulassungsantrag angesprochene Problematik der \nBedeutung ihrer Unterschrift im Anhörungsprotokoll nicht weiter an. Hinzukommt, \ndass auch im Zulassungsantrag keine konkreten und nachvollziehbaren Angaben \ndazu gemacht werden, in welchem Umfang den Klägern bis zu ihrer Selbständigkeit \nvon ihrem Vater Deutsch vermittelt worden sein soll. Die dazu gemachten \nAusführungen bleiben allgemein. Die Behauptung, die Kläger hätten als Kinder von \ndem Vater soviel Deutsch gelernt, dass sie aufgrund dieser Vermittlung zumindest \nein einfaches Gespräch auf Deutsch hätten führen können, wird nicht weiter \nsubstantiiert. Insoweit genügen die Ausführungen im Zulassungsantrag nicht, um die \nnach dem Inhalt der Anhörungsprotokolle naheliegende und auch sonst \nnachvollziehbare Wertung des Vorbringens der Kläger durch das Verwaltungsgericht \nernstlich in Frage zu stellen.\n\n6\n\nDas Verwaltungsgericht ist auch mit zutreffender Begründung davon \nausgegangen, dass eine nachträgliche Einbeziehung der Kläger in den dem Vater \nerteilten Aufnahmebescheid im Härtewege gemäß § 27 Abs. 2 BVFG nicht in \nBetracht kommt. Die Kläger haben ihren Aufnahmeantrag erst am 10. Oktober 1995 \nund damit nach der Ausreise ihres Vaters am 1. September 1995 gestellt. Soweit die \nKläger in dem Aufnahmeantrag des Vaters in der Rubrik \"Angaben zu Kindern ab 16 \nJahren\" erwähnt worden sind, durfte dies - entgegen der im Zulassungsantrag \nvertretenen Rechtsauffassung - kein Aufnahmeantrag der Kläger sein, weil diese \nAngaben - auch für einen Aufnahmebewerber erkennbar - nur der ergänzenden \nInformation und Klarstellung dienen, wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt \nhat. Nach der Mitteilung des Verfahrensbevollmächtigten des Vaters, die Kläger \nwollten bei ihrer Mutter bleiben und nicht nach Deutschland aussiedeln, bestand für \ndas Bundesverwaltungsamt zudem kein Anlass eine Einbeziehung der Kläger in den \ndem Vater zu erteilenden Aufnahmebescheid näher zu prüfen; diese Mitteilung stellte \nklar, dass die Kläger kein Aufnahmeverfahren betreiben wollten, so dass im \nFormularantrag eventuell enthaltene Anträge damit zurückgenommen wurden. Es \nbestand auch kein Anlass, sich zusätzlich unmittelbar an den Vater oder an die \nMutter der Kläger zu wenden. Soweit in dem Zulassungsantrag aufgeführt wird, die \nKläger hätten vor einer Aussiedlung nach Deutschland ihre Schule bzw. die \nAusbildung abschließen wollen, ist nicht ersichtlich, warum die Kläger, die dies \ndamals im Verwaltungsverfahren nicht mitteilten, deswegen nicht zumindest einen \nAufnahmeantrag hätten stellen können. Auf den Umstand, dass sich der Vater nach \nden Angaben im Zulassungsantrag berufsbedingt wieder in Russland aufhält, kommt \nes im Zusammenhang mit einer nachträglichen Einbeziehung im Härtewege nicht \nan.\n\n7\n\nSoweit im Zulassungsantrag ein Verfahrensfehler (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) \ngeltend gemacht wird, weil die Prozessbevollmächtigten keine hinreichende \nGelegenheit gehabt hätten, zum Inhalt der vom Verwaltungsgericht beigezogenen \ndas Aufnahmeverfahren des Vaters der Kläger betreffende Verwaltungsvorgänge \nStellung zu nehmen, greift diese Rüge nicht durch. Es ist nach dem Inhalt der \nGerichtsakte unzutreffend, dass die Prozessbevollmächtigten erst zufällig in der \nmündlichen Verhandlung von der Beiziehung dieser Verwaltungsvorgänge erfahren \nhaben. Vielmehr stellen sich die prozessualen Vorgänge nach Aktenlage wie folgt \ndar: Nachdem die Prozessbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 7. August 2000 unter \nKlarstellung ihres Klageantrages hilfsweise die nachträgliche Einbeziehung der \nKläger in den ihrem Vater erteilten Aufnahmebescheid beantragt hatten, ersuchte \ndas Verwaltungsgericht das Bundesverwaltungsamt um Vorlage der den Vater \nbetreffenden Verwaltungsvorgänge. Daraufhin bat das Bundesverwaltungsamt durch \nden Prozessbevollmächtigten zur Kenntnis übermittelten Schriftsatz vom 28. August \n2000 um Übersendung einer Fotokopie der dem Vater erteilten \nSpätaussiedlerbescheinigung, um die Verwaltungsvorgänge bei der aktenführenden \nBehörde anfordern zu können. Mit Schriftsatz vom 14. September 2000 reichten die \nProzessbevollmächtigten die gewünschte Bescheinigung beim Verwaltungsgericht \nein. Daraufhin übersandte das Bundesverwaltungsamt mit Schriftsatz vom \n24. Oktober 2000 die vom Verwaltungsgericht angeforderten Verwaltungsvorgänge. \nDie Prozessbevollmächtigten haben von dem Schriftsatz ein Doppel zur Kenntnis \nerhalten. Angesichts dessen ist nicht nachvollziehbar, dass sie von dem Umstand der \nBeiziehung der den Vater der Kläger betreffenden Verwaltungsvorgänge vor der \nmündlichen Verhandlung keine Kenntnis gehabt haben sollen. Zudem hat der mit \nUntervollmacht handelnde Rechtsanwalt, der für die Prozessbevollmächtigten den \nTermin zur mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht wahrgenommen \nhat, in der Sitzung die Verwaltungsvorgänge eingesehen. Nach dem Protokoll der \nmündlichen Verhandlung hat er nicht um die Möglichkeit nachgesucht, eine \nergänzende Stellungnahme schriftlich nachzureichen. Für den geltend gemachten \nVerfahrensfehler ist auch deshalb nichts ersichtlich.\n\n8\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1, 162 Abs. 3 VwGO, \n100 Abs. 1 ZPO.\n\n9\n\nDie Streitwertfestsetzung erfolgt gemäß §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 und 3 GKG.\n\n10\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 25 Abs. 3 Satz 2 \nGKG).\nDas Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/291868","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-07-08/2-a-1098-02","cited_norms":[{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":4},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/291868","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/291868","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-07-08/2-a-1098-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/291868","retrieved":"2026-07-09 03:12:12.215374+00:00"}}