{"status":"available","doknr":"OLD291885","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:0707.2A4303.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-07-07","aktenzeichen":"2 A 4303/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die außergerichtlichen \nKosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden \nBetrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung \nin gleicher Höhe Sicherheit leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie am 12. Dezember 1946 geborene Klägerin zu 1) stammt von dem 1947 \nverstorbenen deutschen Volkszugehörigen B. T. und der deutschen \nVolkszugehörigen L. I. , verwitwete T. , geborene K. ab. Die Mutter der \nKlägerin zu 1) ist seit dem 12. September 1953 mit dem deutschen Volkszugehörigen \nL. I. verheiratet. In deren Aufnahmeantrag vom 6. April 1994 ist die Klägerin \nzu 1) als \"Kind ab 16 Jahren\" eingetragen worden. Diesem Aufnahmeantrag wurde \neine beglaubigte Fotokopie der Geburtsurkunde der Klägerin zu 1) mit nicht \nbeglaubigter Übersetzung beigefügt. Mit Aufnahmebescheid des \nBundesverwaltungsamtes vom 11. August 1995 reiste die Mutter der Klägerin zu 1) \nam 5. Januar 1996 aus dem Aussiedlungsgebiet aus, wurde am 18. Januar 1996 \nregistriert und erhielt am 5. Februar 1997 eine Bescheinigung als \nSpätaussiedlerin.\n\n3\n\nDie Kläger zu 2) und 3) sind die Kinder der Klägerin zu 1) und des russischen \nVolkszugehörigen O. C. . \n\n4\n\nAm 11. Oktober 1995 beantragten die Kläger beim Bundesverwaltungsamt die \nAufnahme als Aussiedler. In dem Aufnahmeantrag waren für die Mutter der Klägerin \nzu 1) als Familiennamen die Namen I. und T. sowie ihre sonstigen \nPersonenstandsdaten eingetragen worden. Dem Aufnahmeantrag war u.a. eine nicht \ndatierte Erklärung der Klägerin zu 1) beigefügt, in der sie unter Angabe des \nAktenzeichens auf das Aufnahmeverfahren ihres Stiefvaters hinwies.\n\n5\n\nMit Bescheid vom 21. Januar 2000 lehnte das Bundesverwaltungsamt den \nAufnahmeantrag der Kläger ab, weil die Klägerin zu 1) wegen unzureichender \ndeutscher Sprachkenntnisse nicht als deutsche Volkszugehörige angesehen werden \nkönne. Eine Einbeziehung scheide aus, da sich keine Bezugspersonen mehr im \nHerkunftsgebiet aufhielten.\n\n6\n\nDen gegen diesen Bescheid erhobenen, nicht näher begründeten Widerspruch \nder Kläger vom 8. Februar 2000 wies das Bundesverwaltungsamt mit am 18. Oktober \n2000 zugestelltem Widerspruchsbescheid vom 13. Oktober 2000 zurück.\n\n7\n\nAm 17. November 2000 haben die Kläger die vorliegende Klage erhoben. Zu \nderen Begründung haben sie im Wesentlichen ausgeführt: Die Kläger hätten im \nOktober 1995 ebenso wie weitere Geschwister der Klägerin zu 1) einen \nAufnahmeantrag gestellt. Aufgrund der Erkrankungen des Stiefvaters, der Mutter und \nder Schwester der Klägerin zu 1), Frau B. I. , habe man sich an das Deutsche \nRote Kreuz gewandt und nach der Vorlage entsprechender ärztlicher Atteste erreicht, \ndass diesen am 11. August 1995 ein Aufnahmebescheid erteilt worden sei. Ihr \ndaraufhin vor der Ausreise ihrer Mutter bzw. Großmutter gestellter Aufnahmeantrag \nsei trotz entsprechender Hinweise auf die Besonderheit des Falles und des \nBedürfnisses der Bezugsperson auf schnellstmögliche Ausreise nicht entschieden \nworden. In diesem Härtefall sei die Beklagte verpflichtet gewesen, zumindest über \nden bereits bei seiner Einreichung entscheidungsreifen Einbeziehungsantrag \ninnerhalb von mindestens drei Monaten zu entscheiden.\n\n8\n\nMit Schriftsatz vom 18. September 2002 haben die Kläger mitgeteilt, dass die \nHalbschwester der Klägerin zu 1), Frau F. I. , auf ihren Antrag vom 9. Mai 1995 \nmit Bescheid vom 16. Juli 2001 in den Aufnahmebescheid ihres Vaters L. I. \neinbezogen worden ist.