{"status":"available","doknr":"OLD291853","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:0708.18B2172.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-07-08","aktenzeichen":"18 B 2172/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDie Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 6.000,-- Euro \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde ist nicht begründet. Aus den von den Antragstellern \ndargelegten, gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - \nvom Senat nur zu prüfenden Gründen ergibt sich nicht, dass die Ablehnung des \nAntrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes durch das Verwaltungsgericht \nzu Unrecht erfolgt ist.\n\n3\n\nDie Antragsteller haben die Richtigkeit der Begründung des angefochtenen \nBeschlusses, der Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis an die Antragstellerin zu 1. und \ndie für sich davon Rechte ableiten wollenden Antragsteller zu 2. bis 6. stehe die \ngegenüber der Antragstellerin zu 1. wirksam erlassene Ausweisungsverfügung des \nAntragsgegners vom 28. April 1998 zwingend entgegen, nicht in Frage zu stellen \nvermocht. Diese Verfügung ist entgegen der Ansicht der Antragsteller durch \nZustellung an den damals bevollmächtigten Rechtsanwalt C. am 4. Mai 1998 \ngegenüber der Antragstellerin zu 1. wirksam geworden.\n\n4\n\nVon der wirksamen Bestellung des Rechtsanwalts C. zum damaligen \nBevollmächtigten der Antragstellerin zu 1. ist auszugehen. Einem Aktenvermerk des \nAntragsgegners vom 9. April 1998 zufolge hat dieser in einem Telefongespräch auf \nausdrückliche Nachfrage seitens des Antragsgegners anwaltlich versichert, dass er \nim ausländerrechtlichen Verfahren die gesamte Familie der Antragstellerin zu 1. \nvertrete. Er hat auch auf die ihm übersandte Anhörung zu der beabsichtigten \nAusweisung mit Schreiben vom 17. April 1998 ausdrücklich für die Antragstellerin zu \n1. mit sie individuell betreffendem Vorbringen Stellung genommen. \n\n5\n\nDer Senat geht zwar davon aus, dass die Antragstellerin zu 1. selbst persönlich \nbei der Bestellung des Rechtsanwalts C. zu ihren Bevollmächtigten nicht tätig \ngeworden ist. Dies ist ihrer eidesstattlichen Versicherung vom 15. Oktober 2002 zu \nentnehmen. Auch hat Rechtsanwalt C. gegenüber dem Prozessbevollmächtigten \nder Antragsteller im vorliegenden Verfahren erklärt, eine schriftlich erteilte Vollmacht \nder Antragstellerin zu 1. befinde sich nicht in seiner Handakte.\n\n6\n\nEs ist aber davon auszugehen, dass I. S. alias I. P. (der langjährige \nLebensgefährte der Antragstellerin zu 1. und Vater ihrer Kinder, der Antragsteller zu \n2. bis 6.; dem Schreiben des türkischen Generalkonsulats E. vom 5. Juni 2001 \nan den Antragsgegner zufolge aufgrund einer Eheschließung in der Türkei am \n22. Juli 1977 ihr Ehemann) Rechtsanwalt C. , der ihn damals in einer \nAbschiebehaftsache vertrat, wirksam eine Vollmacht zur Vertretung der gesamten \nFamilie, also auch der von der Ausweisungsverfügung betroffenen Antragstellerin zu \n1., gegenüber dem Antragsgegner in ausländerrechtlichen Angelegenheiten erteilt \nhat. Rechtsanwalt C. hat diese Bevollmächtigung - wie bereits ausgeführt - \ngegenüber dem Antragsgegner ausdrücklich anwaltlich versichert. Die Erteilung einer \nVollmacht bedarf gemäß § 167 Abs. 