{"status":"available","doknr":"OLD291854","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:0708.1A4879.01.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-07-08","aktenzeichen":"1 A 4879/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.\n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis zu \n35.000 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\nDer Antrag hat keinen Erfolg. Die Zulässigkeit des Rechtsmittels richtet sich nach \ndem bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Recht, da die mündliche Verhandlung, \nauf die das angefochtene Urteil ergangen ist, vor dem 01. Januar 2002 geschlossen \nworden ist (§ 194 Abs. 1 Nr. 1 VwGO).\n\n3\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil die geltend \ngemachten Zulassungsgründe ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils i.S.v. \n§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO und besonderer rechtlicher Schwierigkeiten der \nRechtssache i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (1.), einer der Rechtssache \nzukommenden grundsätzlichen Bedeutung i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (2.) und \ndes Vorliegens eines der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegenden \nVerfahrensmangels, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 \nVwGO, (3.) ) nicht greifen. Die gerichtliche Prüfung im Zulassungsverfahren richtet \nsich an den in dem Antrag auf Zulassung der Berufung angesprochenen \nGesichtspunkten aus. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung \nzuzulassen ist, darzulegen (§ 124a Abs. 1 Satz 4 VwGO a.F.). \n\n4\n\n1. \"Ernstliche Zweifel\" i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind nur solche, die \nerwarten lassen, dass die Berufung in einem durchzuführenden Berufungsverfahren \nmit überwiegender Wahrscheinlichkeit jedenfalls im Ergebnis Erfolg hätte. Derartige \nZweifel sind auf der Grundlage des Antragsvorbringens nicht begründet. \n\n5\n\nDie Entscheidung des Verwaltungsgerichts beruht auf der Erwägung, dass der \nKläger spätestens zum 01. Dezember 1998 in den einstweiligen Ruhestand getreten \nund die Beklagte daher nicht verpflichtet ist, ihn entsprechend seinem früheren \nStatusamt als nach BesGr. B 11 BBesO besoldeten Staatssekretär zu beschäftigen. \nDieser Ansatz erweist sich auch mit Blick auf das Antragsvorbringen als \nzutreffend.\n\n6\n\nDer grundsätzlich bestehende Anspruch eines Beamten auf \"amtsangemessene\" \nBeschäftigung beinhaltet (lediglich) den Anspruch auf Zuweisung eines dem Amt im \nstatusrechtlichen und abstrakt-funktionellen Sinne entsprechenden \nAufgabenbereichs. \n\n7\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 01. Juni 1995 - 2 C \n20.94-, BVerwGE 98, 334 und Senatsbeschluss vom \n11. September 2001 - 1 A 2528/01 - .\n\n8\n\nDie Voraussetzungen dieses Anspruchs sind in der Person des Klägers nicht \n(mehr) erfüllt, weil das hierfür unter anderem erforderliche aktive Beamtenverhältnis \nnicht mehr besteht. Der im Jahre 1979 als Postrat angestellte und mit Wirkung zum \n01. Mai 1990 zum Staatssekretär ernannte Kläger befindet sich im einstweiligen \nRuhestand. Dieser einstweilige Ruhestand ist nicht durch eine erneute Berufung in \nein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit (§§ 39, 40 BBG) beendet worden. \n\n9\n\nDas Verwaltungsgericht