{"status":"available","doknr":"OLD291855","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:0708.1B349.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-07-08","aktenzeichen":"1 B 349/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer angefochtene Beschluss wird geändert. \n\nDer Antrag wird abgelehnt. \n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen; die \naußergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind erstattungsfähig. \n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Beschwerdeverfahren auf \n2.000,-- EUR festgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e \n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDer Antragsteller und der Beigeladene sind in der Funktion von Referatsleitern \nBeamte der Besoldungsgruppe A 16 im Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz \nund Reaktorsicherheit. Sie erstreben ihre Beförderung in ein Amt der \nBesoldungsgruppe B 3.\n\n4\n\nIm Jahre 2002 waren vier derartige Beförderungsstellen zu besetzen. Der \nBeigeladene wurde für eine dieser Stellen ausgewählt, der Antragsteller nicht. Im \nRahmen zuvor über sie erstellter Anlassbeurteilungen war der Beigeladene vom Erst- \nund Letztbeurteiler mit der Höchstnote \"übertrifft die Anforderungen in besonderem \nMaße\", der Antragsteller vom Letztbeurteiler nur mit der zweitbesten Note \"übertrifft \ndie Anforderungen\" beurteilt worden.\n\n5\n\nDer Antragsteller hat im Rahmen eines Verfahrens des vorläufigen \nRechtsschutzes eine einstweilige Anordnung mit dem Ziel erstrebt, von einer \nBeförderung des Beigeladenen vorläufig abzusehen. Das Verwaltungsgericht hat \ndem Antrag mit im Wesentlichen folgender Begründung stattgegeben: Es bestehe \nneben einem Anordnungsgrund auch ein Anordnungsanspruch, weil der \nBewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers keine hinreichende Beachtung \ngefunden habe. Es liege keine verfahrensrechtlich richtige und nachvollziehbare \nGrundlage für die Beförderungsauswahlentscheidung vor. So seien hier entgegen \nder gesetzlichen Verpflichtung über einen längeren Zeitraum von mindestens zehn \nJahren keine Regelbeurteilungen erstellt worden, deren Zweck es gerade sei, die \nLeistungen aller Beamten kontinuierlich im Verlaufe ihrer aktiven Dienstzeit zu \ndokumentieren. Damit fehle es zugleich an der Basis für eine möglichst \nungeschmälerte Anwendung der Richtwerte des § 41 a BLV. Würden in einem \nsolchen Falle - wie hier - Personalauswahlentscheidungen ausschließlich auf \nAnlassbeurteilungen gestützt, so taugten diese für eine Bestenauslese nur dann, \nwenn sie ähnlich aussagekräftig wie Regelbeurteilungen seien. An letzterem und der \nin diesem Zusammenhang erforderlichen Transparenz fehle es, wenn der Dienstherr \nerfolgreich darauf hinwirke, den Kreis der zu Beurteilenden zu verkleinern und damit \ndie Basis für eine den Erfordernissen des § 41 a BLV genügenden Beurteilung \nschmälere. Letzteres habe die Antragsgegnerin hier dadurch getan, dass sie im \nWege entsprechender Schreiben an die Betroffenen den Verzicht auf eine \nAnlassbeurteilung initiiert bzw. gefördert habe. Durch den weitgehenden Wegfall \neiner Bewertung der Mitbewerber entfielen wichtige Eckpunkte, welche eine \nplausibilisierende Überprüfung der Auswahlgrundlage u.a. anhand der \nLeistungsentwicklung der Bewerber ermöglichten. Zugleich würden die \nRichtwertbindungen faktisch außer Kraft gesetzt, weil im Rahmen von \nAnlassbeurteilungen nur an den Anteil der tatsächlich beurteilten Beamten \nangeknüpft werde.\n\n6\n\nDie Antragsgegnerin und der Beigeladene haben gegen die Entscheidung jeweils \nBeschwerde eingelegt und diese begründet.