\n\n9\n\nDie Kläger haben beantragt,\n\n10\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom \n21. Januar 2000 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 13. Oktober 2000 zu \nverpflichten, der Klägerin zu 1) einen Aufnahmebescheid \nzu erteilen und die Kläger zu 2) und 3) in diesen \neinzubeziehen,\n\n11\n\nhilfsweise\n\n12\n\ndie Beklagte unter teilweiser Aufhebung des \nBescheides vom 21. Januar 2000 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 13. Oktober 2000 zu \nverpflichten, die Kläger nachträglich in den \nAufnahmebescheid der Mutter der Klägerin zu 1) \neinzubeziehen.\n\n13\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n14\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n15\n\nDurch das angefochtene Urteil, auf dessen Begründung Bezug genommen wird, \nhat das Verwaltungsgericht den Hauptantrag der Kläger abgewiesen und deren \nHilfsantrag stattgegeben.\n\n16\n\nZur Begründung der durch Beschluss des Senates vom 16. Januar 2003 \nbezüglich des Hilfsantrages zugelassenen Berufung trägt die Beklagte im \nWesentlichen vor: Eine verfahrensbedingte Härte liege hier nicht vor. Da zwischen \ndem Eingang des Aufnahmeantrages der Kläger und der Ausreise der Mutter der \nKlägerin zu 1) weniger als drei Monate gelegen hätten, sei dem \nBundesverwaltungsamt eine rechtzeitige Erteilung eines Einbeziehungsbescheides \nvor dem Verlassen des Herkunftslandes durch die Mutter der Klägerin zu 1) auch \nunter Berücksichtigung der zwingend notwendigen Länderbeteiligung nicht möglich \ngewesen. Ein sonstiger Härtegrund in Form des Nachweises einer \nlebensbedrohlichen Erkrankung, die ein weiteres Zuwarten im Herkunftsland \nunmöglich oder unzumutbar gemacht hätte, sei nicht erkennbar. Es sei auch unter \nBerücksichtigung des Schutzzwecks des Art. 6 des Grundgesetzes - GG - nichts \ndafür ersichtlich, dass es der Mutter und auch dem Stiefvater der Klägerin zu 1) unter \ndem Aspekt ihrer bestehenden Ehe nicht zumutbar gewesen wäre, bis zum \nAbschluss des Verfahrens der Kläger im Herkunftsland zu verbleiben. In Anbetracht \nvon Sinn und Zweck des Aufnahmeverfahrens könne von Ehegatten verlangt \nwerden, eine mögliche Interessenkollision zurückzustellen und gemeinsam den \nAbschluss des Verfahrens noch einzubeziehender Angehöriger abzuwarten. \nHierdurch werde der wesentliche Schutzbereich des Art. 6 Abs. 1 GG, der ein \ngemeinsames eheliches Zusammenleben garantiere, nicht tangiert.\n\n17\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n18\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und die Klage \ninsgesamt abzuweisen.\n\n19\n\nDie Kläger beantragen,\n\n20\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n21\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der \nBeteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakten und der von der \nBeklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.\n\n22\n\nEntscheidungsgründe:\n\n23\n\nDie zulässige Berufung der Beklagten ist nicht begründet. Das \nVerwaltungsgericht hat der Klage hinsichtlich des Hilfsantrages zu Recht \nstattgegeben. Die Kläger haben einen Anspruch auf Einbeziehung in den ihrer Mutter \nbzw. Großmutter erteilten Aufnahmebescheid.\n\n24\n\nRechtsgrundlage für den von den Klägern geltend gemachten Anspruch auf \nEinbeziehung in den der Mutter bzw. Großmutter der Kläger erteilten Bescheid ist \n§ 27 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 des Gesetzes über die Angelegenheiten der \nVertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz - BVFG -) in der Fassung \nder Bekanntmachung vom 2. Juni 1993, BGBl. I S. 829, zuletzt geändert durch das \nGesetz zur Klarstellung des Spätaussiedlerstatus (Spätaussiedlerstatusgesetz - \nSpStatG -) vom 30. August 2001, BGBl. I S. 2256.