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches - BGB - \nzu ihrer Wirksamkeit nicht der Schriftform. § 14 Abs. 1 Satz 3 des \nVerwaltungsverfahrensgesetzes - VwVfG - betrifft nur den schriftlichen Nachweis, \nnicht aber die Wirksamkeit der Vollmachterteilung. Da ein Rechtsanwalt \nstandesrechtlich gehalten ist, keine unwahren Angaben zu machen, ist die \nVersicherung des Bestehens einer Vollmacht durch ihn nur ausnahmsweise in \nZweifel zu ziehen, wenn besondere Umstände dazu Anlass geben,\n\n7\n\nvgl. dazu Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), \nUrteile vom 31. Juli 1984 - 9 C 881/02 -, NJW 1985, \n1178 und vom 22. Januar 1985 - 9 C 105/84 -, \nBVerwGE 71, 20 (23 f.) unter Hinweis auf § 173 \nVwGO iVm § 88 Abs. 2 ZPO für das gerichtliche \nVerfahren,\n\n8\n\nworauf der jetzige Prozessbevollmächtigte der Antragsteller sich selbst betreffend \nin seinen Schreiben vom 2. April 2002 und 4. April 2002 an das Verwaltungsgericht \nE. nachdrücklich hingewiesen hat. An der Richtigkeit der Versicherung des \nRechtsanwalts C. , er habe eine Vollmacht zur Vertretung der gesamten Familie \nerhalten, brauchte der Antragsgegner keine Zweifel zu hegen.\n\n9\n\nDer Ehemann oder Lebensgefährte der Antragstellerin zu 1. war nach den \nGrundsätzen der Duldungsvollmacht berechtigt und im Stande, die Antragstellerin zu \n1. bei der Erteilung einer Vollmacht für das Verwaltungsverfahren an Rechtsanwalt \nC. wirksam zu vertreten. Eine Duldungsvollmacht ist gegeben, wenn der \nVertretene es wissentlich geschehen lässt, dass ein anderer für ihn wie ein Vertreter \nauftritt und der Geschäftsgegner dieses Dulden nach Treu und Glauben dahin \nversteht und auch verstehen darf, dass der als Vertreter Handelnde bevollmächtigt \nist.\n\n10\n\nVgl. Bundesgerichtshof (BGH), Urteile vom \n14. Mai 2002 - XI ZR 155/01 -, NJW 2002, 2325 \n(2327), vom 22. Oktober 1996 - XI ZR 249/95 -, NJW \n1997, 312 (314) und vom 15. Oktober 1987 - III ZR \n235/86 - NJW 1988, 697 (698); vgl. auch Palandt, \nBGB-Kommentar, 63. Aufl. 2003, § 173 Rdnr. 11 \nm.w.N.\n\n11\n\nDiese Voraussetzungen sind hier gegeben. Die Antragstellerin zu 1. hat es in der \nVergangenheit mehrfach wissentlich geschehen lassen, dass ihr Mann oder \nLebensgefährte als ihr Vertreter aufgetreten ist. Dies ist insbesondere bei der \nErteilung von Prozess- und Verfahrensvollmachten geschehen. So hat der Mann \noder Lebensgefährte allein ohne die Antragstellerin zu 1. den Rechtsanwälten \nT. und L. auf jeweils einem Formular unter dem 15. April 1991 und dem \n27. März 1992 Vollmachten zur Vertretung der \"Eheleute S. \" und deren Kinder \nerteilt, die sich in Verwaltungsvorgängen des Antragsgegners befinden. Die \nAntragstellerin zu 1. hat gegen diese ohne ihre ausdrückliche Zustimmung erfolgte \nanwaltliche Vertretung offenbar nichts eingewandt. Sie hat offenbar auch wissentlich \ngeduldet, dass ihr Mann oder Lebensgefährte die Niederschrift zum Asylbegehren \nder gemeinsamen Tochter A. am 12. Januar 1993 und die Bestätigung der \nErteilung einer Duldung an diese Tochter am 24. April 1996 allein unterschrieben hat. \nAus alledem durfte der Antragsgegner guten Glaubens den Eindruck gewinnen, dass \ndie Antragstellerin zu 1. ihren Mann oder Lebensgefährten bevollmächtigt hatte, sie \nin amtlichen Angelegenheiten zu vertreten. Dies wird bestätigt durch die laut \nProtokoll vom 23. August 1999 gegenüber dem Landgericht L. gemachten \nAngaben der Antragstellerin zu 1., sie sei Analphabetin und \"die ganzen amtlichen \nDinge\" habe ihr Mann behandelt, sowie durch die in dem Beschluss vom gleichen \nTage enthaltene Würdigung des Landgerichts L. , die Antragstellerin zu 1. \nbeherrsche die deutsche Sprache nicht und es erscheine daher nachvollziehbar, \ndass sie alle amtlichen Angelegenheiten ihrem Mann anvertraut habe, ohne sich \ndarum zu kümmern, zumal sie aufgrund ihres Analphabetentums nicht in der Lage \ngewesen sei, die Richtigkeit von Angaben zu überprüfen. \n\n12\n\nDer Antragsgegner hatte insbesondere deswegen keinen Anlass, an der \nBevollmächtigung des Mannes oder Lebensgefährten der Antragstellerin zu 1. zur \nErteilung einer Vollmacht an einen Rechtsanwalt für die gesamte Familie zu zweifeln, \nweil die Familie sich bisher stets durch jeweils denselben (wechselnden) \nBevollmächtigten hatte vertreten lassen, die Antragstellerin zu 1. bisher nie von sich \naus einen anderen Anwalt als den von ihrem Mann bzw. Lebensgefährten gewählten \nVertreter bevollmächtigt hatte und ihre anwaltliche Vertretung in dem anstehenden \nAusweisungsverfahren in ihrem Interesse lag.