ist in Anlehnung an den Beschuss des 12. Senats des \nOberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Dezember 2000 \n- 12 B 1282/00 - davon ausgegangen, dass der Kläger nach § 19 Abs. 6 Satz 1 des \nGesetzes zum Personalrecht der Beschäftigten der früheren Deutschen Bundespost \n(Postpersonalrechtsgesetz - PostPersRG - vom 14. September 1994 - BGBl. I \nS. 2353 -) in den einstweiligen Ruhestand getreten ist. Er sei ein Beamter, mit dem \nein Rechtsverhältnis nach § 19 Abs. 1 PostPersRG bestanden habe; dieses sei auf \nfünf Jahre angelegt gewesen und spätestens zum 01. September 1998 ausgelaufen. \nDer Kläger sei spätestens zum 01. Dezember 1998 in den einstweiligen Ruhestand \ngetreten, nachdem ihm innerhalb von weiteren drei Monaten unter den \nVoraussetzungen des § 26 BBG kein neues Amt übertragen worden und seine \nBeurlaubung auch nicht verlängert worden sei.\n\n10\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung setzt sich mit dem so umschriebenen \nGedankengang der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung und den zugrunde \nliegenden Erwägungen umfangreich auseinander. Bezogen auf die tragenden \nGründe der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung stützt er sich im Wesentlichen auf \ndas Argument, das von § 19 Abs. 6 Satz 1 PostPersRG gemeinte Rechtsverhältnis \nim Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 1 PostPersRG habe zwar am 01. Juli 1993 begonnen, \nweil ihn der Bundespräsident mit Wirkung zu diesem Tage für die Dauer von fünf \nJahren zum Vorstandsmitglied der Deutschen Bundespost TELEKOM bestellt habe. \nDieses Rechtsverhältnis habe jedoch nicht - wie vorgesehen - zum 01. September \n1998 geendet. Vielmehr habe es am 31. August 1998, dem maßgebenden Zeitpunkt \nim Sinne des § 19 Abs. 6 Satz 1 PostPersRG, nicht mehr bestanden. Im Zuge der \nBestellung des Klägers zum Vorstand der DeTe - Immobilien AG in Münster sei der \nursprüngliche Vertrag gemäß dem Aufhebungsvertrag vom 16. Februar 1996 mit \nWirkung zum 01. April 1996 beendet worden. Daher könne § 19 Abs. 6 Satz 1 \nPostPersRG keine Anwendung finden.\n\n11\n\nDiese (zusammengefasst dargestellte) Betrachtungsweise des Klägers verkennt, \ndass § 19 Abs. 6 Satz 1 PostPersRG schon seinem Wortlaut nach nicht voraussetzt, \ndass das gemäß § 19 Abs. 1 PostPersRG umgewandelte frühere öffentlich-rechtliche \nAmtsverhältnis bzw. auch der mit dem Vorstandsmitglied ursprünglich geschlossene \nVertrag (vgl. § 19 Abs. 2 PostPersRG, § 12 Abs. 5 Postverfassungsgesetz) bis zum \nvorgesehenen Ablauf der Zeit fortbestehen muss, für die der Vertrag geschlossen \nworden ist. Vielmehr kommt es nach dem - insoweit die Auslegung des Gesetzes \nbegrenzenden - Wortlaut des Gesetzes auf die \"ursprüngliche Dauer eines \nRechtsverhältnisses nach Abs. 1\" an, mithin grundsätzlich auf den Ablauf des \nZeitraums, der 1993 mit der Bestellung durch den Bundespräsidenten begann und \nauf fünf Jahre angelegt war. Jedenfalls bis zum 01. Dezember 1998 war daher eine \nVerlängerung der Beurlaubung oder unter den Voraussetzungen des § 26 BBG die \nÜbertragung eines (neuen) Amtes zu erwirken, um die Rechtsfolgen des § 19 Abs. 6 \nSatz 1 PostPersRG zu vermeiden. Die von dem Kläger vorgenommene Auslegung, \ndass das in § 19 Abs. 6 Satz 1 PostPersRG genannte Rechtsverhältnis bis zum Ende \ndessen ursprünglich vorgesehener Dauer fortbestehen müsse, ist vom Gesetz nicht \ngedeckt. \n\n12\n\nDas Vorbringen des Klägers lässt auch die weitere tragende Annahme des \nVerwaltungsgerichts nicht als unzutreffend erscheinen, dass nämlich die ursprünglich \nkraft Gesetzes bestehende Beurlaubung (§ 19 Abs. 5 Satz 1 PostPersRG) über den \n31. August 1998 hinaus nicht verlängert worden ist, was gegebenenfalls der \nZurruhesetzung nach § 19 Abs. 6 Satz 1 PostPersRG entgegen stünde. Der Kläger \nmeint, mit der Aufhebung seiner ursprünglichen Bestellung zum Vorstand des \nUnternehmens Deutsche Bundespost TELEKOM und mit seinem späteren Wechsel \nzu der DeTe - Immobilien AG in Münster habe auch die Beurlaubungsfiktion nach \n§ 19 Abs. 5 Satz 1 PostPersRG nicht mehr bis zum 31. August 1998 fortgegolten. \nSeine daran anknüpfende Argumentation, dass er gemäß der Verfügung vom 13. \nJuni 1996 nach § 13 der Sonderurlaubsverordnung wirksam bis zum Jahre 2001 \nhabe beurlaubt werden können, überzeugt nicht. Bereits in dem den Beteiligten \nbekannten Beschluss des 12. Senats vom 21. Dezember 2000 - 12 B 1282/00 - ist zu \ndiesem mehrfach - mit Abweichungen im Detail - wiederholten Vorbringen näher \nausgeführt worden, dass eine Beurlaubung im Sinne des § 19 Abs. 6 Satz 1 \nPostPersRG allein eine Beurlaubung bzw. deren Verlängerung nach § 4 Abs. 3 \nPostPersRG ist und es auf § 13 der Sonderurlaubsverordnung vorliegend nicht \nankommt. Eine Beurlaubung im Sinne des § 4 Abs. 3 PostPersRG ist jedoch nicht \nerfolgt; ebenso wenig ist eine solche Beurlaubung verlängert worden. Nachdem eine \nUmdeutung der unter dem 13. Juni 1996 erteilten Beurlaubung in eine solche nach \n§ 4 Abs. 3 PostPersRG aus den in dem Beschluss vom 21. Dezember 2000 bereits \ndargelegten Gründen ausscheidet, können aus der bis zum Jahre 2001 gewährten \nBeurlaubung nach § 13 der Sonderurlaubsverordnung entgegen der Auffassung des \nKlägers keine Rechte hergeleitet werden. § 4 Abs. 3 PostPersRG schließt im Übrigen \neine Beurlaubung nach § 13 Sonderurlaubsverordnung nicht aus.\n\n13\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 7. Juni 2000 \n- 1 D 4.99 -, ZBR 2000, 387.\n\n14\n\nAllerdings steht nicht in Streit, ob und auf welcher Grundlage die Beurlaubung \neines Beamten verlängert werden kann. Entscheidend ist vielmehr nur, dass mit der \nVerlängerung einer Beurlaubung im Sinne des § 19 Abs. 6 Satz 1 PostPersRG allein \ndie Beurlaubung nach § 4 Abs. 3 dieses Gesetzes gemeint ist. \n\n15\n\nAuch das Verfassungsrecht gebietet entgegen der erneut vorgetragenen Ansicht \ndes Klägers keine andere Auslegung des (einfachen) Gesetzesrechts. Art. 143b \nAbs. 3 GG verschafft dem Kläger keinen Anspruch auf Fortbestand seines aktiven \nDienstverhältnisses. Der Kläger verkennt, dass er freiwillig in ein besonderes \nöffentlich-rechtliches Amtsverhältnis getreten ist (vgl. §§ 12, 14 PostVerfG) und \nbereits aufgrund der damals geltenden Rechtslage nicht mehr damit rechnen durfte, \nnach Ablauf der vertraglich vorbestimmten Zeit erneut als Staatssekretär tätig werden \nzu können. Er musste vielmehr davon ausgehen, im Anschluss an die Tätigkeit Kraft \nGesetzes - ohne gesonderter Entscheidung nach § 36 Abs. 1 BBG - mehr oder \nweniger wahrscheinlich in den einstweiligen Ruhestand versetzt zu werden. Nach \n§ 14 Abs. 2 des