{"status":"available","doknr":"OLD291867","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:0708.22A1969.01.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-07-08","aktenzeichen":"22 A 1969/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird verworfen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,-- \nEUR festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Antrag hat keinen Erfolg. Er ist bereits unzulässig. Die Klägerin ist nicht \nantragsberechtigt. Berechtigt zur Stellung eines Zulassungsantrags sind nach § 124 \nAbs. 1 VwGO nur die Beteiligten des erstinstanzlichen Verfahrens und \ngegebenenfalls deren Rechtsnachfolger.\n\n3\n\nVgl. Seibert in: Sodan/Ziekow, Kommentar zur \nVwGO, Stand: Februar 2002, § 124a Rdnr. 8; Happ \nin: Eyermann/Fröhler, VwGO Kommentar, 11. Aufl., § \n124a Rdnr. 12; Meyer-Ladewig in: Schoch u.a., \nVwGO, Stand Januar 2003, Vorb § 124 Rdnr. 37 und \n§ 124a Rdnr. 7; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 23. \nJanuar 1998 – 5 S 2053/97 -, NVwZ 1998, 975. \n\n4\n\nDie Klägerin war am erstinstanzlichen Verfahren nicht beteiligt. Die Klage ist \nausdrücklich nur im Namen und im Auftrag des Ehemannes der Klägerin erhoben \nworden. Anhaltspunkte dafür, dass die Klage auch im Namen der Klägerin erhoben \nsein sollte, lassen sich der Klageschrift vom 22. Juni 1999 und der nachfolgenden \nKorrespondenz nicht entnehmen. Für den früheren Kläger bestand im Übrigen auch \nkein Anlass, die Klage zugleich im Namen seiner Ehefrau zu erheben. Die in diese \nRichtung deutenden Ausführungen der Klägerin im Schriftsatz vom 11. Juni 2003, \ndas mit der Klage geltend gemachte Abwehrrecht beruhe auf einem Nießbrauch, der \nihr und ihrem Ehemann nur gesamthänderisch zugestanden habe, gehen schon \ndeshalb fehl, weil diese Einordnung des durch notariellen Vertrag vom 26. April 1988 \nbegründeten Nießbrauchsrechts nicht zutrifft. Nach § 2 des Vertrages ist das \nNießbrauchsrecht der Klägerin und ihrem Ehemann \"als Gesamtberechtigten gemäß \n§ 428 BGB\" eingeräumt worden. Damit ist nach dem eindeutigen Wortlaut der \nVereinbarung eine Gesamtgläubigerschaft entstanden, bei der die Klägerin und ihr \nEhemann jeweils ein eigenes, selbstständig ausübbares Nießbrauchsrecht erworben \nhaben. Anhaltspunkte dafür, dass entgegen dem Wortlaut eine gesamthänderische \nBindung der Klägerin und ihres Ehemannes gewollt war, die dazu geführt hätte, dass \ndie Tochter der Klägerin nur an beide Elternteile gemeinsam hätte leisten und beide \nElternteile die Leistung nur an sich gemeinsam hätten fordern können (§ 432 Abs. 1 \nSatz 1 BGB), sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. \n\n5\n\nVgl. zu den in Betracht kommenden \nGestaltungsmöglichkeiten für eine Mehrheit von \nNießbrauchberechtigten BGH, Beschluss vom 21. \nDezember 1966 – V ZB 24/66 -, NJW 1967, 627 \nff.\n\n6\n\nDie Klägerin ist auch nicht als (Mit-) Erbin im Wege der materiellen \nRechtsnachfolge in die verfahrensrechtliche Position ihres verstorbenen Ehemannes \neingerückt. Das, wie darlegt, selbstständige Nießbrauchsrecht des Ehemannes ist \nnicht vererbt worden, sondern gemäß § 1061 Satz 1 BGB mit dem Tod des \nEhemannes erloschen. \n\n7\n\nVgl. auch BGH, a.a.O., S. 629; ferner OVG \nNRW, Urteil vom 15. Oktober 1993 – 7 A 2994/91 -, \nNVwZ 1994, 696, und OLG Frankfurt, Urteil vom 20. \nOktober 1999 – 13 U 88/97 -.