\n\n7\n\nII.\n\n8\n\nDie zulässigen, insbesondere den Darlegungserfordernissen nach § 146 Abs. 4 \nSatz 3 VwGO genügenden Beschwerden haben in der Sache Erfolg. \n\n9\n\nDer im Beschwerdeverfahren vom Antragsteller weitergeführte sinngemäße \nerstinstanzliche Antrag, \n\n10\n\nder Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen \nAnordnung zu untersagen, den Beigeladenen in die \nBesoldungsgruppe B 3 zu befördern, solange nicht \nüber den Beförderungsantrag des Antragstellers und \ndessen Widerspruch gegen die zu Gunsten des \nBeigeladenen getroffene Auswahlentscheidung unter \nBeachtung der Rechtsauffassung des Gerichts \nerneut entschieden worden ist,\n\n11\n\nist nicht begründet. Der für seinen Erfolg (u.a.) erforderliche \nAnordnungsanspruch ist nicht glaubhaft gemacht. Es ist nicht überwiegend \nwahrscheinlich, dass die von der Antragsgegnerin zu Gunsten des Beigeladenen \ngetroffene Auswahlentscheidung über die Beförderung in ein Amt der \nBesoldungsgruppe B 3 zu Lasten des Antragstellers rechtsfehlerhaft ist, weil - wie \ndas Verwaltungsgericht angenommen hat - dessen Bewerbungsverfahrensanspruch \nkeine hinreichende Beachtung gefunden hat. \n\n12\n\nInhalt des Bewerbungsverfahrensanspruchs ist vor allem das Recht, dass u.a. im \nFalle von Bewerbungskonkurrenzen um Beförderungen (auf dem innegehabten \nDienstposten), worum es vorliegend geht, die Auswahl nach den durch Art. 33 Abs. 2 \nGG verfassungskräftig verbürgten, für Bundesbeamte in §§ 8 Abs. 1 und 23 BBG und \n§ 1 BLV einfach gesetzlich konkretisierten Grundsätzen der Bestenauslese \n(Leistungsgrundsatz) - materiell-rechtlich richtig - vorgenommen wird, mithin vor \nallem die Entscheidung nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung getroffen \nwird. \n\n13\n\nStändige Rechtsprechung des Senats; vgl. z.B. \nOVG NRW, Beschlüsse vom 24. Mai 2002 - 1 B \n751/02 -, NWVBl. 2003, 13 = NVwZ-RR 2003, 135, \nund (zuletzt) vom 27. Juni 2003 - 1 B 442/03 -. \n\n14\n\nSoweit der Senat ferner wiederholt ausgeführt hat, die Ausrichtung der \nAuswahlentscheidung an diesen Grundsätzen schließe ein, dass jene Entscheidung \n- verfahrensrechtlich richtig - (in aller Regel) maßgeblich an Regel- oder \nBedarfsbeurteilungen anknüpft, ggf. in Wahrnehmung des insoweit bestehenden \nOrganisationsermessens aufgestellte Qualifikationsmerkmale (Anforderungsprofile) \nberücksichtigt und nachvollziehbar in Beachtung des Grundsatzes der \nBestenauslese getroffen wird, \n\n15\n\nso etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 4. \nSeptember 2001 - 1 B 205/01 - , vom 19. Oktober \n2001 - 1 B 581/01, NWVBl. 2001, 236, und vom 5. \nApril 2002 - 1 B 1133/01 -, NVwZ-RR 2003, 52,\n\n16\n\nbedarf dies, um Missverständnissen vorzubeugen, folgender Klarstellung: Die \ngebotene Ausrichtung einer Auswahlentscheidung der hier vorliegenden Art an den \nGrundsätzen der Bestenauslese wird nicht in jedem Falle und insbesondere nicht im \nSinne einer Automatik bereits dadurch in Frage gestellt, dass in dem zu Grunde \nliegenden Beurteilungsverfahren Verfahrensfehler vorgekommen sind. Vielmehr \nschlagen nur solche Verfahrensfehler auf den Bewerbungsverfahrensanspruch der \ndem jeweiligen Auswahlverfahren zugehörigen Bewerber durch, die ihrer Art nach die \nAnnahme stützen, dass der vom Dienstherrn getroffenen Auswahlentscheidung eine \nhinreichende Orientierung an den materiellen Kriterien der Bestenauslese fehlen \nkönnte. Die subjektive Rechtsstellung eines bestimmten Bewerbers ist darüber \nhinaus nur dann betroffen, wenn in einer sog. Beurteilungsrunde ggf. vorliegende \nVerfahrensfehler auch auf ihn selbst bzw. auf seine Einordnung im Verhältnis zum \nausgewählten Bewerber durchschlagen. \n\n17\n\nLegt man dies zu Grunde, so liegen die vom Verwaltungsgericht angenommenen \nBeurteilungsmängel zum Teil im Ergebnis nicht vor, im Übrigen wirken sie sich \njedenfalls nicht auf den Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers \nbetreffend die streitgegenständliche Auswahlentscheidung aus. \n\n18\n\nIm Einzelnen gilt: \n\n19\n\nAuch der Senat kann allerdings die Bedenken, welche das Verwaltungsgericht \nmit Blick auf die jedenfalls objektiv-rechtlich nicht gesetzeskonforme und überdies \nunter Transparenzgesichtspunkten nicht wünschenswerte Handhabung der \nBeurteilungs- und (im Zusammenhang damit) Beförderungspraxis der \nAntragsgegnerin bewogen haben, die vom Antragsteller beantragte einstweilige \nAnordnung zu erlassen, in ihrem sachlichen Kern durchaus nachvollziehen. \nGleichwohl vermag er sich den sich daraus vom Verwaltungsgericht für das \nvorliegende Verfahren gezogenen Konsequenzen aus den nachfolgenden \nErwägungen im Ergebnis nicht anzuschließen.\n\n20\n\nDer vom Verwaltungsgericht - als solcher zutreffend - festgestellte Verstoß gegen \n§ 40 Abs. 1 Satz 1 BLV betreffend das Fehlen von (früheren) Regelbeurteilungen \nenthält für die hier in Rede stehende Auswahlentscheidung zwischen dem \nAntragsteller und dem Beigeladenen nicht zugleich eine Verletzung des Anspruchs \ndes Antragstellers auf rechtmäßige Behandlung seiner Bewerbung, weil jene \nEntscheidung auf der Grundlage von - u.a. für diese beide Bewerber vorliegenden - \nAnlassbeurteilungen getroffen wurde und diese aktuellen Beurteilungen hier - wie \nnachfolgend dargelegt wird - ausreichen, um als tragfähige Grundlage für eine \nBewerberauswahl nach Maßgabe der Grundsätze der Bestenauslese zu dienen. \nDass eine hinreichende Grundlage dafür fehlt, die Leistungsentwicklung der \nBewerber u.a. anhand von Regelbeurteilungen hinreichend deutlich nachvollziehen \nzu können, bedarf hier keiner vertieften Erörterung, weil bereits die aktuellen \nBeurteilungen einen Qualifikationsvorsprung des Beigeladenen vor dem Antragsteller \nergeben haben. In einem solchen Fall kommt es auf die Fragen der \nLeistungsentwicklung nicht maßgeblich an. Letzteres gilt unabhängig davon, ob man \ndie Leistungsentwicklung bzw. Leistungskonstanz als ein Hilfskriterium\n\n21\n\nso die bisherige ständige Rechtsprechung der \nDienstrechtssenate des OVG NRW\n\n22\n\noder aber als vorrangig vor Hilfskriterien zu gewichtende weitere leistungs- und \neignungsbezogene Erkenntnisse \n\n23\n\nvgl. in diesem Sinne, BVerwG, Urteil vom 19. \nDezember 2002 - 2 C 31.01 -\n\n24\n\nansieht. Denn der Leistungsentwicklung kann auch nach der Entscheidung des \nBundesverwaltungsgerichts, a.a.O., lediglich eine sachliche Hilfsfunktion für weitere \nleistungsbezogene Differenzierungen von Bewerbern beigemessen werden, die erst \ndann Bedeutung erlangt, wenn auf der Grundlage aktueller Beurteilungen ein \nLeistungsgleichstand gegeben ist. \n\n25\n\nDass Anlassbeurteilungen mit Blick auf die aktuelle Qualifikation generell weniger \naussagekräftig wären als Regelbeurteilungen und ihnen deshalb nicht die gleiche \nEignung als Grundlage von Auswahlentscheidungen zukäme, lässt sich nicht \nfeststellen. \n\n26\n\nDen in Rede stehenden Anlassbeurteilungen fehlt auch nicht aus den vom \nVerwaltungsgericht herangezogenen Gründen die Eignung, als verlässliche \nGrundlage für Personalentscheidungen der hier vorliegenden Art zu dienen.