Postverfassungsgesetzes (Art. 1 des Gesetzes zur \nNeustrukturierung des Post- und Fernmeldewesens und der Deutschen Bundespost \nvom 08. Juni 1989 - BGBl. I S. 1026) war eine dem § 19 Abs. 6 PostPersRG \nähnliche, in der Sache für den Beamten sogar strengere Regelung zur Beendigung \ndes Dienstverhältnisses vorgesehen. Gegenüber der Neuregelung im \nPostpersonalrechtsgesetz trat der Beamte schon dann in den einstweiligen \nRuhestand, wenn das Amtsverhältnis nach § 12 Abs. 3 PostVerfG endete. Er musste \nalso damit rechnen, frühzeitig in den einstweiligen Ruhestand treten zu müssen, \nwenn keine Übertragung eines Amtes nach § 26 Abs. 1 Satz 2 BBG erfolgt. \n\n16\n\nAus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich zugleich, dass auch eine Zulassung \nder Berufung wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten nach \n§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ausscheidet. Eine Zulassung der Berufung wegen \nbesonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten kommt nämlich nur in \nBetracht, wenn der Ausgang des durchzuführenden Berufungsverfahrens offen ist. \nDemgegenüber ist hier das Ergebnis eines durchzuführenden Berufungsverfahrens \nbereits zu Lasten des Klägers vorgezeichnet. Das Antragsvorbringen des Klägers \nstellt die angefochtene Entscheidung aus den vorgenannten Gründen nicht in Frage. \n\n17\n\n2. Die Grundsatzrüge (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) greift ebenfalls nicht.\n\n18\n\nDie aufgeworfene Frage, \n\n19\n\nob dem Kläger aus Art. 33 Abs. 5 GG i.V.m. \nArt. 143b Abs. 3 GG ein verfassungsrechtlich \ngeschützter Weiterbeschäftigungsanspruch \nzusteht,\n\n20\n\nist schon deshalb nicht klärungsbedürftig, weil es auf diese Frage aus den \nvorgenannten Gründen nicht ankommt. Art. 143b GG ist mit Gesetz vom 30. August \n1994 (BGBl. I S. 2245) in das Grundgesetz eingefügt worden. Zu diesem Zeitpunkt \nrichtete sich der beamtenrechtliche Status des Klägers unter anderem nach dem im \nJahre 1989 geschaffenen Postverfassungsgesetz, insbesondere nach dessen § 14 \nAbs. 2, weiterhin nach der vom Bundespräsidenten ausgesprochenen Bestellung \nzum Vorstand der Deutschen Bundespost TELEKOM vom 01. Juli 1993 und nach \nden Regelungen des unter dem 23. Juli 1993 mit dem Bundespostminister \nabgeschlossenen Vorstandsvertrages. Abgesehen von der nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 \nBBG auch damals jederzeit und ohne ausdrücklicher Begründung noch möglichen \nVersetzung des Klägers in den einstweiligen Ruhestand hatte sich seine \nstatusrechtliche Situation damit derart geändert, dass es auf den behaupteten \nverfassungsrechtlich geschützten Anspruch auf \"Weiterbeschäftigung\" nicht mehr \nankam. Der Fortbestand seines Beamtenverhältnisses hing nach der Bestellung zum \nVorstand von den Maßgaben der §§ 12 ff des Postverfassungsgesetzes ab. \n\n21\n\nDie weiter aufgeworfene Frage, \n\n22\n\nob § 19 Abs. 6 Satz 1 PostPersRG nicht \nanwendbar ist, wenn die Beendigung des \nRechtsverhältnisses nach § 19 Abs. 1 PostPersRG in \nzeitlicher Hinsicht vor dem maßgeblichen Stichtag \ndes Ablaufs der \"ursprünglichen\" Dauer dieses \nRechtsverhältnisses liegt, \n\n23\n\nist nicht klärungsbedürftig, weil sie sich ohne weiteres mit Nein beantworten lässt, \nohne dass es hierzu der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedürfte. Wie \noben bereits ausgeführt, steht diese von dem Kläger bevorzugte Auslegung der \nVorschrift nicht im Einklang mit deren Wortlaut. \n\n24\n\n3. Die von dem Kläger (sinngemäß) gerügte Verletzung des rechtlichen Gehörs \ndurch Nichtgewährung von Akteneinsicht in noch beizuziehende Akten führt nicht zur \nZulassung der Berufung wegen eines Verfahrensmangels (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 \nVwGO). \n\n25\n\nDer Kläger bewertet zwei (Teil-) Vorgänge als verfahrensfehlerhaft, nämlich \nzunächst die im laufenden gerichtlichen Verfahren entgegen seinem schriftsätzlichen \nAntrag unterbliebene Gewährung von Einsicht in die so genannte \n\"unternehmensbezogene Beschäftigungsakte\". Dabei handelt es sich um eine \nZusammenstellung von (Personal-) Unterlagen des Unternehmens Deutsche \nTelekom AG, die der Prozessbevollmächtigte der Beklagten in seinem Schriftsatz \nvom 29. Juni 2000 als \"privat\" und ausdrücklich nicht als Personalakte oder Teil der \nPersonalakte der Deutschen Bundespost bezeichnet hat. Ebenso wenig soll es sich \num eine Akte des Vorstandes der Deutschen Telekom AG als Vertreterin der \nBundesrepublik Deutschland gehandelt haben. Diese Akte ist dem \nVerwaltungsgericht auf Drängen des damaligen Prozessbevollmächtigten des \nKlägers am 29. Juni 2000 vorgelegt und von der Geschäftsstelle als Beiakte 6 \nvereinnahmt worden. Der Beklagten wurde sie unter dem 14. August 2000 \nzurückgesandt, ohne dem Kläger bzw. seinem Vertreter zur Einsichtnahme \nüberlassen worden zu sein. Ein auf diesen Vorgang gestütztes Rügerecht hat der \nKläger nicht bereits durch rügelose Einlassung,\n\n26\n\nvgl. Lang, in: Sodan/Ziekow, VwGO, Stand \nJanuar 2003, § 100 Rn. 52 m.w.N. ,\n\n27\n\nverloren. Der Bevollmächtigte des Klägers hat die begehrte Akteneinsicht \nweiterverfolgt und in der mündlichen Verhandlung den Antrag gestellt, \n\n28\n\nder Beklagten aufzugeben, seine sämtlichen den Kläger betreffenden \nAkten und Unterlagen (Personalakten) dem Gericht vorzulegen und ihm zum \nZwecke der Akteneinsicht in seinem Büroraum zur Verfügung zu stellen.\n\n29\n\nWie sich aus der Antragsbegründung ergibt, ist auch hiermit nur die \n\"unternehmensbezogene Beschäftigungsakte\" gemeint, nachdem ihm alle anderen \nvom Gericht beigezogenen Akten bereits früher überlassen worden waren. \n\n30\n\nDie auf dieses Vorbringen gestützte Rüge greift im Ergebnis nicht durch. Der in \nArt. 103 Abs. 1 GG verbürgte, für das verwaltungsgerichtliche Verfahren unter \nanderem in § 108 Abs. 2 VwGO näher ausgestaltete Anspruch auf rechtliches Gehör \ngibt einem Prozessbeteiligten das Recht, alles aus seiner Sicht Wesentliche \nvortragen zu können, und verpflichtet das Gericht, dieses Vorbringen zur Kenntnis zu \nnehmen und in seine Entscheidungserwägungen einzustellen. Auch zu diesem \nZweck ist Akteneinsicht zu gewähren (§ 100 Abs. 1 VwGO), die dem Kläger nach \nVereinnahmung der streitigen Akte als Beiakte grundsätzlich nicht mehr verweigert \nwerden durfte. Wer - wie die Beklagte - befürchtet, dass durch die Vorlage der Akten \ndurch Art. 12 und 14 GG geschützte Geheimnisse offenbart werden, konnte nach der \ndamals geltenden Fassung des § 99 VwGO eine Entscheidung der obersten \nAufsichtsbehörde herbeiführen, über die nach § 99 Abs. 2 VwGO nach Maßgabe der \nverfassungsgerichtlich für die Zeit bis zum 31. Dezember 2001 vorgegebenen \nModalitäten durch Beschluss des Vorsitzenden zu entscheiden gewesen wäre.