\n\n13\n\nWer wie die Antragstellerin zu 1. wissentlich den Tatbestand einer \nDuldungsvollmacht gesetzt hat, kann sich wegen des Verbotes widersprüchlichen \nVerhaltens nicht auf den fehlenden Bevollmächtigungswillen berufen. \n\n14\n\nVgl. Palandt, aaO. Rdnr. 11.\n\n15\n\nDie Grundsätze der Duldungsvollmacht gelten auch im Verwaltungsverfahren. \n\n16\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1994 - 8 C \n2.92 -, DVBl. 1994, 810 (812) = DÖV 1994, 1056; \nStelkens/Bonk/Sachs: VwVfG-Kommentar, 4. Aufl., \n§ 14 Rdnr. 13 b m.w.N.; Kopp/Ramsauer, VwVfG-\nKommentar, 7. Aufl., § 14 Rdnr. 22 m.w.N.\n\n17\n\nWar demnach Rechtsanwalt C. wirksam zum Bevollmächtigten der \nAntragsteller bestellt worden, so konnte die die Antragstellerin zu 1. betreffende \nAusweisungsverfügung vom 28. April 1998 gemäß § 41 Abs. 1 Satz 2 VwVfG ihm \ngegenüber bekanntgegeben werden. Diese Verfügung wurde daher mit der \nZustellung an ihn am 4. Mai 1998 gemäß § 43 Abs. 1 VwVfG gegenüber der \nAntragstellerin zu 1. sowie den damals minderjährigen Antragstellern zu 2. bis 6. \nwirksam.\n\n18\n\nDer Wirksamkeit steht entgegen der Ansicht der Antragsteller auch nicht ein \nZustellungsmangel entgegen.\n\n19\n\nSoweit die Antragsteller in der Beschwerdebegründung rügen, auf dem \nEmpfangsbekenntnis über die nach § 5 Abs. 1 des Verwaltungszustellungsgesetzes \nin der bis zum 30. Juni 2002 einschließlich geltenden Fassung - VwZG - \nvorgenommene Zustellung befinde sich der Hinweis auf eine zugestellte \"OV v. \n27.4.98\", wohingegen die Ausweisungsverfügung das Datum vom 28. April 1998 \ntrage, ist ihnen entgegenzuhalten, dass das Verwaltungszustellungsgesetz den \nVermerk des richtigen Datums des Zustellschriftstücks auf dem Zustellungsnachweis \nnicht als Wirksamkeitsvoraussetzung für die Zustellung verlangt. \n\n20\n\nSoweit sie rügen, dass außer dem - das Bestehen der Vollmacht versichernden - \nRechtsanwalt C. auch der mit ihm in Praxisgemeinschaft zusammenarbeitende \nRechtsanwalt G. als Empfänger bezeichnet sei, das Empfangsbekenntnis aber von \neiner Frau G. unterzeichnet sei, die nicht Bürovorsteherin, sondern einfache \nMitarbeiterin der Bürogemeinschaft der Rechtsanwälte sei, ist ihnen \nentgegenzuhalten, dass bei der vom Antragsgegner gewählten Zustellung nach § 5 \nAbs. 1 VwZG gemäß § 5 Abs. 3 VwZG u. a. die Vorschrift des § 11 Abs. 3 VwZG gilt, \nwonach einem freiberuflich Tätigen - wie Rechtsanwalt C. - das Schriftstück in \nseinem besonderen Geschäftsraum - hier der Gemeinschaftspraxis u. a. mit \nRechtsanwalt G. - zugestellt und einem dort anwesenden Gehilfen - hier \nFrau G. - übergeben werden konnte, die - wie hier geschehen - gemäß § 11 \nAbs. 5 Satz 1 iVm § 5 Abs. 1 VwZG das mit dem Datum der Aushändigung \nversehene Empfangsbekenntnis zu unterschreiben hatte. Dass Frau G. ihre \nUnterschrift in dem Abschnitt I statt - richtigerweise - im Abschnitt II des \nEmpfangsbekenntnisses geleistet hat, macht die Zustellung nicht unwirksam.