\n\n27\n\nInsbesondere ist die Aussagekraft der Anlassbeurteilungen, die der Antragsteller \nund der Beigeladene zuletzt im Jahre 2002 erhalten haben, nicht in entscheidendem \nMaße davon abhängig, ob andere in die Beförderungsrunde einbezogene Bewerber \nvon dem Angebot der Antragsgegnerin Gebrauch gemacht haben, auf den Abschluss \ndes Beurteilungsverfahrens und die Bekanntgabe der Beurteilung zu verzichten. \nSoweit dabei die vom Dienstherrn eingeräumte Möglichkeit in Rede steht, schon vor \nBeginn der Beurteilungsrunde seinen Verzicht auf Einbeziehung in diese und damit \nzugleich in das (weitere) Beförderungsauswahlverfahren zu erklären (vgl. Schreiben \nder Antragsgegnerin vom 28. Januar 2002), diente dieses Vorgehen vornehmlich \neiner näheren Konkretisierung des Kreises der wirklich vorhandenen ernstlichen \nBeförderungsbewerber und in diesem Zusammenhang auch der Verschlankung des \nAuswahlverfahrens. Dass die Antragsgegnerin in diesem Stadium irgendeinen - \nunzulässigen - Druck auf die Betroffenen ausgeübt hätte, sich nicht dem \nBeurteilungs- und Bewerbungsverfahren zu stellen, ist nicht erkennbar. Im Übrigen \nunterscheidet sich die Situation nicht wesentlich von derjenigen, in welcher - \naußerhalb der sog. Topfwirtschaft - auf eine Ausschreibung hin sich nur ein \nbestimmter Bewerberkreis auf eine ausgeschriebene Beförderungsstelle hin bewirbt, \nobgleich es darüber hinaus noch weitere \"beförderungsreife\" Beamte in der \nbetreffenden Behörde gibt. Dass in derartigen Fällen - sofern in Ermangelung \nhinreichend aktueller Regelbeurteilungen erforderlich - allein über diejenigen \nBediensteten Anlassbeurteilungen erstellt werden, die sich auch tatsächlich \nbeworben haben, ist eine Selbstverständlichkeit und gerichtlich nie beanstandet \nworden. \n\n28\n\nSoweit darüber hinaus die Antragsgegnerin während des Auswahlverfahrens und \ndabei vor Abschluss der durchgeführten Beurteilungsverfahren bestimmten Beamten \noder Beamtinnen gewissermaßen eine Zwischenmitteilung über das \nBeurteilungsverfahren erteilt und sie in diesem Zusammenhang auf die Möglichkeit \naufmerksam gemacht hat, auf die abschließende Erstellung der Beurteilung zu \nverzichten (vgl. Schreiben der Antragsgegnerin vom 8. Mai 2002), darf dies nicht \ndahin missverstanden werden, als wären diese Bewerber gar nicht in einen \nBeurteilungsvergleich nach den Maßgaben der Bestenauslese einbezogen worden. \nVielmehr wurde ihr Beurteilungsverfahren lediglich abgebrochen, nachdem sich im \nZuge der Konferenz der Letztbeurteiler bzw. nach einer - bei fehlender Einigung der \nBeurteiler in Ziffer 7.1.3 der Dienstvereinbarung vorgesehenen - Entscheidung der \nLeitung der Dienststelle des Hauses herausgestellt hatte, dass sie ohnehin bei einem \nVergleich sämtlicher noch im Auswahlverfahren befindlicher Bewerber kein \nBeurteilungsergebnis mehr erreichen konnten, welches für die Erlangung eines der \nzu vergebenden Beförderungsämter ausgereicht hätte. Das wiederum beruhte \ndarauf, dass in jenem Stadium der Beurteilungsverfahren schon eine gesicherte \nPrognose über von der Qualifikation her stärkere Mitbewerber abgegeben werden \nkonnte. Die Verzichtsmöglichkeit wurde im Übrigen den Betroffenen gerade auch in \nderen eigenem Interesse angeboten, um ihnen eine ggf. nicht erwünschte \nBeurteilungsnote, zu welcher es unter Beachtung der in § 41a BLV vorgesehenen \nBeurteilungsquoten kommen konnte, mitsamt der Aufnahme in die Personalakte zu \nersparen. Die vom Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Beschluss \nangenommene Schmälerung der Basis für die verbleibenden Anlassbeurteilungen \nstellt sich vor diesem Hintergrund weniger gravierend und im Ergebnis hinnehmbar \ndar. Diejenigen, die sich nach der Letztbeurteilerkonferenz bzw. der Entscheidung \nder Dienststelle als die \"Besten\" herausgestellt haben - darunter