\n\n31\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 27. Oktober 1999 \n- 1 BvR 385/90 -, BVerfGE 101, 106; OVG NRW, \nBeschluss vom 25. November 1999 - 13 B 1812/99-; \nNVwZ 2000, 449.\n\n32\n\nDies ist nicht geschehen; vielmehr hat das Gericht die Akte der Beklagten \nzurückgereicht und den gestellten Antrag auf Akteneinsicht, hilfsweise auf \nEntscheidung nach § 99 Abs. 2 VwGO als gegenstandslos bezeichnet. Ob dies \nberechtigt oder verfahrensfehlerhaft gewesen ist, kann im Ergebnis offen bleiben. \nDenn das Urteil des Verwaltungsgerichts kann nicht auf diesem etwaigen \nVerfahrensmangel beruhen, sodass § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO nicht greift. Dem \nentsprechend heranzuziehenden § 138 Nr. 3 VwGO ist zwar für einen Fall wie hier zu \nentnehmen, dass im Falle der zu Unrecht versagten Akteneinsicht von dem \nBetroffenen keine Darlegung verlangt werden kann, was bei Gewährung des \nrechtlichen Gehörs vorgetragen worden wäre. \n\n33\n\nVgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, \n§ 124 Rn. 268 m.w.N. \n\n34\n\nDies bedeutet jedoch nicht, dass jede etwaige Vorenthaltung von Akten schon für \nsich einen Verstoß gegen das Gebot der Gewährung des rechtlichen Gehörs enthält. \nVielmehr ist die mögliche Kausalität des Verfahrensmangels für die Entscheidung im \ngegebenen Fall im Rahmen einer Einzelwürdigung festzustellen. Insbesondere \nstreitet hier keine im Allgemeinen etwa aus § 138 Nr. 3 VwGO herleitbare Vermutung \nfür die Erheblichkeit eines etwaigen Verfahrensverstoßes gegen den Anspruch auf \nGewährung rechtlichen Gehörs durch Gewährung von Akteneinsicht. Denn der \nKläger kann im Ergebnis nicht geltend machen, ihm sei Verfahrensstoff vorenthalten \nworden, dessen Kenntnisnahme ihm die Herbeiführung einer anderen als der \ngetroffenen Entscheidung ermöglicht hätte. Daher scheidet die Zulassung der \nBerufung hier aus, weil der wie hier unterstellte Verfahrensfehler hinweggedacht \nwerden kann, ohne dass die Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts in \nFrage gestellt würde. \n\n35\n\nVgl. zu diesem Gesichtspunkt allgemein: \nBVerwG, Urteil vom 16. März 1994 - 11 C 48.92 -, \nNVwZ 1994, 1095; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom \n20. April 2001 - S 881/00 -, Juris-Dokument MWRE \n105670000. \n\n36\n\nVorliegend kann die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht auf der \nVersagung der Akteneinsicht und auch nicht auf der Versagung einer erneuten \nBeiziehung der an die Beklagte zurückgesandten Akte beruhen, weil nicht auch nur \nansatzweise erkennbar ist, dass nach erfolgter Akteneinsicht Vortrag des Klägers die \nEntscheidung des Verwaltungsgerichts zu seinen Gunsten hätte beeinflussen \nkönnen. Dahin deutet bereits, dass die Akten dem Gericht ersichtlich nur kurze Zeit \nfür eine Überprüfung nach § 99 VwGO zur Verfügung standen und zum Zeitpunkt der \ngerichtlichen Entscheidung ohnehin nicht mehr vorgelegen haben. Das \nVerwaltungsgericht hat darüber hinaus die Unerheblichkeit des Akteninhalts in \nseinem Schreiben vom 23. August 2000 und in seinem in der mündlichen \nVerhandlung ergangenen Beschluss zum Ausdruck gebracht, mit dem der Antrag \ndes Klägers