\n\n21\n\nSoweit wegen fehlerhafter Ausfüllung des Empfangsbekenntnisses über die am \n4. Mai 1998 erfolgte Zustellung der Ausweisungsverfügung ein Zustellungsmangel \nvorliegen sollte, ist dieser jedenfalls gemäß § 9 Abs. 1 VwZG geheilt und macht die \nZustellung nicht unwirksam. Insbesondere entfällt die Wirksamkeit einer Zustellung \nnicht schon bei jeder Ungenauigkeit oder irrtümlichen Bezeichnung, sondern erst \ndann, wenn der Adressat auch bei verständiger Auslegung nicht zu erkennen \nvermag, wen und was die Zustellung betrifft.\n\n22\n\nVgl. BVerwG, Beschlüsse vom 22. September \n1983 - 9 B 50/81 -, Buchholz 310 § 102 VwGO Nr. 6 \nund vom 25. Mai 1984 - 9 B 905/82 -, BayVBl. 1984, \n637.\n\n23\n\nDies war hier hinreichend erkennbar, da die Sendung mit der richtigen \nGeschäftsnummer und dem Namen der Betroffenen versehen war.\n\n24\n\nDie Heilung von Formmängeln des Empfangsbekenntnisses nach § 9 Abs. 1 \nVwZG ist auch nicht durch den den Lauf einer Widerspruchsfrist nicht erfassenden \n§ 9 Abs. 2 VwZG ausgeschlossen, der im übrigen nicht die Unwirksamkeit der \nZustellung, sondern nur den Nichtbeginn des Fristlaufs bewirkt.\n\n25\n\nVgl. dazu Beschluss des Gemeinsamen Senats \nder Obersten Gerichtshöfe des Bundes vom \n9. November 1976 - GmS-OBG 2/75 -, BVerwGE 51, \n378; BVerwG, Urteil vom 7. November 1979 - 6 C \n47.78 -, NJW 1980, 1482 und Beschluss vom \n9. Oktober 1998 - 4 B 98/98- , NVwZ 1999, 183; \nBGH, Urteil vom 24. Oktober 1986 - VI R 70/82 -, \nNVwZ 1988, 768.\n\n26\n\nDie Antragsteller können die Anwendbarkeit des § 9 Abs. 1 VwZG und des vom \nVerwaltungsgericht herangezogenen § 43 Abs. 1 Satz 1 VwVfG nicht mit Erfolg mit \ndem Hinweis bestreiten, die Antragstellerin zu 1. habe die Ausweisungsverfügung zu \nkeinem Zeitpunkt erhalten. Sie war nämlich nicht der empfangsberechtigte Adressat \ndieser Verfügung, sondern Rechtsanwalt C. , in dessen Empfangsbereich die \nVerfügung ausweislich des Empfangsbekenntnisses durch die Entgegennahme der \nzur Annahme aufgrund von § 11 Abs. 3 VwZG berechtigten Angestellten G. am \n4. Mai 1998 gelangt ist. Dass Frau G. die Verfügung pflichtwidrig nicht am \ngleichen Tage an den empfangsberechtigten Rechtsanwalt weitergegeben und in \ndiesem Zeitpunkt die Heilung des etwaigen Zustellungsmangels bewirkt habe, \nbehaupten die Antragsteller nicht. Dies ist auch nicht anzunehmen. Der \nProzessbevollmächtigte im vorliegenden Verfahren hat nämlich unter dem \n6. November 2002 eine anwaltliche Versicherung über den Inhalt eines \nTelefongesprächs mit Rechtsanwalt C. abgegeben, dem zufolge dieser erklärt \nhat, \"in seiner Handakte\" befinde sich keine Vollmacht der Antragstellerin zu 1., und \ndie Unterschrift auf dem Empfangsbekenntnis könne von Frau G. stammen. \nBesitzt Rechtsanwalt C. demzufolge eine Handakte betreffend die Antragstellerin \nzu 1. und kann er Angaben über die Ausfüllung des Empfangsbekenntnisses \nbetreffend die Ausweisungsverfügung machen, so ist davon auszugehen, dass er \ndiese Verfügung entsprechend den Angaben auf dem Empfangsbekenntnis erhalten \nhat und sich diese in seiner Handakte befindet. Anderenfalls hätte er den Empfang \nder Verfügung verneint.\n\n27\n\nDie Ausweisungsverfügung vom 28. April 1998, deren Erhalt zu einem anderen \nals dem in dem Empfangsbekenntnis vom 4. Mai 1998 angegebenen Zeitpunkt \nRechtsanwalt C. nicht behauptet hat und die Antragsteller auch nicht geltend \nmachen, ist bestandskräftig geworden. Der in einem an das erkennende Gericht \ngerichteten, hier am 7. November 2002 eingegangenen Schriftsatz seitens der \nAntragsteller enthaltene, vorsorglich eingelegte Widerspruch ist auch unter \nBerücksichtigung der \"Bitte um Zustellung an den Antragsgegner\" nicht - wie in § 70 \nAbs. 1 Satz 1 VwGO vorgeschrieben - bei der Behörde erhoben worden, die die \nangefochtene Verfügung erlassen hat. Zudem ist die Widerspruchsfrist des § 70 \nAbs. 1 Satz 1 VwGO abgelaufen. Jedenfalls aber lässt ein Widerspruch gemäß § 72 \nAbs. 2 Satz 1 des Ausländergesetzes - AuslG - die Wirksamkeit der Ausweisung \nunberührt, solange sie - wie hier - nicht aufgehoben oder von der Behörde \nzurückgenommen worden ist.