der Beigeladene -, \nsind nämlich nicht nur untereinander verglichen, sondern auch im Vergleich mit \ndenjenigen beurteilt worden, die später auf einen Abschluss ihres \nBeurteilungsverfahrens und eine Dokumentierung des Beurteilungsergebnisses \nverzichtet haben. Der sich daraus ergebende Verlust an Transparenz, dass die \nBeurteilungen derer, die letztlich auf den Abschluss ihres Beurteilungsverfahrens \nverzichtet haben, in den Personalakten nicht dokumentiert werden, macht die \nverbleibenden Beurteilungen - namentlich auch in deren Verhältnis untereinander - \nnicht von vornherein als Grundlage für die Auswahlentscheidung zum Zwecke einer \nBeförderung untauglich. Das gilt insbesondere dann, wenn wie hier ein Bewerber \neine einstweilige Anordnung erstrebt, welcher seinerseits ebenfalls eine - in einem \nabgeschlossenen Verfahren erstellte - Beurteilung erhalten hat. Fühlt er sich in der \nSache ungerecht eingestuft, so hat er dies und die Gründe dafür ggf. geltend zu \nmachen. Allein unter verfahrensrechtlichen Aspekten betreffend die im Streit \nstehende Beurteilungs- und Beförderungspraxis der Antragsgegnerin kann er eine \nVerletzung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs indes aus den vorgenannten \nErwägungen nicht mit Erfolg herleiten.\n\n29\n\nSoweit die Argumentation des Verwaltungsgerichts in diesem Zusammenhang \nzusätzlich bei den vorgeschriebenen Richtwerten nach § 41a BLV ansetzt, wird dabei \nverkannt, dass die dort ausgeworfenen Quoten für bestimmte Beurteilungsnoten \nnicht nur auf diejenigen bezogen werden können, deren Beurteilungsverfahren am \nEnde auch abgeschlossen wird. Es kann nicht einmal darauf ankommen, wer am \nAnfang, d.h. nach der ersten Verzichtsmöglichkeit, in die Beurteilungsrunde \neinbezogen worden ist. Die in § 41 a BLV ausgeworfenen Richtwerte, an welche \nauch Ziffer 5.1 der Dienstvereinbarung anknüpft, sind vielmehr darauf angelegt, dass \nalle Beamten und Beamtinnen der jeweiligen Vergleichsgruppe in die Quotierung \neinbezogen werden, wie es auch bei Regelbeurteilungen der Fall wäre. Eine \n\"Berücksichtigung\" der bei der Regelbeurteilung geltenden Richtwerte für \nBeurteilungen aus besonderem Anlass, wie sie in Ziffer 5.1.3 der Dienstvereinbarung \nvorgesehen ist, hat dementsprechend zur Folge, dass auch diejenigen, die auf die \nMöglichkeit der Einbeziehung in das Auswahlverfahren verzichten, zumindest in \nForm eines Denkmodells gedanklich mitbeurteilt und bei der Quote entsprechend \nmitberücksichtigt werden. Es wäre demgegenüber evident sachwidrig, in Fällen, in \ndenen etwa - wie nicht selten - nur die leistungsstärksten Beamten der (jeweiligen im \nFalle der Regelbeurteilung zur Anwendung kommenden) Vergleichsgruppe (z.B. \neiner bestimmten Besoldungsgruppe) das Beurteilungs- und Auswahlverfahren um \nbestimmte Beförderungsstellen durchlaufen, die Quoten ausgehend von dieser \nbloßen Teilgruppe als Vergleichsgruppe zu bestimmen. Denn in diesem Falle blieben \ndie übrigen, also die leistungsschwächeren Beamten in einer das \nGesamtleistungsbild verfälschenden Weise aus der Quotierung völlig ausgespart. \n\n30\n\nVgl. in diesem Zusammenhang mit ähnlichen \nErwägungen auch Schnellenbach, Die dienstliche \nBeurteilung der Beamten und Richter, B Rn. \n415.\n\n31\n\nVorliegend kommt im Übrigen noch hinzu, dass die unter Beachtung der obigen \nAusführungen zu bildende Vergleichsgruppe von 16 Beamten und Beamtinnen der \nBesoldungsgruppe A 16 nicht groß genug ist, um eine möglichst genaue Beachtung \nder in § 41 a BLV vorgegebenen Richtwerte - u.a. 15 vom Hundert für die höchste \nNote - zu fordern. \n\n32\n\nVgl. Ziffer 5.1.2 der Dienstvereinbarung, wo \ngrundsätzlich eine Mindeststärke von 20 Beamten \nvorausgesetzt wird; dazu allgemein auch BVerwG, \nUrteil vom 13. November 1997 - 2 A 1.97 -, DVBl. \n1998, 638.