\n\n8\n\nSoweit es in der Kommentarliteratur heißt, bei Versterben eines \nGesamtberechtigten (i.S. des § 428 Satz 1 BGB) bleibe das Nießbrauchsrecht \nzugunsten der anderen Gesamtberechtigten ungeschmälert bestehen,\n\n9\n\nvgl. etwa Münchener Kommentar zum BGB, 2. \nAufl., § 1030 Rdnr. 17; Palandt, BGB-Kommentar, \n61. Aufl., § 1061 Rdnr. 2,\n\n10\n\nhandelt es sich um eine juristisch ungenaue Ausdrucksweise, die jedoch im oben \nerläuterten Sinne einer Mehrheit von Rechten zu deuten ist. \n\n11\n\nSo schon BGH, a.a.O., S. 627.\n\n12\n\nFür ihre Antragsberechtigung kann sich die Klägerin auch nicht mit Erfolg auf \neinen gewillkürten Parteiwechsel berufen. Die von der Klägerin beabsichtigte \nFortführung des Verfahrens (auch) unter Berufung auf ihr originär eigenes \nNießbrauchsrecht ist eine Antragsänderung, die der Sache nach auf eine - subjektive \nund zugleich objektive – Klageänderung hinausläuft und im Zulassungsverfahren \nunzulässig ist. Denn das Zulassungsverfahren dient ausschließlich der Überprüfung \nder erstinstanzlichen Entscheidung und knüpft an deren Streitgegenstand an. \n\n13\n\nOVG NRW, Beschlüsse vom 12. Januar 1998 – \n18 B 22/98 – und vom 21. Mai 2001 – 8 A 3373/99 -; \nso im Ergebnis auch OVG NRW, Beschluss vom 23. \nOktober 1998 – 22 B 2150/98 – sowie OVG \nThüringen, Beschlüsse vom 19. April 2001 – 3 ZKO \n888/98 – und vom 22. Januar 2003 – 1 ZKO 506/01 -\n. \n\n14\n\nJedenfalls bei einer – wie hier – vollständigen Auswechslung des \nerstinstanzlichen Streitgegenstandes,\n\n15\n\nzum Streitgegenstand einer Nachbarklage vgl. \nBVerwG, Beschluss vom 6. Juni 1997 – 4 B 167.96 -, \nNVwZ-RR 1998, 457,\n\n16\n\n fehlt es an dieser Anknüpfung und damit an dem grundlegenden Erfordernis \neines jeden Rechtsmittels, wonach der Angriff des Rechtsmittelführers (zumindest \nteilweise) auf die Beseitigung einer in der vorinstanzlichen Entscheidung enthaltenen \nBeschwer gerichtet sein muss. \n\n17\n\nVgl. BGH, Urteil vom 6. Mai 1999 - IX ZR \n250/98 -, NJW 1999, 2118, 2119.\n\n18\n\nDementsprechend kann die Änderung einer Klage im Berufungsverfahren nicht \nZiel des Rechtsmittels sein, sondern sie setzt dessen Zulässigkeit - und damit auch \ndessen Zulassung - voraus. \n\n19\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. Mai 2001 – 8 \nA 3373/99 –; BGH, Urteile vom 6. Mai 1999, a.a.O., \nund vom 20. März 2000 – II ZR 250/99 -, NJW 2000, \n1958; Ortloff in : Schoch u.a., a.a.O., § 91 Rdnr. 94 \nFn. 142. \n\n20\n\nAbgesehen davon sind vorliegend auch die Voraussetzungen des § 91 Abs. 1 VwGO \n(i.V.m. § 125 Abs. 1 VwGO) für eine Klageänderung nicht gegeben. Die übrigen \nBeteiligten haben in die Klageänderung nicht eingewilligt. Die Fortführung des \nVerfahrens durch die Klägerin aufgrund eigenen Rechts ist auch nicht sachdienlich, \nweil das Verfahren nicht geeignet ist, den Streitstoff in der Sache zu klären. Im \nVerhältnis zur Klägerin ist die angefochtene Baugenehmigung bestandskräftig \ngeworden. \n\n21\n\nVgl. zur fehlenden Sachdienlichkeit bei dieser \nKonstellation BVerwG, Urteil vom 3. Juli 1987 – 4 C \n12.84 -, Buchholz 406.19 Nr. 72.