\n\n28\n\nDie demnach wirksame Ausweisungsverfügung hat Bindungswirkung für die \nBeteiligten. Aufgrund der Tatbestandswirkung der wirksam verfügten Ausweisung \nsind alle Behörden und Gerichte sowohl an die Tatsache, dass dieser \nVerwaltungsakt ergangen ist, als auch an den Inhalt dieser Maßnahme bei weiteren \nEntscheidungen gebunden, ohne die Rechtmäßigkeit der Verfügung überprüfen zu \nmüssen.\n\n29\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 17. Januar 1980 - 7 C \n63.77 -, BVerwGE 59, 310 (315) und vom 4. Juli \n1986 - 4 C 31.84 -, BVerwGE 74, 315 (320); \nKopp/Ramsauer aaO. § 43 Rdnr. 19.\n\n30\n\nIst also die Antragstellerin zu 1. wirksam ausgewiesen worden, so besteht für das \nGericht Bindungswirkung hinsichtlich des Umstandes, das ein Ausweisungsgrund \nvorgelegen hat. Dies steht aus den vom Verwaltungsgericht zutreffend dargelegten \nGründen der Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen an die Antragsteller auf der \nGrundlage der sog. Altfall- bzw. Härtefallerlasse vom 1996 und 1999 entgegen.\n\n31\n\nDem Beschwerdevorbringen der Antragsteller ist auch nicht zu entnehmen, dass \nihnen Aufenthaltsbefugnisse nach § 30 Abs. 3 oder Abs. 4 AuslG zu erteilen wären, \nweil ihrer freiwilligen Ausreise entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts \nHindernisse entgegenstünden. Dies gilt zunächst mit Blick darauf, dass der Ehemann \nbzw. langjährige Lebensgefährte der Antragstellerin zu 1. und Vater der Antragsteller \nzu 2. bis 6. sowie mehrere Söhne der Antragstellerin zu 1. bzw. Brüder der \nAntragsteller zu 2. bis 6. seit der Abschiebung im Jahre 1998 in der Türkei leben. \nZudem sind die geltend gemachte Dauer des - geduldeten - Aufenthalts im \nBundesgebiet und das angeführte Maß der faktischen Integration für die Erteilung \neiner Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 3 oder 4 AuslG grundsätzlich ohne \nBelang.\n\n32\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Dezember \n1998 - 1 B 105/98 -, InfAuslR 1999, 110; \nSenatsbeschlüsse vom 9. April 2002 - 18 A 1806/01 - \nund vom 4. Dezember 2002 - 18 A 4638/01 -.\n\n33\n\nDie von den Antragstellern weiter geltend gemachte Änderung der Rechtslage zu \nihren Gunsten durch ein sog. Aufenthalts- oder Zuwanderungsgesetz steht aktuell \nnicht bevor.\n\n34\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des \nStreitwertes beruht auf §§ 13 Abs. 1, 20 Abs. 3, 14 Abs. 1 GKG.\n\n35\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG \nunanfechtbar.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/291853","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-07-08/18-b-2172-02","cited_norms":[{"jurabk":"VwZG 2005","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":4},{"jurabk":"VwZG 2005","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":3},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 70","ref_norm":"70","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 88","ref_norm":"88","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 102","ref_norm":"102","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/291853","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/291853","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-07-08/18-b-2172-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/291853","retrieved":"2026-07-09 03:12:10.682734+00:00"}}