\n\n33\n\nDer Umstand, dass in der in Rede stehenden Anlassbeurteilungsrunde 25 vom \nHundert (4 von 16 Beamten) der Vergleichsgruppe die Höchstnote erhielt, ist hiervon \nausgehend unschädlich, zumal darin noch keine eklatante Abweichung von den auch \nbei kleineren Gruppen einen gewissen Anlehnungsmaßstab bildenden Richtwerten \n(siehe Ziffer 5.1.2 Abs. 1 Satz 4 der Dienstvereinbarung) gesehen werden kann.\n\n34\n\nEs ist schließlich auch nichts dafür ersichtlich, dass die hier für den \nBewerbervergleich maßgeblichen Anlassbeurteilungen des Antragstellers einerseits \nund des Beigeladenen andererseits - jedenfalls im Verhältnis zueinander - hätten \nanders ausfallen können, wenn die Beurteilungsverfahren in den Fällen, in denen am \nEnde auf die Erstellung und Bekanntgabe der Beurteilung verzichtet worden ist, noch \nförmlich zum Abschluss gebracht worden wären. Selbst wenn man darin - betreffend \ndie anderen Fälle - ein verfahrensfehlerhaftes Vorgehen der Antragsgegnerin sehen \nsollte, würde es jedenfalls an der Möglichkeit einer Auswirkung auf das \nBeurteilungsergebnis der hier maßgeblich in den Blick zu nehmenden Konkurrenten \nfehlen. \n\n35\n\nDie subjektive Rechtstellung eines Bewerbers, sein sog. \nBewerbungsverfahrensanspruch, erschöpft sich nach alledem darin, unter \nOrientierung an den Grundsätzen der Bestenauslese in einen - insoweit auch unter \nBerücksichtigung der hierzu dienenden Verfahren materiell-richtig vorgenommenen - \nBewerbervergleich einbezogen zu werden. Dass dies hier nicht geschehen ist, hat \nder Antragsteller nicht glaubhaft gemacht. \n\n36\n\nFehler im Beurteilungsverfahren, welche in der Vergangenheit liegen und nicht \ndie letzte aktuelle Beurteilungsrunde betreffen, können außerdem grundsätzlich - und \nauch hier - nicht zur Folge haben, dass es dem Dienstherrn deswegen verwehrt \nwäre, angeblich mangels ausreichender Auswahlgrundlage überhaupt \nBeförderungsentscheidungen vorzunehmen. Anderenfalls würde die \nFunktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung unangemessen beeinträchtigt. \nDarüber hinaus ginge ein solchermaßen begründeter \"Beförderungsstopp\", dessen \nUrsachen schwerlich nachträglich zu heilen wären, letztlich auch zu Lasten der eine \nBeförderung anstrebenden Beamten und Beamtinnen, darunter des \nAntragstellers.\n\n37\n\nDies gilt auch für den hier vorliegenden - dem Grunde nach völlig zu Recht vom \nVerwaltungsgericht beanstandeten - Fall, in welchem über rund ein Jahrzehnt \nRegelbeurteilungen unter Missachtung der Bindung der Verwaltung an das Gesetz \nnicht vorgenommen worden sind. Damit ist zwar einer von den einschlägigen \nVorschriften u.a. beabsichtigten nachvollziehbaren Differenzierung eines auch nur \npotenziellen Bewerberfeldes entgegengewirkt worden, zumal (z.B.) jährliche \nAnlassbeurteilungen evident nicht geeignet sind, für sich die Einhaltung der \nRichtwerte auf längere Sicht zu gewährleisten, sofern die Quoten ausgeschöpft \nwerden. Dies betrifft aber nicht den Bewerbungsverfahrensanspruch des \nAntragstellers. Denn es besteht keine Vermutung und erst recht kein tatsächlicher \nAnhalt dafür, dass die Verwaltung im gegebenen Fall so wie dargestellt verfahren ist, \num unsachliche, die Bestenauslese missachtende Manipulationen bei der \nBewerberauswahl vornehmen zu können. Es kann deswegen nicht zu Grunde gelegt \nwerden, dass die rechtswidrige Unterlassung der Abgabe von Regelbeurteilungen in \nder Vergangenheit die Chancen des