\n\n25\n\nNach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG haben die Kläger keinen Anspruch auf \nEinbeziehung, da dieser voraussetzt, dass die Bezugsperson sich im Zeitpunkt der \nEinbeziehung noch im Aussiedlungsgebiet aufhält.\n\n26\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom \n12. April 2001 - 5 C 19.00 -, DVBl. 2001, 1527.\n\n27\n\nDie Mutter bzw. Großmutter der Kläger hat das Aussiedlungsgebiet aber bereits \nam 5. Januar 1996 auf Dauer verlassen und ihren Wohnsitz in der Bundesrepublik \nDeutschland begründet.\n\n28\n\nDen Klägern steht jedoch ein Anspruch auf nachträgliche Einbeziehung als \nHärtefall gemäß § 27 Abs. 2 iVm Abs. 1 Satz 2 BVFG in den Aufnahmebescheid ihrer \nMutter bzw. Großmutter zu.\n\n29\n\nDabei geht der Senat - wie in vergleichbaren Fällen - auch hier davon aus, dass \nder Aufnahmeantrag der Kläger nicht nur primär dahin zu verstehen war, dass die \nKlägerin zu 1) ihre Aufnahme aus eigenem Recht nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG \nbegehrte und die Kläger zu 2) und 3) in diesen Bescheid einbezogen werden wollten. \nVielmehr enthielt er auch zugleich für den Fall, dass die Aufnahme aus eigenem \nRecht nicht in Betracht kam, als ein Weniger den Antrag der Kläger auf Einbeziehung \nals Abkömmlinge nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG in einen der Bezugsperson erteilten \nAufnahmebescheid nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG.\n\n30\n\nDie Voraussetzungen für eine nachträgliche Einbeziehung in den der Mutter bzw. \nGroßmutter der Kläger erteilten Aufnahmebescheid wegen besonderer Härte liegen \nvor. Es ist in Einbeziehungsfällen nach der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts,\n\n31\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 12. April 2001 \n- 5 C 19.00 -, DVBl. 2001, 1527,\n\n32\n\nanerkannt, dass auch im Verfahren selbst liegende Gründe einen Härtegrund \ndarstellen können. Der Senat hat es im Anschluss an diese Rechtsprechung \ngrundsätzlich als eine verfahrensbedingte Härte angesehen, dem Einzubeziehenden \nbezüglich seines Anspruchs auf Einbeziehung die vorzeitige Ausreise der \nBezugsperson entgegenzuhalten, wenn bei objektiver Betrachtungsweise dem \nBundesverwaltungsamt im Rahmen der ihm obliegenden Verpflichtung zur Ermittlung \ndes Sachverhalts von Amts wegen (§ 24 VwVfG) eine Zusammenführung der \nAufnahmeverfahren möglich gewesen wäre und eine Einbeziehung noch hätte \nerfolgen können, bevor die Bezugsperson das Aussiedlungsgebiet verlassen hat. \nDabei ist mit Rücksicht auf die Besonderheiten des vertriebenenrechtlichen \nVerfahrens und unter Berücksichtigung der Ausgestaltung des jeweiligen Verfahrens \nim Einzelfall zu prüfen, ob es in diesen Fällen eine besondere Härte darstellen \nwürde, dem Einzubeziehenden die Ausreise der Bezugsperson einem Anspruch auf \nEinbeziehung entgegenzuhalten, obwohl der Aufnahmeantrag noch vor der Ausreise \nder Bezugsperson gestellt worden ist. Auch wenn in rechtlicher Hinsicht bei einer \nEinbeziehung von Abkömmlingen nur das Abstammungsverhältnis zu prüfen ist, \nkann ein Aufnahmebewerber bei objektiver Betrachtungsweise nicht erwarten, dass \nim Rahmen einer ordnungsgemäßen und förderlichen Behördentätigkeit die \nEinbeziehungsmöglichkeit sofort nach Eingang des Aufnahmeantrags festgestellt \nwird und ihm allein deswegen die nachträgliche Einbeziehungsmöglichkeit im \nHärtewege durch eine unmittelbar