\n\n22\n\nDie Klägerin hat versäumt, (rechtzeitig) Widerspruch und Klage zu erheben. Der \nunter dem 27. Januar 1998 eingelegte Widerspruch gegen die Baugenehmigung des \nBeklagten vom 15. Januar 1998 erfolgte ausdrücklich nur im Namen und im Auftrag \ndes Ehemannes der Klägerin sowie der gemeinsamen Tochter. Anhaltspunkte dafür, \ndass der Widerspruch auch für die Klägerin gelten sollte, lassen sich dem \nWiderspruchsschreiben und/oder der nachfolgenden Korrespondenz nicht \nentnehmen. Soweit ersichtlich, war der Umstand, dass die Klägerin an dem \nbesagten Grundstück ebenfalls nießbrauchsberechtigt ist und damit \nwiderspruchsbefugt gewesen wäre, seinerzeit nicht einmal aktenkundig. Der \nSchriftsatz vom 11. Juni 2003 kann schon deshalb nicht als rechtzeitiger \nWiderspruch der Klägerin gewertet werden, weil die Klägerin ihr Widerspruchsrecht \nzu diesen Zeitpunkt bereits verwirkt hatte. Nach der ständigen Rechtsprechung muss \nsich ein Nachbar, der sichere Kenntnis von einer Baugenehmigung erhalten hat oder \nhätte haben müssen, so behandeln lassen, als wäre ihm die Genehmigung amtlich \nmitgeteilt worden. Sofern ihm mit der anderweitigen Kenntniserlangung von der \nGenehmigung nicht zugleich eine amtliche Rechtsmittelbelehrung erteilt wird, muss \ner seinen Widerspruch daher innerhalb der Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO \neinlegen; ein später eingelegter Widerspruch ist unzulässig.\n\n23\n\nVgl. etwa BVerwG, Urteile vom 25. Januar 1974 \n– IV C 2.72 -, BVerwGE 44, 294, und vom 3. Juli \n1987, a.a.O.\n\n24\n\nSo ist es hier. Die Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen hatten den \ndamaligen Verfahrensbevollmächtigten des Ehemannes und der Tochter der \nKlägerin mit Schreiben vom 23. Januar 1998 eine Ablichtung der Baugenehmigung \nvom 15. Januar 1998 übersandt. Hierdurch hat neben ihrem Ehemann auch die \nKlägerin von der Baugenehmigung zuverlässig Kenntnis erlangt. Dies entspricht der \nallgemeinen Lebenserfahrung. Gegenteiliges ist weder vorgetragen noch ersichtlich. \nAußerdem hat die Beigeladene aufgrund der Baugenehmigung bauliche Aktivitäten \nauf dem Baugrundstück entfaltet, die für die Klägerin jedenfalls hätten Anlass sein \nmüssen, sich von der Baugenehmigung Kenntnis zu verschaffen und Widerspruch \neinzulegen, um eine Beeinträchtigung ihres Nießbrauchsrechts abzuwenden. Die \ndamit einschlägige Jahresfrist ist, ohne dass es insoweit einer tagesgenauen \nBestimmung des Fristbeginns bedürfte, ersichtlich seit langem verstrichen. \n\n25\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die \nFestsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 13 Abs. 1 Satz 1, 14 Abs. 1 und 3 \nGKG.\n\n26","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/291867","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-07-08/22-a-1969-01","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 428","ref_norm":"428","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 432","ref_norm":"432","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1061","ref_norm":"1061","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/291867","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/291867","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-07-08/22-a-1969-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/291867","retrieved":"2026-07-09 03:12:12.105822+00:00"}}