Antragstellers auf Beförderung tatsächlich \nrechtswidrig vermindert haben könnte. Dem entspricht es, dass der Bewerber um \neinen Dienstposten kein subjektiv-öffentliches Recht darauf hat, dass die Verwaltung \nallgemein Sorge dafür trägt, dass die von § 41a BLV vorgesehene Einhaltung der \nRichtwerte durch die Abgabe gerade von Regelbeurteilungen gewährleistet wird. \n\n38\n\nSonstige Gründe, welche einen Anordnungsanspruch stützen könnten, hat der \nAntragsteller nicht glaubhaft gemacht. \n\n39\n\nEr hat insbesondere keine substantiierten Rügen gegen die Richtigkeit der über \nihn erstellten - im Verhältnis zum Beigeladenen in der Gesamtnote schlechter \nausgefallenen - Anlassbeurteilung aus dem Jahre 2002 erhoben. Soweit er im \nvorliegenden Verfahren in ganz allgemeiner Form die plötzliche Leistungssteigerung \nseiner Konkurrenten in Zweifel gezogen hat, trifft dies im Verhältnis zum \nBeigeladenen schon in der Sache nicht zu. Was etwa die Bewertung der \nEinzelmerkmale betrifft, war nämlich der Beigeladene in der vorherigen \nAnlassbeurteilung aus dem Jahre 2001 schon besser beurteilt als der Antragsteller. \nEine Abänderung der Gesamtnote durch den Letztbeurteiler hatte die damalige \nBeurteilung des Beigeladenen allein im Hinblick auf die für die Bestnote \neinzuhaltende Quote wegen nuancierter Abweichungen im Leistungsbild erfahren; \nzugleich wurde festgestellt, dass er am \"obersten Rand der Beurteilungsstufe\" liege. \nDemgegenüber hatte in Bezug auf den Antragsteller der Zweitbeurteiler \nweitergehend eine Abweichung auch in drei vom Erstbeurteiler bestbeurteilten \nEinzelmerkmalen festgestellt.\n\n40\n\nDes Weiteren greift auch nicht das Vorbringen des Antragstellers, die Zahl der \nBeurteilungen mit der Höchstnote werde von der Antragsgegnerin bei \nAnlassbeurteilungen exakt an der Zahl der jeweils zu vergebenden \nBeförderungsstellen orientiert. Ob darin - träfe der Sachverhalt so zu - ein \nbeachtlicher Mangel des Beurteilungsverfahrens gesehen werden kann, \n\n41\n\nvgl. dazu - dies im Zusammenhang mit der \nSetzung von Richtwertvorgaben verneinend - etwa \nOVG NRW, Urteil vom 11. Juni 2003 - 1 A 482/01 -, \nS. 21/22 des amtlichen Abdrucks, m.w.N.,\n\n42\n\nbedarf hier keiner Entscheidung. Denn die Antragsgegnerin hat nachvollziehbar \naufgezeigt und belegt, dass sie jedenfalls nicht schematisch in dieser Weise vorgeht. \nSo sind etwa bei den Auswahlentscheidungen für Beförderungsämter anderer \nBesoldungsgruppen zum Teil auch Bewerber zum Zuge gekommen, die nicht \nbestbeurteilt waren.\n\n43\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Die \naußergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nach billigem Ermessen als \nerstattungsfähig zu erklären, weil dieser einen Sachantrag gestellt und sich damit \nauch selbst einem Kostenrisiko ausgesetzt hat. \n\n44\n\nDie Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 2, 14 Abs. 1 Satz \n1 GKG. \n\n45\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar. \n\n46","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/291855","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-07-08/1-b-349-03","cited_norms":[{"jurabk":"BBG 2009","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"BBG 2009","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"BLV 2026","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"BLV 2026","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/291855","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/291855","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-07-08/1-b-349-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/291855","retrieved":"2026-07-09 03:12:10.883576+00:00"}}