nach Stellung des Aufnahmeantrages erfolgte \nAusreise der Bezugsperson in keinem Fall verloren geht. Vielmehr ist der Behörde \ngrundsätzlich eine angemessene Bearbeitungsfrist zuzubilligen. Was angemessen \nist, bestimmt sich dabei nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalles. Werden \nvon Seiten des Aufnahmebewerbers besondere Umstände für die Dringlichkeit der \nEntscheidung geltend gemacht, ist die Behörde gehalten, hierauf Rücksicht zu \nnehmen und das Verwaltungsverfahren soweit wie möglich zu beschleunigen. \nAllgemein ist zu berücksichtigen, dass in vertriebenenrechtlichen Verfahren neben \nder rechtlichen Prüfung durch das Bundesverwaltungsamt auch die Zustimmung \neines aufnehmenden Landes gemäß § 28 Abs. 2 BVFG einzuholen ist. Der gesamte \nVerfahrensablauf bis zu einer positiven Entscheidung nimmt deshalb objektiv auch \nbei sachdienlicher Förderung regelmäßig einige Wochen in Anspruch. Legt die \nBehörde nachvollziehbar dar, dass auf Grund der im Vertriebenenverfahren \nbestehenden verfahrensrechtlichen Besonderheiten eine Bescheiderteilung innerhalb \ndes zwischen Antragstellung und Ausreise der Bezugsperson liegenden Zeitraums \nvon unter drei Monaten objektiv nicht möglich war, stellt es gegenüber dem \nAufnahmebewerber keine verfahrensbedingte Härte dar, ihm die vorzeitige Ausreise \nder Bezugsperson in Bezug auf eine Einbeziehung entgegenzuhalten.\n\n33\n\nVgl. Urteile des Senats vom 17. März 2003 \n- 2 A 4647/01 -; sowie vom 31. März 2003 \n- 2 A 4514/01 -.\n\n34\n\nDavon ausgehend liegt hier ein Härtefall vor. Der Antrag der Kläger auf \nAufnahme ist bei der Beklagten am 11. Oktober 1995 und damit vor der Ausreise der \nMutter bzw. Großmutter der Kläger aus den Aussiedlungsgebieten am 5. Januar \n1996 eingegangen. Der Antrag enthielt auch einen deutlichen Hinweis auf das \nVerfahren der Mutter bzw. Großmutter der Kläger. Denn sie war in der Rubrik des \nvon ihnen verwandten Antragsformulars, die konkrete Angaben zur Mutter der \nKlägerin zu 1) als Antragstellerin vorsah, eingetragen worden. Die dort angegebenen \nPersonenstandsdaten waren vollständig und zutreffend. Insbesondere der Umstand, \ndass dort neben dem aktuellen Familiennamen \"I. \" der Mutter der Klägerin zu 1) \nauch ihr früherer, mit dem der Klägerin zu 1) identischer Familienname \"T. \" \neingetragen war, eröffnete dem Bundesverwaltungsamt ohne weiteres die \nMöglichkeit des Abgleichs der jeweiligen Daten und die Feststellung des familiären \nZusammenhanges der jeweiligen Aufnahmeverfahren. Entscheidend kommt hier \nhinzu, dass dem Aufnahmeantrag der Kläger ausweislich des Inhaltes der \nVerwaltungsvorgänge des Bundesverwaltungsamtes eine handschriftliche Erklärung \nder Klägerin zu 1) beigefügt war, in der sie ausdrücklich unter Angabe des \nAktenzeichens auf das Aufnahmeverfahren ihres Stiefvaters hinwies. Deshalb war \ndem Bundesverwaltungsamt in der danach bis zur Ausreise der Eltern der Kläger \nverbleibenden Frist von zwei Monaten und fünfundzwanzig Tagen bei normalem \nVerfahrensablauf eine Zusammenführung der Verfahren und eine entsprechende \nBearbeitung auch dann möglich, wenn man berücksichtigt, dass für die Einholung \nder erforderlichen Zustimmung des aufnehmenden Landes nach § 28 Abs. 2 BVFG \ndie Akten an die zuständige Stelle übersandt werden müssen.