auf erneute Beiziehung abgelehnt worden ist, ohne dass an der \nRichtigkeit dieser Einschätzung auch nur der geringste Zweifel besteht. Letzteres \nfolgt vor allem aus dem Umstand, dass eine Verwertung des in Rede stehenden \nAkteninhalts in der angefochtenen Entscheidung nicht erkennbar ist. Das Urteil des \nVerwaltungsgerichts ist vielmehr in allen erheblichen Einzelheiten nachvollziehbar \nlediglich auf solche tatsächlichen Umstände gestützt, die der Kläger oder sein \nBevollmächtigter sowie die Beklagte selbst vorgetragen und im Einzelfall durch \nbeigebrachte Dokumente näher substantiiert haben oder die sich aus dem \nbeigezogenen, zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vorhandenen \nVerwaltungsvorgänge ergeben. Der Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde \ngelegt worden ist, ist in tatsächlicher Hinsicht indes weder streitig noch lückenhaft \ngewesen. Vielmehr streiten die Beteiligten allein um die rechtliche Bewertung eines \nin sämtlichen Einzelheiten feststehenden Sachverhalts, von dessen Bestehen der \nKläger durch Akteneinsicht sich umfassend überzeugen konnte. Für das \nVerwaltungsgericht musste sich deswegen nach im Übrigen allein seiner insoweit \nmaßgebenden Rechtsauffassung auch nicht aufdrängen, im Rahmen der \nAmtsermittlungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) zur Aufklärung bestimmter tatsächlicher \nUmstände weiter tätig zu werden.\n\n37\n\nSind demnach aber die in Rede stehenden Akten nicht zum Gegenstand des \nVerfahrens gemacht worden,\n\n38\n\nvgl. hierzu allgemein BVerfG, Beschluss vom 02. \nMärz 1993 - 2 BvR 2075/92 -, NVwZ 1993, 769,\n\n39\n\nund hat deswegen das Verwaltungsgericht auch nicht etwa ihm bekannte, dem \nKläger aber verschlossene Sachverhalte zu dessen Nachteil verwertet,\n\n40\n\nvgl. hierzu allgemein BVerfG, Beschluss vom 13. \nSeptember 1993 - 2 BvR 1666 und 1667/93 - , \nNVwZ 1994, 54,\n\n41\n\nso kann die getroffene Entscheidung nicht auf der - im Zeitpunkt der Vorlage der \nin Rede stehenden Akte eventuell zu Unrecht - verweigerten Akteneinsicht \nberuhen.\n\n42\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die \nStreitwertentscheidung folgt aus den §§ 13 Abs. 1 Satz 1, 14 Abs. 1 und 3, 73 Abs. 1 \nGKG. \n\n43\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n44","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/291854","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-07-08/1-a-4879-01","cited_norms":[{"jurabk":"PostPersRG","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":18},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":9},{"jurabk":"PostPersRG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 99","ref_norm":"99","n":4},{"jurabk":"BBG 2009","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 143b","ref_norm":"143b","n":3},{"jurabk":"BBG 2009","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"BBG 2009","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBG 2009","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 194","ref_norm":"194","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/291854","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/291854","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-07-08/1-a-4879-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/291854","retrieved":"2026-07-09 03:12:10.780598+00:00"}}