\n\n35\n\nDer Einbeziehungsantrag der Kläger war im Zeitpunkt der Ausreise ihrer Mutter \nbzw. Großmutter auch entscheidungsreif. Zwar sind ihre für die Prüfung der \nAbkömmlingseigenschaft erforderlichen Geburtsurkunden in beglaubigter Form und \nmit beglaubigter Übersetzung erst im Jahre 1997 eingereicht worden. Ausweislich \ndes Inhaltes der Verwaltungsvorgänge des Bundesverwaltungsamtes war jedoch \nbereits mit dem Aufnahmeantrag der Mutter bzw. Großmutter der Kläger eine \nbeglaubigte Abschrift der Geburtsurkunde der Klägerin zu 1) mit einer \nunbeglaubigten Übersetzung zu den Akten gereicht worden. Hinzu kommt, dass die \nKlägerin zu 1) im Aufnahmeantrag ihrer Mutter als \"Kind ab 16 Jahre\" eingetragen \nworden war. Bei der hier möglichen Zusammenführung der Aufnahmeverfahren hätte \ndie Abkömmlingseigenschaft der Klägerin zu 1) vor der Ausreise der Bezugsperson \nfestgestellt werden können, da danach hierzu weitere Ermittlungen nicht notwendig \nwaren. Dies gilt auch für die Abkömmlingseigenschaft der Kläger zu 2) und 3). \nZunächst waren sie im Aufnahmeantrag der Klägerin zu 1) als ihre Abkömmlinge \neingetragen. Anhaltspunkte hierfür ergaben sich auch aus der mit dem \nAufnahmeantrag der Kläger zu den Verwaltungsvorgängen des \nBundesverwaltungsamtes gereichten und notariell beglaubigten \nFreistellungserklärung des Herrn O. C. vom 27. Juni 1995, in der er \nangegeben hat, dass seine Kinder, die Kläger zu 2) und 3), mit ihrer Mutter \naussiedeln wollten. Dass auch das Bundesverwaltungsamt aufgrund dieser Angaben \nkeinen Zweifel daran hatte, dass die Kläger zu 2) und 3) die Abkömmlinge der \nKlägerin zu 1) sind, ergibt sich daraus, dass weitere Nachweise hierzu in seiner \nNachfrage vom 19. Juni 1997 nicht gefordert worden sind.\n\n36\n\nDarüber hinaus erfasst die Härtevorschrift des § 27 Abs. 2 BVFG auch solche \nvom Regelfall abweichenden und damit atypischen Fälle, in denen es gerade mit \nRücksicht auf den Gesetzeszweck übermäßig hart, nämlich unzumutbar oder in \nhohem Maße unbillig wäre, den Betroffenen darauf zu verweisen, die Erteilung des \nAufnahmebescheides im Aussiedlungsgebiet abzuwarten. Eine solche besondere \nHärte kann auch dann vorliegen, wenn die Obliegenheit, die Erteilung des \nAufnahmebescheides im Aussiedlungsgebiet abzuwarten, mit Wertentscheidungen \ndes Grundgesetzes nicht im Einklang stehen würde.\n\n37\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 18. November 1999 - 5 \nC 4.99 -, BVerwGE 110, 106.\n\n38\n\nSo liegt der Fall hier. Das Verwaltungsgericht ist in der angefochtenen \nEntscheidung zu Recht und mit zutreffender Begründung davon ausgegangen, dass \nes der Mutter der Klägerin zu 1) im Lichte des Art 6 Abs. 1 GG nicht zumutbar war, \nnach der Erteilung des Aufnahmebescheides an ihren mit den Klägern nicht \nverwandten Ehemann die Erteilung des Einbeziehungsbescheides an die Kläger im \nHerkunftsgebiet abzuwarten. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann deshalb auf \ndie diesbezüglichen Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug \ngenommen werden (§ 130 b Satz 2 VwGO).\n\n39\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 und 162 Abs. 3 \nVwGO.\n\n40\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 \nVwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n41\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht vorliegen.\n\n42","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/291885","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-07-07/2-a-4303-02","cited_norms":[{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":3},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130b","ref_norm":"130b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/291885","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/291885","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-07-07/2-a-4303-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/291885","retrieved":"2026-07-09 03:12:13.808502+00:00"}}